TierBestMeldV SH 2008 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Meldung des Tierbestandes und die Beiträge zum Tierseuchenfonds Vom 12. März 2008

Ausfertigungsdatum:
12.03.2008
Fundstelle:
GVOBl. 2008, 142
15 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Der für die Erfassung der Tierbestände maßgebende Stichtag ist der 5. Juni 2009. Der Beitragszeitraum beginnt mit dem Stichtag. (2) Zu einem Bestand im Sinne dieser Verordnung gehören unabhängig von den Eigentumsverhältnissen alle Tiere einer Art, die eine Einheit bilden, insbesondere die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden. Tiere, die am Stichtag gehandelt werden, sind bei dem Bestand zu erfassen, der sie am Stichtag zuletzt aufnimmt. (3) Nach der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2008 (BGBl. I S. 764), zugelassene Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen sowie Viehausstellungen und Viehmärkte zählen nicht zu den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern im Sinne dieser Verordnung. (4) Die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer sind verpflichtet, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds -, Postfach 71 51, 24171 Kiel, bis zum 20. Juni 2009 ihren Namen, ihre Anschrift sowie die Anzahl der Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen, die sie am Stichtag in ihrem Bestand in Schleswig- Holstein halten, zu melden. Die Meldung zum Stichtag erfolgt auf den vom Tierseuchenfonds ausgegebenen Meldeunterlagen. Hat eine Tierbesitzerin oder ein Tierbesitzer zum Stichtag keine Meldeunterlagen erhalten, so hat sie oder er diese rechtzeitig beim Tierseuchenfonds anzufordern. (5) Wird die Tierhaltung einer meldepflichtigen Tierart nach dem Stichtag begonnen oder aufgegeben, sind die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer verpflichtet, dies unverzüglich dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - schriftlich mitzuteilen. Bei Beginn der Tierhaltung haben sie ihren Namen, ihre Anschrift und die Anzahl der von ihnen in Schleswig-Holstein gehaltenen Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen zu melden. (6) Erhöht sich im Beitragszeitraum die Anzahl der Tiere des gemeldeten Geflügel-, Schaf- oder Ziegenbestandes um mehr als zehn Prozent, sind die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer verpflichtet, unverzüglich die aktuelle Anzahl des Geflügels, der Schafe oder Ziegen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - schriftlich nachzumelden. Dies gilt nicht, wenn die Erhöhung unter zehn Tieren, bei Geflügel unter 100 Tieren liegt. Erhöht sich die Anzahl der Tiere eines Schaf- oder Ziegenbestandes nach dem Stichtag ausschließlich durch Ablammungen, ist die Nachmeldung der aktuellen Anzahl Schafe oder Ziegen unverzüglich nach Abschluss der Lammperiode ausreichend. (7) Die Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 sind Grundlage für die Hebung der Beiträge zum Tierseuchenfonds. Für Tierbestandserhöhungen nach Absatz 6 werden Beiträge nacherhoben. (8) Wird keine Meldung zum Stichtag abgegeben, erfolgt die Erhebung der Beiträge nach dem bisher beim Tierseuchenfonds verzeichneten Tierbestand in der für die jeweilige Tierart höchsten Beitragsklasse. (9) Wird nachträglich festgestellt, dass der tatsächlich gehaltene Tierbestand gegenüber den Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 oder der Erhebung nach Absatz 8 größer war, werden die Beiträge in der für die jeweilige Tierart höchsten Beitragsklasse nacherhoben. § 69 Abs. 3 und 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), bleibt unberührt.

