Landesverordnung zur Bestimmung der Einzugsbereiche nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz Vom 1. Dezember 2004
- Ausfertigungsdatum:
- 01.12.2004
- Fundstelle:
- GVOBl. 2004, 448
AnlageEinzugsbereiche nach § 1 Abs. 1
GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7831-5-1 Aufgrund des § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (AGTierNebG) vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz:
Einzugsbereiche
§ 1 Einzugsbereiche(1) Die Einzugsbereiche, innerhalb derer die Beseitigungspflichtigen nach § 2 Abs. 1 AGTierNebG das in § 3 Abs. 1 Satz 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) bezeichnete Material nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 der Kommission vom 10. März 2004 (ABl. EG Nr. L 112 S. 1), abzuholen, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu verarbeiten oder zu beseitigen haben, werden durch die Anlage bestimmt; sie ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Abweichend von Absatz 1 können aus Material der Kategorie 1 verarbeitete Erzeugnisse außerhalb des Einzugsbereiches als Abfall in zugelassenen Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen verbrannt oder mitverbrannt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 2 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Einzugsbereiche und Sammelstellen nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 15. Dezember 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 347)*), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.