UkVDV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung Vom 3. März 1981

Ausfertigungsdatum:
03.03.1981
Fundstelle:
GVOBl. 1981, 55
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Zu vorschlagsberechtigten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung werden bestimmt 1. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen,a) die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerinnen oder die Minister jeweils für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches mit Ausnahme der Nummer 2,b) die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landesrechnungshofes,2. a) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern im öffentlichen Dienst des Landes im Bereich der Oberfinanzdirektion Kiel die Oberfinanzdirektion Kiel,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern des Landesversorgungsamtes Schleswig-Holstein, der Versorgungsämter, der Orthopädischen Versorgungsstelle Neumünster und der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Neumünster das Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein,c) bei wehrpflichtigen Lehrern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen die untere Schulaufsichtsbehörde,3. bei Wehrpflichtigen,a) die im Dienste einer kreisangehörigen Gemeinde bis zu 20.000 Einwohnern, eines Amtes, eines Kreises oder eines Zweckverbandes stehen, der Landrat,b) die im Dienste einer Stadt mit mehr als 20.000 Einwohnern stehen, der Bürgermeister,c) die im Dienste einer unmittelbar der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehenden Körperschaft ohne Gebietshoheit, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde,d) die im Dienste einer Orts-, Land-, Innungs- oder Betriebskrankenkasse stehen, das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein,4. bei Wehrpflichtigen, die in Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall für besondere Verwaltungsaufgaben der Landesregierung benötigt werden, das Innenministerium,5. bei Wehrpflichtigen, die in einer Hilfsorganisation, Einheit oder Einrichtung für den Katastrophenschutz tätig sind, die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte,6.a) bei wehrpflichtigen Angehörigen der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens das Innenministerium,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern der Religionsgesellschaften mit Körperschaftsrechten, Geistlichen von Religionsgesellschaften ohne Körperschaftsrecht, Lehrern an Privatschulen, freischaffenden Wissenschaftlern und freischaffenden Künstlern das Ministerium für Bildung und Frauen,c) bei wehrpflichtigen Notaren, Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen das Ministerium für Justiz, Arbeit und Europad) bei wehrpflichtigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Oberfinanzdirektion Kiel,7. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt in Celle,8. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei tätig sind, das Fischereiamt des Landes Schleswig-Holstein,9a) bei Wehrpflichtigen, die bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind, das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr,b) bei Wehrpflichtigen, die in der Hafenschiffahrt sowie bei See- und Binnenhäfen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind,aa) für kommunale Häfen die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte,bb) für Landeshäfen die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,10. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind,a) in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister,b) im übrigen der Landrat,11. bei Wehrpflichtigen, diea) in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft oderb) in den übrigen Bereichen der gewerblichen Wirtschaft tätig sind,in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister, im übrigen der Landrat,12. bei Wehrpflichtigen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft.

§ 1

§ 1Zu vorschlagsberechtigten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung werden bestimmt 1. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen,a) die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerinnen oder die Minister jeweils für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches mit Ausnahme der Nummer 2,b) die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landesrechnungshofes,2.a) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern im öffentlichen Dienst des Landes im Bereich der Oberfinanzdirektion Kiel die Oberfinanzdirektion Kiel,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern des Landesversorgungsamtes Schleswig-Holstein, der Versorgungsämter, der Orthopädischen Versorgungsstelle Neumünster und der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Neumünster das Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein,c) bei wehrpflichtigen Lehrern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen die untere Schulaufsichtsbehörde,3. bei Wehrpflichtigen,a) die im Dienste einer kreisangehörigen Gemeinde bis zu 20.000 Einwohnern, eines Amtes, eines Kreises oder eines Zweckverbandes stehen, der Landrat,b) die im Dienste einer Stadt mit mehr als 20.000 Einwohnern stehen, der Bürgermeister,c) die im Dienste einer unmittelbar der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehenden Körperschaft ohne Gebietshoheit, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde,d) die im Dienste einer Orts-, Land-, Innungs- oder Betriebskrankenkasse stehen, das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein,4. bei Wehrpflichtigen, die in Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall für besondere Verwaltungsaufgaben der Landesregierung benötigt werden, das Innenministerium,5. bei Wehrpflichtigen, die in einer Hilfsorganisation, Einheit oder Einrichtung für den Katastrophenschutz tätig sind, die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte,6.a) bei wehrpflichtigen Angehörigen der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens das Innenministerium,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern der Religionsgesellschaften mit Körperschaftsrechten, Geistlichen von Religionsgesellschaften ohne Körperschaftsrecht, Lehrern an Privatschulen, freischaffenden Wissenschaftlern und freischaffenden Künstlern das Ministerium für Bildung und Kultur,c) bei wehrpflichtigen Notaren, Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen das Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Integrationd) bei wehrpflichtigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Oberfinanzdirektion Kiel,7. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt in Celle,8. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei tätig sind, das Fischereiamt des Landes Schleswig-Holstein,9a) bei Wehrpflichtigen, die bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind, das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr,b) bei Wehrpflichtigen, die in der Hafenschiffahrt sowie bei See- und Binnenhäfen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind,aa) für kommunale Häfen die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte,bb) für Landeshäfen die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,10. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind,a) in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister,b) im übrigen der Landrat,11. bei Wehrpflichtigen, diea) in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft oderb) in den übrigen Bereichen der gewerblichen Wirtschaft tätig sind,in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister, im übrigen der Landrat,12. bei Wehrpflichtigen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft.

