Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Unterhaltssicherungsgesetz Vom 12. März 1971
- Ausfertigungsdatum:
- 12.03.1971
- Fundstelle:
- GVOBl. 1971 106
Aufgrund der §§ 17 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 661) in Verbindung mit dem Gesetz über Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen vom 3. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 856) sowie auf Grund der §§ 8 und 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1 Die Landräte und die Bürgermeister der Städte mit mehr als 20.000 Einwohnern sind zuständig 1. für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und 2. für die Gewährung von Härteausgleich in den in § 23 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes genannten Fällen.
§ 2 +)
§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.