UVLbGr2/1V SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges gesetzliche Unfallversicherung in der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Vom 27. Juli 2023

Ausfertigungsdatum:
27.07.2023
Fundstelle:
GVOBl. 2023, 445
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UVLbGr2/1V

Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551) verordnet der Ministerpräsident:

§ 1

Laufbahn, Einrichtung des Laufbahnzweiges

§ 1 Laufbahn, Einrichtung des Laufbahnzweiges(1) In der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, wird der Laufbahnzweig gesetzliche Unfallversicherung eingerichtet. Er umfasst die Probezeit und alle Ämter dieses Laufbahnzweiges.(2) Die Beamtinnen und Beamten der gesetzlichen Unfallversicherung führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:1. im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 9)Verwaltungsinspektorin oder Verwaltungsinspektor,2. in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10 Verwaltungsoberinspektorin oder Verwaltungsoberinspektor, Besoldungsgruppe A 11 Verwaltungsamtfrau oder Verwaltungsamtmann, Besoldungsgruppe A 12 Verwaltungsamtsrätin oder Verwaltungsamtsrat, Besoldungsgruppe A 13 Verwaltungsoberamtsrätin oder Verwaltungsoberamtsrat, Besoldungsgruppe A 13 Z Verwaltungsoberamtsrätin mit Amtszulage oder Verwaltungsoberamtsrat mit Amtszulage.(3) Die Ämter sind mit Ausnahme der Ämter mit Amtszulage regelmäßig zu durchlaufen.

§ 2

Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 2 Erwerb der LaufbahnbefähigungDie Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für die Laufbahn1. durch erfolgreichen Abschluss des auf drei Studienjahre ausgerichteten dualen Bachelor-Studiengangs Sozialversicherung - Schwerpunkt Unfallversicherung (Studiengang im Sinne des § 14 Absatz 3 Satz 2 Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551) (LBG) der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg oder an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU Bad Hersfeld),2. durch Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen und Nachweis einer geeigneten hauptberuflichen Tätigkeit nach § 14 Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551),3. nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel,4. durch Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung oder5. durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG1.

§ 3

Inkrafttreten

§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.