§ 1

§ 1Zu vorschlagsberechtigten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung werden bestimmt 1. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen,a) die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerinnen oder die Minister jeweils für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches mit Ausnahme der Nummer 2,b) die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landesrechnungshofes,2.a) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern im öffentlichen Dienst des Landes im Bereich der Oberfinanzdirektion Kiel die Oberfinanzdirektion Kiel,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern des Landesversorgungsamtes Schleswig-Holstein, der Versorgungsämter, der Orthopädischen Versorgungsstelle Neumünster und der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Neumünster das Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein,c) bei wehrpflichtigen Lehrern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen die untere Schulaufsichtsbehörde,3. bei Wehrpflichtigen,a) die im Dienste einer kreisangehörigen Gemeinde bis zu 20.000 Einwohnern, eines Amtes, eines Kreises oder eines Zweckverbandes stehen, der Landrat,b) die im Dienste einer Stadt mit mehr als 20.000 Einwohnern stehen, der Bürgermeister,c) die im Dienste einer unmittelbar der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehenden Körperschaft ohne Gebietshoheit, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde,d) die im Dienste einer Orts-, Land-, Innungs- oder Betriebskrankenkasse stehen, das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein,4. bei Wehrpflichtigen, die in Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall für besondere Verwaltungsaufgaben der Landesregierung benötigt werden, das Innenministerium,5. bei Wehrpflichtigen, die in einer Hilfsorganisation, Einheit oder Einrichtung für den Katastrophenschutz tätig sind, die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte,6.a) bei wehrpflichtigen Angehörigen der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens das Innenministerium,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern der Religionsgesellschaften mit Körperschaftsrechten, Geistlichen von Religionsgesellschaften ohne Körperschaftsrecht, Lehrern an Privatschulen, freischaffenden Wissenschaftlern und freischaffenden Künstlern das Ministerium für Bildung und Kultur,c) bei wehrpflichtigen Notaren, Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen das Ministerium für Justiz, Kultur und Europad) bei wehrpflichtigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Oberfinanzdirektion Kiel,7. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt in Celle,8. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei tätig sind, das Fischereiamt des Landes Schleswig-Holstein,9a) bei Wehrpflichtigen, die bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind, das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr,b) bei Wehrpflichtigen, die in der Hafenschiffahrt sowie bei See- und Binnenhäfen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind,aa) für kommunale Häfen die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte,bb) für Landeshäfen die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,10. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind,a) in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister,b) im übrigen der Landrat,11. bei Wehrpflichtigen, diea) in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft oderb) in den übrigen Bereichen der gewerblichen Wirtschaft tätig sind,in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister, im übrigen der Landrat,12. bei Wehrpflichtigen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft.

