UStellBodSchAltLV SH 2014 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BBodSchG Vom 16. Juli 2014 *

Ausfertigungsdatum:
16.07.2014
Fundstelle:
GVOBl. 2014 168
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anhang 1

Probenahme, Untersuchungsparameter und Verfahren für die Notifizierung von ...

Anhang 1 Probenahme, Untersuchungsparameter und Verfahren für die Notifizierung von Untersuchungsstellen Hinweis: Sind zu einem Parameter mehrere Verfahren in einer Zelle der Verfahrensspalte aufgeführt, muss die Kompetenz nur für eines dieser Verfahren nachgewiesen werden. Mehrere Verfahren in getrennten Zellen der Verfahrensspalte zu einem Parameter sind obligatorisch . Untersuchungsbereich 1: Feststoffe Teilbereich 1.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen Untersuchungsparameter Methoden/ Hinweise Verfahren Probenahmeplanung Nach Vorgaben der BBodSchV DIN ISO 10381-1: 2011 DIN ISO 10381-5: 2011 Probenahme bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten Aufschlussverfahren im Gelände: Handbohrungen, Probenahme an Schürfen, Kleinrammbohrung 50 bis 80 mm, Proben in ungestörter Lagerung DIN ISO 10381-2: 2003 DIN EN ISO 22475-1: 2007 Haufwerksbeprobung LAGA PN 98: 2001 Probeentnahme nach dem Bodenaufschluss bei der Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten auf leichtflüchtige Schadstoffe Gemäß: „Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich“, Handbuch Altlasten Bd. 7, Analysenverfahren Fachgremium Altlastenanalytik Teil 4, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2000 Das Extraktionsmittel ist bereits vor der Probennahme in die Probengefäße vorzulegen, so dass eine Überschichtung im Feld erfolgt; Hinweis zur Probennahme siehe http://www.hlug.de/start/altlasten.html unter Altlastenanalytik Probenahme bei der Untersuchung von natürlichen, naturnahen und Kulturstandorten DIN ISO 10381-4: 2004 VDLUFA-Methodenhandbuch, Band 1, A1 Probenahme von Sedimenten DIN 38414-11: 1987 Probenahme von Schwebstoffen DIN 38402-24: 2007 - OPTIONAL - Probenbeschreibung Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz, Auszug aus der KA5, 2009 Bodenkundliche Kartieranleitung 5. Auflage (KA5), 2005 Normenreihe Geotechnische Erkundung und Untersuchung DIN EN ISO 14688-1: 2011 DIN EN ISO 14689-1: 2011 DIN EN ISO 22475-1, 2007 Ermittlung der Bodenart Fingerprobe im Gelände Hinweis: Auf kontaminierten Flächen mit Rücksicht auf die Arbeitssicherheit nicht immer einsetzbar Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5 (2009) Bodenkundliche Kartieranleitung 5. Auflage (KA5), 2005 DIN 19682-2: 2007 Probenlagerung, Probenvorbehandlung im Gelände, Probentransport DIN 19747: 2009 DIN ISO 10381-1: 2003 DIN ISO 10381-2: 2003 DIN ISO 18512: 2009 Überschichtung des Bodens mit Lösungsmittel im Gelände bei Untersuchung auf leichtflüchtige Schadstoffe DIN ISO 22155: 2006 zu 1.2, 1.3 und 1.4: Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung * Untersuchungsparameter Methoden/ Hinweise Verfahren Probenvorbereitung und -aufarbeitung DIN 19747: 2009 Trockenmasse feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben DIN ISO 11465: 1996 DIN EN 14346: 2007 Organischer Kohlenstoff und Gesamtkohlenstoff nach trockener Verbrennung (TOC) luftgetrocknete Bodenproben DIN ISO 10694: 1996 DIN EN 13137: 2001 DIN EN 15936: 2012 pH-Wert (CaCl 2 ) feldfrische oder luftgetrocknete Bodenproben, c (CaCl2) : 0,01 mol/l DIN ISO 10390: 2005 Rohdichte Trocknung einer volumengerecht entnommenen Bodenprobe bei 105 °C, rückwiegen DIN ISO 11272: 2001 - OPTIONAL - Korngrößenverteilung 1) Siebung, Dispergierung, Pipett-Analyse DIN ISO 11277: 2002 - OPTIONAL - DIN 18123: 2011 In Verbindung mit LAGA PN 98 2) Siebung, Dispergierung, Aräometermethode Untersuchungsbereich 1: Feststoffe Teilbereich 1.2: Labor - Analytik anorganische Parameter Untersuchungsparameter Methoden/ Hinweise Verfahren Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung gemäß Tabelle auf Seite 3 Königswasserextrakt Thermisch, offenes Gefäß DIN ISO 11466: 1997 Thermisch, offenes Gefäß & Mikrowellenaufschluss DIN EN 13657: 2003 Ammoniumnitratextrakt DIN ISO 19730: 2009 Alkalisches Aufschlussverfahren Metaborat Schmelzaufschluss für die Chrom (VI) Analytik DIN EN 15192: 2007 - OPTIONAL - Extraktion zur Bestimmung von Thallium HNO 3 , H 2 O 2 DIN ISO 20279: 2006 - OPTIONAL - Arsen (As) ICP - OES DIN ISO 22036: 2009 Antimon (Sb) ICP - MS DIN EN ISO 17294-2: 2005 ET - AAS oder Hydrid - AAS DIN ISO 20280: 2010 Cadmium (Cd) ET - AAS DIN ISO 11047: 2003 Chrom (Cr), gesamt Cobalt (Co) ICP - OES DIN ISO 22036: 2009 Kupfer (Cu) Nickel (Ni) ICP - MS DIN EN ISO 17294-2: 2005 Blei (Pb) Zink (Zn) Quecksilber (Hg) AAS DIN EN 1483: 2007 Kaltdampf - AAS oder Kaltdampf - AFS DIN ISO 16772: 2005 Cyanide DIN ISO 17380: 2011 DIN ISO 11262:2012 Chrom (VI) IC mit photometrischer Detektion DIN EN 15192: 2007 - OPTIONAL - Molybdän (Mo) ICP - OES DIN ISO 22036: 2009 Vanadium (V) ICP - MS DIN EN ISO 17294-2: 2005 - OPTIONAL - Selen (Se) ICP - OES DIN ISO 22036: 2009 ICP - MS DIN EN ISO 17294-2: 2005 - OPTIONAL - ET - AAS oder Hydrid - AAS DIN ISO 20280: 2010 Thallium (Tl) aus dem HNO 3 , H 2 O 2 -Extrakt ET - AAS DIN ISO 20279: 2006 ICP - OES DIN ISO 22036: 2009 - OPTIONAL - ICP - MS DIN EN ISO 17294-2: 2005 Uran (U) ICP - MS DIN EN ISO 17294-2: 2005 Wolfram (W) ICP - OES DIN ISO 22036: 2009 - OPTIONAL - Teilbereich 1.3: Labor - Analytik organische Parameter Untersuchungsparameter Methoden/ Hinweise Verfahren Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung gemäß Tabelle auf Seite 3 Spezifische Probenvorbereitung: DIN 19747: 2009 Hinweis: Bei chemischer Trocknung oder Lufttrocknung des Probenmaterials ist zu berücksichtigen, dass bei Verwendung von nicht wassermischbaren Lösungsmitteln wie Hexan/Heptan in Verbindung mit einer 1x-Extraktion (als Labormethode verbreitet) die Restfeuchte insbesondere bei bindigen Bodenmaterialproben zu Minderbefunden führt. Soxhlet-Extraktionen oder Lösungsmittelgemische mit Aceton zur Extraktion sind bei solcherart getrockneten Proben unverzichtbar. Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) GC - MS DIN ISO 18287: 2006 HPLC - UV/F * DIN ISO 13877: 2000 16 PAK (EPA): DIN 38414-23: 2002 Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Chrysen, Benzo[a]anthracen, Benzo[b]- / Benzo[k]fluoranthen, Benzo[a]pyren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Dibenzo[a,h]anthracen, Benzo[g,h,i]perylen Hinweis auf die Art der Summenbildung ist dem Ergebnis anzufügen. Hexachlorbenzol GC - ECD, GC - MS DIN ISO 10382: 2003 Pentachlorphenol GC - ECD, GC - MS DIN ISO 14154: 2005 Aldrin, DDT, HCH-Gemisch GC - ECD, GC - MS DIN ISO 10382: 2003 DIN EN 15308: 2008 DIN ISO 10382: 2003 * Polychlorierte Biphenyle (PCB6 / PCB7): PCB6-Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180, sowie 118 GC - ECD, GC - MS DIN EN 15308: 2008 * Extraktion mit Aceton/Petrolether oder Soxhlet-Extraktion DIN 38414-20: 1996 Die Art der Summenbildung ist anzugeben (PCB6 / PCB7). (diese Norm ist auch zur Bestimmung des Kongeners PCB 118 geeignet - entsprechende SOP muss vorliegen) Sprengstofftypische Verbindungen (HPLC) (2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol Hexanitrodiphenylamin, Hexogen, Nitropenta (PETN), 2,4,6-Trinitrotoluol) Extraktion mit Methanol oder Acetonitril und Quantifizierung mittels HPLC-UV/DAD E DIN ISO 11916-1: 2011 (ISO/FDIS 11916-1: 2011) - OPTIONAL - Sprengstofftypische Verbindungen (GC) (2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol 2,4,6-Trinitrotoluol) Extraktion mit Methanol, Umlösen in Toluol und Quantifizierung mittels GC-ECD oder GC-MS E DIN ISO 11916-2: 2011 (ISO/FDIS 11916-2: 2011) - OPTIONAL - Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW, C10 - C40) GC - FID DIN ISO 16703: 2005 - OPTIONAL - Das Chromatogramm ist mit auszuwerten und Aussagen zu mobilen (C 10 -C 22 ) und gering mobilen (>C 22 -C 40 ) Anteilen zu treffen (LAGA KW/04) LAGA KW/04: 2009 BTEX-Aromaten, Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) Headspace, GC DIN ISO 22155: 2006 Siehe auch: „Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich“, Handbuch Altlasten Bd. 7, Analysenverfahren Fachgremium Altlastenanalytik Teil 4, Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden 2000 Einzelparameter gemäß der Norm - OPTIONAL - Teilbereich 1.4: Labor - Analytik PCDD, PCDF und dioxinähnliche PCB * Untersuchungsparameter Methoden/ Hinweise Verfahren Labor - Basisparameter und Probenvorbereitung gemäß Tabelle auf Seite 3 PCDD / PCDF, dl-PCB * GC- MS, Auswertung nach dem internen Standard-Verfahren unter Verwendung der jeweils entsprechenden 13 C 12 -markierten Standards eines Kongeners. DIN 38414-24: 2000 Die Norm ist auch zur Bestimmung der dioxinähnlichen Kongenere der PCB geeignet; dazu sind die Ausführungen der DIN 38407-3: 1998, Verfahren F 3-3 - dort Abschnitt 14 - mit heranzuziehen. Die Bestimmungsgrenze der dl-PCB im Boden ist der, der PCDD/F vergleichbar einzuhalten (1 ng/kg bis 10 ng/kg). * PCDD: 2,3,7,8-TCDD; 1,2,3,7,8-PeCDD; 1,2,3,4,7,8-HxCDD; 1,2,3,6,7,8-HxCDD; 1,2,3,7,8,9-HxCDD; 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD; OCDD PCDF: 2,3,7,8-TCDF; 1,2,3,7,8-PeCDF; 2,3,4,7,8-PeCDF; 1,2,3,4,7,8-HxCDF; 1,2,3,6,7,8-HxCDF; 1,2,3,7,8,9-HxCDF; 2,3,4,6,7,8-HxCDF; 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF; 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF; OCDF dl- PCB (dioxin-like /Dioxinähnliche - Nomenklatur nach Ballschmiter): Non-ortho PCB: PCB 77, PCB 81, PCB 126, PCB 169 Mono-ortho PCB: PCB 105, PCB 114, PCB 118, PCB 123, PCB 156, PCB 157, PCB 167, PCB 189 Die Bestimmungsgrenze je Kongener ist anzugeben. Bei den PCDD/PCDF sind sowohl die Summen der Toxizitätsäquivalente nach NATO/CCMS als auch nach WHO anzugeben; die Summenbildung ist sowohl ohne wie auch mit Berücksichtigung von Kongeneren unter der Bestimmungsgrenze durchzuführen (upper / lower bound). Die Summen der Toxizitätsäquivalente der dl-PCB sind unter Verwendung der Faktoren nach WHO ebenfalls als upper / lower bound anzugeben. Die zur Summenbildung nach WHO zu verwendenden Faktoren werden von den Auftraggebern konkretisiert (in der Regel WHO 1998, ggf. WHO 2005). Die Auswertungsroutine der Untersuchungsstelle muss in der Lage sein, sowohl unterschiedliche Toxizitätsäquivalente zu verwenden, als auch vom Auftraggeber zu konkretisierende andere Summenbildungen unter Berücksichtigungen der Bestimmungsgrenze vorzunehmen. Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien Teilbereich 2.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen Untersuchungsparameter Methoden/ Hinweise Verfahren Probenahmeplanung und Probenahmetechniken DIN EN ISO 5667-1: 2007 Probenahme von Grundwasser Das AQS-Merkblatt P 8/2, 1996 gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der Probenahme ISO 5667-11: 2009 (englisch) DIN 38402-13: 1983 (Hinweis: wird ersetzt durch DIN ISO 5667-11) DVGW-Arbeitsblatt W 112: 2011 Probenahme von Sickerwasser mittels Saugkerzen Die LAWA -Richtlinie ,Sickerwasser, Richtlinie für Beobachtung und Auswertung’, Stand 3.4.2003 (Gelbdruck) gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der Probenahme DWA-M 905: 2012 DVWK-M 217: 1990 (Hinweis: wird aktualisiert) - Optional - Probenahme bei Oberflächengewässern (Fließgewässer) Das AQS-Merkblatt P 8/3, 1998 gibt wesentliche weitere Hinweise zur Organisation und Durchführung der Probenahme DIN 38402-15: 2010 Probenahme bei Oberflächengewässern (stehende Gewässer) DIN 38402-12: 1985 Vor-Ort-Untersuchungen Wasserbeschaffenheit, Bestimmung der Färbung DIN EN ISO 7887: 2012 Wasserbeschaffenheit, Bestimmung der Trübung DIN EN ISO 7027: 2000 Geruch DEV B 1/2 1971 Temperatur DIN 38404-4: 1976 pH-Wert DIN EN ISO 10523: 2012 Sauerstoffgehalt DIN EN 25814: 1992 Elektrische Leitfähigkeit DIN EN 27888: 1993 Bestimmung der Redoxspannung Bei Sicker-/Grundwasserproben sind Probengewinnung und Messanordnung (Durchflusszelle unter Luftabschluss) entscheidend für die Zuverlässigkeit des Ergebnisses. DIN 38 404 Teil 6: 1984 Probenlagerung, Probenvorbehandlung, Probentransport Anmerkung: Primär gelten die Angaben in den jeweiligen Einzelnormen, d.h. die DIN EN ISO 5667-3 gilt nachrangig DIN EN ISO 5667-3: 2004 zu 2.2 und 2.3: Eluate/Perkolate * Eluate / Perkolate Methoden/ Hinweise Verfahren Schüttelverfahren - Elution von anorganischen Stoffen Wasser/Feststoff-Verhältnis von 10L/kg DIN EN 12457-4: 2003 - Optional - Perkolationsverfahren für anorganische und organische Stoffe DIN 19528: 2009 - Optional - Untersuchung zur Resorptionsverfügbarkeit DIN 19738: 2004 - Optional - Teilbereich 2.2: Labor-Analytik anorganische Parameter Untersuchungsparameter Methoden/ Hinweise Verfahren Ggf. optionale Eluate/Perkolate gemäß Tabelle auf Seite 9 Schüttelverfahren - Elution von anorganischen Stoffen Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2L/kg DIN 19529: 2009 ICP - OES DIN EN ISO 11885: 2009 Antimon (Sb) ICP - OES DIN ISO 22036: 2009 Arsen (As) ICP - MS DIN EN ISO 17294-2: 2005 ET - AAS oder Hydrid - AAS DIN ISO 20280: 2010 Blei (Pb) ET - AAS DIN EN ISO 15586: 2004 Cadmium (Cd) ICP - OES DIN EN ISO 11885: 2009 Chrom (Cr), gesamt ICP - OES DIN ISO 22036: 2009 Cobalt (Co) ICP - MS DIN EN ISO 17294-2: 2005 Kupfer (Cu) Molybdän (Mo) Nickel (Ni) Zink (Zn) Quecksilber (Hg) AAS DIN EN 1483: 2007 Kaltdampf - AAS oder Kaltdampf - AFS DIN ISO 16772: 2005 Cyanid, gesamt und Cyanid (CN - ), leicht freisetzbar Spektralphotometrie DIN EN ISO 14403: 2002 DIN 38405-13: 2011 DIN EN ISO 17380: 2011 Fluorid (F - ), Chlorid (Cl - ), Sulfat (SO 4 2- ) Ionenchromatographie gemäß den Einzelverfahren DIN EN ISO 10304-1: 2009 DIN 38405-1/ -4/ -5: 1985 Vanadium (V) ET - AAS DIN EN ISO 15586: 2004 - OPTIONAL - ICP - OES DIN EN ISO 11885: 2009 ICP - OES DIN ISO 22036: 2009 ICP - MS DIN EN ISO 17294-2: 2005 Uran (U) ICP - MS DIN EN ISO 17294-2: 2005 - OPTIONAL - Zinn (Sn) ICP - OES DIN EN ISO 11885: 2009 Thallium (Tl) ICP - OES DIN ISO 22036: 2009 Wolfram (W) ICP - MS DIN EN ISO 17294-2: 2005 - OPTIONAL - ET - AAS DIN EN ISO 15586: 2004 ICP - OES DIN EN ISO 11885: 2009 Selen (Se) ICP - OES DIN ISO 22036: 2009 ICP - MS DIN EN ISO 17294-2: 2005 - OPTIONAL - ET - AAS oder Hydrid - AAS DIN ISO 20280: 2010 Chrom (Cr VI) Spektralphotometrie Ionenchromatographie DIN 38405-24: 1987 DIN EN ISO 10304-3: 1997 - OPTIONAL - Teilbereich 2.3: Labor - Analytik organische Parameter Untersuchungsparameter Methoden/ Hinweise Verfahren Ggf. optionale Eluate/Perkolate gemäß Tabelle auf Seite 9 Hinweis zu leichtflüchtigen Verbindungen (insbesondere BTEX, LHKW): Die Herstellung von Eluaten und Perkolaten für die anschließende Bestimmung von leichtflüchtigen Stoffen ist aufgrund der hohen Verluste fehlerbehaftet. Die Bestimmung dieser Verbindungen kann daher nur aus direkt entnommenem Sickerwasser, Grund- und Oberflächenwasser erfolgen. Bei GW-Probenahmen sind bei diesen Verbindungen wegen der Unterdruckeffekte ausschließlich Tauchpumpen, keine Saugpumpen einzusetzen. Schüttelverfahren - Elution von organischen Stoffen Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2L/kg DIN 19527: 2012 BTEX-Aromaten: Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole, Styrol Purge + Trap /Desorption, GC-MS DIN EN ISO 15680: 2004 Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC DIN 38407-9: 1991 Headspace-SPME, GC-MS DIN 38407-41: 2011 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) Purge + Trap /Desorption, GC-MS DIN EN ISO 15680: 2004 Einzelparameter gemäß Norm Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC-ECD DIN EN ISO 10301:1997 Headspace-SPME, GC-MS DIN 38407-41: 2011 Aldrin GC - ECD, GC - MS DIN EN ISO 6468: 1997 DIN 38407-2: 1993 DDT GC - ECD, GC - MS DIN EN ISO 6468: 1997 DIN 38407-2: 1993 Chlorphenole GC - ECD, GC - MS DIN EN 12673: 1999 Chlorbenzole geringer flüchtig (Cl3-Cl6) GC - ECD, GC - MS DIN 38407-2: 1993 Flüssigextraktion, GC-ECD, GC-MS DIN EN ISO 6468: 1997 Chlorbenzole (Cl1-Cl3) Flüssigextraktion bzw. Headspace, GC-ECD (ggf. MS) DIN EN ISO 10301:1997 Polychlorierte Biphenyle (PCB6 / PCB7): GC - ECD, GC - MS DIN 38407-2: 1993 DIN 38407-3: 1998 PCB6-Kongenere 28, 52, 101, 138, 153, 180, sowie 118 Die Art der Summenbildung ist anzugeben (PCB6 / PCB7) 16 PAK (EPA) (Bei HPLC ohne Acenaphthylen) GC-MS HPLC - F DIN EN ISO 17993: 2004 DIN 38407-39: 2011 Naphthalin GC - FID, GC - MS DIN EN ISO 15680: 2004 DIN 38407-9: 1991 Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW, C10-C40) GC - FID DIN EN ISO 9377-2: 2001 Sprengstofftypische Verbindungen (HPLC) Bestimmung ausgewählter Explosivstoffe und verwandter Verbindungen - Verfahren mittels HPLC / UV-Detektion DIN EN ISO 22478: 2006 (2-Nitrotoluol, 3-Nitrotoluol, 4-Nitrotoluol, 2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol, 2,4,6-Trinitrotoluol, 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol, 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol, Nitropenta (PETN), Hexogen, 2,4,6-Trinitrophenol (Pikrinsaure), Nitrobenzol, 1,3-Dinitrobenzol, 1,3,5-Trinitrobenzol, Hexanitro-diphenylamin (Hexyl), N-Methyl-N,2,4,6-tetranitroanilin, Octogen (HMX)) - OPTIONAL - Sprengstofftypische Verbindungen (GC) (2-Nitrotoluol, 3-Nitrotoluol, 4-Nitrotoluol, 2,4-Dinitrotoluol, 2,6-Dinitrotoluol, 2,4,6-Trinitrotoluol, 2-Amino-4,6-Dinitrotoluol, 4-Amino-2,6-Dinitrotoluol, Nitrobenzol, 1,3-Dinitrobenzol, 1,3,5-Trinitrobenzol, Bestimmung ausgewählter nitroaromatischer Verbindungen mittels Gaschromatographie DIN 38407-17: 1999 - OPTIONAL - Phenole (Phenol, 2-Methylphenol; 3-Methylphenol; 4-Methylphenol, 2,3-Dimethylphenol; 2,4-Dimethylphenol; 2,5-Dimethylphenol; 2,6-Dimethylphenol; 3,4-Dimethylphenol; 3,5-Dimethylphenol; 2-Ethylphenol; 3-Ethylphenol; 4-Ethylphenol, 2,3,5-Trimethylphenol; 2,3,6-Trimethylphenol; 2,4,6-Trimethylphenol; 3,4,5-Trimethylphenol ) GC-ECD, GC - MS ISO 8165-2: 1999 DIN EN 12673: 1999 - OPTIONAL - Untersuchungsbereich 3: Bodenluft, Deponiegas Teilbereich 3.1: Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen Untersuchungsparameter Methoden/ Hinweise Verfahren Probenahme Rammkernsondierung Durchführung von Kleinrammbohrung mit mindestens mit 50 mm Durchmesser DIN ISO 10381-2: 2003 DIN EN ISO 22475-1: 2007 Probenahme von Bodenluft VDI-Richtlinie 3865 Blatt 2: 1998 VDI-Richtlinie 3865 Blatt 1: 2005 DIN ISO 10381-7: 2007 Vor-Ort-Analytik Kohlendioxid (CO 2 ) Direktanzeigendes Messgerät Methan (CH 4 ) Direktanzeigendes Messgerät Schwefelwasserstoff (H 2 S) Direktanzeigendes Messgerät Sauerstoff (O 2 ) Direktanzeigendes Messgerät Summenparameter organische Spurengase Direktanzeigendes Messgerät Teilbereich 3.2: Labor - Analytik Untersuchungsparameter Verfahren BTEX VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3: 1998 VDI-Richtlinie 3865 Blatt 4: 2000 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (LHKW) VDI-Richtlinie 3865 Blatt 3: 1998 VDI-Richtlinie 3865 Blatt 4: 2000

