Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren bei internationalen Transport Vom 26. August 1975
- Ausfertigungsdatum:
- 26.08.1975
- Fundstelle:
- GVOBl. 1975, 254
§ 1(1) Zuständige Behörde nach Artikel 47 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport vom 13. Dezember 1968 (BGBl. II 1973 S. 722) ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz.(2) Zuständige Behörden nach Artikel 1 Abs. 3 , Artikel 3 Abs. 1, Artikel 26, 31, 32 und 37 des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport sind die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte.
Aufgrund des § 28 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Zuständige Behörde nach Artikel 47 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport vom 13. Dezember 1968 (BGBl. II 1973 S. 722) ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume.(2) Zuständige Behörden nach Artikel 1 Abs. 3 , Artikel 3 Abs. 1, Artikel 26, 31, 32 und 37 des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport sind die Landräte und Bürgermeister der kreisfreien Städte.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.