§ 1

§ 1Zu vorschlagsberechtigten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung werden bestimmt 1. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen,a) die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerinnen oder die Minister jeweils für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches mit Ausnahme der Nummer 2,b) die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landesrechnungshofes,2.a) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern im öffentlichen Dienst des Landes im Bereich der Oberfinanzdirektion Kiel die Oberfinanzdirektion Kiel,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern des Landesversorgungsamtes Schleswig-Holstein, der Versorgungsämter, der Orthopädischen Versorgungsstelle Neumünster und der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Neumünster das Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein,c) bei wehrpflichtigen Lehrern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen die untere Schulaufsichtsbehörde,3. bei Wehrpflichtigen,a) die im Dienste einer kreisangehörigen Gemeinde bis zu 20.000 Einwohnern, eines Amtes, eines Kreises oder eines Zweckverbandes stehen, der Landrat,b) die im Dienste einer Stadt mit mehr als 20.000 Einwohnern stehen, der Bürgermeister,c) die im Dienste einer unmittelbar der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehenden Körperschaft ohne Gebietshoheit, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde,d) die im Dienste einer Orts-, Land-, Innungs- oder Betriebskrankenkasse stehen, das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein,4. bei Wehrpflichtigen, die in Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall für besondere Verwaltungsaufgaben der Landesregierung benötigt werden, das Innenministerium,5. bei Wehrpflichtigen, die in einer Hilfsorganisation, Einheit oder Einrichtung für den Katastrophenschutz tätig sind, die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte,6.a) bei wehrpflichtigen Angehörigen der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens das Innenministerium,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern der Religionsgesellschaften mit Körperschaftsrechten, Geistlichen von Religionsgesellschaften ohne Körperschaftsrecht, Lehrern an Privatschulen, freischaffenden Wissenschaftlern und freischaffenden Künstlern das Ministerium für Bildung und Wissenschaft,c) bei wehrpflichtigen Notaren, Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen das Ministerium für Justiz, Kultur und Europad) bei wehrpflichtigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Oberfinanzdirektion Kiel,7. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt in Celle,8. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei tätig sind, das Fischereiamt des Landes Schleswig-Holstein,9a) bei Wehrpflichtigen, die bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind, das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr,b) bei Wehrpflichtigen, die in der Hafenschiffahrt sowie bei See- und Binnenhäfen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind,aa) für kommunale Häfen die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte,bb) für Landeshäfen die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,10. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind,a) in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister,b) im übrigen der Landrat,11. bei Wehrpflichtigen, diea) in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft oderb) in den übrigen Bereichen der gewerblichen Wirtschaft tätig sind,in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister, im übrigen der Landrat,12. bei Wehrpflichtigen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft.

§ 1

§ 1Zu vorschlagsberechtigten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung werden bestimmt 1. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen,a) die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerinnen oder die Minister jeweils für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches mit Ausnahme der Nummer 2,b) die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landesrechnungshofes,2.a) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern im öffentlichen Dienst des Landes im Bereich der Oberfinanzdirektion Kiel die Oberfinanzdirektion Kiel,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern des Landesversorgungsamtes Schleswig-Holstein, der Versorgungsämter, der Orthopädischen Versorgungsstelle Neumünster und der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Neumünster das Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein,c) bei wehrpflichtigen Lehrern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen die untere Schulaufsichtsbehörde,3. bei Wehrpflichtigen,a) die im Dienste einer kreisangehörigen Gemeinde bis zu 20.000 Einwohnern, eines Amtes, eines Kreises oder eines Zweckverbandes stehen, der Landrat,b) die im Dienste einer Stadt mit mehr als 20.000 Einwohnern stehen, der Bürgermeister,c) die im Dienste einer unmittelbar der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehenden Körperschaft ohne Gebietshoheit, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde,d) die im Dienste einer Orts-, Land-, Innungs- oder Betriebskrankenkasse stehen, das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein,4. bei Wehrpflichtigen, die in Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall für besondere Verwaltungsaufgaben der Landesregierung benötigt werden, das Innenministerium,5. bei Wehrpflichtigen, die in einer Hilfsorganisation, Einheit oder Einrichtung für den Katastrophenschutz tätig sind, die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte,6.a) bei wehrpflichtigen Angehörigen der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens das Innenministerium,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern der Religionsgesellschaften mit Körperschaftsrechten, Geistlichen von Religionsgesellschaften ohne Körperschaftsrecht, Lehrern an Privatschulen, freischaffenden Wissenschaftlern und freischaffenden Künstlern das Ministerium für Bildung und Wissenschaft,c) bei wehrpflichtigen Notaren, Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen das Ministerium für Justiz, Kultur und Europad) bei wehrpflichtigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Oberfinanzdirektion Kiel,7. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt in Celle,8. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei tätig sind, das Fischereiamt des Landes Schleswig-Holstein,9a) bei Wehrpflichtigen, die bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,b) bei Wehrpflichtigen, die in der Hafenschiffahrt sowie bei See- und Binnenhäfen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind,aa) für kommunale Häfen die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte,bb) für Landeshäfen die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,10. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind,a) in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister,b) im übrigen der Landrat,11. bei Wehrpflichtigen, diea) in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft oderb) in den übrigen Bereichen der gewerblichen Wirtschaft tätig sind,in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister, im übrigen der Landrat,12. bei Wehrpflichtigen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft.

