Tiersch-ZustVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Tierschutzrecht (Tierschutzzuständigkeitsverordnung - Tiersch-ZustVO) Vom 22. Juni 2007*

Ausfertigungsdatum:
22.06.2007
Fundstelle:
GVOBl. 2007, 331
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig 1. nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I, S. 1206, ber. S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), nach a) § 4 Absatz 3 Satz 3 Genehmigungen zu erteilen,b) § 6 Absatz 1a Satz 2 Anzeigen für Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 entgegenzunehmen,c) § 8 Absatz 1 Genehmigungen zu erteilen,d) § 8a Absatz 1 und Absatz 3 Anzeigen über Versuchsvorhaben entgegenzunehmen,e) § 11a Absatz 4 Satz 1 Genehmigungen zu erteilen,f) § 15 Absatz 1 Satz 2 die Kommissionen zu berufen sowie2. nach §§ 1 und 2 der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Tiere vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) Meldungen entgegenzunehmen und zu übermitteln sowie3. nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), nach a) § 2 Absatz 3 Genehmigungen zu erteilen,b) § 5 Absatz 1 Satz 1 Anzeigen entgegenzunehmen,c) § 5 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen zuzulassen,d) § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Nummer 4 und § 29 Absatz 2 Satz 4 die Vorlage von Aufzeichnungen zu verlangen; es ist ferner für den Abschnitt 2 (§§ 14 bis 43) der Tierschutz-Versuchstierverordnung zuständig. Im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Nummern 1 bis 3 sind die notwendigen Anordnungen nach § 16 a TierSchG zu treffen.

§ 2

§ 2Die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig, 1. nach dem Tierschutzgesetz nach a) § 4 Abs. 1 a den Sachkundenachweis entgegenzunehmen,b) § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) zu erteilen,c) § 5 Abs. 1 Satz 5 Ausnahmen zuzulassen,d) § 6 Abs. 3 und 5 Erlaubnisse zu erteilen und Darlegungen zu verlangen,e) § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 5 Satz 6, Absatz 6 und Absatz 7 Erlaubnisse zu erteilen, Anzeigen entgegenzunehmen, die Tätigkeit ohne Erlaubnis zu untersagen oder nach Untersagung der Tätigkeit die Betriebs- oder Geschäftsräume zu schließen, soweit nicht die Zuständigkeit nach § 3 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung gegeben ist,f) § 11b Absatz 2 Anordnungen zu treffen,g) § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 Mitteilungen entgegenzunehmen und Tiere vorgeführt zu bekommen,h) § 16 Absatz 1 Nummer 1 die Aufsicht über landwirtschaftliche Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen auszuüben und insoweit die Einhaltung der Bestimmungen der aufgrund § 2a Absatz 1 TierSchG erlassenen Verordnungen zu überwachen,i) § 16 Absatz 1 Nummern 2 bis 8, Absatz 1a und Absatz 4a Satz 1 und 2 die Aufsicht auszuüben, Anzeigen, Nennungen einer oder eines weisungsbefugten Verantwortlichen entgegenzunehmen und Verpflichtungen zur Benennung einer oder eines weisungsbefugten Verantwortlichen auszusprechen, sowie2. nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung nach a) § 1 Absatz 2 Ausnahmen zu genehmigen,b) § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Nummer 4 und § 29 Absatz 2 Satz 4 die Vorlage von Aufzeichnungen zu verlangen,c) § 9 Absatz 2 und Absatz 3 Nachweise und die Vorlage von Verzeichnissen zu verlangen,d) § 11 Absatz 1 Satz 2 Nachweise zu verlangen,e) § 13 Absatz 2 Satz 1 Anzeigen entgegenzunehmen und3. für die Durchführung von aufgrund § 2 a Abs. 2, § 4 b und § 5 Abs. 4 TierSchG erlassenen Verordnungen und4. für die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes in den Bereichen, in denen eine Zuständigkeit für die Durchführung von nationalem Recht nach Nummern 2 oder 3 gegeben ist. Im Rahmen der Zuständigkeiten nach Nummer 1 Buchstaben a bis e, g und i sowie nach Nummern 3 bis 4 sind die notwendigen Anordnungen nach § 16 a TierSchG zu treffen.

