GO - LVerfG · Schleswig-Holstein

Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgerichts (GO - LVerfG) Vom 1. Mai 2008

Ausfertigungsdatum:
01.05.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 217
51 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Verwaltung und Außenvertretung

§ 1 Verwaltung und Außenvertretung(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Gericht nach außen und führt die Verwaltung. Sie oder er unterrichtet die Mitglieder über alle das Gericht berührende wichtigen Vorgänge.(2) Bei Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident in Präsidialangelegenheiten von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und bei deren oder dessen Verhinderung durch das dienstälteste Mitglied des Landesverfassungsgerichts vertreten. Das Dienstalter bemisst sich nach der Zugehörigkeit zum Landesverfassungsgericht. Bei gleichem Dienstalter ist auf das Lebensalter abzustellen.

§ 10

Mündliche Verhandlung

§ 10 Mündliche Verhandlung(1) Den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt die Präsidentin oder der Präsident in Absprache mit den Mitgliedern. Das Landesverfassungsgericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.(2) Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident die Frist abkürzen. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.(3) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine in der Vorberatung oder im Umlaufverfahren beschlossene schriftliche Gliederung des Ablaufs zugrunde. Sie kann den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt werden.(4) Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Zusätzlich zum Protokoll wird die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festgehalten. Die Aufnahme steht den Mitgliedern, den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Beteiligten zur Abhörung in den Räumen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Tonaufnahme ist entsprechend den Regelungen bezüglich der Gerichtsakte aufzubewahren und zu archivieren.

§ 11

Beratung und Abstimmung

§ 11 Beratung und Abstimmung(1) An der Beratung und Abstimmung nehmen die zur Entscheidung berufenen Mitglieder teil. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter können hinzugezogen werden. Im Rahmen der Beratung befinden die Mitglieder auch über die Frage der Mitteilung des Stimmverhältnisses sowie über die Fassung von Leitsätzen und die Pressemitteilung.(2) Die Mitglieder, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in folgender Reihenfolge aufzuführen: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident, danach die anderen Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge.(3) Ist ein Mitglied verhindert seine Unterschrift beizufügen, so wird dies von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unter der Entscheidung vermerkt. Ist auch diese oder dieser verhindert, gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.(4) Entscheidungen können auch im Wege des Umlaufverfahrens getroffen werden. Verlangt ein Mitglied eine Beratung, endet das Umlaufverfahren. Das Umlaufverfahren kann auch elektronisch erfolgen.(5) Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Termins, an dem sie verkündet werden; andere Entscheidungen erhalten das Datum des Tages, an dem sie beschlossen beziehungsweise im Falle des Umlaufverfahrens mit Eingang der zeitlich letzten Unterschrift zustande gekommen sind.

§ 12

Sondervotum

§ 12 Sondervotum(1) Beabsichtigt ein Mitglied eine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu der Begründung in einem Sondervotum niederzulegen, hat es dies so früh wie möglich, spätestens eine Woche nach der Beratung und Abstimmung, jedenfalls aber vor der Unterzeichnung der Entscheidung, den übrigen mitwirkenden Mitgliedern des Gerichts mitzuteilen.(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann für die Vorlage des Sondervotums eine Frist setzen, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll. Das Sondervotum ist den anderen mitwirkenden Mitgliedern unverzüglich zu übersenden.(3) Wird das Sondervotum zu einer öffentlich zu verkündenden Entscheidung abgegeben, gibt die Präsidentin oder der Präsident dies bei der Verkündung bekannt. Im Anschluss daran kann das betreffende Mitglied den wesentlichen Inhalt des Sondervotums mitteilen.

§ 13

Akteneinsicht

§ 13 AkteneinsichtÜber Akteneinsichtsgesuche nach § 17 LVerfGG entscheidet die Präsidentin oder der Präsident; während laufender Verfahren in Absprache mit den berichterstattenden Mitgliedern.

§ 14

Verfahrensregister

§ 14 VerfahrensregisterDie Geschäftsstelle des Gerichts führt ein Verfahrensregister (LVerfG), in das die Sachen in der Reihenfolge ihres Einganges jahrgangsweise eingetragen werden.

