Landesverordnung zur Anerkennung und Überwachung von Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten nach § 18 BbodSchG Vom 23. Januar 2007
- Ausfertigungsdatum:
- 23.01.2007
- Fundstelle:
- GVOBl. 2007, 18
Anerkennung
§ 1 Anerkennung(1) Untersuchungsstellen werden auf Antrag durch die zuständige Behörde als Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche anerkannt: 1. Untersuchungsbereich 1: Feststoffe, anorganische Parameter2. Untersuchungsbereich 2: Feststoffe, organische Parameter3. Untersuchungsbereich 3: Feststoffe, Dioxine, Furane4. Untersuchungsbereich 4: Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser5. Untersuchungsbereich 5: Bodenluft und Deponiegas (2) Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen sind, sofern sie räumlich getrennt arbeiten, eigenständige Untersuchungsstellen und somit gesondert anzuerkennen. (3) Anerkennungen durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzen die Anerkennung nach Absatz 1, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit ist von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ein Zeugnis, eine Bescheinigung oder ein sonstiges Dokument vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 2 erfüllt sind. § 11 Abs. 3 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), bleibt unberührt.
Anerkennungsverfahren
§ 3 Anerkennungsverfahren(1) In dem Antrag zur Anerkennung als Untersuchungsstelle ist anzugeben, für welche der in § 1 Abs. 1 genannten Untersuchungsbereiche die Anerkennung beantragt wird. (2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere 1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz nach § 2 entsprechend der Anlage,2. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zur Anerkennung, zu Audits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen. (3) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag eine bereits erfolgte Kompetenzprüfung, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die Akkreditierungsurkunde und der Auditbericht sind vorzulegen. (4) In dem Anerkennungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche nach § 1 zu bezeichnen, für die die Anerkennung ausgesprochen wird. (5) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Zweiten Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1 a des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Hat die Behörde nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. (6) In begründeten Fällen kann ausnahmsweise verlangt werden, dass Dokumente nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und § 3 Abs. 2 und 3 im Original oder in beglaubigter Kopie und, sofern sie nicht in Deutsch abgefasst sind, in beglaubigter Übersetzung ins Deutsche vorgelegt werden.
Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen
§ 4 Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet, 1. ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteilich und unabhängig durchzuführen,2. ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen, wobei eine der zuständigen Behörde schriftlich bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben an andere für den betreffenden Untersuchungsbereich nach dieser Verordnung anerkannte Untersuchungsstellen zulässig ist,3. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,4. die in der Anlage vorgeschriebenen Probennahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,5. alle wesentlichen Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen,6. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte der zuständigen Behörde jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Un-terlagen zu gewähren sowie 7. über eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall zu verfügen. (2) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten zu treffen und auf Anfrage der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren. Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch die zuständige Behörde, die auch innerhalb des Anerkennungszeitraumes ein Wiederholungsaudit durchführt. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Analysenqualität können jederzeit außerplanmäßige Laboraudits erfolgen.
Verzeichnis, Bekanntgabe
§ 7 Verzeichnis, Bekanntgabe(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Untersuchungsstellen. Sie gibt die Anerkennung der Untersuchungsstellen sowie das Erlöschen der Anerkennung unter Angabe von Namen, Adressen, Telekommunikationsdaten und Untersuchungsbereiche, für die die Anerkennung erteilt wurde, unverzüglich an das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume weiter, welches diese Daten öffentlich bekannt gibt. Name, Geschäftsadresse und die Bezeichnung der Untersuchungsbereiche der Untersuchungsstellen können vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntgabe im Internet ist nur zulässig, wenn die jeweiligen Untersuchungsstellen zugestimmt haben. (2) Eine anerkannte Untersuchungsstelle ist aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn sie nicht mehr besteht, eine der in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegt oder die Anerkennung nach § 6 Abs. 2 widerrufen worden ist.