Anhang 2

Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten ...

Anhang 2 Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten Probennahme Grundlegende Anforderungen • Umfangreiche Kenntnis der jeweils gültigen Gesetze und einschlägigen Normen - insbesondere der BBodSchV -, Richtlinien und Empfehlungen für den Bereich Probenahme. Dazu gehören auch die entsprechenden Ausführungen der ,Arbeitshilfe Qualitätssicherung’ der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO, 2002) • Vorliegen aktueller Standardarbeitsanweisungen (SOPs) mit Aussagen zu den Bereichen Probenahme, ggf. Probenkonservierung, Probentransport und -lagerung und Qualitätssicherungsmaßnahmen (z.B. Schutz vor Querkontaminationen, Blindwertkontrollen) und Arbeitssicherheit • Vollständigkeit der materiellen und organisatorischen Voraussetzungen (Geräte, qualifiziertes Personal); geeignetes Fahrzeug (weitgehender Ausschluss von Querkontaminationen, z.B. durch räumliche Trennung) • Probenahme gemäß einer schriftlichen und vollständigen Probenahmeplanung • Begründung für vom Probenahmeplan/den einschlägigen Richtlinien (z.B. Merkblätter) abweichende Vorgehensweise • Hinreichend genaue Einmessung der Probenahmestellen gemäß der Probenahmeplanung • Protokollierung der Probenahme mit Angabe des Probenehmers • Fotografische Aufnahme des Untersuchungsstandortes und der näheren Umgebung • Mitführen geeigneter Probengefäße nach Absprache mit dem beauftragten Labor und Dokumentation aller Probengefäße (einschließlich Verschlüsse und Dichtungen bei leichtflüchtigen Stoffen) • Geeignete Konservierung und Vorbehandlung der Proben, genaue Dokumentation der Konservierungs- und Probenvorbereitungsmaßnahmen vor Ort (inkl. Zusatzstoffe, Filtration, Teilproben etc.) • Dokumentation der Transport-, Lagerbedingungen und Lagerzeiten • Sind probenehmende Untersuchungsstelle und Labor getrennte Stellen, ist ein Übergabeprotokoll an das Labor mit Angabe aller für das Labor relevanten Informationen (insbesondere zu Besonderheiten oder Auffälligkeiten) zu erstellen sowie von Seiten des Labors zu dokumentieren, ob der Probeneingang fachgerecht erfolgte. Bezüglich Probenahmegefäßen, -mengen, -füllständen, -konservierung, etc. (s.o.), sowie Probenlagerung und Probentransport ist daher vorab eine Absprache mit dem Labor notwendig • Durchführung und Dokumentation von Blindwertmessungen bei Grundwasser- und Bodenluftprobenahmen, z.B. als Erfolgskontrolle nach einer Gerätereinigung Mindestanforderungen bei der Grundwasserprobenahme • Mitführen von Unterlagen zu den Grundwassermessstellen (optimal: Messstellenpass) mit Angaben zur Lage der GW-Messstellen und deren Ausbau (vollständig/partiell verfiltert; Material; Höhe des Beginns der Filterstrecken; Bezeichnung des Messpunktes an der jeweiligen Messstelle; Lage des verwendeten, amtlichen Bezugshöhenfestpunktes etc.) • Dokumentation der Witterung am Tag der Probenahme und an den Vortagen, insbesondere Niederschlagsereignisse • Dokumentation und Eignung der eingesetzten Geräte und Materialien zur Probenahme; z.B. Tauchmotorpumpe mit Frequenzumwandler, Steigrohre (Saugpumpen und Schläuche sind in der Regel ungeeignet) • Prüfung auf aufschwimmende Phase • Beobachtung einer Beeinflussung der Grundwassersituation durch Umgebungseinflüsse, wie z.B. Bautätigkeiten, Wasserhaltungen im unmittelbaren Umfeld der Messstelle. • Dokumentation der Einhängetiefe der Pumpe (und der überstehenden Wassersäule), Pumpleistung, Pumpdauer und der gemessenen Messstellentiefe • Berücksichtigung der im Rahmen der Erstbeprobung optimierten Probenahmeparameter (u.a. Einhängetiefe Pumpe, Pumprate und -dauer, Konstanz der Vor-Ort-Parameter), z.B. aus einem Messstellenpass, um die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu gewährleisten • Dokumentation des Grundwasserstands vor, während und nach der Probenahme • Ermittlung und Dokumentation der Vor-Ort-Parameter bis zum Zeitpunkt der Probenahme und Angabe des insgesamt abgepumpten Volumens (und Anzahl des ausgetauschten Messstellenvolumens) • Mitführen einer Membran-Druckfiltrationseinheit zur schnellen Vor-Ort-Filtration der Grundwasserprobe • Kühle und dunkle Aufbewahrung der Wasserproben bei 2 - 5 °C Mindestanforderungen bei der Probenahme von Fließ- und Standgewässern • Mitführen von Unterlagen (u.a. Probenahmeplan, Arbeitsanweisung) zur Probenahmestelle • Dokumentation der Witterung am Tag der Probenahme und den Vortagen, insb. Niederschlagsereignisse und Temperatur • Dokumentation und Eignung der eingesetzten Geräte und Materialien zur Probenahme • Prüfung auf aufschwimmende Phase oder oberflächliche Verfärbungen • Prüfung der Beeinflussung der Wassersituation durch Umgebungseinflüsse • Dokumentation der Tiefe des abgeschöpften bzw. abgepumpten Wassers • Probenahme entsprechend den in den Unterlagen genannten Vorgaben • Falls Messpegel vorhanden: Protokollierung des Wasserstands bei der Probenahme • Ermittlung und Dokumentation der Vor-Ort-Parameter zum Zeitpunkt der Probenahme • Mitführen einer Membran-Druckfiltrationseinheit zur schnellen Vor-Ort-Filtration der Wasserprobe • Kühle und dunkle Aufbewahrung der Wasserproben bei 2 - 5 °C Mindestanforderungen bei der Bodenprobenahme • Umsetzung der Anforderungen und Dokumentationspflichten des Anhang 1 der BBodSchV (siehe Kapitel 3.1.1 in der Fassung von 1999) in entsprechende konkrete Standardarbeitsanweisungen • Angabe der Anzahl der Einzelproben je Teilfläche und nutzungsabhängige Beprobungstiefe für den Wirkungspfad Boden-Mensch. Falls Mischproben beim Wirkungspfad Boden-Grundwasser entnommen wurden, Begründung für Mischproben-Bildung • Aufnahme des Schichtenprofils nach der „Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5“ (2009, ,Kurz-KA 5’) bzw. nach DIN EN ISO 14688-1, 14689-1 und 22475-1 unter Einbeziehung der Parameter der Kurz-KA 5 • Fotografische Aufnahme insbesondere von Schürfen und Haufwerken Mindestanforderungen bei der Bodenluftprobenahme • Dokumentation der Witterung am Tag der Probenahme und an den Vortagen, insb. Niederschlagsereignisse und Luft- und Bodentemperatur • Angabe oder Abschätzung des Grundwasserstandes • Angaben zur Bohrlochabdichtung, zum Entnahmebereich (mind. 1 m unter GOK) und dessen Abstand zur GW-Oberfläche (auch dieser sollte mind. 1 m betragen) • Dokumentation einer durchgeführten Dichtigkeitsprüfung des Sondensystems vor jeder Probenahme • Dokumentation von Art und Material der Anreicherungs- oder Direktsammelgefäße • Angabe des Zeitpunktes der Probenahme in Abhängigkeit des ausgetauschten Totvolumens der Sonde und des CO 2 -/O 2 -Gehaltes in der abgepumpten Bodenluft • Aufnahme des Schichtenprofils nach der „Arbeitshilfe für die Bodenansprache im vor- und nachsorgenden Bodenschutz - Auszug aus der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA 5“ (2009, ,Kurz-KA 5’) bzw. nach DIN EN ISO 14688-1, 14689-1 und 22475-1 unter Einbeziehung der Parameter der Kurz-KA 5

