Unt/MittElbeAbkG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Unterelbe (Unterelbeabkommen) sowie dem Abkommen zwischen den Ländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Mittelelbe (Mittelelbeabkommen) Vom 12. April 2013

Ausfertigungsdatum:
12.04.2013
Fundstelle:
GVOBl. 2013, 162
20 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage 1

Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg über die ...

Anlage 1Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Unterelbe (Unterelbeabkommen)[1]Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport, das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister, und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe - soweit diese erforderlich ist - im Interesse einer einheitlichen Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Unterelbe nachstehendes Abkommen:

Anlage Unt/MittElbeAbkG

Anlage

Artikel

Artikel 1 Aufgabenübertragung(1) Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein übertragen die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem in Artikel 2 bezeichneten Vertragsgebiet auf die Freie und Hansestadt Hamburg; die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein bleiben Träger der Aufgaben. (2) Die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben bezieht sich auf solche Aufgaben, die die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein - mit Ausnahme der Fischereiaufsicht - ihren jeweiligen Wasserschutzpolizeien organisatorisch zugewiesen haben.

Artikel

Artikel 2 Vertragsgebiet(1) Das Vertragsgebiet erstreckt sich auf 1. die in den Hoheitsgebieten der Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein gelegenen Teile der Elbe unterhalb der Schleuse und der Staustufe Geesthacht bis zur Mündung. Der zum Vertragsgebiet gehörende Mündungsbereich umfasst jeweils die im Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540), definierten Teile der Binnenwasserstraße Elbe und der Seewasserstraße (Küstenmeer der Nordsee). Die Seewasserstraße wird begrenzt im Norden durch die Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser bis zu dem Punkt mit den Koordinaten 53°55’00’’ Nord 8°55’54’’ Ost (1), von dort durch eine gerade Linie als kürzeste Verbindung zum Klotzenloch, weiter entlang der nördlichen Begrenzung des Klotzenlochs bis zum Schnittpunkt mit dem Längengrad auf 8°45’00’’ Ost, von dort durch eine gerade Linie bis zu dem Punkt mit den Koordinaten 53°58’30’’ Nord 8°45’00’’ Ost (2), von dort durch die gradlinige Verbindung bis zu dem Punkt mit den Koordinaten 54°01’48’’ Nord 8°30’00’’ Ost (3) und von dort durch die gerade Linie bis zu dem Punkt mit den Koordinaten 54°01’40’’ Nord 8°23’40’’ Ost (4) sowie im Süden durch die gradlinige Verbindung der Punkte mit den Koordinaten 53°50’45’’ Nord 8°34’35’’ Ost (5), 53°54’21’’ Nord 8°33’38’’ Ost (6), 53°55’51’’ Nord 8°32’44’’ Ost (7) und von dort durch die gerade Linie bis zu dem Punkt mit den Koordinaten 54°01’40’’ Nord 8°23’40’’ Ost (4); 2. den Cuxhavener Hafen. Alle Koordinaten sind im geodätischen Referenzsystem WGS 84 angegeben. Eine Übersicht des Vertragsgebietes im Sinne von Absatz 1 ist diesem Abkommen beigefügt (Anlage). (2) Das Vertragsgebiet erstreckt sich nicht auf 1. die Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Elbe), den Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Elbe) und die Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Elbe),2. die sonstigen Häfen, die an das Vertragsgebiet angrenzen, und die Brunsbütteler Reeden sowie3. die Strandbäder sowie die Kai-, Ufer- und sonstigen Anlagen.

Artikel

Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen zur Aufgabenwahrnehmung(1) Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben durch Beamtinnen und Beamte der Hamburger Wasserschutzpolizei ist das Recht anzuwenden, das in dem Gebiet gilt, in dem sie tätig werden. (2) Die Vertragspartner unterrichten sich über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben im Vertragsgebiet betreffen. (3) Die Freie und Hansestadt Hamburg wird die Vertragspartner von etwaigen Ansprüchen freihalten, die von Dritten wegen des Tätigwerdens hamburgischer Beamtinnen und Beamter geltend gemacht werden.

