VergnStAbschG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Abschaffung der Vergnügungssteuer, der Getränkesteuer und der Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse Vom 18. Dezember 1979

Ausfertigungsdatum:
18.12.1979
Fundstelle:
GVOBl. 1979, 526
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Artikel

Artikel 3 Ausgleichsregelung für den Wegfall von Abgaben nach § 9 KAG, der Vergnügungssteuer und der Getränkesteuer(1) Für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes, der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer werden Ausgleichszuweisungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt. (2) Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes betragen im Jahr 1980 6 Millionen DM, im Jahr 1981, 4 Millionen DM und im Jahr 1982 2 Millionen DM. Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer betragen im Jahr 1981 9 Millionen DM, im Jahr 1982 6 Millionen DM und im Jahr 1983 3 Millionen DM. (3) Die Aufteilung der Ausgleichzuweisungen auf die betroffenen Gemeinden erfolgt nach Richtlinien des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.

Artikel

Artikel 3 Ausgleichsregelung für den Wegfall von Abgaben nach § 9 KAG, der Vergnügungssteuer und der Getränkesteuer(1) Für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes, der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer werden Ausgleichszuweisungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt.(2) Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes betragen im Jahr 1980 6 Millionen DM, im Jahr 1981, 4 Millionen DM und im Jahr 1982 2 Millionen DM. Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer betragen im Jahr 1981 9 Millionen DM, im Jahr 1982 6 Millionen DM und im Jahr 1983 3 Millionen DM.(3) Die Aufteilung der Ausgleichzuweisungen auf die betroffenen Gemeinden erfolgt nach Richtlinien des Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.

Artikel

Artikel 3 Ausgleichsregelung für den Wegfall von Abgaben nach § 9 KAG, der Vergnügungssteuer und der Getränkesteuer(1) Für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes, der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer werden Ausgleichszuweisungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt.(2) Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes betragen im Jahr 1980 6 Millionen DM, im Jahr 1981, 4 Millionen DM und im Jahr 1982 2 Millionen DM. Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer betragen im Jahr 1981 9 Millionen DM, im Jahr 1982 6 Millionen DM und im Jahr 1983 3 Millionen DM.(3) Die Aufteilung der Ausgleichzuweisungen auf die betroffenen Gemeinden erfolgt nach Richtlinien des Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.

Artikel

Artikel 1Vergnügungssteuergesetz Das Gesetz über die Vergnügungssteuer im Lande Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), wird aufgehoben.

Artikel

Artikel 3 Ausgleichsregelung für den Wegfall von Abgaben nach § 9 KAG, der Vergnügungssteuer und der Getränkesteuer(1) Für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes, der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer werden Ausgleichszuweisungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt. (2) Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes betragen im Jahr 1980 6 Millionen DM, im Jahr 1981, 4 Millionen DM und im Jahr 1982 2 Millionen DM. Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer betragen im Jahr 1981 9 Millionen DM, im Jahr 1982 6 Millionen DM und im Jahr 1983 3 Millionen DM. (3) Die Aufteilung der Ausgleichzuweisungen auf die betroffenen Gemeinden erfolgt nach Richtlinien des Innenministeriums.

Artikel

Artikel 4 ÜbergangsvorschriftFür Steuer- und Abgabeschulden, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, gelten die bisherigen Vorschriften.

Artikel

Artikel 5 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1980 in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 2 Nr. 1 treten am 1. Januar 1981 in Kraft.(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten Satzungen über die Erhebung von Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse sowie Satzungen über die Erhebung einer Getränkesteuer außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.