§ 2

§ 2(1) Die Höhe und die Staffelung der Beiträge zum Tierseuchenfonds werden für jeden Tierbestand wie folgt festgesetzt: je Tier EUR 1. für Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel bis zu 500 Tieren 4,95 von 501 und mehr Tieren 5,30 2. für Pferde bis zu 50 Tieren 3,85 von 51 und mehr Tieren 4,70 3. für Schweine bis zu 1.000 Tieren 2,25 von 1.001 und mehr Tieren 2,35 4. für Geflügel bis zu 25 Tieren beitragsfrei von 26 und mehr Tieren für Masthähnchen, Junghennen, Fasane, Rebhühner, Wachteln und Tauben 0,0431 für Legehennen, sonstige Hühner und Perlhühner 0,0955 für Puten, Enten, Gänse und Laufvögel 0,4236 5. für Schafe bis zu 300 Tieren 2,75 von 301 und mehr Tieren 2,80 6. für Ziegen bis zu 300 Tieren 2,75 von 301 und mehr Tieren 2,80 Diese Beiträge werden nicht erhoben von Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzern, die nach § 1 Abs. 5 die Tierhaltung von Rindern, Pferden oder Schweinen nach dem Stichtag oder die Tierhaltung von Geflügel, Schafen oder Ziegen nach dem 1. Mai 2010 beginnen. (2) Der Grundbeitrag zum Tierseuchenfonds beträgt für jede Tierbesitzerin oder jeden Tierbesitzer je Tierseuchenfondsnummer und unabhängig von der gehaltenen Tierzahl 20,00 Euro. Der Grundbeitrag wird nicht erhoben von Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern, die ausschließlich Geflügel halten und deren Bestand 25 Tiere nicht übersteigt.

§ 1

§ 1(1) Der für die Erfassung der Tierbestände maßgebende Stichtag ist der 31. Juli 2010. Der Beitragszeitraum beginnt mit dem Stichtag. (2) Zu einem Bestand im Sinne dieser Verordnung gehören unabhängig von den Eigentumsverhältnissen alle Tiere einer Art, die eine Einheit bilden, insbesondere die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden. Tiere, die am Stichtag gehandelt werden, sind bei dem Bestand zu erfassen, der sie am Stichtag zuletzt aufnimmt. (3) Nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) zugelassene Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen sowie Viehausstellungen und Viehmärkte zählen nicht zu den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern im Sinne dieser Verordnung. (4) Die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer sind verpflichtet, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds -, Postfach 71 51, 24171 Kiel, bis zum 14. August 2010 ihren Namen, ihre Anschrift sowie die Anzahl der Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen, die sie am Stichtag in ihrem Bestand in Schleswig- Holstein halten, zu melden. Die Meldung zum Stichtag erfolgt auf den vom Tierseuchenfonds ausgegebenen Meldeunterlagen. Hat eine Tierbesitzerin oder ein Tierbesitzer zum Stichtag keine Meldeunterlagen erhalten, so hat sie oder er diese rechtzeitig beim Tierseuchenfonds anzufordern. (5) Wird die Tierhaltung einer meldepflichtigen Tierart nach dem Stichtag begonnen oder aufgegeben, sind die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer verpflichtet, dies unverzüglich dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - schriftlich mitzuteilen. Bei Beginn der Tierhaltung haben sie ihren Namen, ihre Anschrift und die Anzahl der von ihnen in Schleswig-Holstein gehaltenen Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen zu melden. (6) Erhöht sich im Beitragszeitraum die Anzahl der Tiere des gemeldeten Geflügel-, Schaf- oder Ziegenbestandes um mehr als zehn Prozent, sind die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer verpflichtet, unverzüglich die aktuelle Anzahl des Geflügels, der Schafe oder Ziegen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - schriftlich nachzumelden. Dies gilt nicht, wenn die Erhöhung unter zehn Tieren, bei Geflügel unter 100 Tieren liegt. Erhöht sich die Anzahl der Tiere eines Schaf- oder Ziegenbestandes nach dem Stichtag ausschließlich durch Ablammungen, ist die Nachmeldung der aktuellen Anzahl Schafe oder Ziegen unverzüglich nach Abschluss der Lammperiode ausreichend. (7) Die Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 sind Grundlage für die Hebung der Beiträge zum Tierseuchenfonds. Für Tierbestandserhöhungen nach Absatz 6 werden Beiträge nacherhoben. (8) Wird keine Meldung zum Stichtag abgegeben, erfolgt die Erhebung der Beiträge nach dem bisher beim Tierseuchenfonds verzeichneten Tierbestand in der für die jeweilige Tierart höchsten Beitragsklasse. (9) Wird nachträglich festgestellt, dass der tatsächlich gehaltene Tierbestand gegenüber den Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 oder der Erhebung nach Absatz 8 größer war, werden die Beiträge in der für die jeweilige Tierart höchsten Beitragsklasse nacherhoben. § 69 Abs. 3 und 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), bleibt unberührt.