Anhang 3

Gerätetechnische und materielle Ausstattung von Untersuchungsstellen für die Probenahme ...

Anhang 3 Gerätetechnische und materielle Ausstattung von Untersuchungsstellen für die Probenahme - Checkliste für die Begutachtung von probenehmenden Untersuchungsstellen Die Untersuchungsstelle soll neben einer Grundausstattung für die Probenahme und die Arbeitssicherheit folgende gerätetechnische Ausstattung besitzen: Geräte für die Probenahme Untersuchungsbereiche 1.1 2.1 3.1 Rammkernsonden (max.) 1 m Länge und mit mindestens 50 mm Durchmesser, inkl. Schlagkopf x x Verlängerungsgestänge x x Bohrhammer (elektrisch) x x Stromgenerator inkl. Verlängerungskabel (gasbetriebene Aggregate sind zu empfehlen) x x x Ziehvorrichtung x x Bohrstock, Durchmesser >=30 mm (z.B. Bohrstock nach Pürckhauer; N min -Bohrer) x Bohrstockhammer x Stechrahmen, Stechzylinder mit Zubehör x Leitungssuchgerät x x Licht-/Akustiklot, möglichst Phasenmessgerät x Schöpfgerät x Tauchmotorpumpe (Flussrate einstellbar) x geeignete Steigleitung, Bypassleitung oder -schlauch für Entnahme von Proben x Messzelle für Vor-Ort-Parameter x Filtrationseinheit für Vor-Ort-Filtration x Bodenluftsonden mit Verlängerungen x Pumpe zum Fördern von Deponiegas und Bodenluft x Geeignetes Schlauchmaterial x x Durchflussmesser x x Messgerät zur Dichtigkeitsüberprüfung der Entnahmesonde (Manometer) x Geräte zur Messung von Luftdruck, Temperatur und rel. Feuchte x Stoppuhr x Gasdichte Glasspritze bei Verwendung von Direktsammelgefäßen, Mindestvolumen 35 ml x geeignete Auflagemöglichkeit für Rammkernsonden für die Bodenansprache (z.B. Böcke, Arbeitstisch) x geeignete Geräte zur Entnahme von Proben (z.B. Messer, Löffel, Spatel, Kelle, Probenstecher; unbeschichtete Materialien, z.B. Edelstahl) x Edelstahlschüsseln x Munsell-Farbtafel (für genaue Profilbeschreibungen und bei der Kartierung) x verschließbare Behälter zur Aufnahme von kontaminiertem Bohrgut x x Reinigungsgeräte und -mittel für die Sonden (z.B. Drahtbürste, Gasflamme, Aceton, Spritzflasche mit dest. Wasser) x x x Material und Geräte zur Kennzeichnung und Einmessung der Entnahmestellen (z.B. Fluchtstangen, Maßband, Winkelprisma, GPS) x x x allgemeine Geräte, z.B. Spaten, Schaufel, Besen, Eimer x x x Behälter mit Wasser für Reinigungszwecke x x Quellton, Bentonit x x Werkzeug + Ersatzteile, z.B. von Verschleißteilen zur Vor-Ort-Reparatur x x x Verschlusskappen und -schlüssel x Werkzeug/Schlüssel zum Öffnen von Verschlusskappen und -deckeln x Beschriftungsmaterial für Probengefäße (z.B. Anhänger, Aufkleber, wasserfester Stift) x x x geeignete Probengefäße bzw. Adsorbens mit entsprechendem Zubehör x x x Kühlvorrichtung (aktiv gekühlt oder mit Kühlaggregaten) x x persönliche Schutzausrüstung (z.B. Arbeitskleidung, Gehörschutz, Schutzhelme, Schutzanzüge, Schutzbrillen, Warnwesten, Verbandszeug, Augendusche, Staubmasken, Arbeitsschuhe, Handschuhe, Gaswarngerät) x x x Absperrband x x x Arbeitsanweisungen und weitere wichtige Unterlagen (Ortsbeschreibung, Ausbaupläne von Grundwassermessstellen, etc.) x x x Probenahmeprotokollvordrucke x x x Gerätelogbuch x x x pH-Messgeräte / Elektrode x Temperaturmessgerät / -fühler x x Leitfähigkeitsmessgerät / Elektrode x Sauerstoffmessgerät / Elektrode x Gerät zur Messung vom Redoxpotential / Elektrode X Direktanzeigende Messgeräte für CO 2 , O 2 , CH 4 und H 2 S x PID / FID * x Soweit notwendig: Adsorptionsgefäße und Desorptionseinheit x Chemikalien zur Konservierung, Stabilisierung x x demineralisiertes Wasser, Laborreinigungsmittel und Einmaltücher zur Reinigung der Labormessgeräte incl. Zubehör x x x

