UrkBefrItzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach den Gesetz zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden Vom 23. Dezember 1974

Ausfertigungsdatum:
23.12.1974
Fundstelle:
GVOBl. 1975, 4
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UrkBefrItzustBehV

Aufgrund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 30. Juli 1974 (BGBl. II S. 1069) und des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Beglaubigung von Urkunden nach Artikel 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 7. Juni 1969, die von den Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein ausgestellt sind, erteilt das Innenministerium.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.