Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschußgesetzes Vom 14. Januar 1980
- Ausfertigungsdatum:
- 14.01.1980
- Fundstelle:
- GVOBl. 1980, 60
§ 1Die Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184) wird den Kreisen und kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 2(1) Zuständige Stelle nach dem Unterhaltsvorschußgesetz sind die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte. (2) Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 3 des Unterhaltsvorschußgesetzes sind die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte.
§ 3Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.