TraveBadeV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Einschränkung des Gemeingebrauchs (Badeverbot) an der Trave Vom 14. Juli 1978

Ausfertigungsdatum:
14.07.1978
Fundstelle:
GVOBl. 1978 212
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TraveBadeV

Aufgrund des § 19 des Landeswassergesetzes wird verordnet:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich Das Baden in der Trave und ihren Nebenarmen auf der Strecke von ihrem Übertritt auf das Gebiet der Hansestadt Lübeck in Höhe des Weges, der zwischen den Ortschaften Reecke und Klein-Wesenberg vom Radberg nach Westen in Richtung Trave verläuft, bis zur Mündung in die Ostsee einschließlich der Pötenitzer Wiek ist verboten.

§ 2

§ 2 Ordnungswidrig nach § 103 Abs. 2 Nr. 1 des Landeswassergesetzes handelt, wer entgegen § 1 in der Trave badet.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.