§ 3

§ 3Die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig, 1. nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstaben b und c TierSchG Erlaubnisse zu erteilen sowie in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 die Tätigkeit ohne Erlaubnis zu untersagen oder nach Untersagung der Tätigkeit die Betriebs- oder Geschäftsräume zu schließen,2. für die Durchführung von aufgrund § 2 a Abs. 1 TierSchG erlassenen Verordnungen, soweit nicht nach § 2 Nummer 1 Buchstabe h dieser Verordnung die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte zuständig sind, sowie3. für die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes in den Bereichen, in denen eine Zuständigkeit für die Durchführung von nationalem Recht nach den Nummern 1 oder 2 gegeben ist. Im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Nummern 1 und 2 sind die notwendigen Anordnungen nach § 16 a TierSchG zu treffen. Dies gilt auch zur Verhütung und Beseitigung tierschutzrechtlicher Verstöße in landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen.

§ 1

§ 1Das für Tierschutz zuständige Ministerium ist zuständig 1. nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I, S. 1206, ber. S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), nach a) § 4 Absatz 3 Satz 3 Genehmigungen zu erteilen,b) § 6 Absatz 1a Satz 2 Anzeigen für Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 entgegenzunehmen,c) § 8 Absatz 1 Genehmigungen zu erteilen,d) § 8a Absatz 1 und Absatz 3 Anzeigen über Versuchsvorhaben entgegenzunehmen,e) § 11a Absatz 4 Satz 1 Genehmigungen zu erteilen,f) § 15 Absatz 1 Satz 2 die Kommissionen zu berufen sowie2. nach §§ 1 und 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), zuletzt geändert durch Artikel 142 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), Meldungen entgegenzunehmen und zu übermitteln sowie3. nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), zuletzt geändert durch Artikel 394 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), nach a) § 2 Absatz 3 Genehmigungen zu erteilen,b) § 5 Absatz 1 Satz 1 Anzeigen entgegenzunehmen,c) § 5 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen zuzulassen,d) § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Nummer 4 und § 29 Absatz 2 Satz 4 die Vorlage von Aufzeichnungen zu verlangen; es ist ferner für den Abschnitt 2 (§§ 14 bis 43) der Tierschutz-Versuchstierverordnung zuständig,4. nach der Verordnung (EG) Nummer 1099/20091a) nach Artikel 13 Absatz 3 und 4 Leitfäden zu prüfen und eigene Leitfäden auszuarbeiten und zu veröffentlichen,b) für die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absatz 2 Im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Nummern 1 bis 3 sind die notwendigen Anordnungen nach § 16 a TierSchG zu treffen.

§ 2

§ 2Die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig, 1. nach dem Tierschutzgesetz nach a) § 4 Abs. 1 a den Sachkundenachweis entgegenzunehmen,b) § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) zu erteilen,c) § 5 Abs. 1 Satz 5 Ausnahmen zuzulassen,d) § 6 Abs. 3 und 5 Erlaubnisse zu erteilen und Darlegungen zu verlangen,e) § 11aa) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 8 Buchstabe a sowie 8 Buchstabe d bis f Erlaubnisse zu erteilen,bb) Absatz 5 Satz 6 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 8 Buchstabe a sowie 8 Buchstabe d bis 8 f die Ausübung der Tätigkeit ohne Erlaubnis zu untersagen,cc) Absatz 6 Anzeigen entgegenzunehmen unddd) Absatz 7 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 8 Buchstabe a sowie 8 Buchstabe d bis f nach Untersagung der Tätigkeit die Betriebs- oder Geschäftsräume zu schließen,f) § 11b Absatz 2 Anordnungen zu treffen,g) § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 Mitteilungen entgegenzunehmen und Tiere vorgeführt zu bekommen,h) § 16 Absatz 1 Nummer 1 die Aufsicht über landwirtschaftliche Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen auszuüben und insoweit die Einhaltung der Bestimmungen der aufgrund § 2a Absatz 1 TierSchG erlassenen Verordnungen zu überwachen,i) § 16 Absatz 1 Nummern 2 bis 8, Absatz 1a und Absatz 4a Satz 1 und 2 die Aufsicht auszuüben, Anzeigen, Nennungen einer oder eines weisungsbefugten Verantwortlichen entgegenzunehmen und Verpflichtungen zur Benennung einer oder eines weisungsbefugten Verantwortlichen auszusprechen, sowie2. nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung nach a) § 1 Absatz 2 Ausnahmen zu genehmigen,b) § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Nummer 4 und § 29 Absatz 2 Satz 4 die Vorlage von Aufzeichnungen zu verlangen,c) § 9 Absatz 2 und Absatz 3 Nachweise und die Vorlage von Verzeichnissen zu verlangen,d) § 11 Absatz 1 Satz 2 Nachweise zu verlangen,e) § 13 Absatz 2 Satz 1 Anzeigen entgegenzunehmen und3. für die Durchführung von aufgrund § 2 a Abs. 2, § 4 b und § 5 Abs. 4 TierSchG erlassenen Verordnungen und4. für die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes in den Bereichen, in denen eine Zuständigkeit für die Durchführung von nationalem Recht nach Nummern 2 oder 3 gegeben ist.5. nach § 1 Absatz 2 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147). Im Rahmen der Zuständigkeiten nach Nummer 1 Buchstaben a bis e, g und i sowie nach Nummern 3 bis 4 sind die notwendigen Anordnungen nach § 16 a TierSchG zu treffen.

