UnfEntschV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 48 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein Vom 3. Dezember 2013

Ausfertigungsdatum:
03.12.2013
Fundstelle:
GVOBl. 2013, 541
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft.

Eingangsformel UnfEntschV

Aufgrund des § 48 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 275), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Flugdienst

§ 1 Flugdienst(1) Flugdienst im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SHBeamtVG ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeuges zur Durchführung eines Flugauftrages oder eines sonstigen dienstlichen Auftrages vom Beginn des Starts bis zur Beendigung der Landung erforderlich ist. (2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start oder aus eigenem Entschluss der verantwortlichen Luftfahrzeugführerin oder des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahrzeuges zum Zwecke des Abhebens und endet mit Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flugauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Entschluss der verantwortlichen Luftfahrzeugführerin oder des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen der Start- und Landebahn, bei Hubschraubern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen. (3) Zum Flugdienst gehören auch 1. bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinenantrieb a) das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von der Park- zur Startposition und das Rollen, Schweben oder Abschwimmen nach dem Verlassen der Start- und Landebahn oder des Landepunktes zur Parkposition,b) der Betrieb im Stand vom Anlassen des Triebwerkes bis zum Stillstand des Triebwerkes sowie die Bewegung bei laufendem Triebwerk zum Zwecke von Funktionsprüfungen oder Positionswechsel, 2. bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und befestigter Oberfläche, die nicht durch Angehörige des Flugbetriebspersonals oder durch eine Luftfahrzeugführerin oder durch einen Luftfahrzeugführer vorher erkundet ist,3. im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm,4. im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung dazu Dienstverrichtungen im Gefahrenbereich der Rotoren eines Hubschraubers oder beim Abseilen oder Aufseilen an einem Hubschrauber.

§ 2

Besonders gefährdetes fliegendes Personal

§ 2 Besonders gefährdetes fliegendes Personal(1) Beamtinnen und Beamte, die 1. zur Besatzung eines Starrflüglers mit Strahl- und Turbinenantrieb gehören,2. in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung zur Fluglehrerin oder zum Fluglehrer oder zur Testpilotin oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,4. Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,5. einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen,6. zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet, sind Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden Personals. (2) Für Beamtinnen und Beamte, die aufgrund eines dienstlich erteilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gilt Absatz 1 sinngemäß.

§ 3

Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand

§ 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand(1) Ein besonders gefährlicher Auftrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen 1. in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter über Grund,2. mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,3. im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist,4. im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug,5. zur Durchführung von Messungen im Rahmen der Flugsicherung oder Wettererkundung (Messflug),6. im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von weniger als 20 Meter zu einer Steilwand,7. zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen im Rahmen einer beabsichtigten Änderung des bisherigen Verwendungszwecks,8. zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen,9. zur Überprüfung von überholten Luftfahrzeugen oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luftfahrzeugteilen,10. zur Durchführung von Triebwerks- und Geräteerprobungen. (2) Einem besonders gefährlichen Auftrag im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, 3, 4 und 6 stehen die Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start aufgrund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt. (3) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand (§ 2 Abs. 1 Nr. 6) liegt vor 1. für die Dauer des Start- und Landevorganges (§ 1 Abs. 2),2. für die Dauer eines zur Durchführung des Flugauftrages notwendigen Durchfliegens von Schlechtwettergebieten, wenn das Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln fliegen muss,3. wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.

§ 4

Helm- und Schwimmtaucherinnen sowie Helm- und Schwimmtaucher

§ 4 Helm- und Schwimmtaucherinnen sowie Helm- und Schwimmtaucher(1) Beamtinnen und Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucherinnen oder Helmtaucher. Beamtinnen und Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucherinnen oder Schwimmtaucher. (2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung 1. der Helmtaucherin oder des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters,2. der Schwimmtaucherin oder des Schwimmtauchers vom Aufsetzen bis zum Absetzen der Schwimmmaske.

§ 5

Munitionsuntersuchungspersonal

§ 5 Munitionsuntersuchungspersonal(1) Beamtinnen und Beamte, die zur Untersuchung von Munition dienstlich eingesetzt, und Beamtinnen und Beamte, die dabei als Hilfskräfte tätig sind, gehören während des dienstlichen Umgangs mit Munition (Absatz 3) zum besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonal. (2) Munition sind alle Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen. Zur Erzeugung von Feuer, Rauch und künstlichem Nebel oder einer anderen Wirkung können die Gegenstände auch andere Stoffe enthalten. (3) Dienstlicher Umgang mit Munition ist das dienstlich angeordnete Untersuchen (Prüfen und Feststellen des Zustandes) von Munition, deren Zustand zweifelhaft oder deren Herkunft unbekannt ist. Dazu gehören alle Dienstverrichtungen, die mit der Untersuchung im Zusammenhang stehen, insbesondere das Suchen, Markieren, Freilegen, Befördern, Zerlegen und Vernichten sowie das Entfernen, Auswechseln und Hinzufügen von Teilen.

§ 6

Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze

§ 6 Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die in den zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität gebildeten Verbänden der Bundespolizei und entsprechenden Polizeiverbänden der Länder dienstlich eingesetzt oder ausgebildet werden, sind Angehörige von Verbänden für besondere polizeiliche Einsätze. Entsprechendes gilt für andere Beamtinnen und Beamte, die gemeinsam mit den in Satz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten oder wie diese besonders zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität eingesetzt oder ausgebildet werden. (2) Besonders gefährlich ist eine Diensthandlung, die beim besonderen polizeilichen Einsatz zur Bekämpfung schwerer Gewaltkriminalität oder in einer Sonderausbildung dazu vorgenommen wird und nach der Art des Einsatzes oder der Sonderausbildung über die im Polizeidienst übliche Gefährdung hinausgeht.

§ 7

Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Hubschrauber

§ 7 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem HubschrauberBeamtinnen und Beamte, die unter einem schwebenden Hubschrauber Außenlasten an diesem Flugzeug ein- oder aushängen oder die Verbindung einer Steuerleitung zwischen Flugzeug und Außenlast herstellen oder lösen, befinden sich im Einsatz im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SHBeamtVG. Der Einsatz umfasst auch die Ausbildung und Erprobung.

§ 8

Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes

§ 8 Andere Angehörige des öffentlichen DienstesFür Beschäftigte, zu deren Dienstobliegenheiten Tätigkeiten der in § 48 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SHBeamtVG bezeichneten Art gehören, gelten die §§ 1 bis 7 entsprechend.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. Dezember 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.