Anlage UStellBodSchAltLV

Anlage zu §§ 2 , 3 . Teil A Verfahren zur Ermittlung und Kontrolle der fachlichen Kompetenz 1 Anforderungen an die Untersuchungsstelle Die Anforderungen in diesem Fachmodul ergänzen und präzisieren die „Allgemeinen Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien“ gemäß DIN EN ISO/IEC 17025. Diese Norm ist anwendbar, soweit vorliegend keine spezielleren Bestimmungen enthalten sind. 1.1 Personelle Voraussetzungen Die Untersuchungsstelle muss von einer Person verantwortlich geleitet werden, die über folgende Qualifikation verfügt: a) Ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule, Fachhochschule) der Naturwissenschaften oder Ingenieurwissenschaften mit geeigneten Studienschwerpunkten oder eine gleichwertige Qualifikation b) Eine mindestens dreijährige hauptberufliche Praxis auf dem Gebiet der beantragten Untersuchungsbereiche/Teilbereiche c) Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (insbesondere der fachlichen Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz-Verordnung ), der ergänzenden LABO-Arbeitshilfe für die Qualitätssicherung bei der Altlastenbearbeitung, sowie der Normen d) Kenntnisse über die Besonderheiten der Probenahme und Analytik, die bei der Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zu berücksichtigen und zusammen mit den Messergebnissen anzugeben sind Für die Leitung einer Untersuchungsstelle muss eine qualifizierte Vertretung vorhanden sein. Die Leitung der Untersuchungsstelle oder deren Vertretung muss hauptberuflich wahrgenommen werden. Im Falle einer oder eines nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, die oder der eine Notifizierung als probenehmende Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG anstrebt, kann die Vertretung der Leitung der Untersuchungsstelle oder der Managementbeauftragte auch durch vertragliche Regelungen mit kompetenten, ebenfalls für diese Aufgaben notifizierten Dritten sichergestellt werden. Zur Durchführung der Laboranalysen ist entsprechend ausgebildetes Personal der Fachrichtungen Chemie oder einer gleichwertigen Qualifikation in ausreichender Zahl einzusetzen. Für die Probenahme vor Ort sind Personen zu beschäftigen, für die auf Grund entsprechender Aus- bzw. Fortbildung und ausreichender Berufserfahrung die Kompetenz bei der Probennahme dokumentiert werden kann. Es muss sichergestellt sein, dass Schulungen für das gesamte Personal regelmäßig und aktuell durchgeführt werden. Hierüber sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Bei ausländischen Ausbildungsabschlüssen ist die Gleichwertigkeit zu belegen. 1.2 Betriebliche Voraussetzungen und Organisation Die Untersuchungsstelle muss so organisiert sein, dass jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter Umfang und Grenzen des eigenen Verantwortungsbereiches kennt. Hierzu ist das Personal in seine Aufgaben und Pflichten, insbesondere auch im Hinblick auf die Qualitätssicherung, in angemessener Form einzuweisen. Von der Untersuchungsstelle ist darüber hinaus mindestens eine Person zu benennen, die für die Umsetzung und Befolgung des Qualitätsmanagementsystems verantwortlich ist. Bei einer oder einem nach § 18 BBodSchG zugelassenen Sachverständigen, die oder der Aufgaben einer probenehmenden Untersuchungsstelle nach § 18 BBodSchG wahrnimmt, kann die Durchführung der internen Qualitätssicherung auch durch vertragliche Regelungen mit kompetenten, ebenfalls für diese Aufgaben notifizierten Dritten sichergestellt werden. Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, eine schriftliche Unterlage über die Organisation und Zuständigkeiten zu erstellen und diese ständig aktuell und für das Personal verfügbar zu halten. Die Regelungen zur Arbeitssicherheit sind einzuhalten. 1.3 Gerätetechnische Voraussetzungen Die Untersuchungsstelle hat eine gerätetechnische Ausstattung zu besitzen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des von der Untersuchungsstelle beantragten Probenahme- und Analysenumfanges einschließlich der erforderlichen Qualitätssicherungsmaßnahmen ermöglicht. Die Anforderungen an gerätetechnischer Ausstattung von probenehmenden Untersuchungsstellen sind in Anhang 3 aufgelistet. Die Geräte sind regelmäßig zu überprüfen, gegebenenfalls zu warten und zu kalibrieren. Hierüber sind von der Untersuchungsstelle entsprechende Aufzeichnungen zu erstellen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Neben der gerätetechnischen Ausstattung muss eine Laboranalysen durchführende Untersuchungsstelle hinsichtlich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Substanz, ihrer räumlichen Aufteilung sowie ihrer haustechnischen Ausstattung geeignet sein, den besonderen Anforderungen an eine qualitätsgesicherte Analytik im Spuren- und Ultraspurenbereich zu genügen. Eine ordnungsgemäße Entsorgung der anfallenden festen und flüssigen Abfälle und Abwässer sowie die Reinigung der Abluft muss jederzeit sichergestellt sein. 1.4 Qualitätsmanagement Die Untersuchungsstelle hat ein ihrem Aufgabenumfang angemessenes Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO/IEC 17025 zu führen und dieses durch ein Qualitätsmanagementhandbuch zu dokumentieren. Bei der Abwicklung der Untersuchungsaufgaben sind die in den einschlägigen AQS-Merkblättern der LAWA geforderten Qualitätssicherungs- und -kontrollmaßnahmen (LAWA 2011) sinngemäß anzuwenden, hier insbesondere: - Problemorientierte Kalibrierung - Blindwertüberprüfungen - Mehrfachbestimmungen - Überprüfung der Wiederfindung - Kontrolle mit zertifizierten Standards - Kontrollkartenführung - Plausibilitätskontrollen. Auch die Kontrolle mit matrixbezogenen rückgeführten Referenzmaterialien ist eine Möglichkeit der Qualitätssicherung von Untersuchungsergebnissen. Sämtliche Rohdaten und Qualitätssicherungsmaßnahmen einschließlich der Auswertung sind vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren und über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufzubewahren. 