§ 3

§ 3Die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind, soweit in §§ 1 und 2 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, zuständige Behörde oder zuständige Stelle im Sinne 1. des Tierschutzgesetzes,2. der aufgrund von § 2a Absatz 1 Tierschutzgesetz erlassenen Verordnungen, sowie3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes, in denen eine Zuständigkeit für die Durchführung von nationalem Recht nach den Nummern 1 oder 2 gegeben ist. Im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Nummern 1 und 2 sind die notwendigen Anordnungen nach § 16 a TierSchG zu treffen. Dies gilt auch zur Verhütung und Beseitigung tierschutzrechtlicher Verstöße in landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen.

§ 5

§ 5Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das für Tierschutz zuständige Ministerium übertragen.

§ 1

§ 1Das für Tierschutz zuständige Ministerium ist zuständig1. nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I, S. 1206, ber. S. 1313), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), nach a) § 4 Absatz 3 Satz 3 Genehmigungen zu erteilen,b) § 6 Absatz 1a Satz 2 Anzeigen für Eingriffe nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 entgegenzunehmen,c) § 8 Absatz 1 Genehmigungen zu erteilen,d) § 8a Absatz 1 und Absatz 3 Anzeigen über Versuchsvorhaben entgegenzunehmen,e) § 11a Absatz 4 Satz 1 Genehmigungen zu erteilen,f) § 15 Absatz 1 Satz 2 die Kommissionen zu berufen sowie2. nach §§ 1 und 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), zuletzt geändert durch Artikel 142 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), Meldungen entgegenzunehmen und zu übermitteln sowie3. nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), zuletzt geändert durch Artikel 394 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), nach a) § 2 Absatz 3 Genehmigungen zu erteilen,b) § 5 Absatz 1 Satz 1 Anzeigen entgegenzunehmen,c) § 5 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen zuzulassen,d) § 6 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Nummer 4 und § 29 Absatz 2 Satz 4 die Vorlage von Aufzeichnungen zu verlangen; es ist ferner für den Abschnitt 2 (§§ 14 bis 43) der Tierschutz-Versuchstierverordnung zuständig,4. nach der Verordnung (EG) Nummer 1099/20091a) nach Artikel 13 Absatz 3 und 4 Leitfäden zu prüfen und eigene Leitfäden auszuarbeiten und zu veröffentlichen,b) für die Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Absatz 2,5. nach der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 96)a) für die Anerkennung von Sachkundenachweisen nach § 6 Absatz 3 und deren Widerruf nach § 6 Absatz 4,b) nach § 7 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, Lehrgänge und Prüfungen anzuerkennen.Im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Nummern 1 bis 3 sind die notwendigen Maßnahmen nach Artikel 138 Verordnung (EU) Nummer 2017/6252 und die notwendigen Anordnungen nach § 16a TierSchG zu treffen.

