Landesverordnung zur Umlage für die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Umlageverordnung - UmlVO) Vom 3. Dezember 2018
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2018
- Fundstelle:
- GVOBl. 2018, 815
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Fälligkeit der Umlage
§ 1 Fälligkeit der UmlageDie Umlage wird jeweils für das Rechnungsjahr erhoben. Die Umlage ist im Rechnungsjahr 2025 am 20. November fällig; ansonsten ist die Umlage am 20. Mai eines jeden Jahres fällig, jedoch nicht vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Veranlagungsbescheides.
Umlagemaßstab für Fischereibetriebe ohne Grundsteuerwert
§ 3 Umlagemaßstab für Fischereibetriebe ohne GrundsteuerwertUmlagemaßstab für die Betriebe der Küstenfischerei und der Kleinen Hochseefischerei sowie für die Betriebe der Binnenfischerei und Teichwirtschaft, für die ein Grundsteuerwert nicht festgestellt ist, ist die Zahl der Arbeitskräfte, die in dem Kalenderjahr durchschnittlich beschäftigt worden sind, das dem Erhebungsjahr vorausging. Als Arbeitskräfte gelten auch die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber und die mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn sie zu Beginn des vorausgegangenen Kalenderjahres älter als 18 Jahre waren und fremde Arbeitskräfte ersetzen.
Fälligkeit der Umlage
§ 1 Fälligkeit der UmlageDie Umlage wird jeweils für das Rechnungsjahr erhoben. Die Umlage ist im Rechnungsjahr 2025 am 19. September fällig; ansonsten ist die Umlage am 20. Mai eines jeden Jahres fällig, jedoch nicht vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Veranlagungsbescheides.
Aufgrund § 20 Absatz 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Fälligkeit der Umlage
§ 1 Fälligkeit der UmlageDie Umlage wird jeweils für das Rechnungsjahr erhoben. Sie ist am 20. Mai eines jeden Jahres fällig, jedoch nicht vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Veranschlagungsbescheides.
Umlageschuldnerin, Umlageschuldner
§ 2 Umlageschuldnerin, UmlageschuldnerWird ein Betrieb im Laufe eines Rechnungsjahres im Ganzen veräußert, schuldet die Umlage, wem am Fälligkeitstag das Eigentum des Betriebes zusteht.
Umlagemaßstab für Fischereibetriebe ohne Einheitswert
§ 3 Umlagemaßstab für Fischereibetriebe ohne EinheitswertUmlagemaßstab für die Betriebe der Küstenfischerei und der Kleinen Hochseefischerei sowie für die Betriebe der Binnenfischerei, für die ein Einheitswert nicht festgestellt ist, ist die Zahl der Arbeitskräfte, die in dem Kalenderjahr durchschnittlich beschäftigt worden sind, das dem Erhebungsjahr vorausging. Als Arbeitskräfte gelten auch die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber und die mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn sie zu Beginn des vorausgegangenen Kalenderjahres älter als 18 Jahre waren und fremde Arbeitskräfte ersetzen.
Veranlagung und Erhebung der Umlage
§ 4 Veranlagung und Erhebung der Umlage(1) Die Umlage wird von den Finanzämtern nach Übersendung eines Veranlagungsbescheides erhoben.(2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Umlage sowie außergerichtliche Rechtsbehelfe gegen den Veranlagungsbescheid gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.