§ 15

Allgemeines Register

§ 15 Allgemeines Register(1) Anträge und Eingaben an das Gericht, die weder allgemeine Verwaltungsangelegenheiten des Gerichts betreffen noch auf einen Rechtsprechungsakt des Gerichts gerichtet oder nach den Vorschriften eines verfassungsrechtlichen Verfahrens offensichtlich unstatthaft sind, werden jahrgangsweise in einem allgemeinen Register (AR) erfasst. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet.(2) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft die Präsidentin oder der Präsident.(3) Ein im allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn die Einsenderin bzw. der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt.

§ 16

Änderung der Geschäftsordnung

§ 16 Änderung der GeschäftsordnungJedes Mitglied des Gerichts kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Über den Antrag wird mit Mehrheit entschieden.

§ 17

In-Kraft-Treten

§ 17 In-Kraft-TretenDiese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 1. Mai 2008 (GVOBl S. 217)*) außer Kraft. Brüning Fuchsloch Matz-Lück Rose Schneider Theis Wudtke

§ 2

Amtstracht

§ 2 Amtstracht(1) Die Mitglieder des Gerichts tragen in öffentlicher Sitzung die von ihnen beschlossene Amtstracht.(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.

§ 3

Amtssiegel

§ 3 AmtssiegelDas Gericht führt ein Siegel mit dem Landeswappen und der Inschrift „Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht“.

§ 4

Geschäftsstelle

§ 4 GeschäftsstelleDie Geschäftsstelle wird beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingerichtet.

§ 5

Öffentlichkeitsarbeit

§ 5 ÖffentlichkeitsarbeitPresseerklärungen und sonstige Verlautbarungen des Gerichts veranlasst die Präsidentin oder der Präsident.

§ 6

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 6 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und MitarbeiterDas Gericht wird durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt. Deren Mitarbeit umfasst schwerpunktmäßig Vorarbeiten zu den Voten und Entscheidungsentwürfen sowie ferner die Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten.

§ 7

Verfahrensgang

§ 7 Verfahrensgang(1) Anträge und Schriftsätze sind, soweit sie nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingereicht werden, mit Zweitschriften für jeden Beteiligten einzureichen.(2) Die Zustellungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten verfügt und von der Geschäftsstelle nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bewirkt.(3) Die Eingänge werden, soweit sie nicht elektronisch erfolgt sind, eingescannt und in einer für die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Gerichts zugänglichen elektronischen Ablage hinterlegt. Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder werden über den Eingang informiert. Im Bedarfsfall werden die Eingänge zudem elektronisch versandt.(4) Die Mitglieder und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts kommunizieren grundsätzlich elektronisch.(5) Die stellvertretenden Mitglieder des Gerichts erhalten von jedem verfahrenseinleitenden Schriftsatz elektronisch eine Abschrift.

§ 8

Berichterstattung

§ 8 Berichterstattung(1) Entscheidungen des Gerichts werden durch eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter vorbereitet. Diese oder dieser kann prozessvorbereitende Anordnungen treffen und insbesondere Stellungnahmen durch sachkundige Dritte einholen.(2) Die eingehenden Verfahren werden zur Berichterstattung fortlaufend auf die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Gerichts verteilt. Diese Verteilung erfolgt in einem regelmäßig wiederkehrenden Durchlauf zunächst auf die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, sodann die Präsidentin oder den Präsidenten und anschließend auf die weiteren zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Gerichts in der alphabetischen Reihenfolge ihres Nachnamens. Im Einzelfall kann hiervon durch Beschluss abgewichen werden.(3) Bei umfangreichen oder schwierigen Sachen kann eine Mitberichterstattung erfolgen. Das mitberichterstattende Mitglied wird nachfolgend in der Reihenfolge der Zuteilung der Berichterstattungen einmal nicht berücksichtigt. Im Einzelfall kann hiervon durch Beschluss abgewichen werden.(4) Die berichterstattenden Mitglieder übermitteln der Präsidentin oder dem Präsidenten ein schriftliches Gutachten, das eine Darstellung der Sach- und Rechtslage, einen Entscheidungsvorschlag und gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gliederung der mündlichen Verhandlung enthält. In geeigneten Fällen kann anstelle eines Gutachtens ein Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.