§ 2

§ 2(1) Die Höhe und die Staffelung der Beiträge zum Tierseuchenfonds werden für jeden Tierbestand wie folgt festgesetzt: je Tier EUR 1. für Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel bis zu 500 Tieren 4,95 von 501 und mehr Tieren 5,30 2. für Pferde bis zu 50 Tieren 4,20 von 51 und mehr Tieren 5,00 3. für Schweine bis zu 1.000 Tieren 2,05 von 1.001 und mehr Tieren 2,15 4. für Geflügel bis zu 25 Tieren beitragsfrei von 26 und mehr Tieren für Masthähnchen, Junghennen, Fasane, Rebhühner, Wachteln und Tauben 0,0300 für Legehennen, sonstige Hühner und Perlhühner 0,0804 für Puten, Enten, Gänse und Laufvögel 0,2193 5. für Schafe bis zu 300 Tieren 2,15 von 301 und mehr Tieren 2,20 6. für Ziegen bis zu 300 Tieren 2,70 von 301 und mehr Tieren 2,75 Diese Beiträge werden nicht erhoben von Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzern, die nach § 1 Abs. 5 die Tierhaltung von Rindern, Pferden oder Schweinen nach dem Stichtag oder die Tierhaltung von Geflügel, Schafen oder Ziegen nach dem 1. Juni 2011 beginnen. (2) Der Grundbeitrag zum Tierseuchenfonds beträgt für jede Tierbesitzerin oder jeden Tierbesitzer je Tierseuchenfondsnummer und unabhängig von der gehaltenen Tierzahl 20,00 Euro. Der Grundbeitrag wird nicht erhoben von Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern, die ausschließlich Geflügel halten und deren Bestand 25 Tiere nicht übersteigt.

§ 1

§ 1(1) Der für die Erfassung der Tierbestände maßgebende Stichtag ist der 1. September 2011. Der Beitragszeitraum beginnt mit dem Stichtag. (2) Zu einem Bestand im Sinne dieser Verordnung gehören unabhängig von den Eigentumsverhältnissen alle Tiere einer Art, die eine Einheit bilden, insbesondere die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden. Tiere, die am Stichtag gehandelt werden, sind bei dem Bestand zu erfassen, der sie am Stichtag zuletzt aufnimmt. (3) Nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) zugelassene Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen sowie Viehausstellungen und Viehmärkte zählen nicht zu den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern im Sinne dieser Verordnung. (4) Die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer sind verpflichtet, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds -, Postfach 71 51, 24171 Kiel, bis zum 15. September 2011 ihren Namen, ihre Anschrift sowie die Anzahl der Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen, die sie am Stichtag in ihrem Bestand in Schleswig- Holstein halten, zu melden. Die Meldung zum Stichtag erfolgt auf den vom Tierseuchenfonds ausgegebenen Meldeunterlagen. Hat eine Tierbesitzerin oder ein Tierbesitzer zum Stichtag keine Meldeunterlagen erhalten, so hat sie oder er diese rechtzeitig beim Tierseuchenfonds anzufordern. (5) Wird die Tierhaltung einer meldepflichtigen Tierart nach dem Stichtag begonnen oder aufgegeben, sind die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer verpflichtet, dies unverzüglich dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - schriftlich mitzuteilen. Bei Beginn der Tierhaltung haben sie ihren Namen, ihre Anschrift und die Anzahl der von ihnen in Schleswig-Holstein gehaltenen Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen zu melden. (6) Erhöht sich im Beitragszeitraum die Anzahl der Tiere des gemeldeten Geflügel-, Schaf- oder Ziegenbestandes um mehr als zehn Prozent, sind die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer verpflichtet, unverzüglich die aktuelle Anzahl des Geflügels, der Schafe oder Ziegen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - schriftlich nachzumelden. Dies gilt nicht, wenn die Erhöhung unter zehn Tieren, bei Geflügel unter 100 Tieren liegt. Erhöht sich die Anzahl der Tiere eines Schaf- oder Ziegenbestandes nach dem Stichtag ausschließlich durch Ablammungen, ist die Nachmeldung der aktuellen Anzahl Schafe oder Ziegen unverzüglich nach Abschluss der Lammperiode ausreichend. (7) Die Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 sind Grundlage für die Hebung der Beiträge zum Tierseuchenfonds. Für Tierbestandserhöhungen nach Absatz 6 werden Beiträge nacherhoben. (8) Wird keine Meldung zum Stichtag abgegeben, erfolgt die Erhebung der Beiträge nach dem bisher beim Tierseuchenfonds verzeichneten Tierbestand in der für die jeweilige Tierart höchsten Beitragsklasse. (9) Wird nachträglich festgestellt, dass der tatsächlich gehaltene Tierbestand gegenüber den Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 oder der Erhebung nach Absatz 8 größer war, werden die Beiträge in der für die jeweilige Tierart höchsten Beitragsklasse nacherhoben. § 69 Abs. 3 und 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), bleibt unberührt.

