UrkBefrBELGzustBehV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständige Behörde nach dem Gesetz zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation Vom 14. Oktober 1980

Ausfertigungsdatum:
14.10.1980
Fundstelle:
GVOBl. 1980 291
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UrkBefrBELGzustBehV

Aufgrund des Artikels 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Mai 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 25. Juni 1980 (BGBl. II S. 813) und des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Die Beglaubigung der Urkunden nach Artikel 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 13. Mai 1975, die von Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein ausgestellt sind, erteilt das Innenministerium.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.