§ 9

Ladung und Stellvertretung

§ 9 Ladung und Stellvertretung(1) Zu den Beratungen, den Terminen zur mündlichen Verhandlung und den Verkündungsterminen lädt die Präsidentin oder der Präsident die zur Mitwirkung berufenen Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die vorbereitenden Unterlagen für die Beratungen sollen den Mitgliedern binnen derselben Frist zugeleitet werden. In eiligen Fällen können diese Fristen abgekürzt werden.(2) Von den in Absatz 1 genannten Terminen erhalten auch die stellvertretenden Mitglieder durch die Präsidentin oder den Präsidenten elektronisch Kenntnis.(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so unterrichtet es die Geschäftsstelle unter Angabe des aktenkundig zu machenden Verhinderungsgrundes unverzüglich und benachrichtigt seine persönliche Stellvertreterin oder seinen persönlichen Stellvertreter.

§ 1

Verwaltung und Außenvertretung

§ 1 Verwaltung und Außenvertretung(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Gericht nach außen und führt die Verwaltung. Sie oder er unterrichtet die Mitglieder über alle das Gericht berührende wichtigen Vorgänge.(2) Bei Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident in Präsidialangelegenheiten von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und bei deren oder dessen Verhinderung durch das dienstälteste Mitglied des Landesverfassungsgerichts vertreten. Das Dienstalter bemisst sich nach der Zugehörigkeit zum Landesverfassungsgericht. Bei gleichem Dienstalter ist auf das Lebensalter abzustellen.

§ 10

Mündliche Verhandlung

§ 10 Mündliche Verhandlung(1) Den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt die Präsidentin oder der Präsident in Absprache mit den Mitgliedern. Das Landesverfassungsgericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.(2) Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident die Frist abkürzen. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.(3) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine in der Vorberatung oder im Umlaufverfahren beschlossene schriftliche Gliederung des Ablaufs zugrunde. Sie kann den Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt werden.(4) Über die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll geführt. Zusätzlich zum Protokoll wird die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festgehalten. Die Aufnahme steht den Mitgliedern, den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und den Beteiligten zur Abhörung in den Räumen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Tonaufnahme ist entsprechend den Regelungen bezüglich der Gerichtsakte aufzubewahren und zu archivieren.

§ 11

Beratung und Abstimmung

§ 11 Beratung und Abstimmung(1) An der Beratung und Abstimmung nehmen die zur Entscheidung berufenen Mitglieder teil. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter können hinzugezogen werden. Im Rahmen der Beratung befinden die Mitglieder auch über die Frage der Mitteilung des Stimmverhältnisses sowie über die Fassung von Leitsätzen und die Pressemitteilung.(2) Die Mitglieder, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in folgender Reihenfolge aufzuführen: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident, danach die anderen Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge.(3) Ist ein Mitglied verhindert seine Unterschrift beizufügen, so wird dies von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten unter der Entscheidung vermerkt. Ist auch diese oder dieser verhindert, gilt § 1 Abs. 2 entsprechend.(4) Entscheidungen können auch im Wege des Umlaufverfahrens getroffen werden. Verlangt ein Mitglied eine Beratung, endet das Umlaufverfahren. Das Umlaufverfahren kann auch elektronisch erfolgen.(5) Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Termins, an dem sie verkündet werden; andere Entscheidungen erhalten das Datum des Tages, an dem sie beschlossen beziehungsweise im Falle des Umlaufverfahrens mit Eingang der zeitlich letzten Unterschrift zustande gekommen sind.

§ 12

Sondervotum

§ 12 Sondervotum(1) Beabsichtigt ein Mitglied eine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu der Begründung in einem Sondervotum niederzulegen, hat es dies so früh wie möglich, spätestens eine Woche nach der Beratung und Abstimmung, jedenfalls aber vor der Unterzeichnung der Entscheidung, den übrigen mitwirkenden Mitgliedern des Gerichts mitzuteilen.(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann für die Vorlage des Sondervotums eine Frist setzen, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll. Das Sondervotum ist den anderen mitwirkenden Mitgliedern unverzüglich zu übersenden.(3) Wird das Sondervotum zu einer öffentlich zu verkündenden Entscheidung abgegeben, gibt die Präsidentin oder der Präsident dies bei der Verkündung bekannt. Im Anschluss daran kann das betreffende Mitglied den wesentlichen Inhalt des Sondervotums mitteilen.

§ 13

Akteneinsicht

§ 13 AkteneinsichtÜber Akteneinsichtsgesuche nach § 17 LVerfGG entscheidet die Präsidentin oder der Präsident; während laufender Verfahren in Absprache mit den berichterstattenden Mitgliedern.

