TierSeuchFBeirV SH 2008 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Verfahren im Beirat beim Tierseuchenfonds Vom 11. November 2008

Ausfertigungsdatum:
11.11.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 577
12 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden

§ 1 Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden(1) Der nach § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) gebildete Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. (2) Ist das vorsitzführende Mitglied noch nicht gewählt oder scheidet es und das ihn stellvertretende Mitglied aus, werden seine Aufgaben von einem beratenden Mitglied des Beirates wahrgenommen, das hierzu vom Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bestellt wird.

§ 2

Einberufung der Sitzungen

§ 2 Einberufung der Sitzungen(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf ein und legt die Tagesordnung fest. In die Tagesordnung sind auch solche Gegenstände aufzunehmen, deren Aufnahme ein Mitglied schriftlich beantragt. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen, wenn das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume oder zwei Mitglieder des Beirats unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies schriftlich beantragen.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und am 31. Dezember 2018 außer Kraft.(2) Die Verordnung über das Verfahren beim Viehseuchenfonds vom 21. Februar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 85)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Eingangsformel TierSeuchFBeirV

Aufgrund des § 9 Abs. 2 sowie des § 18 Abs. 5 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden

§ 1 Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden(1) Der nach § 18 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) gebildete Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. (2) Ist das vorsitzführende Mitglied noch nicht gewählt oder scheidet es und das ihn stellvertretende Mitglied aus, werden seine Aufgaben von einem beratenden Mitglied des Beirates wahrgenommen, das hierzu vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume bestellt wird.

§ 2

Einberufung der Sitzungen

§ 2 Einberufung der Sitzungen(1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen nach Bedarf ein und legt die Tagesordnung fest. In die Tagesordnung sind auch solche Gegenstände aufzunehmen, deren Aufnahme ein Mitglied schriftlich beantragt. (2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen, wenn das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume oder zwei Mitglieder des Beirats unter Angabe des Beratungsgegenstandes dies schriftlich beantragen.

§ 3

Ladungen

§ 3 Ladungen(1) Zu den Sitzungen wird schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Der Ladung muss die Tagesordnung beigefügt sein. Über Gegenstände, die in der übersandten Tagesordnung nicht angegeben sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn keines der anwesenden Mitglieder der Beschlussfassung widerspricht. (2) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, hat es seine Vertreterin oder seinen Vertreter zu entsenden und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden hierüber rechtzeitig zu unterrichten.

§ 4

Beschlussfähigkeit

§ 4 BeschlussfähigkeitDer Beirat ist beschlussfähig, wenn vier stimmberechtigte Mitglieder, darunter das vorsitzführende Mitglied oder das ihn stellvertretende Mitglied, anwesend sind.

§ 5

Anhörungspflicht

§ 5 AnhörungspflichtDie beratenden, nicht stimmberechtigten Mitglieder können in der Sitzung jederzeit das Wort verlangen.

§ 6

Beschlussfassung

§ 6 Beschlussfassung(1) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Schriftliche Stimmabgabe durch nicht anwesende Mitglieder ist nicht zulässig. (3) Beschlüsse können ausnahmsweise im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn dies wegen der Eilbedürftigkeit der Sache erforderlich ist und alle Mitglieder sich ausdrücklich mit dem Umlaufverfahren einverstanden erklären.

§ 7

Beihilfen

§ 7 Beihilfen(1) In den Fällen des § 9 Abs. 1 AGTierSG können Beihilfen im Einvernehmen mit dem Beirat gewährt werden. (2) Beihilfen für Tierverluste werden nicht gewährt für Tiere, für die eine Entschädigung nach § 66 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), geleistet wird oder der Anspruch auf Entschädigung nach § 69 des Tierseuchengesetzes (TierSG)entfallen ist. (3) Wird für die Beihilfegewährung der gemeine Wert der Tiere zu Grunde gelegt, gelten für die Schätzung die Vorschriften der §§ 21 bis 25 AGTierSG . Bei der Berechnung der Beihilfe ist der Wert derjenigen Teile des Tieres zu berücksichtigen, die der Besitzerin oder dem Besitzer nach Maßgabe der behördlichen Anordnung verbleiben.

§ 8

Inkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.(2) Die Verordnung über das Verfahren beim Viehseuchenfonds vom 21. Februar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 85)*), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.