§ 2

§ 2Die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig, 1. nach dem Tierschutzgesetz nach a) § 4 Abs. 1 a den Sachkundenachweis entgegenzunehmen,b) § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) zu erteilen,c) § 5 Abs. 1 Satz 5 Ausnahmen zuzulassen,d) § 6 Abs. 3 und 5 Erlaubnisse zu erteilen und Darlegungen zu verlangen,e) § 11aa) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 8 Buchstabe a sowie 8 Buchstabe d bis f Erlaubnisse zu erteilen,bb) Absatz 5 Satz 6 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 8 Buchstabe a sowie 8 Buchstabe d bis 8 f die Ausübung der Tätigkeit ohne Erlaubnis zu untersagen,cc) Absatz 6 Anzeigen entgegenzunehmen unddd) Absatz 7 in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 8 Buchstabe a sowie 8 Buchstabe d bis f nach Untersagung der Tätigkeit die Betriebs- oder Geschäftsräume zu schließen,f) § 11b Absatz 2 Anordnungen zu treffen,g) § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 Mitteilungen entgegenzunehmen und Tiere vorgeführt zu bekommen,h) § 16 Absatz 1 Nummer 1 die Aufsicht über landwirtschaftliche Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen auszuüben und insoweit die Einhaltung der Bestimmungen der aufgrund § 2a Absatz 1 TierSchG erlassenen Verordnungen zu überwachen,i) § 16 Absatz 1 Nummern 2 bis 8, Absatz 1a und Absatz 4a Satz 1 und 2 die Aufsicht auszuüben, Anzeigen, Nennungen einer oder eines weisungsbefugten Verantwortlichen entgegenzunehmen und Verpflichtungen zur Benennung einer oder eines weisungsbefugten Verantwortlichen auszusprechen, sowie2. nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung nach a) § 1 Absatz 2 Ausnahmen zu genehmigen,b) § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Nummer 4 und § 29 Absatz 2 Satz 4 die Vorlage von Aufzeichnungen zu verlangen,c) § 9 Absatz 2 und Absatz 3 Nachweise und die Vorlage von Verzeichnissen zu verlangen,d) § 11 Absatz 1 Satz 2 Nachweise zu verlangen,e) § 13 Absatz 2 Satz 1 Anzeigen entgegenzunehmen und3. für die Durchführung von aufgrund § 2 a Abs. 2, § 4 b und § 5 Abs. 4 TierSchG erlassenen Verordnungen und4. für die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes in den Bereichen, in denen eine Zuständigkeit für die Durchführung von nationalem Recht nach Nummern 2 oder 3 gegeben ist,5. nach § 1 Absatz 2 Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2394), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 und 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147),6. für die Durchführung der Ferkelbetäubungssachkundeverordnung, soweit in § 1 nichts anderes bestimmt ist.Im Rahmen der Zuständigkeiten nach Nummer 1 Buchstaben a bis e, g und i sowie nach Nummern 3 bis 4 sind die notwendigen Maßnahmen nach Artikel 138 Verordnung (EU) Nummer 2017/625 und die notwendigen Anordnungen nach § 16a TierSchG zu treffen.

§ 3

§ 3Die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind, soweit in §§ 1 und 2 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, zuständige Behörde oder zuständige Stelle im Sinne1. des Tierschutzgesetzes,2. der aufgrund von § 2a Absatz 1 Tierschutzgesetz erlassenen Verordnungen, sowie3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes, in denen eine Zuständigkeit für die Durchführung von nationalem Recht nach den Nummern 1 oder 2 gegeben ist.Im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Nummern 1 und 2 sind die notwendigen Maßnahmen nach Artikel 138 Verordnung (EU) Nummer 2017/625 und die notwendigen Anordnungen nach § 16a TierSchG zu treffen. Dies gilt auch zur Verhütung und Beseitigung tierschutzrechtlicher Verstöße in landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen.

§ 5

§ 5Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Verordnung die zuständige Behörde nach dem Tierschutzgesetz, dem Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetz, den aufgrund des Tierschutzgesetzes und des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes erlassenen Verordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierschutzes zu bestimmen, wird auf das für Tierschutz zuständige Ministerium übertragen.

