VerfArt53AG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein Vom 29. März 2012

Ausfertigungsdatum:
29.03.2012
Fundstelle:
GVOBl. 2012, 427
33 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 6

Symmetrie der Konjunkturbereinigung

§ 6 Symmetrie der Konjunkturbereinigung(1) Zu Zwecken der regelmäßigen Evaluation wird die sich aus dem Konjunkturbereinigungsverfahren nach § 5 ergebende Konjunkturkomponente jährlich mit dem Haushaltsabschluss festgestellt, in der Haushaltsrechnung dokumentiert und auf einem Konjunkturausgleichskonto kumuliert erfasst. Das Konjunkturausgleichskonto weist zu Beginn des Jahres 2020 einen Saldo von Null aus.(2) Zur Wahrung der Symmetrie der Konjunkturbereinigung nach Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein wird zudem ein Kreditaufnahmekonto geführt. Auf diesem Konto wird die jährliche um finanzielle Transaktionen bereinigte Nettokreditaufnahme nach Absatz 3 kumuliert erfasst. Der Saldo des Kontos kann nicht negativ werden und weist zu Beginn des Jahres 2020 einen Saldo von Null aus. Kreditaufnahmen oder Tilgungen nach § 8 sind auf dem Kreditaufnahmekonto nicht zu berücksichtigen. Die Konjunkturkomponente nach § 5 Absatz 2 wird um eine Abzugsposition verringert. Diese Abzugsposition ist die Differenz aus der Konjunkturkomponente und dem Saldo des Kreditaufnahmekontos des jeweiligen Vorjahres. Die Abzugsposition darf hierbei nicht negativ werden.(3) Die um finanzielle Transaktionen bereinigte Nettokreditaufnahme ist der negative Wert des Finanzierungssaldos nach § 2 zuzüglich des Saldos der besonderen Finanzierungsvorgänge nach § 3 sowie zuzüglich des Saldos der finanziellen Transaktionen nach § 4.

§ 1

Haushaltsausgleich grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten

§ 1 Haushaltsausgleich grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten(1) Ein Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben ohne Einnahmen aus Krediten im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein liegt vor, wenn die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß Absatz 2 kleiner oder gleich Null ist. Ist die strukturelle Nettokreditaufnahme kleiner Null, liegt ein struktureller Überschuss vor.(2) Die strukturelle Nettokreditaufnahme ist der negative Wert des Finanzierungssaldos nach § 2 zuzüglich des Saldos der besonderen Finanzierungsvorgänge nach § 3, des Saldos der finanziellen Transaktionen nach § 4 und der Konjunkturkomponente gemäß § 5 unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 2.(3) Zum Ausgleich des Haushalts nach Absatz 1 ist eine Kreditaufnahme zulässig oder eine Tilgung erforderlich. Die zulässige Nettokreditaufnahme ergibt sich aus dem negativen Wert der Summe des Saldos der finanziellen Transaktionen nach § 4 und der Konjunkturkomponente gemäß § 5 unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 2. Ist die zulässige Kreditaufnahme kleiner Null, ist eine Tilgung mindestens in dieser Höhe im Haushaltsplan vorzusehen.

§ 10

Übergangsregelung für das Jahr 2020

§ 10 Übergangsregelung für das Jahr 2020Für das Jahr 2020 werden Zahlungen von Konsolidierungshilfen nach dem Konsolidierungshilfengesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) von den bereinigten Einnahmen gemäß § 2 Absatz 2 in Abzug gebracht.

§ 2

Finanzierungssaldo

§ 2 Finanzierungssaldo(1) Der Finanzierungssaldo ist die Differenz zwischen den bereinigten Einnahmen nach Absatz 2 und den bereinigten Ausgaben nach Absatz 3 zuzüglich des Saldos der haushaltstechnischen Verrechnungen nach Absatz 4.(2) Die bereinigten Einnahmen sind die Einnahmen ohne die Einnahmen aus der Schuldenaufnahme am Kreditmarkt, die Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken, die Entnahmen aus Überschüssen der Vorjahre sowie Einnahmen aus haushaltstechnischen Verrechnungen.(3) Die bereinigten Ausgaben sind die Ausgaben ohne die Ausgaben für Tilgungsausgaben an den Kreditmarkt, die Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke, die Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren sowie Ausgaben aus haushaltstechnischen Verrechnungen.(4) Der Saldo der haushaltstechnischen Verrechnungen ist die Differenz aus den einnahmeseitigen haushaltstechnischen Verrechnungen und den ausgabeseitigen haushaltstechnischen Verrechnungen.