§ 2

§ 2(1) Die Höhe und die Staffelung der Beiträge zum Tierseuchenfonds werden für jeden Tierbestand wie folgt festgesetzt: je Tier EUR 1. für Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel bis zu 500 Tieren 4,95 von 501 und mehr Tieren 5,30 2. für Pferde bis zu 50 Tieren 3,80 von 51 und mehr Tieren 4,45 3. für Schweine bis zu 1000 Tieren 2,05 von 1001 und mehr Tieren 2,15 4. für Geflügel bis zu 25 Tieren beitragsfrei von 26 und mehr Tieren für Masthähnchen, Junghennen, Fasane, Rebhühner, Wachteln und Tauben 0,0210 für Legehennen, sonstige Hühner und Perlhühner 0,0452 für Puten, Enten, Gänse und Laufvögel 0,1393 5. für Schafe bis zu 300 Tieren 1,75 von 301 und mehr Tieren 1,80 6. für Ziegen bis zu 300 Tieren 2,35 von 301 und mehr Tieren 2,40 Diese Beiträge werden nicht erhoben von Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzern, die nach § 1 Abs. 5 die Tierhaltung von Rindern, Pferden oder Schweinen nach dem Stichtag oder die Tierhaltung von Geflügel, Schafen oder Ziegen nach dem 1. Juli 2012 beginnen. (2) Der Grundbeitrag zum Tierseuchenfonds beträgt für jede Tierbesitzerin oder jeden Tierbesitzer je Tierseuchenfondsnummer und unabhängig von der gehaltenen Tierzahl 20,00 Euro. Der Grundbeitrag wird nicht erhoben von Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern, die ausschließlich Geflügel halten und deren Bestand 25 Tiere nicht übersteigt.

§ 1

§ 1(1) Der für die Erfassung der Tierbestände maßgebende Stichtag ist der 4. November 2012. Der Beitragszeitraum beginnt mit dem Stichtag. (2) Zu einem Bestand im Sinne dieser Verordnung gehören unabhängig von den Eigentumsverhältnissen alle Tiere einer Art, die eine Einheit bilden, insbesondere die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden. Tiere, die am Stichtag gehandelt werden, sind bei dem Bestand zu erfassen, der sie am Stichtag zuletzt aufnimmt. (3) Nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) zugelassene Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen sowie Viehausstellungen und Viehmärkte zählen nicht zu den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern im Sinne dieser Verordnung. (4) Die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer sind verpflichtet, dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds -, Postfach 71 51, 24171 Kiel, bis zum 18. November 2012 ihren Namen, ihre Anschrift sowie die Anzahl der Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen, die sie am Stichtag in ihrem Bestand in Schleswig- Holstein halten, zu melden. Die Meldung zum Stichtag erfolgt auf den vom Tierseuchenfonds ausgegebenen Meldeunterlagen. Hat eine Tierbesitzerin oder ein Tierbesitzer zum Stichtag keine Meldeunterlagen erhalten, so hat sie oder er diese rechtzeitig beim Tierseuchenfonds anzufordern. (5) Wird die Tierhaltung einer meldepflichtigen Tierart nach dem Stichtag begonnen oder aufgegeben, sind die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer verpflichtet, dies unverzüglich dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - schriftlich mitzuteilen. Bei Beginn der Tierhaltung haben sie ihren Namen, ihre Anschrift und die Anzahl der von ihnen in Schleswig-Holstein gehaltenen Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen zu melden. (6) Erhöht sich im Beitragszeitraum die Anzahl der Tiere des gemeldeten Geflügel-, Schaf- oder Ziegenbestandes um mehr als zehn Prozent, sind die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer verpflichtet, unverzüglich die aktuelle Anzahl des Geflügels, der Schafe oder Ziegen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - schriftlich nachzumelden. Dies gilt nicht, wenn die Erhöhung unter zehn Tieren, bei Geflügel unter 100 Tieren liegt. Erhöht sich die Anzahl der Tiere eines Schaf- oder Ziegenbestandes nach dem Stichtag ausschließlich durch Ablammungen, ist die Nachmeldung der aktuellen Anzahl Schafe oder Ziegen unverzüglich nach Abschluss der Lammperiode ausreichend. (7) Die Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 sind Grundlage für die Hebung der Beiträge zum Tierseuchenfonds. Für Tierbestandserhöhungen nach Absatz 6 werden Beiträge nacherhoben. (8) Wird keine Meldung zum Stichtag abgegeben, erfolgt die Erhebung der Beiträge nach dem bisher beim Tierseuchenfonds verzeichneten Tierbestand in der für die jeweilige Tierart höchsten Beitragsklasse. (9) Wird nachträglich festgestellt, dass der tatsächlich gehaltene Tierbestand gegenüber den Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 oder der Erhebung nach Absatz 8 größer war, werden die Beiträge in der für die jeweilige Tierart höchsten Beitragsklasse nacherhoben. § 69 Abs. 3 und 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), bleibt unberührt.

