Umlageverordnung für die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein (Umlageverordnung - UmlVO) Vom 26. November 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.2008
- Fundstelle:
- GVOBl. 2008, 729
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umlageverordnung für die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 23. März 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 312)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 1995 (GVOB. Schl.-H. S 312), außer Kraft.(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umlageverordnung für die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 23. März 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 312)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 1995 (GVOB. Schl.-H. S 312), außer Kraft.(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Aufgrund § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 496), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Fälligkeit der Umlage
§ 1 Fälligkeit der UmlageDie Umlage wird jeweils für das Rechnungsjahr erhoben. Sie ist am 20. Mai eines jeden Jahres fällig, jedoch nicht vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Veranschlagungsbescheides.
Umlageschuldnerin, Umlageschuldner
§ 2 Umlageschuldnerin, UmlageschuldnerWird ein Betrieb im Laufe eines Rechnungsjahres im Ganzen veräußert, schuldet die Umlage, wem am Fälligkeitstag das Eigentum des Betriebes zusteht.
Umlagemaßstab für Fischereibetriebe ohne Einheitswert
§ 3 Umlagemaßstab für Fischereibetriebe ohne EinheitswertUmlagemaßstab für die Betriebe der Küstenfischerei und der Kleinen Hochseefischerei sowie für die Betriebe der Binnenfischerei, für die ein Einheitswert nicht festgestellt ist, ist die Zahl der Arbeitskräfte, die in dem Kalenderjahr durchschnittlich beschäftigt worden sind, das dem Erhebungsjahr vorausging. Als Arbeitskräfte gelten auch die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber und die mitarbeitenden Familienangehörigen, wenn sie zu Beginn des vorausgegangenen Kalenderjahres älter als 18 Jahre waren und fremde Arbeitskräfte ersetzen.
Veranlagung und Erhebung der Umlage
§ 4 Veranlagung und Erhebung der Umlage(1) Die Umlage wird von den Finanzämtern nach Übersendung eines Veranlagungsbescheides erhoben. (2) Für das Verfahren bei der Erhebung der Umlage sowie außergerichtliche Rechtsbehelfe gegen den Veranlagungsbescheid gelten die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Umlageverordnung für die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein vom 23. März 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 312)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. August 1995 (GVOB. Schl.-H. S 312), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.