§ 3

Saldo der besonderen Finanzierungsvorgänge

§ 3 Saldo der besonderen Finanzierungsvorgänge(1) Der Saldo der besonderen Finanzierungsvorgänge ist die Differenz zwischen der Zuführung an Rücklagen gemäß Absatz 2 und der Entnahme aus Rücklagen nach Absatz 3.(2) Die Zuführung an Rücklagen ist die Summe der Zuführungen an Rücklagen, Fonds und Stöcke sowie der Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren.(3) Die Entnahme aus Rücklagen ist die Summe der Entnahmen aus Rücklagen, Fonds und Stöcken sowie der Einnahmen aus Überschüssen der Vorjahre.

§ 4

Saldo der finanziellen Transaktionen

§ 4 Saldo der finanziellen Transaktionen(1) Der Saldo der finanziellen Transaktionen ist die Differenz zwischen den einnahmeseitigen finanziellen Transaktionen nach Absatz 2 und den ausgabeseitigen finanziellen Transaktionen nach Absatz 3.(2) Einnahmeseitige finanzielle Transaktionen sind die Einnahmen aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Darlehensrückflüssen aus dem öffentlichen Bereich, Darlehensrückflüssen aus sonstigen Bereichen, Erlösen aus der Veräußerung von Beteiligungen und sonstigen Kapitalvermögen, Kapitalrückzahlungen sowie Schuldenaufnahmen bei Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperschaftlichen Zusammenschlüssen.(3) Ausgabeseitige finanzielle Transaktionen sind die Ausgaben für Darlehen an den öffentlichen Bereich, Darlehen an sonstige Bereiche, Inanspruchnahmen aus Gewährleistungen, den Erwerb von Beteiligungen sowie Tilgungen an Gebietskörperschaften, Sondervermögen und gebietskörperschaftlichen Zusammenschlüssen.

§ 5

Konjunkturbereinigungsverfahren

§ 5 Konjunkturbereinigungsverfahren(1) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im gesamtwirtschaftlichen Auf- und Abschwung über die Höhe der Konjunkturkomponente symmetrisch zu berücksichtigen.(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über das Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente unter Beachtung der Vorgaben des Stabilitätsrates gemäß Artikel 109a Absatz 2 Grundgesetz zur Überwachung der Schuldenbremse ab dem Jahr 2020 zu erlassen.

§ 6

Symmetrie der Konjunkturbereinigung

§ 6 Symmetrie der Konjunkturbereinigung(1) Zu Zwecken der regelmäßigen Evaluation wird die sich aus dem Konjunkturbereinigungsverfahren nach § 5 ergebende Konjunkturkomponente jährlich mit dem Haushaltsabschluss festgestellt, in der Haushaltsrechnung dokumentiert und auf einem Konjunkturausgleichskonto kumuliert erfasst. Das Konjunkturausgleichskonto weist zu Beginn des Jahres 2020 einen Saldo von Null aus.(2) Zur Wahrung der Symmetrie der Konjunkturbereinigung nach Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein wird zudem ein Kreditaufnahmekonto geführt. Auf diesem Konto wird die jährliche um finanzielle Transaktionen bereinigte Nettokreditaufnahme nach Absatz 3 kumuliert erfasst. Der Saldo des Kontos kann nicht negativ werden und weist zu Beginn des Jahres 2020 einen Saldo von Null aus. Die Konjunkturkomponente nach § 5 Absatz 2 wird um eine Abzugsposition verringert. Diese Abzugsposition ist die Differenz aus der Konjunkturkomponente und dem Saldo des Kreditaufnahmekontos des jeweiligen Vorjahres. Die Abzugsposition darf hierbei nicht negativ werden.2(3) Die um finanzielle Transaktionen bereinigte Nettokreditaufnahme ist der negative Wert des Finanzierungssaldos nach § 2 zuzüglich des Saldos der besonderen Finanzierungsvorgänge nach § 3 sowie zuzüglich des Saldos der finanziellen Transaktionen nach § 4.

§ 7

Kontrollkonto

§ 7 Kontrollkonto(1) Um ungeplanten Abweichungen im Haushaltsvollzug Rechnung zu tragen, die im Haushaltsabschluss zu einer Kreditaufnahme oberhalb der zulässigen Kreditaufnahme nach § 1 Absatz 3 führen, wird ein Kontrollkonto geführt.(2) Nach Ende des Haushaltsjahres ist die zulässige Kreditaufnahme auf Grundlage der tatsächlichen Werte des Haushaltsabschlusses erneut zu bestimmen. Die Differenz zwischen tatsächlicher Nettokreditaufnahme gemäß Haushaltsabschluss und der zulässigen Kreditaufnahme gemäß Satz 1 wird auf einem Kontrollkonto erfasst. Kreditaufnahmen oder Tilgungen nach § 8 sind bei der Ermittlung der Differenz herauszurechnen.(3) Der Wert des Kontrollkontos darf 0,15 Prozent des, gemessen an den Einwohnern, auf Schleswig-Holstein entfallenden Anteils des gesamtdeutschen Bruttoinlandsproduktes des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Dies ist im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu berücksichtigen. Ist der Saldo des Kontrollkontos positiv und überschreitet den Wert in Satz 1, ist das Kontrollkonto in den kommenden Haushaltsjahren durch zusätzliche Tilgung entsprechend zurückzuführen. Im Rahmen der nächsten Finanzplanung ist ein entsprechender Tilgungsplan aufzustellen.(4) Nach Feststellung eines vorläufigen Haushaltsabschlusses kann ein struktureller Überschuss im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 im Haushaltsvollzug verwendet werden, sofern ein positiver Saldo des Kontrollkontos nicht besteht oder zunächst aus dem strukturellen Überschuss ausgeglichen wurde.

