ULDErrG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zur Errichtung eines Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (Errichtungsgesetz ULD)* **Vom 2. Mai 2018

Ausfertigungsdatum:
02.05.2018
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 162
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Errichtung und Rechtsform

§ 1 Errichtung und Rechtsform(1) Das Land Schleswig-Holstein errichtet unter dem Namen „Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz“ eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sitz der Anstalt ist die Landeshauptstadt Kiel. (2) Die Anstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit und führt das Landessiegel. (3) Die §§ 50 bis 52 des Landesverwaltungsgesetzes sind nicht anzuwenden; im Übrigen sind die Rechtsvorschriften, die für die der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts gelten, anzuwenden.

§ 10

Übergangsregelung

§ 10 ÜbergangsregelungDie oder der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Landesbeauftragte gilt als nach § 5 Absatz 2 Satz 1 ernannt. Die Amtszeit nach § 5 Absatz 1 Satz 1 gilt als am 16. Juli 2015 begonnen. § 8 findet auf die amtierende Landesbeauftragte nur im Falle der Wiederwahl nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.

§ 2

Trägerschaft, Anstaltslast und Gewährträgerhaftung

§ 2 Trägerschaft, Anstaltslast und Gewährträgerhaftung(1) Träger der Anstalt ist das Land Schleswig-Holstein. (2) Für Verbindlichkeiten der Anstalt haftet der Anstaltsträger Dritten gegenüber, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt möglich ist. (3) Der Anstaltsträger stellt sicher, dass die Anstalt die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann. Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung bereitzustellen.

§ 3

Organ

§ 3 Organ(1) Organ der Anstalt ist der Vorstand.(2) Der Vorstand besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Anstalt. Sie oder er führt die Bezeichnung „Landesbeauftragte für Datenschutz“ oder „Landesbeauftragter für Datenschutz“, im Folgenden die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte. (3) Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte führt die Geschäfte der Anstalt und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich.

§ 4

Satzung und Beirat

§ 4 Satzung und Beirat(1) Der Vorstand ist zum Erlass und zur Änderung einer Satzung befugt. (2) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der den Vorstand der Anstalt berät. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5

Wahl, Ernennung und Amtszeit

§ 5 Wahl, Ernennung und Amtszeit(1) Der Landtag wählt auf Vorschlag der Fraktionen ohne Aussprache die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. (2) Die oder der Gewählte ist von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zu ernennen. Die oder der Landesbeauftragte muss die Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, der Fachrichtung Allgemeine oder Technische Dienste haben und dabei über die zur Erfüllung der Aufgaben und zur Ausübung der Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde auf dem Gebiet des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. (3) Die oder der Landesbeauftragte leistet vor der der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten folgenden Eid: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, die Landesverfassung und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Erklärt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte, dass sie oder er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte „Ich schwöre“ eine andere Beteuerungsformel sprechen.

§ 6

Amtsverhältnis

§ 6 Amtsverhältnis(1) Die oder der Landesbeauftragte steht zum Land Schleswig-Holstein nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. (2) Das Amtsverhältnis beginnt mit Aushändigung der Ernennungsurkunde. Es endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Entlassung auf eigenen Antrag oder durch Amtsenthebung. Eine Entlassung auf eigenen Antrag und eine Amtsenthebung werden mit Aushändigung der Entlassungsurkunde durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten wirksam. Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist die oder der Landesbeauftragte berechtigt, die Geschäfte bis zu Ernennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für die Dauer von höchstens sechs Monaten weiterzuführen. (3) Die oder der Landesbeauftragte wird durch Beschluss des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ihres oder seines Amtes enthoben, wenn sie oder er eine schwere Verfehlung im Sinne von Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/6791 begangen hat oder wenn sie oder er die Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. (4) Die oder der Landesbeauftragte erhält Amtsbezüge entsprechend der Besoldung einer Beamtin oder eines Beamten der Besoldungsgruppe B 5 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58). Die Regelungen des Beamtenstatusgesetzes und des Landesbeamtengesetzes über Fürsorge und Schutz für die Beamtinnen und Beamten gelten entsprechend, insbesondere hinsichtlich Erholungsurlaub und Beihilfe im Krankheitsfall. § 84 des Landesbeamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für die oder den Landesbeauftragten und ihre oder seine Hinterbliebenen finden die für Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte auf Zeit geltenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