§ 14

Verfahrensregister

§ 14 VerfahrensregisterDie Geschäftsstelle des Gerichts führt ein Verfahrensregister (LVerfG), in das die Sachen in der Reihenfolge ihres Einganges jahrgangsweise eingetragen werden.

§ 15

Allgemeines Register

§ 15 Allgemeines Register(1) Anträge und Eingaben an das Gericht, die weder allgemeine Verwaltungsangelegenheiten des Gerichts betreffen noch auf einen Rechtsprechungsakt des Gerichts gerichtet oder nach den Vorschriften eines verfassungsrechtlichen Verfahrens offensichtlich unstatthaft sind, werden jahrgangsweise in einem allgemeinen Register (AR) erfasst. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet.(2) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft die Präsidentin oder der Präsident.(3) Ein im allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn die Einsenderin bzw. der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt.

§ 16

Änderung der Geschäftsordnung

§ 16 Änderung der GeschäftsordnungJedes Mitglied des Gerichts kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Über den Antrag wird mit Mehrheit entschieden.

§ 17

In-Kraft-Treten

§ 17 In-Kraft-TretenDiese Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft; gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 28. Juni 2021 (GVOBl S. 904) außer Kraft.

§ 2

Amtstracht

§ 2 Amtstracht(1) Die Mitglieder des Gerichts tragen in öffentlicher Sitzung die von ihnen beschlossene Amtstracht.(2) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.

§ 3

Amtssiegel

§ 3 AmtssiegelDas Gericht führt ein Siegel mit dem Landeswappen und der Inschrift „Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht“.

§ 4

Geschäftsstelle

§ 4 GeschäftsstelleDie Geschäftsstelle wird beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingerichtet.

§ 5

Öffentlichkeitsarbeit

§ 5 ÖffentlichkeitsarbeitPresseerklärungen und sonstige Verlautbarungen des Gerichts veranlasst die Präsidentin oder der Präsident.

§ 6

Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

§ 6 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und MitarbeiterDas Gericht wird durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt. Deren Mitarbeit umfasst schwerpunktmäßig Vorarbeiten zu den Voten und Entscheidungsentwürfen sowie ferner die Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten.

§ 7

Verfahrensgang

§ 7 Verfahrensgang(1) Anträge und Schriftsätze sind, soweit sie nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingereicht werden, mit Zweitschriften für jeden Beteiligten einzureichen.(2) Die Aktenführung erfolgt für alle ab dem 3. Mai 2024 neu eingehenden Verfahren elektronisch. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung zum elektronischen Rechtsverkehr und zur elektronischen Aktenführung sowie Rechtsverordnungen aufgrund von § 55a Absatz 2 und § 55c der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Hinsichtlich der organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten findet die Landesverordnung über die elektronische Aktenführung in der Justiz vom 11. März 2019 (GVOBl. S. 61), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2023 (GVOBl. S. 542) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.(3) Die Zustellungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten verfügt und von der Geschäftsstelle nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bewirkt.(4) Die Eingänge werden, soweit sie nicht elektronisch erfolgt sind, eingescannt und in allen bis zum 2. Mai 2024 neu eingehenden Verfahren in einer für die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Gerichts zugänglichen elektronischen Ablage hinterlegt. In allen ab dem 3. Mai 2024 neu eingehenden Verfahren werden sie in die elektronische Akte aufgenommen. Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder werden über den Eingang informiert. Im Bedarfsfall werden die Eingänge zudem elektronisch versandt.(5) Die Mitglieder und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Gerichts kommunizieren grundsätzlich elektronisch.(6) Die stellvertretenden Mitglieder des Gerichts erhalten von jedem verfahrenseinleitenden Schriftsatz elektronisch eine Abschrift.

