Landesverordnung über den beratenden Ausschuss nach dem Vergabegesetz Schleswig-Holstein (VGSHBerAVO) Vom 1. April 2019
- Ausfertigungsdatum:
- 01.04.2019
- Fundstelle:
- GVOBl. 2019, 73
Entschädigung
§ 4 EntschädigungDie Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für Reisekosten nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250), entschädigt.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 5 Absatz 3 des Vergabegesetzes Schleswig-Holstein vom 8. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 40) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:
Aufgaben, Bestellung, Zusammensetzung
§ 1 Aufgaben, Bestellung, Zusammensetzung(1) Bei dem für Arbeit zuständigen Ministerium wird ein beratender Ausschuss zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene errichtet.(2) Die von den Gewerkschaften und den Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs vorzuschlagenden Mitglieder werden von dem für Arbeit zuständigen Ministerium bestellt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bestellung von deren stellvertretenden Mitgliedern. Vorschlagsberechtigt sind1. der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied),2. der Omnibus Verband Nord e.V. (ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied),3. der Kommunale Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein (ein Mitglied) und4. der Arbeitgeberverband Nahverkehr e.V. (ein stellvertretendes Mitglied), einerseits, sowie5. die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Nord (ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied),6. die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied) und7. die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied), andererseits.(3) Zur Gewährleistung einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern sollen von den in Absatz 2 Satz 3 genannten Organisationen zur Hälfte Frauen vorgeschlagen werden. Besteht das Vorschlagsrecht nur für ein Mitglied, sollen Frauen mindestens in jeder zweiten Amtsperiode berücksichtigt werden. Soweit einer vorschlagsberechtigten Organisation die paritätische Berücksichtigung von Frauen und Männern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, hat sie dem für Arbeit zuständigen Ministerium die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.(4) Das für Arbeit zuständige Ministerium führt die Geschäfte des beratenden Ausschusses.
Einberufung und Geschäftsordnung
§ 2 Einberufung und GeschäftsordnungDer Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern von dem für Arbeit zuständigen Ministerium einzuberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form zu übermitteln. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens drei Wochen liegen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der beratende Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Beschlussfassung
§ 3 BeschlussfassungDer Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Im Einzelfall kann die Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Empfehlungen an das für Arbeit zuständige Ministerium bedürfen einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Entschädigung
§ 4 EntschädigungDie Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für Reisekosten nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), entschädigt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.