ÜTVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten (ÜTVO)*) Vom 22. Februar 2010

Ausfertigungsdatum:
22.02.2010
Fundstelle:
GVOBl. 2010, 352
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Februar 2020 außer Kraft.

Eingangsformel ÜTVO

Aufgrund des § 18 Abs. 6, § 22 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 83 Abs. 5 Nr. 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verordnet das Innenministerium:

§ 1

§ 1Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBO überwacht werden: 1. Der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8 m über Gelände,2. das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften auf Baustellen (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3),3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,4. der Einbau von Verpressankern,5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle,6. das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über 50 m². Die Überwachung erfolgt nach einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 2

§ 2Für die Tätigkeiten nach § 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBO die entsprechenden Bauprodukte überwachen, als anerkannte Überwachungsstellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LBO.

§ 3

§ 3(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2015 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.