§ 1

§ 1Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist zuständig 1. nach dem Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I, S. 1206, ber. S. 1313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), nach a) § 6 Abs. 1 Satz 6 Anzeigen für Eingriffe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 entgegenzunehmen,b) § 8 Abs. 1 und 4 Genehmigungen zu erteilen und Änderungsanzeigen entgegenzunehmen,c) § 8 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Anzeigen über Versuchsvorhaben und deren Änderung entgegenzunehmen,d) § 8 a Abs. 5 Tierversuche zu untersagen,e) § 8 b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 Anzeigen über die Bestellung von Tierschutzbeauftragten entgegenzunehmen und Ausnahmen zuzulassen,f) § 9 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Ausnahmen zuzulassen,g) § 9 a Satz 5 Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Versuchsvorhaben zu verlangen,h) § 10 a Satz 2 Anzeigen entgegenzunehmen,i) § 11 a Abs. 4 Satz 1 Genehmigungen zu erteilen,j) § 15 Abs. 1 Satz 2 und 5 die Kommission zu berufen und zu unterrichten undk) § 15 a Satz 1 das Bundesministerium zu unterrichten sowie 2. nach §§ 1 und 2 der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere vom 4. November 1999 (BGBl. I S. 2156), zuletzt geändert durch Artikel 420 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), Meldungen entgegenzunehmen und zu übermitteln. Im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Nummern 1 und 2 sind die notwendigen Anordnungen nach § 16 a TierSchG zu treffen.

§ 2

§ 2Die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständig, 1. nach dem Tierschutzgesetz nach a) § 4 Abs. 1 a den Sachkundenachweis entgegenzunehmen,b) § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) zu erteilen,c) § 5 Abs. 1 Satz 3 Ausnahmen zuzulassen,d) § 6 Abs. 3 und 5 Erlaubnisse zu erteilen und Darlegungen zu verlangen,e) § 9 a Satz 5 Einsichtnahme in Aufzeichnungen über Versuchsvorhaben zu verlangen,f) § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 a Satz 2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und 6 Erlaubnisse zu erteilen, Meldungen entgegenzunehmen, die Tätigkeit ohne Erlaubnis zu untersagen oder nach Untersagung der Tätigkeit die Betriebs- oder Geschäftsräume zu schließen, soweit nicht die Zuständigkeit nach § 3 Satz 1 Nr. 1 dieser Verordnung gegeben ist,g) § 11 b Abs. 3 Anordnungen zu treffen,h) § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 Mitteilungen entgegenzunehmen und Tiere vorgeführt zu bekommen undi) § 16 Abs. 1 Nr. 1 die Aufsicht über landwirtschaftliche Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen auszuüben und insoweit die Einhaltung der Bestimmungen der aufgrund § 2 a Abs. 1 TierSchG erlassenen Verordnungen zu überwachen,j) § 16 Abs. 1 Nr. 2 bis 7, Abs. 1 a und Abs. 4 a Satz 1 und 2 die Aufsicht auszuüben, Anzeigen, Nennungen einer oder eines weisungsbefugten Verantwortlichen entgegenzunehmen und Verpflichtungen zur Benennung einer oder eines weisungsbefugten Verantwortlichen auszusprechen, sowie 2. für die Durchführung von aufgrund § 2 a Abs. 2, § 4 b und § 5 Abs. 4 TierSchG erlassenen Verordnungen und3. für die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes in den Bereichen, in denen eine Zuständigkeit für die Durchführung von nationalem Recht nach Nummern 1 oder 2 gegeben ist. Im Rahmen der Zuständigkeiten nach Nummer 1 Buchst. a bis f, h und j sowie nach Nummern 2 und 3 sind die notwendigen Anordnungen nach § 16 a TierSchG zu treffen.

§ 3

§ 3Die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sind zuständig, 1. nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c TierSchG Erlaubnisse zu erteilen sowie in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 die Tätigkeit ohne Erlaubnis zu untersagen oder nach Untersagung der Tätigkeit die Betriebs- oder Geschäftsräume zu schließen,2. für die Durchführung von aufgrund § 2 a Abs. 1 TierSchG erlassenen Verordnungen, soweit nicht nach § 2 Nr. 1 Buchst. i dieser Verordnung die Landrätinnen und Landräte und Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte zuständig sind, sowie3. für die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierschutzes in den Bereichen, in denen eine Zuständigkeit für die Durchführung von nationalem Recht nach den Nummern 1 oder 2 gegeben ist. Im Rahmen der Zuständigkeiten nach den Nummern 1 und 2 sind die notwendigen Anordnungen nach § 16 a TierSchG zu treffen. Dies gilt auch zur Verhütung und Beseitigung tierschutzrechtlicher Verstöße in landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen.

§ 4

§ 4Die Zuständigkeiten nach den §§ 2 und 3 werden im Rahmen der Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

§ 5

§ 5Die Ermächtigung zur Änderung dieser Verordnung wird auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übertragen.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.