Gesetz zur Abschaffung der Vergnügungssteuer, der Getränkesteuer und der Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse Vom 18. Dezember 1979
- Ausfertigungsdatum:
- 18.12.1979
- Fundstelle:
- GVOBl. 1979, 526
Artikel 3 Ausgleichsregelung für den Wegfall von Abgaben nach § 9 KAG, der Vergnügungssteuer und der Getränkesteuer(1) Für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes, der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer werden Ausgleichszuweisungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt. (2) Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes betragen im Jahr 1980 6 Millionen DM, im Jahr 1981, 4 Millionen DM und im Jahr 1982 2 Millionen DM. Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer betragen im Jahr 1981 9 Millionen DM, im Jahr 1982 6 Millionen DM und im Jahr 1983 3 Millionen DM. (3) Die Aufteilung der Ausgleichzuweisungen auf die betroffenen Gemeinden erfolgt nach Richtlinien des Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.
Artikel 3 Ausgleichsregelung für den Wegfall von Abgaben nach § 9 KAG, der Vergnügungssteuer und der Getränkesteuer(1) Für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes, der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer werden Ausgleichszuweisungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt.(2) Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes betragen im Jahr 1980 6 Millionen DM, im Jahr 1981, 4 Millionen DM und im Jahr 1982 2 Millionen DM. Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer betragen im Jahr 1981 9 Millionen DM, im Jahr 1982 6 Millionen DM und im Jahr 1983 3 Millionen DM.(3) Die Aufteilung der Ausgleichzuweisungen auf die betroffenen Gemeinden erfolgt nach Richtlinien des Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration.
Artikel 3 Ausgleichsregelung für den Wegfall von Abgaben nach § 9 KAG, der Vergnügungssteuer und der Getränkesteuer(1) Für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes, der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer werden Ausgleichszuweisungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt.(2) Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes betragen im Jahr 1980 6 Millionen DM, im Jahr 1981, 4 Millionen DM und im Jahr 1982 2 Millionen DM. Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer betragen im Jahr 1981 9 Millionen DM, im Jahr 1982 6 Millionen DM und im Jahr 1983 3 Millionen DM.(3) Die Aufteilung der Ausgleichzuweisungen auf die betroffenen Gemeinden erfolgt nach Richtlinien des Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport.
Artikel 1Vergnügungssteuergesetz Das Gesetz über die Vergnügungssteuer im Lande Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1961 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), wird aufgehoben.
Artikel 3 Ausgleichsregelung für den Wegfall von Abgaben nach § 9 KAG, der Vergnügungssteuer und der Getränkesteuer(1) Für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes, der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer werden Ausgleichszuweisungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gewährt. (2) Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall von Abgaben nach § 9 des Kommunalabgabengesetzes betragen im Jahr 1980 6 Millionen DM, im Jahr 1981, 4 Millionen DM und im Jahr 1982 2 Millionen DM. Die Ausgleichszuweisungen für den Wegfall der Vergnügungssteuer sowie der Getränkesteuer betragen im Jahr 1981 9 Millionen DM, im Jahr 1982 6 Millionen DM und im Jahr 1983 3 Millionen DM. (3) Die Aufteilung der Ausgleichzuweisungen auf die betroffenen Gemeinden erfolgt nach Richtlinien des Innenministeriums.
Artikel 4 ÜbergangsvorschriftFür Steuer- und Abgabeschulden, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, gelten die bisherigen Vorschriften.
Artikel 5 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1980 in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 2 Nr. 1 treten am 1. Januar 1981 in Kraft.(3) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten Satzungen über die Erhebung von Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse sowie Satzungen über die Erhebung einer Getränkesteuer außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.