§ 8

Ausnahmesituationen

§ 8 Ausnahmesituationen(1) Zum Ausgleich einer erheblichen sich der Kontrolle des Landes entziehenden Beeinträchtigung der Finanzlage in Folge von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, kann durch Landtagsbeschluss, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages festzustellen ist, ein Betrag festgelegt werden, um den die zulässige Kreditaufnahme nach § 1 Absatz 3 überschritten werden darf.(2) Mit dem Beschluss gemäß Absatz 1 ist eine Tilgung innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorzusehen (Tilgungsplan). Die zulässige Kreditaufnahme beziehungsweise die notwendige Tilgung nach § 1 Absatz 3 vermindert beziehungsweise erhöht sich um den jeweiligen Tilgungsbetrag. Die Landesregierung berichtet dem Landtag mit der Vorlage der Finanzplanung regelmäßig über die Umsetzung des Tilgungsplans.

§ 9

Transparenz und Berichtspflichten

§ 9 Transparenz und Berichtspflichten(1) Die Ableitung der strukturellen Nettokreditaufnahme wird für den Finanzplanzeitraum im Rahmen der Finanzplanung veröffentlicht.(2) Für das jeweils abgelaufene Haushaltsjahr wird die Ableitung der strukturellen Nettokreditaufnahme in der Haushaltsrechnung dokumentiert.(3) Zusätzlich werden in der Haushaltsrechnung die Salden des Konjunkturausgleichskontos nach § 6 Absatz 1, des Kreditaufnahmekontos nach § 6 Absatz 2 und des Kontrollkontos nach § 7 Absatz 1 dargestellt.

§ 6

Konjunkturbereinigungsverfahren

§ 6 Konjunkturbereinigungsverfahren(1) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung durch die Konjunkturkomponente symmetrisch zu berücksichtigen. (2) Die Konjunkturkomponente ergibt sich aus der Differenz zwischen den Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 und dem gemäß den Absätzen 3 bis 6 zu bestimmenden langfristigen Steuereinnahmeniveau, um das die tatsächlichen Steuereinnahmen in Abhängigkeit von der konjunkturellen Lage schwanken (Trendsteuereinnahmen). (3) Die Steuereinnahmen im Sinne dieses Gesetzes umfassen die Einnahmen aus Steuern, aus dem Länderfinanzausgleich, aus Bundesergänzungszuweisungen, aus der Kfz-Steuerkompensation abzüglich der Ausgaben für den Länderfinanzausgleich. (4) Die Trendsteuereinnahmen in einem Haushaltsjahr entsprechen dem Produkt der Trendsteuereinnahmen des vorangegangenen Jahres und ihrer Wachstumsrate. (5) Die Trendsteuereinnahmen betragen 6.753 Mio. Euro im Jahr 2011 und 7.002 Mio. Euro im Jahr 2012. (6) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Ermittlung der Trendsteuereinnahmen ab 2013 einschließlich ihrer Wachstumsrate werden vom Finanzministerium durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Wachstumsrate ist so zu bestimmen, dass mittelfristig der kumulierte Saldo der Konjunkturkomponenten gegen Null tendiert, um der Symmetrieanforderung nachzukommen. Bei der Bestimmung der Wachstumsrate ist ein hinreichend langer Zeitraum zugrunde zu legen, der die Zeitspanne von zwei aufeinanderfolgenden Konjunkturzyklen nicht unterschreiten sollte. Wesentliche strukturelle Entwicklungen können bei der Ermittlung des Niveaus der Trendsteuereinnahmen berücksichtigt werden. Das Verfahren zur Ermittlung der Trendsteuereinnahmen ist regelmäßig zu überprüfen und fortzuentwickeln. (7) Die Trendsteuereinnahmen sowie die prognostizierte Konjunkturkomponente (ex-ante-Konjunkturkomponente) sind im Haushaltsplan darzustellen. (8) Aufgrund der Auswirkungen des Zensus 2011 werden im Jahr 2013 die Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 um 53 Mio. Euro gekürzt. Die Trendsteuereinnahmen im Jahr 2013 betragen 7.397 Mio. Euro.

