Landesverordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Verordnungen nach § 55 a Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes Vom 14. Februar 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 14.02.1995
- Fundstelle:
- GVOBl. 1995, 96
§ 1Die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen nach § 55 a Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie übertragen.
§ 1Die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen nach § 55 a Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus übertragen.
Aufgrund des § 55 a Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), verordnet die Landesregierung:
§ 1Die Befugnis zum Erlaß von Verordnungen nach § 55 a Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wird auf das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr übertragen.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlaß von Verordnungen nach § 55 Abs. 5 Satz 3 und § 55 a Abs. 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 13. Januar 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 8) außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.