Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 5 Abs. 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes Vom 11. Dezember 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 11.12.2001
- Fundstelle:
- GVOBl. 2001 438
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141 ) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Zuständige Behörde nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes ist das Finanzministerium.
§ 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.