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Einnahmen und Ausgaben sind im Sinne des Artikels 61 Absatz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein ausgeglichen, wenn die strukturellen Ausgaben gemäß § 3 durch die strukturellen Einnahmen gemäß § 2 gedeckt sind. Zum Ausgleich der Gesamteinnahmen und -ausgaben ist eine Kreditaufnahme maximal in Höhe eines negativen zulässigen Saldos gemäß § 4 Abs. 1 zulässig. Ist der zulässige Saldo nach § 4 Abs. 1 positiv, ist eine Tilgung von Schulden des Landes am Kreditmarkt mindestens in dieser Höhe zu veranschlagen oder vorzunehmen.(2) In der in Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein bestimmten Übergangsfrist dürfen zusätzlich Einnahmen durch Kreditaufnahme bis zu den festgelegten Obergrenzen gemäß § 4 Abs. 2 zum Haushaltsausgleich herangezogen werden.(3) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe innerhalb des durch dieses Gesetz bestimmten Rahmens das Finanzministerium Kredite aufnehmen darf.

§ 9

Abbauplanung

§ 9 Abbauplanung(1) Die Vorlage der jährlich fortzuschreibenden Planung zum Abbau des strukturellen Finanzierungsdefizits nach Artikel 67 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein ist Bestandteil der Finanzplanung.(2) Die Planung beschreibt auch die Entwicklung der konjunkturell bedingten Überschüsse und Defizite gemäß § 6.

§ 6

Konjunkturbereinigungsverfahren

§ 6 Konjunkturbereinigungsverfahren(1) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung durch die Konjunkturkomponente symmetrisch zu berücksichtigen. (2) Die prognostizierte Konjunkturkomponente bei Haushaltsaufstellung (ex ante Konjunkturkomponente) berechnet sich ab dem Haushaltsjahr 2015 als Differenz zwischen 1. der Differenz der geplanten Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 und dem gemäß den Absätzen 3 bis 6 zu bestimmenden langfristigen Steuereinnahmeniveau, um das die tatsächlichen Steuereinnahmen in Abhängigkeit von der konjunkturellen Lage schwanken (Trendsteuereinnahmen) und2. einem konjunkturell bedingten Kommunalanteil. Der konjunkturell bedingte Kommunalanteil ist die Summe aus 1. dem Produkt des Verbundsatzes mit der Differenz zwischen den Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 und den Trendsteuereinnahmen sowie2. den Abrechnungsbeträgen aus Vorjahren. Die Konjunkturkomponente im Haushaltsvollzug (ex post Konjunkturkomponente) ist ab dem Haushaltsjahr 2015 die um etwaige vorweggenommene Abrechnungsbeträge der Finanzausgleichsmasse für zukünftige Jahre reduzierte Summe aus 1. der ex ante Konjunkturkomponente und2. der Differenz zwischen den tatsächlichen Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 sowie den bei der Berechnung der ex ante Konjunkturkomponente zugrunde gelegten geplanten Steuereinnahmen. Im Falle von Anpassungen der Trendsteuereinnahmen während eines laufenden Haushaltsjahres erfolgt eine Neuberechnung der ex ante Konjunkturkomponente. (3) Die Steuereinnahmen im Sinne dieses Gesetzes umfassen die Einnahmen aus Steuern, aus dem Länderfinanzausgleich, aus Bundesergänzungszuweisungen, aus der Kfz-Steuerkompensation abzüglich der Ausgaben für den Länderfinanzausgleich. (4) Die Trendsteuereinnahmen in einem Haushaltsjahr entsprechen dem Produkt der Trendsteuereinnahmen des vorangegangenen Jahres und ihrer Wachstumsrate. (5) Die Trendsteuereinnahmen betragen 6.753 Mio. Euro im Jahr 2011 und 7.002 Mio. Euro im Jahr 2012. Die Trendsteuereinnahmen betragen im Jahr 2014 7.819 Mio. Euro, im Jahr 2015 8.103 Mio. Euro, im Jahr 2016 8.385 Mio. Euro und im Jahr 2017 8.725 Mio. Euro. Bei wesentlichen strukturellen Entwicklungen, insbesondere bei Rechtsänderungen, können die Trendsteuereinnahmen gemäß Satz 2 korrigiert werden. (6) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Ermittlung der Trendsteuereinnahmen ab 2018 einschließlich ihrer Wachstumsrate werden vom Finanzministerium durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Wachstumsrate ist so zu bestimmen, dass mittelfristig der kumulierte Saldo der Konjunkturkomponenten gegen Null tendiert, um der Symmetrieanforderung nachzukommen. Bei der Bestimmung der Wachstumsrate ist ein hinreichend langer Zeitraum zugrunde zu legen, der die Zeitspanne von zwei aufeinanderfolgenden Konjunkturzyklen nicht unterschreiten sollte. Wesentliche strukturelle Entwicklungen können bei der Ermittlung des Niveaus der Trendsteuereinnahmen berücksichtigt werden. Das Verfahren zur Ermittlung der Trendsteuereinnahmen ist regelmäßig zu überprüfen und fortzuentwickeln. (7) Die Trendsteuereinnahmen sowie die prognostizierte Konjunkturkomponente (ex-ante-Konjunkturkomponente) sind im Haushaltsplan darzustellen. (8) Aufgrund der Auswirkungen des Zensus 2011 werden im Jahr 2013 die Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 um 53 Mio. Euro gekürzt. Die Trendsteuereinnahmen im Jahr 2013 betragen 7.397 Mio. Euro.