2 Anforderungen an die Kompetenzfeststellungsstelle Bei der für die Kompetenzfeststellung zuständigen Stelle ist eine Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sicherzustellen, die mindestens der unter Teil A, Nummer 1.1 für die Laborleitung geforderten Qualifikation entspricht. Fachbegutachterinnen und Fachbegutachter haben darüber hinaus die aktuellen, im Bundesanzeiger veröffentlichten ,Regeln zum Begutachterwesen‘ der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) und die nachfolgenden, speziellen Anforderungen zu erfüllen und nachzuweisen: a) Detaillierte Kenntnisse der aktuellen Anforderungen aus diesem Fachmodul entsprechend den Einsatzgebieten der Fachbegutachterin oder des Fachbegutachters sowie aus den Verwaltungsvereinbarungen der Länder untereinander, b) Kenntnisse in EDV-gestützten Laborinformationssystemen, c) detaillierte Kenntnisse der LAWA-AQS-Merkblätter d) detaillierte Kenntnisse der einschlägigen fachlichen Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz-Verordnung sowie der LABO-Arbeitshilfe für die Qualitätssicherung bei der Altlastenbearbeitung Als praktische Berufserfahrung muss eine mindestens vierjährige zusammenhängende hauptberufliche Tätigkeit (≥19 Wochenstunden) im Rahmen der Konformitätsbewertung in einem Labor oder einer Messstelle in dem künftigen Einsatzgebiet der Fachbegutachterin oder des Fachbegutachters vorliegen. Diese Tätigkeit darf im Zeitraum der Benennung oder der Tätigkeit als Fachbegutachterin oder Fachbegutachter nicht länger als vier Jahre zurückliegen. Die Benennung der Fachbegutachterin oder des Fachbegutachters ist auf höchstens vier Jahre zu befristen. Anmerkung Die Befristung der Benennung soll sicherstellen, dass eine erneute Überprüfung der grundlegenden Voraussetzungen und hier insbesondere der hauptberuflichen Erfahrung/Praxis erfolgt. 3 Ablauf der Kompetenzfeststellung (Begutachtung/Audit) Die Kompetenz der Untersuchungsstelle wird im Rahmen einer Begutachtung (Audit) geprüft, deren Ablauf sinngemäß nach den aktuellen, im Bundesanzeiger veröffentlichten „Allgemeinen Regeln zur Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen“ der DAkkS erfolgt. Die Einhaltung der fachlichen Kompetenz ist durch regelmäßige Wiederholaudits zu überprüfen. Im Notifizierungszeitraum von fünf Jahren ist jeder einzelne Standort einer Untersuchungsstelle mindestens zweimal zu begutachten. Für jeden Teilbereich sollen bei der Kompetenzprüfung mindestens 50% der Methoden, Messprinzipien (z.B. optische Emissionsspektrometrie mittels induktiv gekoppelten Plasmas, ICP-OES) oder Probenahmearten des Teilbereiches geprüft werden. Die Auswahl der überprüften Verfahren erfolgt zufällig. Vorkenntnisse wie Ergebnisse von Ringversuchen sind jedoch bei der Auswahl zu berücksichtigen. Soweit gleiche Methoden in mehreren Teilbereichen verwendet werden, sollte die komplexere Methode geprüft werden. Im oben genannten Beispiel wäre bei Prüfung eines ICP-OES-Verfahrens aus einem Königswasserextrakt gemäß Teilbereich 1.2, die entsprechende Kompetenz für den Teilbereich 2.2 mit festgestellt. Teil B Untersuchungsbereiche Eine Notifizierung kann für jeden der in § 1 Absatz 1 genannten Teilbereich erteilt werden. Hierbei muss der Kompetenznachweis für jeden obligatorischen Parameter eines Teilbereiches erbracht werden. Zusätzlich sind optionale Parameter angegeben, für die das Vorliegen eines Kompetenznachweises erwünscht, aber nicht zwingend erforderlich ist. Werden optionale Parameter notifiziert, werden diese im Notifizierungsbescheid extra aufgeführt, sowie gesondert in das Recherchesystem ReSyMeSa eingetragen. Sind zu einem Parameter mehrere Verfahren in einer Zelle der Verfahrensspalte aufgeführt, muss die Kompetenz nur für eines dieser Verfahren nachgewiesen werden. Mehrere Verfahren in getrennten Zellen der Verfahrensspalte sind obligatorisch. Beim Untersuchungsbereich 1 (Feststoffe) ist den Teilbereichen 1.2, 1.3 und 1.4 der Block „Basisparameter und Probenvorbereitung“ vorangestellt. Dieser Block ist kein eigenständiger Teilbereich, sondern integraler Bestandteil jeder der drei Teilbereiche 1.2, 1.3 und 1.4. In gleicher Weise ist dem Untersuchungsbereich 2 (Eluate und Perkolate, wässrige Medien) der Block „Eluate und Perkolate“ vorangestellt, der integraler Bestandteil jeder der beiden Teilbereiche 2.2 und 2.3 ist. Bestehende Notifizierungen für den Untersuchungsbereich 4 (auf Grundlage des Fachmoduls in der Fassung vom 11./12. September 2000) gelten für den aktuellen Untersuchungsbereich 2 mit den entsprechenden Teilbereichen. Neuentwicklungen der Normung sind bei der Akkreditierung und Notifizierung zu berücksichtigen, soweit der FBU die entwickelten Verfahren als gleichwertig oder geeignet bewertet. Die von der Untersuchungsstelle abgedeckten Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche sowie die Analysenkompetenz für zusätzliche optionale Parameter sind in der Veröffentlichung der Notifizierung bekannt zu geben und auf dem Deckblatt der Notifizierungsurkunde deutlich herauszustellen. Erläuterung zu den Teilbereichen Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen Der Anhang 1 (Untersuchungsteilbereiche 1.1, 2.1 und 3.1) enthält den Mindestumfang an Probenahmeverfahren und die zu beachtenden Probenahmevorschriften. Dabei sind Probenahme, Probenvorbehandlung, -vorbereitung, -aufarbeitung und Analysen sowie Plausibilitätskontrolle und Dokumentation auf die Anforderungen im Einzelfall abzustimmen. Die Mindestanforderungen an die Untersuchungsstellen hinsichtlich einer qualitätsgesicherten Probennahme entsprechend den Normen sind in Anhang 2 konkretisiert . Durch die Festlegung einheitlicher Mindestqualitätsstandards bei der Probennahme sollen die jeweiligen Länderanforderungen an Untersuchungsstellen vereinheitlicht werden. Soweit auf Antrag einer Sachverständigen oder eines Sachverständigen nach § 18 BBodSchG die Notifizierung als Untersuchungsstelle auf die Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen beschränkt wird, kann dies für die Probenahme der einzelnen Untersuchungsbereiche getrennt erfolgen. Auch diese Untersuchungsstellen müssen bei der Durchführung der Untersuchung die personellen und materiellen Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 und die oben genannten Spezifikationen (Teil II, 1.1-1.4) zur Qualitätssicherung erfüllen. Bohrungen und Aufgrabungen können durch Dritte unter Aufsicht der Proben nehmenden Stelle ausgeführt werden; die Verpflichtung zum Nachweis der Fähigkeit der Untersuchungsstelle zur Durchführung von Kleinrammbohrungen bei den Teilbereichen 1.1 und 3.1 (siehe ,Geräte für die Probenahme’ in Anhang 3 ) ist davon unbenommen. Unabhängig davon, wer Bohrungen und Aufgrabungen vornimmt, ist die Auswahl der Proben, also die Probenahme selbst, durch die Sachverständigen oder die Untersuchungsstelle durchzuführen. Sind für die Probenahme und die Untersuchung zwei oder mehr Untersuchungsstellen beauftragt, ist die Abstimmung zwischen den beteiligten Untersuchungsstellen bezüglich Probenahme, Probenlagerung und Probentransport zu dokumentieren (siehe Anhang 2 ).