§ 1

§ 1Zu vorschlagsberechtigten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung werden bestimmt 1. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen,a) die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerinnen oder die Minister jeweils für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches mit Ausnahme der Nummer 2,b) die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landesrechnungshofes,2.a) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern im öffentlichen Dienst des Landes im Bereich der Oberfinanzdirektion Kiel die Oberfinanzdirektion Kiel,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern des Landesversorgungsamtes Schleswig-Holstein, der Versorgungsämter, der Orthopädischen Versorgungsstelle Neumünster und der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Neumünster das Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein,c) bei wehrpflichtigen Lehrern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen die untere Schulaufsichtsbehörde,3. bei Wehrpflichtigen,a) die im Dienste einer kreisangehörigen Gemeinde bis zu 20.000 Einwohnern, eines Amtes, eines Kreises oder eines Zweckverbandes stehen, der Landrat,b) die im Dienste einer Stadt mit mehr als 20.000 Einwohnern stehen, der Bürgermeister,c) die im Dienste einer unmittelbar der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehenden Körperschaft ohne Gebietshoheit, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde,d) die im Dienste einer Orts-, Land-, Innungs- oder Betriebskrankenkasse stehen, das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein,4. bei Wehrpflichtigen, die in Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall für besondere Verwaltungsaufgaben der Landesregierung benötigt werden, das Innenministerium,5. bei Wehrpflichtigen, die in einer Hilfsorganisation, Einheit oder Einrichtung für den Katastrophenschutz tätig sind, die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte,6.a) bei wehrpflichtigen Angehörigen der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens das Innenministerium,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern der Religionsgesellschaften mit Körperschaftsrechten, Geistlichen von Religionsgesellschaften ohne Körperschaftsrecht, Lehrern an Privatschulen, freischaffenden Wissenschaftlern und freischaffenden Künstlern das Ministerium für Schule und Berufsbildung,c) bei wehrpflichtigen Notaren, Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen das Ministerium für Justiz, Kultur und Europad) bei wehrpflichtigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Oberfinanzdirektion Kiel,7. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt in Celle,8. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei tätig sind, das Fischereiamt des Landes Schleswig-Holstein,9a) bei Wehrpflichtigen, die bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,b) bei Wehrpflichtigen, die in der Hafenschiffahrt sowie bei See- und Binnenhäfen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind,aa) für kommunale Häfen die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte,bb) für Landeshäfen die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,10. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind,a) in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister,b) im übrigen der Landrat,11. bei Wehrpflichtigen, diea) in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft oderb) in den übrigen Bereichen der gewerblichen Wirtschaft tätig sind,in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister, im übrigen der Landrat,12. bei Wehrpflichtigen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft.

§ 1

§ 1Zu vorschlagsberechtigten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung werden bestimmt1. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen,a) die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerinnen oder die Minister jeweils für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches mit Ausnahme der Nummer 2,b) die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landesrechnungshofes,2.a) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern im öffentlichen Dienst des Landes im Bereich der Oberfinanzdirektion Kiel die Oberfinanzdirektion Kiel,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern des Landesversorgungsamtes Schleswig-Holstein, der Versorgungsämter, der Orthopädischen Versorgungsstelle Neumünster und der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Neumünster das Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein,c) bei wehrpflichtigen Lehrern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen die untere Schulaufsichtsbehörde,3. bei Wehrpflichtigen,a) die im Dienste einer kreisangehörigen Gemeinde bis zu 20.000 Einwohnern, eines Amtes, eines Kreises oder eines Zweckverbandes stehen, der Landrat,b) die im Dienste einer Stadt mit mehr als 20.000 Einwohnern stehen, der Bürgermeister,c) die im Dienste einer unmittelbar der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehenden Körperschaft ohne Gebietshoheit, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde,d) die im Dienste einer Orts-, Land-, Innungs- oder Betriebskrankenkasse stehen, das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein,4. bei Wehrpflichtigen, die in Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall für besondere Verwaltungsaufgaben der Landesregierung benötigt werden, das Innenministerium,5. bei Wehrpflichtigen, die in einer Hilfsorganisation, Einheit oder Einrichtung für den Katastrophenschutz tätig sind, die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte,6.a) bei wehrpflichtigen Angehörigen der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens das Innenministerium,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern der Religionsgesellschaften mit Körperschaftsrechten, Geistlichen von Religionsgesellschaften ohne Körperschaftsrecht, Lehrern an Privatschulen, freischaffenden Wissenschaftlern und freischaffenden Künstlern das Ministerium für Schule und Berufsbildung,c) bei wehrpflichtigen Notaren, Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellungd) bei wehrpflichtigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Oberfinanzdirektion Kiel,7. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt in Celle,8. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei tätig sind, das Fischereiamt des Landes Schleswig-Holstein,9a) bei Wehrpflichtigen, die bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,b) bei Wehrpflichtigen, die in der Hafenschiffahrt sowie bei See- und Binnenhäfen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind,aa) für kommunale Häfen die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte,bb) für Landeshäfen die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,10. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind,a) in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister,b) im übrigen der Landrat,11. bei Wehrpflichtigen, diea) in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft oderb) in den übrigen Bereichen der gewerblichen Wirtschaft tätig sind,in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister, im übrigen der Landrat,12. bei Wehrpflichtigen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft.