§ 6

Konjunkturbereinigungsverfahren

§ 6 Konjunkturbereinigungsverfahren(1) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung durch die Konjunkturkomponente symmetrisch zu berücksichtigen. (2) Die prognostizierte Konjunkturkomponente bei Haushaltsaufstellung (ex ante Konjunkturkomponente) berechnet sich ab dem Haushaltsjahr 2015 als Differenz zwischen 1. der Differenz der geplanten Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 und dem gemäß den Absätzen 3 bis 6 zu bestimmenden langfristigen Steuereinnahmeniveau, um das die tatsächlichen Steuereinnahmen in Abhängigkeit von der konjunkturellen Lage schwanken (Trendsteuereinnahmen) und2. einem konjunkturell bedingten Kommunalanteil, zuzüglich der prognostizierten Veränderung der Einnahmen aus der Förderabgabe gegenüber den tatsächlichen Einnahmen aus der Förderabgabe des Jahres 2014. Der konjunkturell bedingte Kommunalanteil ist die Summe aus 1. dem Produkt des Verbundsatzes mit der Differenz zwischen den Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 und den Trendsteuereinnahmen sowie2. den Abrechnungsbeträgen aus Vorjahren. Die Konjunkturkomponente im Haushaltsvollzug (ex post Konjunkturkomponente) ist ab dem Haushaltsjahr 2015 die um etwaige vorweggenommene Abrechnungsbeträge der Finanzausgleichsmasse für zukünftige Jahre reduzierte Summe aus 1. der ex ante Konjunkturkomponente und2. der Differenz zwischen den tatsächlichen Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 sowie den bei der Berechnung der ex ante Konjunkturkomponente zugrunde gelegten geplanten Steuereinnahmen, zuzüglich der Differenz zwischen den tatsächlichen Einnahmen aus der Förderabgabe und den bei der Berechnung der ex ante Konjunkturkomponente zugrunde gelegten Einnahmen aus der Förderabgabe. Im Falle von Anpassungen der Trendsteuereinnahmen während eines laufenden Haushaltsjahres erfolgt eine Neuberechnung der ex ante Konjunkturkomponente. Eine Neuberechnung des konjunkturell bedingten Kommunalanteils des laufenden Haushaltsjahres im Zuge der Aufstellung eines Nachtragshaushaltsplanes erfolgt nur dann, wenn eine Neufestsetzung der Ausgaben für den kommunalen Finanzausgleich erfolgt. (3) Die Steuereinnahmen im Sinne dieses Gesetzes umfassen die Einnahmen aus Steuern, aus dem Länderfinanzausgleich, aus Bundesergänzungszuweisungen, aus der Kfz-Steuerkompensation abzüglich der Ausgaben für den Länderfinanzausgleich. (4) Die Trendsteuereinnahmen in einem Haushaltsjahr entsprechen dem Produkt der Trendsteuereinnahmen des vorangegangenen Jahres und ihrer Wachstumsrate. (5) Die Trendsteuereinnahmen betragen 6.753 Mio. Euro im Jahr 2011 und 7.002 Mio. Euro im Jahr 2012. Die Trendsteuereinnahmen betragen im Jahr 2014 7.819 Mio. Euro, im Jahr 2015 8.103 Mio. Euro, im Jahr 2016 8.385 Mio. Euro und im Jahr 2017 8.725 Mio. Euro. Bei wesentlichen strukturellen Entwicklungen, insbesondere bei Rechtsänderungen, können die Trendsteuereinnahmen gemäß Satz 2 korrigiert werden. (6) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Ermittlung der Trendsteuereinnahmen ab 2018 einschließlich ihrer Wachstumsrate werden vom Finanzministerium durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Wachstumsrate ist so zu bestimmen, dass mittelfristig der kumulierte Saldo der Konjunkturkomponenten gegen Null tendiert, um der Symmetrieanforderung nachzukommen. Bei der Bestimmung der Wachstumsrate ist ein hinreichend langer Zeitraum zugrunde zu legen, der die Zeitspanne von zwei aufeinanderfolgenden Konjunkturzyklen nicht unterschreiten sollte. Wesentliche strukturelle Entwicklungen können bei der Ermittlung des Niveaus der Trendsteuereinnahmen berücksichtigt werden. Das Verfahren zur Ermittlung der Trendsteuereinnahmen ist regelmäßig zu überprüfen und fortzuentwickeln. (7) Die Trendsteuereinnahmen sowie die prognostizierte Konjunkturkomponente (ex-ante-Konjunkturkomponente) sind im Haushaltsplan darzustellen. (8) Aufgrund der Auswirkungen des Zensus 2011 werden im Jahr 2013 die Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 um 53 Mio. Euro gekürzt. Die Trendsteuereinnahmen im Jahr 2013 betragen 7.397 Mio. Euro. (9) Die Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 werden in den Jahren 2015 bis 2017 um die vom Bund für diese Jahre zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel gekürzt. Die abschließende Festlegung der Höhe der in Satz 1 genannten Kürzungsbeträge für das Land erfolgt auf Basis der Ergebnisse der Steuerschätzung, in der der Entlastungsbetrag erstmals mit seiner Wirkung berücksichtigt wird. Die vorläufige Festlegung der Höhe der in Satz 1 genannten Kürzungsbeträge für das Land erfolgt auf Basis der jeweils aktuellen Steuerschätzung.