AnlageAnlage zu §§ 2, 3 Bereichsspezifische Anforderungen an die Kompetenz von Untersuchungsstellen im Bereich Boden und Altlasten
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes (LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Anerkennung
§ 1 Anerkennung(1) Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz in Schleswig- Holstein haben, können auf Antrag durch die zuständige Behörde als Untersuchungsstellen nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), für einen oder mehrere der folgenden Untersuchungsbereiche anerkannt werden: 1. Untersuchungsbereich 1: Feststoffe, anorganische Parameter2. Untersuchungsbereich 2: Feststoffe, organische Parameter3. Untersuchungsbereich 3: Feststoffe, Dioxine, Furane4. Untersuchungsbereich 4: Grund-, Sicker-, Oberflächenwasser5. Untersuchungsbereich 5: Bodenluft und Deponiegas (2) Zweigstellen, Nebenstellen und Tochterniederlassungen sind, sofern sie räumlich getrennt arbeiten, eigenständige Untersuchungsstellen und somit gesondert anzuerkennen. (3) Für Untersuchungsstellen, die ihren Geschäftssitz außerhalb Schleswig-Holsteins haben, gilt § 11 Abs. 3 LBodSchG.
Anerkennungsvoraussetzungen
§ 2 AnerkennungsvoraussetzungenAls Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG werden Untersuchungsstellen anerkannt, die die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen und bei denen die Erfüllung der Pflichten nach § 4 gewährleistet ist. Die einzelnen Anerkennungsvoraussetzungen ergeben sich aus der Anlage, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
Anerkennungsverfahren
§ 3 Anerkennungsverfahren(1) In dem Antrag zur Anerkennung als Untersuchungsstelle ist anzugeben, für welche der in § 1 Abs. 1 genannten Untersuchungsbereiche die Anerkennung beantragt wird. (2) Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere 1. die Nachweise und Erklärungen zu den Anforderungen an die Kompetenz nach § 2 entsprechend der Anlage,2. eine Erklärung, dass die Pflichten nach § 4 eingehalten werden, und3. eine Einverständniserklärung über die Speicherung und Weitergabe von Informationen zur Anerkennung, zu Audits und Ringversuchen zwischen den Ländern und Akkreditierungsstellen. (3) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei akkreditierten Untersuchungsstellen auf Antrag eine bereits erfolgte Kompetenzprüfung, soweit die Akkreditierung gültig, vollständig und für den jeweils beantragten Untersuchungsbereich anwendbar ist. Die Akkreditierungsurkunde und der Auditbericht sind vorzulegen. (4) In dem Anerkennungsbescheid sind die Untersuchungsbereiche nach § 1 zu bezeichnen, für die die Anerkennung ausgesprochen wird.
Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen
§ 4 Pflichten anerkannter Untersuchungsstellen(1) Untersuchungsstellen sind verpflichtet, 1. ihre Aufgaben ordnungsgemäß, unparteilich und unabhängig durchzuführen,2. ihre Aufgaben mit eigenem Personal und geeigneten Geräten selbst durchzuführen, wobei eine der zuständigen Behörde schriftlich bekannt gemachte Übertragung von Teilaufgaben an andere für den betreffenden Untersuchungsbereich nach dieser Verordnung anerkannte Untersuchungsstellen zulässig ist,3. alle Informationen, die im Zusammenhang mit den Untersuchungsaufträgen stehen, vertraulich zu behandeln,4. die in der Anlage vorgeschriebenen Probennahme- und Untersuchungsverfahren anzuwenden,5. alle wesentlichen Änderungen der Anerkennungsvoraussetzungen, insbesondere die Änderung der Besitzverhältnisse, die Stilllegung der Untersuchungsstelle und wesentliche Veränderungen in der betrieblichen oder personellen Ausstattung, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen,6. eine Begehung aller Räume der Untersuchungsstelle durch Beauftragte der zuständigen Behörde jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten nach vorheriger Anmeldung zuzulassen und auf Verlangen Einblick in die notwendigen Un-terlagen zu gewähren sowie 7. über eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall zu verfügen und die beauftragenden Behörden von jeglicher Haftung für die Tätigkeit der Untersuchungsstelle freizustellen. (2) Untersuchungsstellen haben alle erforderlichen Maßnahmen der internen und externen Qualitätssicherung auf eigene Kosten zu treffen und auf Anfrage der zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Analytische Qualitätssicherung erstreckt sich jeweils auf das gesamte Untersuchungsverfahren. Untersuchungsstellen unterliegen der laufenden Kontrolle durch die zuständige Behörde, die auch innerhalb des Anerkennungszeitraumes ein Wiederholungsaudit durchführt. Bei Hinweisen auf Verschlechterung der Analysenqualität können jederzeit außerplanmäßige Laboraudits erfolgen.
