VereinsRzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden für das öffentliche Vereinsrecht Vom 1. Februar 1973

Ausfertigungsdatum:
01.02.1973
Fundstelle:
GVOBl. 1973, 28
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Das für Inneres zuständige Ministerium ist oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes.(2) Das für Inneres zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 5 Absatz 1 des Vereinsgesetzes.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Eingangsformel VereinsRzustBehV

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 593), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741 ), und des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1(1) Das Innenministerium ist oberste Landesbehörde nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 des Vereinsgesetzes.(2) Die Polizeidirektionen sind zuständige Behörden nach § 5 Abs. 1 des Vereinsgesetzes.

§ 2

§ 2Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden sind zuständige Behörden nach § 19 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes vom 28. Juli 1966 (BGBl. I S. 457).

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft 1. § 2 Buchst. h der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibehörden vom 1. Oktober 1931 (GS. S. 213), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. August 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 421),2. die Verordnung über die Regelung der Zuständigkeiten nach dem Vereinsgesetz vom 17. März 1965 (GVOBl. Schl.-H. S. 18).

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.