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title: "TSGöIVertrBestV SH — Landesverordnung zur Bestimmung des Vertreters des öffentlichen Interesses nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen Vom 23. Februar 1981"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/tsgoeivertrbestvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-TSGöIVertrBestVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:39:00+00:00"
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# TSGöIVertrBestV SH — Landesverordnung zur Bestimmung des Vertreters des öffentlichen Interesses nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen Vom 23. Februar 1981

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 23.02.1981
*Fundstelle:* GVOBl. 1981 51


### Eingangsformel TSGöIVertrBestV

Aufgrund des § 3 Abs. 3des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) verordnet die Landesregierung:

### § 1

§ 1 Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen ist das Innenministerium.

### § 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Landesverordnung zur Bestimmung des Vertreters des öffentlichen Interesses nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen Vom 23. Februar 1981
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-TSGöIVertrBestVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