§ 1

Anerkennung

§ 1 Anerkennung (1) Untersuchungsstellen werden auf Antrag durch die zuständige Behörde als Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche anerkannt: 1. Untersuchungsbereich 1: Feststoffe Teilbereich 1.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen Teilbereich 1.2 Labor-Analytik anorganische Parameter Teilbereich 1.3 Labor-Analytik organische Parameter Teilbereich 1.4 Labor-Analytik Dioxine und Furane 2. Untersuchungsbereich 2: Eluate und Perkolate, wässrige Medien Teilbereich 2.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen Teilbereich 2.2 Labor-Analytik anorganische Parameter Teilbereich 2.3 Labor-Analytik organische Parameter 3. Untersuchungsbereich 3: Bodenluft/Deponiegas Teilbereich 3.1 Probenahme und Vor-Ort-Untersuchungen Teilbereich 3.2 Labor-Analytik (2) Eine Untersuchungsstelle, die an mehreren Standorten Einrichtungen unterhält, kann in einem einheitlichen Verfahren notifiziert werden, sofern es sich um ein rechtlich und wirtschaftlich einheitliches Unternehmen handelt. Der Untersuchungsumfang (Parameter und Verfahren) der einzelnen Standorte ist zu dokumentieren. (3) Anerkennungen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Anerkennung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 2 erfüllt sind.

§ 2

Anerkennungsvoraussetzungen

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen Als Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG werden Untersuchungsstellen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und bei denen die Erfüllung der Pflichten nach § 4 gewährleistet ist. Die einzelnen Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Anlage , die Bestandteil dieser Verordnung ist. Sofern eine Untersuchungsstelle an mehreren Standorten Einrichtungen unterhält ( § 1 Absatz 2 ), kann der Kompetenznachweis für die obligatorischen Parameter eines Teilbereiches gemäß Teil B der Anlage von mehreren Standorten gemeinsam erbracht werden.

§ 3

Anerkennungsverfahren

§ 3 Anerkennungsverfahren (1) In dem Antrag zur Anerkennung als Untersuchungsstelle ist anzugeben, für welche der in § 1 Absatz 1 genannten Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche die Anerkennung beantragt wird. (2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere 1. die Akkreditierungsurkunde sowie die mitgeltenden Anlagen und das Protokoll der Laborauditierung als Nachweise der Erfüllung der Anforderungen an die Kompetenz für die beantragten Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche nach § 2 entsprechend der Anlage , 2. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zur Anerkennung, zu Audits und Ringversuchen zwischen den Ländern und der Akkreditierungsstelle. (3) Die zuständige Behörde prüft Anwendbarkeit, Vollständigkeit und Gültigkeit der nach DIN EN ISO/IEC 17025 erfolgten Akkreditierung. (4) In dem Anerkennungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche und Teilbereiche nach § 1 zu bezeichnen, für die die Anerkennung ausgesprochen wird. (5) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach §§ 138a bis 138e des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 254), abgewickelt werden. Hat die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Die Bearbeitungsfrist beginnt, wenn alle Unterlagen inklusive eines gültigen Kompetenznachweises gemäß Absatz 2 vorliegen. (6) In begründeten Fällen kann ausnahmsweise verlangt werden, dass Dokumente nach § 1 Absatz 3 Satz 2 und § 3 Absatz 2 und 3 im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern sie nicht in Deutsch abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.

§ 4

Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen

§ 4 Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen (1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet, 1. ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteilich und unabhängig durchzuführen, 2. ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen, wobei eine der zuständigen Behörde schriftlich bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben an andere für den betreffenden Untersuchungsbereich nach dieser Verordnung anerkannte Untersuchungsstellen zulässig ist, 3. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln, 4. die in der Anlage vorgeschriebenen Probenahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden, 5. alle wesentlichen Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, 6. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte der zuständigen Behörde jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Unterlagen zu gewähren sowie 7. über eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall zu verfügen. (2) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten zu treffen und auf Anfrage der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die analytische Qualitätssicherung erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren. Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch die zuständige Behörde. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Analysenqualität können jederzeit außerplanmäßige Laboraudits erfolgen.

§ 5

Befristung der Anerkennung

§ 5 Befristung der Anerkennung (1) Die Anerkennung ist befristet; sie darf die Dauer der zu Grunde liegenden Akkreditierung nicht überschreiten. (2) Die Anerkennung wird auf Antrag verlängert, wenn 1. zum Ende des Anerkennungszeitraumes eine erneute Kompetenzprüfung durch eine Akkreditierungsstelle oder durch die zuständige Behörde erfolgreich durchgeführt wurde und 2. keine Widerrufsgründe nach § 6 Absatz 2 vorliegen. Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen.

§ 6

Erlöschen, Widerruf der Anerkennung

§ 6 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung (1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf der nach § 5 Absatz 1 bestimmten Frist durch schriftlichen Verzicht gegenüber der zuständigen Behörde oder durch Widerruf. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen des § 2 nicht mehr erfüllt. Daneben kann die Anerkennung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei 1. wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 4 Absatz 1 , 2. mangelhafter analytischer Qualitätssicherung nach § 4 Absatz 2 , insbesondere bei a) Nichteinhaltung im Notifizierungsbescheid erteilter Auflagen, b) wiederholter nicht erfolgreicher oder fehlender Teilnahme an von der Notifizierstelle vorgeschriebenen Ringversuchen für die entsprechenden Untersuchungsbereiche oder Teilbereiche, c) überwiegend fehlerhafter Teilnahme an einem vorgeschriebenen Ringversuch, d) wiederholter fehlerhafter Analytik (dreimal in Folge) desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchsteilnahme, e) fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Qualitätssicherungsmaßnahmen, f) Übernahme von Aufträgen, bei denen die Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist. (3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d oder e, ist vor einer erneuten Anerkennung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersuchungsbereich nachzuweisen.

§ 7

Verzeichnis, Bekanntgabe, Notifizierung anderer Bundesländer

§ 7 Verzeichnis, Bekanntgabe, Notifizierung anderer Bundesländer (1) Die zuständige Behörde gibt die Anerkennung der Untersuchungsstellen sowie das Erlöschen der Anerkennung unter Angabe von Namen, Adressen, Telekommunikationsdaten und Untersuchungsbereichen, für die die Anerkennung erteilt wurde, unverzüglich an das für Bodenschutz zuständige Ministerium weiter. Das Ministerium gibt diese Daten durch Eintragung in die bundesweite internetgestützte Datenbank Recherchesystem Messstellen und Sachverständige (ReSyMeSa) öffentlich bekannt. (2) Eine anerkannte Untersuchungsstelle ist aus dem ReSyMeSa zu löschen, wenn sie nicht mehr besteht, eine der in § 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegt oder die Anerkennung nach § 6 Absatz 2 widerrufen worden ist. (3) Anerkennungen (Notifizierungen) als Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durch die zuständigen Stellen anderer Bundesländer gelten auch im Land Schleswig-Holstein.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.