§ 8

Berichterstattung

§ 8 Berichterstattung(1) Entscheidungen des Gerichts werden durch eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter vorbereitet. Diese oder dieser kann prozessvorbereitende Anordnungen treffen und insbesondere Stellungnahmen durch sachkundige Dritte einholen.(2) Die eingehenden Verfahren werden zur Berichterstattung fortlaufend auf die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Gerichts verteilt. Diese Verteilung erfolgt in einem regelmäßig wiederkehrenden Durchlauf zunächst auf die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, sodann die Präsidentin oder den Präsidenten und anschließend auf die weiteren zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Gerichts in der alphabetischen Reihenfolge ihres Nachnamens. Im Einzelfall kann hiervon durch Beschluss abgewichen werden.(3) Bei umfangreichen oder schwierigen Sachen kann eine Mitberichterstattung erfolgen. Das mitberichterstattende Mitglied wird nachfolgend in der Reihenfolge der Zuteilung der Berichterstattungen einmal nicht berücksichtigt. Im Einzelfall kann hiervon durch Beschluss abgewichen werden.(4) Die berichterstattenden Mitglieder übermitteln der Präsidentin oder dem Präsidenten ein schriftliches Gutachten, das eine Darstellung der Sach- und Rechtslage, einen Entscheidungsvorschlag und gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gliederung der mündlichen Verhandlung enthält. In geeigneten Fällen kann anstelle eines Gutachtens ein Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.

§ 9

Ladung und Stellvertretung

§ 9 Ladung und Stellvertretung(1) Zu den Beratungen, den Terminen zur mündlichen Verhandlung und den Verkündungsterminen lädt die Präsidentin oder der Präsident die zur Mitwirkung berufenen Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die vorbereitenden Unterlagen für die Beratungen sollen den Mitgliedern binnen derselben Frist zugeleitet werden. In eiligen Fällen können diese Fristen abgekürzt werden.(2) Von den in Absatz 1 genannten Terminen erhalten auch die stellvertretenden Mitglieder durch die Präsidentin oder den Präsidenten elektronisch Kenntnis.(3) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so unterrichtet es die Geschäftsstelle unter Angabe des aktenkundig zu machenden Verhinderungsgrundes unverzüglich und benachrichtigt seine persönliche Stellvertreterin oder seinen persönlichen Stellvertreter.

§ 1

Verwaltung und Außenvertretung

§ 1 Verwaltung und Außenvertretung(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt das Gericht nach außen und führt die Verwaltung. Sie oder er unterrichtet die Mitglieder über alle das Gericht berührende wichtigen Vorgänge. (2) Bei Verhinderung wird die Präsidentin oder der Präsident in Präsidialangelegenheiten von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten.

§ 10

Mündliche Verhandlung

§ 10 Mündliche Verhandlung(1) Den Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt die Präsidentin oder der Präsident in Absprache mit den berichterstattenden Mitgliedern. (2) Zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten von Amts wegen mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident die Frist abkürzen. (3) Der mündlichen Verhandlung liegt in der Regel eine in der Vorberatung oder im Umlaufverfahren beschlossene schriftliche Gliederung des Ablaufs zugrunde. Sie kann den Verfahrensbeteiligten vor der mündlichen Verhandlung mitgeteilt werden. (4) Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird durch einen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommen. Sie wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten und dem Urkundsbeamten unterzeichnet. (5) Das Gericht kann beschließen, die mündliche Verhandlung in einer Tonaufnahme festzuhalten. Die Aufnahme steht den Mitgliedern, den wissenschaftlichen Hilfskräften und den Verfahrensbeteiligten zur Abhörung in den Räumen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts zur Verfügung. Überspielungen und private Übertragungen sind unzulässig. Die Aufnahme ist bei Abschluss des Verfahrens zu löschen, sofern das Gericht nicht dessen Archivierung beschließt.

§ 11

Beratung und Abstimmung

§ 11 Beratung und Abstimmung(1) An der Beratung und Abstimmung nehmen die zur Entscheidung berufenen Mitglieder teil. Die wissenschaftlichen Mitarbeiter können hinzugezogen werden. Im Rahmen der Beratung befinden die Mitglieder auch über die Frage der Mitteilung des Stimmverhältnisses sowie über die Fassung von Leitsätzen und die Pressemitteilung. (2) Die Mitglieder, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in folgender Reihenfolge aufzuführen: Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentin oder Vizepräsident, danach die anderen Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge. (3) Ist ein Mitglied verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten und im Verhinderungsfalle von der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten oder von dem lebensältesten mitwirkenden Mitglied des Verfassungsgerichts unter der Entscheidung vermerkt. (4) Soweit eine Entscheidung keine vorherige mündliche Verhandlung erfordert, kann diese auch im Wege des Umlaufverfahrens getroffen werden. In diesen Fällen übersendet die Präsidentin oder der Präsident jedem mitwirkenden Mitglied einen von ihr oder ihm unterzeichneten Entscheidungsentwurf. Jedes Mitglied sendet den ihm übersandten Entwurf mit seiner Unterschrift versehen zurück, wenn es nicht eine Beratung verlangt. Der Beschluss kommt mit Eingang der Zustimmung aller Mitglieder zustande. (5) Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, erhalten das Datum des Termins, an dem sie verkündet werden; andere Entscheidungen erhalten das Datum des Tages, an dem sie beschlossen beziehungsweise im Falle des Umlaufverfahrens mit Eingang der zeitlich letzten Unterschrift zustande gekommen sind. (6) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in der Entscheidung kann die Präsidentin oder der Präsident in Abstimmung mit der oder dem Berichterstatter berichtigen.

