UStG§4V SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes Vom 7. Juli 1993

Ausfertigungsdatum:
07.07.1993
Fundstelle:
GVOBl. 1993, 388
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zuständige Landesbehörde nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 - Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993) - (BGBl. I S. 565) ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

Eingangsformel UStG§4V

Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Zuständige Landesbehörde nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. April 1993 - Umsatzsteuergesetz 1993 (UStG 1993) - (BGBl. I S. 565) ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur.

§ 2

§ 2Zuständige Landesbehörde im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes ist 1. bei Schulen die für die Schulaufsicht zuständige oberste Schulaufsichtsbehörde,2. bei anderen allgemeinbildenden und berufsbildenden Einrichtungen die oberste Landesbehörde, in deren Geschäftsbereich die Angelegenheit des Berufes oder der Prüfung fallen.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach § 4 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) vom 2. Januar 1968 (GVOBl. Schl.-H. S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1989 (GVOBl. S. 171) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.