§ 7

Rechte und Pflichten

§ 7 Rechte und Pflichten(1) Die oder der Landesbeauftragte ist in der Ausübung ihres oder seines Amtes völlig unabhängig. (2) Die oder der Landesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Insbesondere darf die oder der Landesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Wird eine Beamtin oder ein Beamter im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes zur oder zum Landesbeauftragten ernannt, gilt § 3 des Landesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 515), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 846), entsprechend. (3) Die oder der Landesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die oder der Landesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Landesbeauftragten erforderlich. Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzutreten. Stellt die oder der Landesbeauftragte einen strafbewehrten Verstoß gegen Vorschriften über den Datenschutz fest, ist sie oder er befugt, diesen bei der zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. (4) Die oder der Landesbeauftragte darf als Zeugin oder Zeuge aussagen, es sei denn, die Aussage würde 1. dem Wohl des Bundes oder eines Landes schwere Nachteile bereiten, insbesondere Nachteile für die Beziehungen zu anderen Staaten, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, oder2. Grundrechte verletzen. Betrifft die Aussage laufende oder abgeschlossene Vorgänge, die dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung der Landesregierung zuzurechnen sind oder sein könnten, darf die oder der Landesbeauftragte nur im Benehmen mit der Landesregierung aussagen. § 27 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes vom 10. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), bleibt unberührt. (5) Die oder der Landesbeauftragte unterliegt der Rechnungsprüfung durch den Landesrechnungshof, soweit hierdurch ihre oder seine Unabhängigkeit im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht beeinträchtigt wird.

§ 8

Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses

§ 8 Tätigkeit nach Beendigung des Amtsverhältnisses(1) Die oder der Landesbeauftragte sieht für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Amtszeit von allen mit den Aufgaben des früheren Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen und entgeltlichen Tätigkeiten ab. (2) Ehemalige Landesbeauftragte haben dem Landtag die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen ständigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, öffentlicher Unternehmen, öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Anstalten und Stiftungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses. (3) Das Gremium nach § 8a Ministergesetz Schleswig-Holstein soll die Erwerbstätigkeit oder sonstige ständige Beschäftigung untersagen, soweit sie mit dem Amt der oder des Landesbeauftragten nicht zu vereinbaren ist. Die Untersagung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Anzeige nach Absatz 1 und für einen bestimmten Zeitraum auszusprechen. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Amtsverhältnisses. (4) Bei freiberuflichen Tätigkeiten sind die entsprechenden Regelungen in den Berufsordnungen zur Vermeidung von Interessenkollisionen zu beachten; sie gehen dieser Regelung vor.

§ 9

Beschäftigte

§ 9 Beschäftigte(1) Die oder der Landesbeauftragte wählt das eigene Personal aus, welches ausschließlich ihrer oder seiner Leitung untersteht und ernennt die Beamtinnen und Beamten der Anstalt. Die oder der Landesbeauftragte ist Dienstvorgesetze oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der in der Anstalt beschäftigten Beamtinnen und Beamten. (2) Die oder der Landesbeauftragte bestellt eine Mitarbeiterin zur Stellvertreterin oder einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. § 5 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn die oder der Landesbeauftragte an der Ausübung des Amtes verhindert ist sowie höchstens sechs Monate nach Ende der Amtszeit der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten, wenn diese oder dieser nicht gemäß § 6 Absatz 2 Satz 4 die Geschäfte weiterführt. Für die Dauer der Vertretung hat die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die oder der Landesbeauftragte. (3) Die oder der Landesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft ganz oder teilweise auf eine andere öffentliche Stelle übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Landesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten auch ohne Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden, soweit dies für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.