Artikel

Artikel 4 Kostenerstattung(1) Die Kosten für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet werden durch die Freie und Hansestadt Hamburg zu 40 %, durch das Land Niedersachsen zu 34 % und durch das Land Schleswig Holstein zu 26 % getragen und von der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils für ein Haushaltsjahr verauslagt. (2) Die Gesamtkosten werden als Kostenpauschale auf 2.708.315 € festgelegt. Davon tragen die Länder entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung folgende Anteile: - Hamburg 1.083.326 €,- Niedersachsen 920.827 €,- Schleswig-Holstein 704.162 €. (3) Der Pauschalkostenbeitrag wird jährlich ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkrafttreten des Abkommens folgt, an die aktuelle Preisentwicklung angepasst. Maßgeblich hierfür sind der durch das Statistische Bundesamt veröffentlichte „Gesamtindex ohne Heizöl und Kraftstoffe“ sowie der „Teilindex für Heizöl und Kraftstoffe“. Für die Anpassung an die aktuelle Preisentwicklung wird die prozentuale Differenz der in Satz 2 genannten Indexwerte zwischen dem jeweils abgelaufenen Kalenderjahr und dem Vorjahr ermittelt. Auf dieser Grundlage werden 95 % der Kostenpauschale um den halben Prozentwert des „Gesamtindex ohne Heizöl und Kraftstoffe“ und 5 % der Kostenpauschale um den ganzen Prozentwert des „Teilindex für Heizöl und Kraftstoffe“ angepasst. (4) Die Fälligkeit des Erstattungsbetrages wird auf den 31. März des Folgejahres festgelegt.

Artikel

Artikel 5 GebührenGebühren, die aufgrund der in Artikel 1 bezeichneten Aufgabenwahrnehmung eingehen, fließen der hamburgischen Verwaltung zu.

Artikel

Artikel 6 Ratifikation, Inkrafttreten und Außerkrafttreten(1) Dieses Abkommen bedarf in Schleswig-Holstein sowie in der Freien und Hansestadt Hamburg der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sowie die durch den niedersächsischen Minister für Inneres und Sport unterzeichnete Ausfertigung werden bei dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hinterlegt. Die Hinterlegungsstelle teilt den beteiligten Ländern die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bzw. der unterzeichneten Ausfertigung mit. (2) Dieses Abkommen tritt am Ersten des übernächsten Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 und nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde sowie der durch den niedersächsischen Minister für Inneres und Sport unterzeichneten Ausfertigung des Abkommens zwischen den Ländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Mittelelbe (Mittelelbeabkommen) in Kraft *. Die für das Mittelelbeabkommen zuständige Hinterlegungsstelle teilt den übrigen beteiligten Ländern des Unterelbeabkommens die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. der unterzeichneten Ausfertigung mit. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe, in Kraft getreten am 1. Januar 1975, gemäß Bekanntmachung des Senats vom 9. Januar 1975 (HmbGVBl. S. 7), des schleswig-holsteinischen Innenministers vom 24. Januar 1975 (GVOBl. Schl.-H. S. 23) und des niedersächsischen Ministerpräsidenten vom 31. Januar 1975 (Nds. GVBl. S. 77)*), außer Kraft.

Artikel

Artikel 7 Geltungsdauer und Kündigung(1) Das Abkommen wird unbefristet geschlossen. (2) Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar, wobei die Kündigungsabsicht den Vertragspartnern zwei Jahre vor der formellen Kündigungserklärung schriftlich mitzuteilen ist. Die wirksame Kündigung durch ein Land bringt das Vertragsverhältnis zwischen allen Vertragspartnern zum Erlöschen. Hamburg, 21. Dezember 2012Für das Land Niedersachsen Für den niedersächsischen Ministerpräsidenten gez. Uwe SchünemannHamburg, 21. Dezember 2012Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten gez. Andreas BreitnerHamburg, 21. Dezember 2012Für den Senat gez. Michael Neumann

Anlage 2

Abkommen zwischen den Ländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen über die Wahrnehmung ...

Anlage 2Abkommen zwischen den Ländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Mittelelbe (Mittelelbeabkommen)Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Innenminister, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe - soweit diese erforderlich ist - im Interesse einer einheitlichen Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Mittelelbe nachstehendes Abkommen:

Artikel

Artikel 1 Aufgabenübertragung(1) Das Land Schleswig-Holstein überträgt die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben in dem in Artikel 2 bezeichneten Vertragsgebiet auf das Land Niedersachsen. Das Land Schleswig-Holstein bleibt Träger der Aufgaben. (2) Die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben bezieht sich auf solche Aufgaben, die das Land Schleswig-Holstein - mit Ausnahme der Fischereiaufsicht - seiner Wasserschutzpolizei organisatorisch zugewiesen hat.

Artikel

Artikel 2 VertragsgebietDas Vertragsgebiet erstreckt sich auf die im Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein gelegenen Teile der Elbe oberhalb der Staustufe Geesthacht und oberhalb der Schleuse Geesthacht einschließlich der Schleuse und der Staustufe sowie der Häfen Lauenburg und Geesthacht.