§ 10

Übergangsregelung 2016

§ 10 Übergangsregelung 2016Bei der Berechnung der ex-post-Konjunkturkomponente für das Jahr 2016 wird die bereits mit dem Haushaltsentwurf getroffene Risikovorsorge für Steuerrechtsänderungen in Höhe von 60 Millionen Euro mit steuerrechtsbedingten Mindereinnahmen verrechnet.

§ 11

Inkrafttreten

§ 11 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 4

Zulässiger Saldo

§ 4 Zulässiger Saldo(1) Der zulässige Saldo ergibt sich als Differenz zwischen den Bereinigungen nach § 2 Nr. 2 und 3 sowie nach § 3 Nr. 2 und 3 zuzüglich der Konjunkturkomponente nach § 6 Abs. 2.(2) Die jährlichen Obergrenzen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein entsprechen ab dem Jahr 2016 den Obergrenzen aus § 4 der Vereinbarung zum Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig- Holstein.

§ 6

Konjunkturbereinigungsverfahren

§ 6 Konjunkturbereinigungsverfahren(1) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung durch die Konjunkturkomponente symmetrisch zu berücksichtigen.(2) Das Verfahren zur Ermittlung der Konjunkturkomponente knüpft ab dem Jahr 2016 an das Verfahren an, das auch im Rahmen der Haushaltsüberwachung auf Europäischer Ebene Anwendung findet. Das Nähere ergibt sich aus der Anlage zur Vereinbarung zum Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Schleswig-Holstein.(3) Abweichend zu dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren sind Steuereinnahmen im Sinne dieses Gesetzes die geschätzten oder tatsächlichen Einnahmen aus Steuern, Länderfinanzausgleich und allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen abzüglich der Ausgaben für den kommunalen Finanzausgleich. Ausgaben im Länderfinanzausgleich sind von den Steuereinnahmen nach Satz 1 abzusetzen. Die Summe der geschätzten Einnahmen nach Satz 1 und 2 erhält die Bezeichnung Basissteuereinnahmen.(4) Die Festlegung der Basissteuereinnahmen und die Berechnung der ex-ante-Konjunkturkomponente erfolgen regelmäßig auf Grundlage der Frühjahrssteuerschätzung des dem Haushaltsjahr vorangehenden Jahres. Die Basissteuereinnahmen sind auf derselben gesamtwirtschaftlichen Projektion zu schätzen, auf der die Festlegung der ex-ante-Konjunkturkomponente erfolgt.

§ 6a

Konjunkturausgleichskonto

§ 6a KonjunkturausgleichskontoDie sich aus dem Konjunkturbereinigungsverfahren nach § 6 ergebende Konjunkturkomponente wird jährlich mit dem Haushaltsabschluss festgestellt, in der Haushaltsrechnung dokumentiert und auf einem Konjunkturausgleichskonto erfasst.

§ 8

Kontrollkonto

§ 8 Kontrollkonto(1) Nach Ende des Haushaltsjahres ist die zulässige Kreditaufnahme oder die notwendige Tilgung auf Grundlage der tatsächlichen Werte erneut zu bestimmen. Die Vorschriften der §§ 2 bis 6 finden entsprechende Anwendung.(2) Abweichungen der tatsächlichen Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt oder der tatsächlichen Tilgung am Kreditmarkt von der zulässigen Kreditaufnahme oder der notwendigen Tilgung nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Kreditaufnahmen oder Tilgungen gemäß § 7 sind bei der Ermittlung der Abweichung herauszurechnen. Die zu verbuchende Abweichung wird jährlich mit dem Haushaltsabschluss festgestellt und in der Haushaltsrechnung dokumentiert.(3) Der negative Wert des Kontrollkontos darf im Betrag einen Wert von fünf Prozent der Steuereinnahmen des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Dies ist im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu berücksichtigen. Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ und überschreitet der Betrag des Saldos den Wert in Satz 1, ist das Kontrollkonto konjunkturgerecht auszugleichen. Die zulässige Kreditaufnahme oder die notwendige Tilgung nach § 1 Abs. 1 vermindert oder erhöht sich entsprechend.

