TrAVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung (Trägeranerkennungsverordnung - TrAVO-) Vom 8. Dezember 2008

Ausfertigungsdatum:
08.12.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 748
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TrAVO

Aufgrund des § 25 Nr. 1 des Bildungsfreistellungsund Qualifizierungsgesetzes für das Land Schleswig- Holstein (BFQG) vom 7. Juni 1990 (GVOBl. Schl.-H. St. 364), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 264), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zielsetzung

§ 1 ZielsetzungDie Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung dient dem Teilnahmeschutz und der Umsetzung einheitlicher Qualitätsmaßstäbe und soll einen Beitrag dazu leisten, das Recht auf Weiterbildung für alle nach § 4 BFQG zu verwirklichen.

§ 2

Verfahren

§ 2 Verfahren(1) Die Anerkennung nach § 22 BFQG erfolgt auf Antrag des Trägers oder der Einrichtung der Weiterbildung im schriftlichen Verfahren. Für den Antrag ist ein Formblatt zu verwenden, das von der zuständigen Behörde herausgegeben wird. (2) Die Anerkennung ist auf vier Jahre befristet und kann nach Ablauf der Frist auf Antrag erneut erteilt werden. (3) Die Anerkennung ergeht durch Bescheid der zuständigen Behörde. Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben.

§ 3

Anerkennungsvoraussetzungen für Träger der Weiterbildung

§ 3 Anerkennungsvoraussetzungen für Träger der Weiterbildung(1) Die Anerkennung als Träger der Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach den §§ 19, 22 Abs. 1 oder nach § 22 Abs. 1 und 3 BFQG erfüllt sind. (2) Für die Beurteilung von Veranstaltungen als Veranstaltungen der Weiterbildung im Sinne des BFQG findet § 3 Abs. 3 der Bildungsfreistellungsverordnung vom 8. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 749) Anwendung. (3) Ein regelmäßiges Angebot von Veranstaltungen der Weiterbildung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BFQG liegt vor, wenn der Träger während eines Zeitraumes von zwei Jahren mindestens zehn Veranstaltungen in eigener Planung und Organisation durchgeführt hat. (4) Weiterbildungsangebote sind nach § 22 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 grundsätzlich auch dann allen zugänglich, wenn beispielsweise die Teilnahmemöglichkeit von einer bestimmten Vorbildung oder dem erfolgreichen Besuch vorangegangener Veranstaltungen oder der Zugehörigkeit zu einer pädagogisch begründeten Zielgruppe abhängig gemacht wird oder geschlechtsspezifische Veranstaltungen angeboten werden, deren Besuch nur Teilnehmenden eines Geschlechts ermöglicht wird. Die Teilnahmemöglichkeit darf aber nicht von der Zugehörigkeit zu bestimmten Organisationen, Vereinigungen oder Institutionen abhängig gemacht werden.

§ 4

Anerkennungsvoraussetzungen für Einrichtungen der Weiterbildung

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen für Einrichtungen der Weiterbildung(1) Die Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung kann nur erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen nach den §§ 19 und 22 Abs. 1 und 2 BFQG erfüllt sind. (2) Eine hinreichende Qualifikation der Lehrkräfte im Sinne des § 22 Abs. 2 BFQG ist in der Regel anzunehmen, wenn diese über Erfahrungen auf dem zu vermittelnden Gebiet verfügen und geeignet sind, den Bildungsinhalt zu vermitteln. Die Qualifikation hauptamtlicher Lehrkräfte soll durch regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sichergestellt werden. Die Zahl der Lehrkräfte muss in einem der Art der Veranstaltung angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer stehen. Die räumliche und sachliche Ausstattung muss zur Vermittlung des jeweiligen Bildungsinhalts geeignet sein. Zur Gewährleistung einer sachgemäßen und teilnehmerorientierten Bildung sollen insbesondere auch Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Teilnahmemöglichkeit von Frauen nachgewiesen werden.

§ 5

Vereinfachte Verfahren

§ 5 Vereinfachte Verfahren(1) Bei der Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung, die 1. bereits eine anderweitige staatliche Anerkennung besitzen,2. eine zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer vergleichbaren Rechtsvorschrift sind oder3. Mitglied des Landesverbandes der Volkshochschulen Schleswig-Holsteins e.V. sind, prüft die zuständige Behörde nicht im Einzelnen, ob die Voraussetzungen nach den §§ 3 oder 4 vorliegen, wenn die Einhaltung vergleichbarer eigener Qualitätsmaßstäbe von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nachgewiesen wird. (2) Nach Ablauf der in § 2 Abs. 2 genannten Frist kann die Anerkennung auf Antrag ohne Nachweis der Voraussetzungen nach den §§ 3 oder 4 erneut erteilt werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§ 6

Auflagen

§ 6 Auflagen(1) Auflagen über die Erteilung von Auskünften nach § 22 Abs. 4 BFQG dienen dem Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen. (2) Angaben über Art und Umfang der Finanzierung der Weiterbildung werden regelmäßig nur als Globalansätze bei den Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung erhoben, es sei denn, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Weiterbildungszweckes eine in Einzelheiten gehende Überprüfung dieser Angaben erforderlich machen.

§ 7

Beteiligung

§ 7 Beteiligung(1) Bei der Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung wirkt die Kommission Weiterbildung nach § 22 Abs. 5 BFQG durch einen Ausschuss beratend mit. (2) Das Recht auf Anhörung der Kommission Weiterbildung vor dem Widerruf der Anerkennung nach § 24 Abs. 2 Satz 3 BFQG wird von dem Ausschuss der Kommission wahrgenommen. (3) Die Kommission Weiterbildung ist regelmäßig über die Tätigkeit des Ausschusses und die Anerkennungspraxis der zuständigen Behörde zu unterrichten. Jedes Mitglied und stellvertretende Mitglied der Kommission kann an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.

§ 8

Zuständige Behörde

§ 8 Zuständige BehördeZuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein. Es entscheidet bei der Anerkennung von Trägern und Einrichtungen der Weiterbildung und dem Widerruf der Anerkennung im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium, dessen Geschäftsbereich durch die Entscheidung berührt wird.

§ 9

Inkrafttreten und Geltungsdauer

§ 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer(1) Diese Verordnung tritt 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Trägeranerkennungsverordnung vom 2. Juli 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 426)*), geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.