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Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschußgesetzes Vom 14. Januar 1980

Ausfertigungsdatum:
14.01.1980
Fundstelle:
GVOBl. 1980, 60
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Die Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184) wird den Kreisen und kreisfreien Städten zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 2

§ 2(1) Zuständige Stelle nach dem Unterhaltsvorschußgesetz sind die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte. (2) Verwaltungsbehörde nach § 10 Abs. 3 des Unterhaltsvorschußgesetzes sind die Landräte und die Bürgermeister der kreisfreien Städte.

§ 3

§ 3Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.