Landesverordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-HolsteinVom 1. Dezember 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 173
AnlageAnlage zur Landesverordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente:Die ex ante Konjunkturkomponente nach § 2 Absatz 1 bildet die Planungsgrundlage für die Aufstellung des Landeshaushalts. Die Ex ante-Konjunkturkomponente (KKex ante) berechnet sich wie folgt:Wobei (∙) das Multiplikationszeichen, (PL) die Produktionslücke aus der Projektion der Bundesregierung und (BS) die vom Bundesministerium der Finanzen ermittelte Budgetsemielastizität zum Zeitpunkt der zugrunde gelegten Projektion ist. Bei (Steuern) sowie (SteuernLändergesamtheit) handelt es sich um die Einnahmen des Vorjahres (t-1) der Haushaltsaufstellung in Abgrenzung des § 2 Absatz 4.Die Steuerabweichungskomponente (StAKL) nach § 4 Absatz 2 berechnet sich wie folgt:Wobei sowie die tatsächlichen bzw. geschätzten Basissteuereinnahmen nach § 4 Absatz 3 sind. Der Verbundsatz ist § 3 Absatz 1 FAG zu entnehmen. Die das Land betreffenden Steuerrechtsänderungen ermitteln sich wie folgt:UndDie Rechtsänderungen folgen der Definition nach § 4 Absatz 2. Die Rechtsänderungen, die nicht mit dem Verbundsatz verrechnet werden (im Index brutto), sind § 3 Absatz 2 und 5 FAG zu entnehmen. Für die Steuern werden im Einklang mit dem Kompendium des Stabilitätsrats die Beträge des Vorjahres (t-1) der Haushaltsaufstellung nach Abgrenzung des § 2 Absatz 4 zugrunde gelegt.Die Ex post-Konjunkturkomponente nach § 4 Absatz 1 berechnet sich als:
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201) verordnet das Finanzministerium:
Gegenstand der Verordnung
§ 1 Gegenstand der VerordnungDiese Verordnung regelt die Ermittlung der Konjunkturkomponenten bei der Aufstellung der Landeshaushalte, bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz sowie nach Abschluss der Haushaltsjahre.
Ermittlung der Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung
§ 2 Ermittlung der Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung(1) Die Konjunkturkomponente bei der Haushaltsaufstellung (Ex ante-Konjunkturkomponente) wird durch Multiplikation der nach Absatz 2 regionalisierten Produktionslücke mit der nach Absatz 3 bestimmten Budgetsemielastizität errechnet. Die Schätzzeitpunkte der Steuerschätzung, die dem Haushalt zu Beginn der Aufstellung zugrunde liegt, und der ex ante-Konjunkturkomponente stimmen überein.(2) Die Produktionslücke ist regelmäßig der Frühjahrsschätzung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzung (Projektion) der Bundesregierung für die kurze und die mittlere Frist des Jahres zu entnehmen, welches dem zu planenden Haushaltsjahr vorangeht. Die regionalisierte Produktionslücke ergibt sich durch Multiplikation der Produktionslücke nach Satz 1 mit dem Anteil der kassenmäßigen Steuereinnahmen des Landes an den Steuereinnahmen der Ländergesamtheit nach Absatz 4 des Vorjahres der Haushaltsaufstellung. Bei Doppelhaushalten gemäß § 12 der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holsteins erfolgt die Bestimmung für beide Jahre auf Basis der Projektion des Vorjahres des ersten Haushaltsjahres.(3) Die Budgetsemielastizität beträgt laut Bundesministerium der Finanzen 0,1341.(4) Die Steuereinnahmen zur Bestimmung der regionalisierten Produktionslücke umfassen die Einnahmen aus Steuern einschließlich Förderabgabe sowie steuerinduzierten Einnahmen (allgemeine Bundesergänzungszuweisungen, Gemeindefinanzkraft-Bundesergänzungszuweisungen, Forschungs-Bundesergänzungszuweisungen).
Aktualisierung der Konjunkturkomponente im Haushaltsaufstellungsprozess sowie bei Nachträgen ...
§ 3 Aktualisierung der Konjunkturkomponente im Haushaltsaufstellungsprozess sowie bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz(1) Wird bei Aktualisierung von Haushaltsentwürfen oder bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz eine aktualisierte Steuerschätzung zu Grunde gelegt, ist eine vorläufige Ex post-Konjunkturkomponente, die sich aus der Summe der Ex ante-Konjunkturkomponente nach § 2 Absatz 1 und einer vorläufigen Steuerabweichungskomponente nach § 4 Absatz 2 ergibt, zugrunde zu legen. Abweichend zu § 4 Absatz 2 Satz 1 werden anstelle der tatsächlichen die Basissteuereinnahmen gemäß § 4 Absatz 3 der aktualisierten Steuerschätzung verwendet.(2) Bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz für das zweite Jahr eines Doppelhaushalts kann die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung nach § 2 ermittelte Konjunkturkomponente an die zwischenzeitlich veränderte Projektion der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung im Haushaltsjahr angepasst werden.
Ermittlung der Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss
§ 4 Ermittlung der Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss(1) Nach Vollzug eines Haushalts ist die Konjunkturkomponente entsprechend der tatsächlichen Entwicklung zu berechnen (Ex post-Konjunkturkomponente nach Haushaltsabschluss). Dazu wird die nach § 2 Absatz 1 ermittelte Ex ante-Konjunkturkomponente an die tatsächliche Steuerentwicklung angepasst, indem eine Steuerabweichungskomponente nach Absatz 2 addiert wird.(2) Die Steuerabweichungskomponente ist die Differenz zwischen den tatsächlichen Basissteuereinnahmen des Landes nach Absatz 3 und den geschätzten Basissteuereinnahmen nach Absatz 3 zum Zeitpunkt des Beginns der Haushaltsaufstellung nach § 2 Absatz 1 abzüglich zwischenzeitlich verabschiedeter Steuerrechtsänderungen, die im Arbeitskreis Steuerschätzungen berücksichtigt wurden. Ebenfalls maßgeblich sind weitere Steuerrechtsänderungen, die noch nicht in der Steuerschätzung berücksichtigt sind, die aber bereits als sicher gelten können und über deren Berücksichtigung Einvernehmen im Stabilitätsrat herrscht. Die Steuerabweichungskomponente wird um den kommunalen Anteil in Höhe des Verbundsatzes gemäß § 3 Absatz 1 FAG gemindert. Davon ausgenommen sind Rechtsänderungen, an denen die Kommunen gemäß § 3 Absätze 2 und 5 FAG nicht beteiligt werden. Wurde die Konjunkturkomponente nach § 2 gemäß § 3 Absatz 2 aktualisiert, sind abweichend von Satz 1 die zum Zeitpunkt des Nachtrags geschätzten Basissteuereinnahmen nach Absatz 3 zugrunde zu legen.(3) Die Basissteuereinnahmen sind die geschätzten oder tatsächlichen Steuereinnahmen nach § 2 Absatz 4.(4) Für die Berechnung der Konjunkturkomponente gemäß §§ 2 bis 4 finden die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Berechnungsregeln Anwendung. Die Anlage ist Teil dieser Verordnung.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit dem Haushaltsgesetz 2026 in Kraft. Mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, tritt die bisherige Verordnung außer Kraft. Die vorliegende Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.