TSGöIVertrBestV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung des Vertreters des öffentlichen Interesses nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen Vom 23. Februar 1981

Ausfertigungsdatum:
23.02.1981
Fundstelle:
GVOBl. 1981 51
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TSGöIVertrBestV

Aufgrund des § 3 Abs. 3des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Vertreter des öffentlichen Interesses in Verfahren nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen ist das Innenministerium.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.