§ 12

Sondervotum

§ 12 Sondervotum(1) Beabsichtigt ein Mitglied eine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu der Begründung in einem Sondervotum niederzulegen, hat es dies so früh wie möglich, spätestens eine Woche nach der Beratung und Abstimmung, jedenfalls aber vor der Unterzeichnung der Entscheidung, den übrigen mitwirkenden Mitgliedern des Gerichts mitzuteilen. (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann für die Vorlage des Sondervotums eine Frist setzen, die zwei Wochen nicht unterschreiten soll. Das Sondervotum ist den anderen mitwirkenden Mitgliedern unverzüglich zu übersenden. (3) Wird das Sondervotum zu einer öffentlich zu verkündenden Entscheidung abgegeben, gibt die Präsidentin oder der Präsident dies bei der Verkündung bekannt. Im Anschluss daran kann das betreffende Mitglied den wesentlichen Inhalt des Sondervotums mitteilen.

§ 13

Akteneinsicht

§ 13 Akteneinsicht(1) Die Verfahrensbeteiligten haben während des laufenden Verfahrens ein Recht auf Akteneinsicht. Nach Abschluss des Verfahrens wird den Beteiligten und ihren Bevollmächtigten Akteneinsicht nur gewährt, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und Belange der übrigen Beteiligten nicht entgegenstehen. Die der Vorbereitung der Entscheidung dienenden Voten und sonstigen Unterlagen unterliegen nicht der Akteneinsicht. (2) Nicht am Verfahren beteiligten Personen kann in besonderen Fällen ausnahmsweise Akteneinsicht gewährt werden, wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und entweder alle Beteiligten ihr Einverständnis erklären oder die Belange der Beteiligten, Dritter, des Staates oder die Erfordernisse des Verfahrens nicht entgegenstehen. (3) Die Akteneinsicht erfolgt in der Regel elektronisch. (4) Über Akteneinsichtsgesuche entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, während laufender Verfahren in Absprache mit den berichterstattenden Mitgliedern.

§ 14

Verfahrensregister

§ 14 VerfahrensregisterDie Geschäftsstelle des Gerichts führt ein Verfahrensregister (LVerfG), in das die Sachen in der Reihenfolge ihres Einganges jahrgangsweise eingetragen werden.

§ 15

Allgemeines Register

§ 15 Allgemeines Register(1) Anträge und Eingaben an das Gericht, die weder allgemeine Verwaltungsangelegenheiten des Gerichts betreffen noch auf einen Rechtsprechungsakt des Gerichts gerichtet oder nach den Vorschriften eines verfassungsrechtlichen Verfahrens offensichtlich unstatthaft sind, werden jahrgangsweise in einem allgemeinen Register (AR) erfasst. Sie werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten als Justizverwaltungsangelegenheit bearbeitet. (2) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das allgemeine Register einzutragen ist, trifft die Präsidentin oder der Präsident. (3) Ein im allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn die Einsenderin bzw. der Einsender nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt.

§ 16

Änderung der Geschäftsordnung

§ 16 Änderung der GeschäftsordnungJedes Mitglied des Gerichts kann die Änderung der Geschäftsordnung beantragen. Über den Antrag wird mit Mehrheit entschieden.

§ 17

In-Kraft-Treten

§ 17 In-Kraft-TretenDie Geschäftsordnung tritt mit dem 1. Mai 2008 in Kraft. Schleswig, 1. Mai 2008 Dr. Flor Schmalz Hillmann Dr. Brock Prof. Dr. Samson Thomsen Prof. Dr. Welti

§ 2

Amtstracht

§ 2 Amtstracht(1) Die Mitglieder des Gerichts tragen in öffentlicher Sitzung die von ihnen beschlossene Amtstracht. (2) Rechtsanwälte tragen ihre Amtstracht.