Eingangsformel VerfArt53AG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Grundsätze

§ 1 Grundsätze(1) Einnahmen und Ausgaben sind im Sinne des Artikels 53 Abs. 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein ausgeglichen, wenn die strukturellen Ausgaben gemäß § 3 durch die strukturellen Einnahmen gemäß § 2 gedeckt sind. Zum Ausgleich der Gesamteinnahmen und -ausgaben ist eine Kreditaufnahme maximal in Höhe eines negativen zulässigen Saldos gemäß § 4 Abs. 1 zulässig. Ist der zulässige Saldo nach § 4 Abs. 1 positiv, ist eine Tilgung von Schulden des Landes am Kreditmarkt mindestens in dieser Höhe zu veranschlagen oder vorzunehmen. (2) In der in Artikel 59 a Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein bestimmten Übergangsfrist dürfen zusätzlich Einnahmen durch Kreditaufnahme bis zu den festgelegten Obergrenzen gemäß § 4 Abs. 2 zum Haushaltsausgleich herangezogen werden. (3) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe innerhalb des durch dieses Gesetz bestimmten Rahmens das Finanzministerium Kredite aufnehmen darf.

§ 10

Inkrafttreten

§ 10 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 2

Strukturelle Einnahmen

§ 2 Strukturelle EinnahmenStrukturelle Einnahmen sind die im Haushalt veranschlagten oder tatsächlichen Gesamteinnahmen ohne1. Kredite am Kreditmarkt;2. Entnahmen aus Rücklagen und Einnahmen aus haushaltstechnischen Verrechnungen;3. einnahmeseitige finanzielle Transaktionen gemäß § 5 Abs. 1;4. die Konjunkturkomponente gemäß § 6 Abs. 2;5. die Konsolidierungshilfen nach § 1 des Konsolidierungshilfengesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702).

§ 3

Strukturelle Ausgaben

§ 3 Strukturelle AusgabenStrukturelle Ausgaben sind die im Haushalt veranschlagten oder tatsächlichen Gesamtausgaben ohne1. die Tilgung von Schulden am Kreditmarkt mit Ausnahme der nach § 7 Abs. 2 zu erbringenden Tilgungsleistungen;2. Zuführungen an Rücklagen und haushaltstechnische Verrechnungen;3. ausgabeseitige finanzielle Transaktionen gemäß § 5 Abs. 2;4. Ausgaben für die Bewältigung von Ausnahmesituationen gemäß § 7 Abs. 1.

§ 4

Zulässiger Saldo

§ 4 Zulässiger Saldo(1) Der zulässige Saldo ergibt sich als Differenz zwischen den Bereinigungen nach § 2 Nr. 2 und 3 sowie nach § 3 Nr. 2 und 3 zuzüglich der Konjunkturkomponente nach § 6 Abs. 2.(2) Auf der Grundlage des strukturellen Finanzierungsdefizits des Jahres 2010 in Höhe von 1.119 Mio. Euro (Ausgangswert im Sinne des Artikel 59 a Abs. 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein) werden die Obergrenzen der nach § 1 Abs. 2 zulässigen Kreditaufnahme festgesetzt auf 1.007,1 Mio. Euro in 2011,895,2 Mio. Euro in 2012,783,3 Mio. Euro in 2013,671,4 Mio. Euro in 2014,559,5 Mio. Euro in 2015, 447,6 Mio. Euro in 2016,335,7 Mio. Euro in 2017,223,8 Mio. Euro in 2018, 111,9 Mio. Euro in 2019.

§ 5

Finanzielle Transaktionen

§ 5 Finanzielle Transaktionen(1) Einnahmeseitige finanzielle Transaktionen nach § 2 Nr. 3 sind die Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, aus Kapitalrückzahlungen, aus der Inanspruchnahme von Gewährleistungen, aus Darlehensrückflüssen sowie aus der Schuldenaufnahme bei Gebietskörperschaften.(2) Ausgabeseitige finanzielle Transaktionen nach § 3 Nr. 3 sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für die Inanspruchnahme von Gewährleistungen, für die Darlehensvergabe und für Tilgungen an Gebietskörperschaften.