Artikel

Artikel 3 Allgemeine Bestimmungen zur Aufgabenwahrnehmung(1) Bei der Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben durch Beamtinnen und Beamte der niedersächsischen Polizei ist das Recht anzuwenden, das in dem Gebiet gilt, in dem sie tätig werden. (2) Die Vertragspartner unterrichten sich über wichtige Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, die die Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben im Vertragsgebiet betreffen. (3) Das Land Niedersachsen wird das Land Schleswig-Holstein von etwaigen Ansprüchen freihalten, die von Dritten wegen des Tätigwerdens niedersächsischer Beamtinnen und Beamter geltend gemacht werden.

Artikel

Artikel 4 Kostenerstattung(1) Die Kosten für die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben im Vertragsgebiet werden durch das Land Schleswig-Holstein zu 40 % und durch das Land Niedersachsen zu 60 % getragen und von dem Land Niedersachsen jeweils für ein Haushaltsjahr verauslagt. (2) Die Gesamtkosten werden als Kostenpauschale auf 348.537 € festgelegt. Davon tragen die Länder entsprechend ihrer prozentualen Beteiligung folgende Anteile: - Niedersachsen 209.122 €- Schleswig-Holstein 139.415 € (3) Der Pauschalkostenbeitrag wird jährlich ab dem Kalenderjahr, das auf das Inkrafttreten des Abkommens folgt, an die aktuelle Preisentwicklung angepasst. Maßgeblich hierfür sind der durch das Statistische Bundesamt veröffentlichte „Gesamtindex ohne Heizöl und Kraftstoffe“ sowie der „Teilindex für Heizöl und Kraftstoffe“. Für die Anpassung an die aktuelle Preisentwicklung wird die prozentuale Differenz der in Satz 2 genannten Indexwerte zwischen dem jeweils abgelaufenen Kalenderjahr und dem Vorjahr ermittelt. Auf dieser Grundlage werden 95 % der Kostenpauschale um den halben Prozentwert des „Gesamtindex ohne Heizöl und Kraftstoffe“ und 5 % der Kostenpauschale um den ganzen Prozentwert des „Teilindex für Heizöl und Kraftstoffe“ angepasst. (4) Die Fälligkeit des Erstattungsbetrags wird auf den 31. März des Folgejahres festgelegt.

Artikel

Artikel 5 GebührenGebühren, die aufgrund der in Artikel 1 bezeichneten Aufgabenwahrnehmung eingehen, fließen der niedersächsischen Verwaltung zu.

Artikel

Artikel 6 Ratifikation, Inkrafttreten(1) Dieses Abkommen bedarf in Schleswig-Holstein der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunde sowie die durch den niedersächsischen Minister für Inneres und Sport unterzeichnete Ausfertigung werden beim Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport hinterlegt. Das Land Niedersachsen teilt dem Land Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde bzw. der unterzeichneten Ausfertigung mit. (2) Dieses Abkommen tritt am Ersten des übernächsten Monats nach Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 und nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden sowie der durch den niedersächsischen Minister für Inneres und Sport unterzeichneten Ausfertigung des Abkommens zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und der Freien Hansestadt Hamburg über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Unterelbe (Unterelbeabkommen) in Kraft.

Artikel

Artikel 7 Geltungsdauer und Kündigung(1) Das Abkommen wird unbefristet geschlossen. (2) Das Abkommen ist unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündbar, wobei die Kündigungsabsicht dem Vertragspartner zwei Jahre vor der formellen Kündigungserklärung schriftlich mitzuteilen ist. Kiel, 21. Dezember 2012Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Der Innenminister gez. Andreas BreitnerHannover, 21. Dezember 2012Für das Land Niedersachsen Für den niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Minister für Inneres und Sport gez. Uwe Schünemann

Eingangsformel Unt/MittElbeAbkG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Zustimmung, Bekanntmachung

§ 1 Zustimmung, Bekanntmachung(1) Dem Abkommen zwischen den Ländern Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Unterelbe (Unterelbeabkommen) sowie dem Abkommen zwischen den Ländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen über die Wahrnehmung der wasserschutzpolizeilichen Aufgaben auf der Mittelelbe (Mittelelbeabkommen) wird zugestimmt. (2) Die Abkommen werden nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem die Abkommen jeweils nach ihren Artikeln 6 Abs. 2 in Kraft treten, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.*

§ 2

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.(2) Das Gesetz zu dem Abkommen über die wasserschutzpolizeilichen Zuständigkeiten auf der Elbe vom 21. Oktober 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 411)*) tritt an dem Tag, der nach § 1 Abs. 3 bekannt zu machen ist, außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.