TranspRLG§5V SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 5 Abs. 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes Vom 11. Dezember 2001

Ausfertigungsdatum:
11.12.2001
Fundstelle:
GVOBl. 2001 438
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TranspRLG§5V

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141 ) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1 Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes ist das Finanzministerium.

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.