§ 6

Konjunkturbereinigungsverfahren

§ 6 Konjunkturbereinigungsverfahren(1) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sind die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung durch die Konjunkturkomponente symmetrisch zu berücksichtigen. (2) Die Konjunkturkomponente ergibt sich aus der Differenz zwischen den Steuereinnahmen gemäß Absatz 3 und dem gemäß den Absätzen 3 bis 6 zu bestimmenden langfristigen Steuereinnahmeniveau, um das die tatsächlichen Steuereinnahmen in Abhängigkeit von der konjunkturellen Lage schwanken (Trendsteuereinnahmen). (3) Die Steuereinnahmen im Sinne dieses Gesetzes umfassen die Einnahmen aus Steuern, aus dem Länderfinanzausgleich, aus Bundesergänzungszuweisungen, aus der Kfz-Steuerkompensation abzüglich der Ausgaben für den Länderfinanzausgleich. (4) Die Trendsteuereinnahmen in einem Haushaltsjahr entsprechen dem Produkt der Trendsteuereinnahmen des vorangegangenen Jahres und ihrer Wachstumsrate. (5) Die Trendsteuereinnahmen betragen 6.753 Mio. Euro im Jahr 2011 und 7.002 Mio. Euro im Jahr 2012. (6) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Ermittlung der Trendsteuereinnahmen ab 2013 einschließlich ihrer Wachstumsrate werden vom Finanzministerium durch Rechtsverordnung festgelegt. Die Wachstumsrate ist so zu bestimmen, dass mittelfristig der kumulierte Saldo der Konjunkturkomponenten gegen Null tendiert, um der Symmetrieanforderung nachzukommen. Bei der Bestimmung der Wachstumsrate ist ein hinreichend langer Zeitraum zugrunde zu legen, der die Zeitspanne von zwei aufeinanderfolgenden Konjunkturzyklen nicht unterschreiten sollte. Wesentliche strukturelle Entwicklungen können bei der Ermittlung des Niveaus der Trendsteuereinnahmen berücksichtigt werden. Das Verfahren zur Ermittlung der Trendsteuereinnahmen ist regelmäßig zu überprüfen und fortzuentwickeln. (7) Die Trendsteuereinnahmen sowie die prognostizierte Konjunkturkomponente (ex-ante-Konjunkturkomponente) sind im Haushaltsplan darzustellen.

§ 7

Ausnahmesituationen

§ 7 Ausnahmesituationen(1) Zum Ausgleich einer erheblichen sich der Kontrolle des Staates entziehenden Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage infolge von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen kann durch Landtagsbeschluss, der mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt zu fassen ist, ein Betrag festgelegt werden, um den die Kreditgrenze nach § 1 Abs. 1 Satz 2 überschritten werden darf.(2) Mit dem Beschluss gemäß Absatz 1 ist eine Tilgung innerhalb eines angemessenen Zeitraums vorzusehen (Tilgungsplan). Die zulässige Kreditaufnahme oder die notwendige Tilgung nach § 1 Abs. 1 vermindert oder erhöht sich um den jeweiligen Tilgungsbetrag. Die Landesregierung berichtet dem Landtag mit der Vorlage der Finanzplanung regelmäßig über die Umsetzung des Tilgungsplans.

§ 8

Abweichungen vom Haushaltsplan im Haushaltsvollzug

§ 8 Abweichungen vom Haushaltsplan im Haushaltsvollzug(1) Nach Ende des Haushaltsjahres ist die zulässige Kreditaufnahme oder die notwendige Tilgung auf Grundlage der tatsächlichen Werte erneut zu bestimmen. Die Vorschriften der §§ 2 bis 6 finden entsprechende Anwendung. (2) Abweichungen der tatsächlichen Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt oder der tatsächlichen Tilgung am Kreditmarkt von der zulässigen Kreditaufnahme oder der notwendigen Tilgung nach Abschluss des betreffenden Haushaltsjahres werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Kreditaufnahmen oder Tilgungen gemäß § 7 sind bei der Ermittlung der Abweichung herauszurechnen. Die zu verbuchende Abweichung sowie die sich hieraus ergebende ex-post-Konjunkturkomponente werden jährlich mit dem Haushaltsabschluss festgestellt und in der Haushaltsrechnung dokumentiert. (3) Der negative Wert des Kontrollkontos darf im Betrag einen Wert von fünf Prozent der Trendsteuereinnahmen des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht überschreiten. Dies ist im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu berücksichtigen. Ist der Saldo des Kontrollkontos negativ und überschreitet der Betrag des Saldos den Wert in Satz 1, ist das Kontrollkonto konjunkturgerecht auszugleichen. Die zulässige Kreditaufnahme oder die notwendige Tilgung nach § 1 Abs. 1 vermindert oder erhöht sich entsprechend.

§ 9

Abbauplanung

§ 9 Abbauplanung(1) Die Vorlage der jährlich fortzuschreibenden Planung zum Abbau des strukturellen Finanzierungsdefizits nach Artikel 59 a Abs. 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein ist Bestandteil der Finanzplanung.(2) Die Planung beschreibt auch die Entwicklung der konjunkturell bedingten Überschüsse und Defizite gemäß § 6.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.