---
title: "ÜZVO — Landesverordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichen-Verordnung - ÜZVO) Vom 18. Februar 2025"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/uezvosh2025"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ÜZVOSH2025rahmen"
updated: "2026-05-13T19:03:56+00:00"
---

# ÜZVO — Landesverordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichen-Verordnung - ÜZVO) Vom 18. Februar 2025

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 18.02.2025
*Fundstelle:* GVOBl. 2025, Nr. 31


### Eingangsformel ÜZVO

Aufgrund des § 85 Absatz 4 Nummer 3 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875, 928), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:

### § 1

§ 1(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 21 Absatz 4 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875, 928), besteht aus dem Buchstaben „Ü“ und hat folgende Angaben zu erhalten:1. Name der Herstellerin oder des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name der Herstellerin oder des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens der Herstellerin oder des Herstellers genügt der Name der Vertreiberin oder des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt erfolgen, wenn sich bei der Herstellerin oder dem Hersteller oder bei der Vertreiberin oder dem Vertreiber und, wenn ein Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt,2. Grundlage der Übereinstimmungsbestätigunga) Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,b) die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung als „Z“ und deren Nummer,c) die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis als „P“, dessen Nummer und die Bezeichnung der Prüfstelle oderd) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als „ZiE“ und die Behörde, 3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauproduktes, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend bestimmt sind,4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben ist.(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben „Ü“ umschlossenen Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe „Ü“ und die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe „Ü“ muss in seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der Buchstabe „Ü“ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.

### § 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.

---

— Landesverordnung über das Übereinstimmungszeichen (Übereinstimmungszeichen-Verordnung - ÜZVO) Vom 18. Februar 2025
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-ÜZVOSH2025rahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
