UntTravÜSchwGebV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes an der Unteren Trave Vom 7. November 1977

Ausfertigungsdatum:
07.11.1977
Fundstelle:
GVOBl. 1977 486
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel UntTravÜSchwGebV

Aufgrund des § 66 des Landeswassergesetzes wird verordnet:

§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Zur Sicherung des schadlosen Hochwasserabflusses wird beiderseits der Unteren Trave von der Einmündung in die Kanaltrave in Lübeck-Moisling bis zur westlichen Ecke der Ufermauer im Stadtteil Heiligergeist in Bad Oldesloe ein Überschwemmungsgebiet festgesetzt. Nicht in das Überschwemmungsgebiet einbezogen sind die Oberflächengewässer innerhalb ihrer Uferlinien. (2) Die Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes wird durch eine gestrichelte Linie in der topographischen Übersichtskarte grob beschrieben; die Übersichtskarte +) ist Bestandteil dieser Verordnung. Die Grenze verläuft wie folgt: - Von der Einmündung in die Kanaltrave bis 1,113 Kilometer oberhalb der Straßenbrücke Wesenberg in einer Höhe von NN + 2,67 m bis + 2,70 m. - Von 1,113 Kilometer oberhalb der Straßenbrücke Wesenberg bis zum Sohlabsturz in Bad Oldesloe in einer Höhe von NN + 2,70 m bis + 5,17 m. - Vom Sohlabsturz in Bad Oldesloe bis zur westlichen Ecke der Ufermauer im Stadtteil Heiligergeist in einer Höhe von NN + 5,83 m bis + 6,20 m. (3) Die genaue Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes ergibt sich aus 14 Blatt Katasterplankarten entsprechend den bezeichneten Ausschnitten auf der Übersichtskarte, aus einem Blatt Längsschnitt und 2 Blatt Querprofilen. Alle Karten können beim Amt für Land- und Wasserwirtschaft Lübeck in Lübeck, beim Landrat des Kreises Stormarn - Wasserbehörde- in Bad Oldesloe und beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck in Lübeck während der Dienststunden eingesehen werden.

§ 2

Genehmigungspflichtige Handlungen

§ 2 Genehmigungspflichtige Handlungen Außer in den in § 64 Abs. 1 des Landeswassergesetzes genannten Fällen bedarf einer Genehmigung der Wasserbehörde auch, wer im Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

§ 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 103 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes handelt, wer entgegen § 2 vorsätzlich oder fahrlässig im Überschwemmungsgebiet ohne die erforderliche Genehmigung Stoffe lagert oder Bodenbestandteile entnimmt.

§ 4

Inkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.