Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Tierzuchtgesetz (Tierzuchtzuständigkeitsverordnung - TierzZustVO) Vom 22. Dezember 2000
- Ausfertigungsdatum:
- 22.12.2000
- Fundstelle:
- GVOBl. 2001, 9
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde für die Ausführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I. S. 3436, 3478), sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das für Tierzucht zuständige Ministerium, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.(2) Zuständige Behörde für die Überwachung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften nach § 22 Tierzuchtgesetz ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.(3) Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Besamungsstationen, Embryo-Entnahmeeinheiten und Samendepots in tierseuchenhygienischer Hinsicht nach § 18 Absatz 7 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Tierzuchtgesetz sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.(4) Entscheidungen nach § 14 Absatz 3 Satz 3 sowie § 18 Tierzuchtgesetz trifft das für Tierzucht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der nach Absatz 3 zuständigen Behörde.
Zuständigkeiten
§ 1 Zuständigkeiten(1) Zuständige Behörde für die Ausführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), geändert durch Artikel 102 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I. S. 3436, 3478), sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist das für Tierzucht zuständige Ministerium, sofern durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.(2) Zuständige Behörde für die Überwachung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften nach § 22 Tierzuchtgesetz ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.(3) Zuständige Behörden für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen für Besamungsstationen, Embryo-Entnahmeeinheiten und Samendepots in tierseuchenhygienischer Hinsicht nach § 18 Absatz 7 in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Tierzuchtgesetz sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.(4) Entscheidungen nach § 14 Absatz 3 Satz 3 sowie § 18 Tierzuchtgesetz trifft das für Tierzucht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der nach Absatz 3 zuständigen Behörde.
Übertragung von Ermächtigungen
§ 2 Übertragung von Ermächtigungen(1) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 9 Absatz 2 und § 19 Absatz 2 Tierzuchtgesetz werden auf das für Tierzucht zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach § 19 Absatz 2 Tierzuchtgesetz werden im Einvernehmen mit dem für Tierschutz zuständigen Ministerium erlassen.(2) Soweit die Landesregierung aufgrund des § 28 Absatz 4 des Landesverwaltungsgesetzes ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde zur Ausführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht, dem Tierzuchtgesetz sowie den aufgrund des Tierzuchtgesetzes erlassenen Verordnungen zu bestimmen, wird diese Ermächtigung auf das für Tierzucht zuständige Ministerium übertragen. Soweit veterinärrechtliche Belange berührt werden, werden die Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem für Veterinärwesen zuständigen Ministerium erlassen.
§ 1Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständige Behörde nach dem Tierzuchtgesetz (TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) und nach der Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz vom 15. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1776), soweit die §§ 2 und 3 keine abweichenden Regelungen treffen.
§ 2Der Landwirtschaftskammer werden folgende Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen: 1. Anerkennung von Zuchtorganisationen sowie deren Überwachung nach den §§ 3 und 22 TierZG;2. Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 TierZG;3. Monitoring nach § 9 TierZG;4. Erteilung von Erlaubnissen für den Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 17 TierZG und deren Überwachung in tierzüchterischer Hinsicht nach § 22 TierZG;5. Erteilung von Ausnahmeerlaubnissen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 TierZG;6. Überwachung von Samendepots in tierzüchterischer Hinsicht nach § 17 Abs. 8 Satz 2 und § 22 TierZG.
§ 3Zuständige Behörden für die Überwachung der Besamungsstationen, Embryo-Entnahmeeinheiten sowie Samendepots in veterinärhygienischer Hinsicht nach den §§ 17 und 22 TierZG sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden.
§ 4Zuständige Behörden für die Überwachung der Drittlandseinfuhren nach § 19 TierZG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 TierZG sind die Landrätinnen und Landräte, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, sofern sich auf ihrem Gebiet Grenzkontrollstellen befinden.
§ 2Zuständige Behörden für die Überwachung der Besamungsstationen, Embryo-Entnahmeeinheiten sowie Samendepots in veterinärhygienischer Hinsicht nach den §§ 17 und 22 TierZG sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden.
§ 3Zuständige Behörden für die Überwachung der Drittlandseinfuhren nach § 19 TierZG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 TierZG sind die Landrätinnen und Landräte, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden, sofern sich auf ihrem Gebiet Grenzkontrollstellen befinden.
§ 4Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.
§ 5Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierzuchtgesetz vom 5. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. 1991 S. 10),2. Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Tierzuchtgesetz vom 20. März 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 157), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 5. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. 1991 S. 10).
Auf Grund des § 16 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juni 1999 (BGBl. I S. 1245), und des § 28 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 4 Satz 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung die folgenden §§ 1, 2 und 4 bis 6; auf Grund des § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekantmachung vom 4. Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. 1997 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 524) verordnet das Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus die folgenden § 3 und § 6:
§ 5Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.
§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierzuchtgesetz vom 5. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. 1991 S. 10),2. Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Tierzuchtgesetz vom 20. März 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 157), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 5. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. 1991 S. 10).
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.