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title: "TierSeuchNZustV SH — Landesverordnung über die zentrale Stelle für das Fachverfahren Tierseuchennachrichten in Schleswig-Holstein Vom 3. Mai 2018"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/sh/tierseuchnzustvsh"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Schleswig-Holstein"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-TierSeuchNZustVSHrahmen"
updated: "2026-05-13T18:40:31+00:00"
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# TierSeuchNZustV SH — Landesverordnung über die zentrale Stelle für das Fachverfahren Tierseuchennachrichten in Schleswig-Holstein Vom 3. Mai 2018

**Landesrecht Schleswig-Holstein**
*Ausfertigung:* 03.05.2018
*Fundstelle:* GVOBl. 2018, 295


### Eingangsformel TierSeuchNZustV

Aufgrund des § 7 Absatz 4 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

### § 1 — Zentrale Stelle

§ 1 Zentrale StelleZentrale Stelle nach § 7 Absatz 4 Landesdatenschutzgesetz für den Betrieb des Fachverfahrens Tierseuchennachrichten gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Tierseuchennachrichten vom 24. November 1994 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 1245) ist die für das Veterinärwesen zuständige oberste Landesbehörde.

### § 2 — Aufgaben der zentralen Stelle

§ 2 Aufgaben der zentralen StelleDie zentrale Stelle gewährleistet die Ordnungsmäßigkeit des automatisierten Verfahrens wie folgt: 1. Sie gewährleistet die Maßnahmen zur Datensicherheit nach den Artikeln 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679*) sowie die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 7 Absatz 4 Landesdatenschutzgesetz;2. sie stellt im Benehmen mit den beteiligten Stellen ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 auf und führt es fort;3. sie erstellt die Verfahrensdokumentation nach § 3 Datenschutzverordnung vom 5. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 554);4. sie ist federführend verantwortlich für die Durchführung der Tests, zu denen sie von ihr ausgewählte beteiligte Stellen hinzuzieht und erteilt die Freigabe; es bedarf keiner Freigabe durch die beteiligten Stellen;5. sie informiert die beteiligten Stellen über ihr bekannt gewordene Verfahrensmängel und die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung;6. sie kann Nutzungsbestimmungen zur ordnungsgemäßen Nutzung des Verfahrens durch die beteiligten Stellen erlassen;7. sie ersucht Dataport AöR um Wahrnehmung der Aufgaben der für das Verfahrensmanagement der Stammdatenpflege zuständigen Stelle;8. sie ist bei Auftragsdatenverarbeitung durch Dataport AöR verantwortliche Stelle. Die zentrale Stelle darf personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes gespeichert werden, nicht für andere Zwecke verwenden.

### § 3 — Beteiligte Stellen

§ 3 Beteiligte Stellen(1) Beteiligte Stellen sind die Veterinärbehörden der Kreise und kreisfreien Städte. (2) Werden seitens einer beteiligten Stelle Verfahrensfehler festgestellt, informiert sie die zentrale Stelle.

### § 4 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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— Landesverordnung über die zentrale Stelle für das Fachverfahren Tierseuchennachrichten in Schleswig-Holstein Vom 3. Mai 2018
Amtliche Fassung: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/jlr-TierSeuchNZustVSHrahmen
Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