§ 1

§ 1Zu vorschlagsberechtigten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung werden bestimmt1. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen,a) die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerinnen oder die Minister jeweils für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihres Geschäftsbereiches mit Ausnahme der Nummer 2,b) die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landtages, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein für die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Landesrechnungshofes,2.a) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern im öffentlichen Dienst des Landes im Bereich der Oberfinanzdirektion Kiel die Oberfinanzdirektion Kiel,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern des Landesversorgungsamtes Schleswig-Holstein, der Versorgungsämter, der Orthopädischen Versorgungsstelle Neumünster und der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Neumünster das Landesversorgungsamt Schleswig-Holstein,c) bei wehrpflichtigen Lehrern an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen die untere Schulaufsichtsbehörde,3. bei Wehrpflichtigen,a) die im Dienste einer kreisangehörigen Gemeinde bis zu 20.000 Einwohnern, eines Amtes, eines Kreises oder eines Zweckverbandes stehen, der Landrat,b) die im Dienste einer Stadt mit mehr als 20.000 Einwohnern stehen, der Bürgermeister,c) die im Dienste einer unmittelbar der Aufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehenden Körperschaft ohne Gebietshoheit, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde,d) die im Dienste einer Orts-, Land-, Innungs- oder Betriebskrankenkasse stehen, das Aufsichtsamt für Sozialversicherung Schleswig-Holstein,4. bei Wehrpflichtigen, die in Spannungszeiten und für den Verteidigungsfall für besondere Verwaltungsaufgaben der Landesregierung benötigt werden, das Innenministerium,5. bei Wehrpflichtigen, die in einer Hilfsorganisation, Einheit oder Einrichtung für den Katastrophenschutz tätig sind, die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte,6.a) bei wehrpflichtigen Angehörigen der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens das Innenministerium,b) bei wehrpflichtigen Mitarbeitern der Religionsgesellschaften mit Körperschaftsrechten, Geistlichen von Religionsgesellschaften ohne Körperschaftsrecht, Lehrern an Privatschulen, freischaffenden Wissenschaftlern und freischaffenden Künstlern das Ministerium für Schule und Berufsbildung,c) bei wehrpflichtigen Notaren, Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen das Ministerium für Justiz und Gesundheitd) bei wehrpflichtigen Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Oberfinanzdirektion Kiel,7. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen, das Bergamt in Celle,8. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei tätig sind, das Fischereiamt des Landes Schleswig-Holstein,9a) bei Wehrpflichtigen, die bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind, das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie,b) bei Wehrpflichtigen, die in der Hafenschiffahrt sowie bei See- und Binnenhäfen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagbetrieben tätig sind,aa) für kommunale Häfen die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte,bb) für Landeshäfen die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft,10. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind,a) in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister,b) im übrigen der Landrat,11. bei Wehrpflichtigen, diea) in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft oderb) in den übrigen Bereichen der gewerblichen Wirtschaft tätig sind,in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister, im übrigen der Landrat,12. bei Wehrpflichtigen, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, die Ämter für Land- und Wasserwirtschaft.

Eingangsformel UkVDV

Aufgrund des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 (BGBl. I S. 524) und des § 28 Abs. 1 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 2

§ 2Für Wehrpflichtige, für die keine der nach § 1 vorschlagsberechtigten Behörden zuständig ist, werden a) in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern der Bürgermeister,b) im übrigen der Landrat zu vorschlagsberechtigten Behörden bestimmt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 11. September 1962 (GVOBl. Schl.-H. S. 363), geändert durch Landesverordnung vom 29. September 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 441), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.