Befristung der Anerkennung
§ 5 Befristung der Anerkennung(1) Die Anerkennung und deren Verlängerung werden jeweils auf fünf Jahre befristet erteilt. Bei einer Erstanerkennung kann die Frist von fünf Jahren unterschritten werden. (2) Die Anerkennung wird auf Antrag verlängert, wenn 1.zum Ende des Anerkennungszeitraumes eine erneute Kompetenzprüfung durch eine Akkreditierungsstelle oder durch die zuständige Behörde erfolgreich durchgeführt wurde und2.keine Widerrufsgründe nach § 6 Abs. 2 vorliegen. Der Verlängerungsantrag ist sechs Monate vor Ablauf der Anerkennung zu stellen.
Erlöschen, Widerruf der Anerkennung
§ 6 Erlöschen, Widerruf der Anerkennung(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf der nach § 5 Abs. 1 bestimmten Frist, durch schriftlichen Verzicht gegenüber der zuständigen Behörde, durch Widerruf oder in dem Zeitpunkt, in dem die Leiterin oder der Leiter der Untersuchungsstelle das 68. Lebensjahr vollendet. (2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Untersuchungsstelle die Anerkennungsvoraussetzungen des § 2 nicht mehr erfüllt. Daneben kann die Anerkennung bei Feststellung gravierender Mängel widerrufen werden, insbesondere bei 1. wiederholtem oder mindestens grob fahrlässigem Verstoß gegen die allgemeinen Pflichten nach § 4 Abs. 1,2. mangelhafter Analytischer Qualitätssicherung nach § 3 Abs. 2, insbesondere beia) fehlenden, unvollständigen oder fehlerhaften Maßnahmen oder Dokumentationen zur internen Qualitätssicherung,b) nicht erfolgreicher Teilnahme an den beiden letzten für den jeweiligen Untersuchungsbereich von der zuständigen Behörde oder des von ihm Beauftragten in Abstimmung mit der zuständigen Behörde durchgeführten Ringversuchen, wobei Nichtteilnahme grundsätzlich als nicht erfolgreiche Teilnahme am Ringversuch gewertet wird, oderc) wiederholt fehlerhafter Analytik desselben Untersuchungsparameters im Rahmen von Ringversuchen trotz insgesamt erfolgreicher Ringversuchteilnahme. §§ 116 und 117 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), bleiben unberührt. (3) Erfolgt der Widerruf nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c, ist vor einer erneuten Anerkennung eine erfolgreiche Teilnahme an einem bezüglich Matrix, Parameter und Konzentrationsbereich vergleichbaren Ringversuch aus dem betroffenen Untersu-chungsbereich nachzuweisen.
Verzeichnis, Bekanntgabe
§ 7 Verzeichnis, Bekanntgabe(1) Die zuständige Behörde führt ein Verzeichnis der von ihr anerkannten Untersuchungsstellen. Sie gibt die Anerkennung der Untersuchungsstellen sowie das Erlöschen der Anerkennung unter Angabe von Namen, Adressen, Telekommunikationsdaten und Untersuchungsbereiche, für die die Anerkennung erteilt wurde, unverzüglich an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume weiter, welches diese Daten öffentlich bekannt gibt. Name, Geschäftsadresse und die Bezeichnung der Untersuchungsbereiche der Untersuchungsstellen können vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gespeichert, veröffentlicht und auf Anfrage jedermann zur Verfügung gestellt werden. Eine Bekanntgabe im Internet ist nur zulässig, wenn die jeweiligen Untersuchungsstellen zugestimmt haben. (2) Eine anerkannte Untersuchungsstelle ist aus dem Verzeichnis zu löschen, wenn sie nicht mehr besteht, eine der in § 6 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegt oder die Anerkennung nach § 6 Abs. 2 widerrufen worden ist.
Inkrafttreten
§ 8 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.