ÜAnlG§31AnwV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Anwendbarkeit von Vorschriften der aufgrund des § 31 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Verordnungen auf den bauaufsichtlichen Bereich Vom 20. April 2022

Ausfertigungsdatum:
20.04.2022
Fundstelle:
GVOBl. 2022, 575
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ÜAnlG§31AnwV

Aufgrund des § 85 Absatz 5 der Landesbauordnung vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) verordnet das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung:

§ 1

§ 1Für überwachungsbedürftige Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 13 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten die Abschnitte 1 bis 3 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechend. § 27 Absatz 5 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162), findet auf diese Anlagen und Einrichtungen Anwendung.

§ 2

§ 2Nach § 1 Satz 1 zu erteilende Erlaubnisse nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung schließen Baugenehmigungen oder Zustimmungen nach den §§ 59 oder 77 der Landesbauordnung (LBO) vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422) sowie Abweichungen nach § 67 LBO ein. § 60 LBO bleibt unberührt.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Anwendung von Vorschriften nach § 34 des Produktsicherheitsgesetzes im bauaufsichtlichen Bereich vom 4. Juni 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 171)*) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.