§ 3

Amtssiegel

§ 3 AmtssiegelDas Gericht führt ein Siegel mit dem Landeswappen und der Inschrift „Schleswig-Holsteinisches Landesverfassungsgericht“.

§ 4

Geschäftsstelle

§ 4 GeschäftsstelleDie Geschäftsstelle wird beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingerichtet.

§ 5

Öffentlichkeitsarbeit

§ 5 ÖffentlichkeitsarbeitPresseerklärungen und sonstige Verlautbarungen des Gerichts veranlasst die Präsidentin oder der Präsident.

§ 6

Wissenschaftliche Mitarbeiter

§ 6 Wissenschaftliche MitarbeiterDas Gericht wird durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt. Diese Mitarbeit umfasst schwerpunktmäßig Vorarbeiten zu den Voten und Entscheidungsentwürfen sowie ferner die Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten bei Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten.

§ 7

Verfahrensgang

§ 7 Verfahrensgang(1) Anträge an das Gericht und die nachfolgenden Schriftsätze sind mit Zweitschriften für jeden Beteiligten einzureichen. (2) Die Zustellungen werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten verfügt und von der Geschäftsstelle nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung bewirkt. (3) Die Mitglieder des Gerichts erhalten von jedem eingehenden neuen Verfahren und dem sonstigen in der Akte geführten Schriftverkehr elektronisch eine Abschrift und kommunizieren auch im Übrigen elektronisch.

§ 8

Berichterstattung

§ 8 Berichterstattung(1) Entscheidungen des Gerichts werden durch eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter vorbereitet. Diese oder dieser kann prozessvorbereitende Anordnungen treffen und insbesondere Stellungnahmen durch sachkundige Dritte einholen. (2) Die eingehenden Verfahren werden zur Berichterstattung fortlaufend auf die zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Gerichts verteilt. Diese Verteilung erfolgt in einem regelmäßig wiederkehrenden Durchlauf zunächst auf die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten, sodann die Präsidentin oder den Präsidenten und anschließend auf die weiteren zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Gerichts in der alphabetischen Reihenfolge ihres Nachnamens. Im Einzelfall kann hiervon durch Beschluss abgewichen werden. (3) Bei umfangreichen oder schwierigen Sachen kann eine Mitberichterstattung erfolgen. Diese Mitberichterstattung erfolgt durch das Mitglied, das als nächstes zur Berichterstattung berufen wäre. Das mitberichterstattende Mitglied wird nachfolgend in der Reihenfolge der Zuteilung der Berichterstattungen einmal nicht berücksichtigt. Im Einzelfall kann hiervon durch Beschluss abgewichen werden. (4) Die berichterstattenden Mitglieder übermitteln der Präsidentin oder dem Präsidenten ein schriftliches Gutachten, das eine Darstellung der Sach- und Rechtslage, einen Entscheidungsvorschlag und gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gliederung der mündlichen Verhandlung enthält. In einfachen Fällen kann anstelle eines Gutachtens ein Entscheidungsentwurf vorgelegt werden.

§ 9

Ladung und Stellvertretung

§ 9 Ladung und Stellvertretung(1) Zu den Beratungen, zu den Terminen zur mündlichen Verhandlung und zu den Verkündungsterminen lädt die Präsidentin oder der Präsident die zur Mitwirkung berufenen Mitglieder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. In eiligen Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. (2) Von den Ladungen zu den Vorberatungen erhalten auch die stellvertretenden Mitglieder elektronisch Kenntnis. (3) Mit der Ladung zur Vorberatung wird den Mitgliedern das Votum mit dem Entscheidungsvorschlag und gegebenenfalls einem Vorschlag für die Gliederung der mündlichen Verhandlung in elektronischer Form zugeleitet. Die zur Entscheidung berufenen Mitglieder können daneben die Übersendung in gedruckter Form verlangen. (4) Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so unterrichtet es die Geschäftsstelle unter Angabe des aktenkundig zu machenden Verhinderungsgrundes unverzüglich und benachrichtigt seine Stellvertretung. Betrifft die Verhinderung die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung, so bleibt das vertretende Mitglied auch für den Fall der Fortsetzung der Verhandlung das zur Sitzungsteilnahme und Entscheidung berufene Mitglied des Gerichts.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.