Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)1Vom 18. Februar 2025
- Ausfertigungsdatum:
- 18.02.2025
- Fundstelle:
- GVOBl. 2025, Nr. 32
Aufgrund des § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 der Landesbauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875, 928), verordnet das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport:
§ 1Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 24 Satz 1 Nummer 5 der Landesbauordnung (LBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875, 928), überwacht werden:1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände, 2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3), 3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, 4. der Einbau von Verpressankern,5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle, 6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m².Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.
§ 2Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.