§ 2

§ 2(1) Die Höhe und die Staffelung der Beiträge zum Tierseuchenfonds werden für jeden Tierbestand wie folgt festgesetzt: je Tier EUR 1. für Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel bis zu 500 Tieren 4,95 von 501 und mehr Tieren 5,30 2. für Pferde bis zu 50 Tieren 3,50 von 51 und mehr Tieren 4,15 3. für Schweine bis zu 1000 Tieren 2,10 von 1001 und mehr Tieren 2,20 4. für Geflügel bis zu 25 Tieren beitragsfrei von 26 und mehr Tieren für Masthähnchen, Junghennen, Fasane, Rebhühner, Wachteln und Tauben 0,0175 für Legehennen, sonstige Hühner und Perlhühner 0,0370 für Puten, Enten, Gänse und Laufvögel 0,1175 5. für Schafe bis zu 300 Tieren 1,95 von 301 und mehr Tieren 2,00 6. für Ziegen bis zu 300 Tieren 2,40 von 301 und mehr Tieren 2,45 Diese Beiträge werden nicht erhoben von Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzern, die nach § 1 Abs. 5 die Tierhaltung von Rindern, Pferden oder Schweinen nach dem Stichtag oder die Tierhaltung von Geflügel, Schafen oder Ziegen nach dem 1. September 2013 beginnen. (2) Der Grundbeitrag zum Tierseuchenfonds beträgt für jede Tierbesitzerin oder jeden Tierbesitzer je Tierseuchenfondsnummer und unabhängig von der gehaltenen Tierzahl 20,00 Euro. Der Grundbeitrag wird nicht erhoben von Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern, die ausschließlich Geflügel halten und deren Bestand 25 Tiere nicht übersteigt.

§ 1

§ 1(1) Der für die Erfassung der Tierbestände maßgebende Stichtag ist der 4. November 2012. Der Beitragszeitraum beginnt mit dem Stichtag. (2) Zu einem Bestand im Sinne dieser Verordnung gehören unabhängig von den Eigentumsverhältnissen alle Tiere einer Art, die eine Einheit bilden, insbesondere die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden. Tiere, die am Stichtag gehandelt werden, sind bei dem Bestand zu erfassen, der sie am Stichtag zuletzt aufnimmt. (3) Nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) zugelassene Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen sowie Viehausstellungen und Viehmärkte zählen nicht zu den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern im Sinne dieser Verordnung. (4) Die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer sind verpflichtet, dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds -, Postfach 71 51, 24171 Kiel, bis zum 18. November 2012 ihren Namen, ihre Anschrift sowie die Anzahl der Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen, die sie am Stichtag in ihrem Bestand in Schleswig- Holstein halten, zu melden. Die Meldung zum Stichtag erfolgt auf den vom Tierseuchenfonds ausgegebenen Meldeunterlagen. Hat eine Tierbesitzerin oder ein Tierbesitzer zum Stichtag keine Meldeunterlagen erhalten, so hat sie oder er diese rechtzeitig beim Tierseuchenfonds anzufordern. (5) Wird die Tierhaltung einer meldepflichtigen Tierart nach dem Stichtag begonnen oder aufgegeben, sind die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer verpflichtet, dies unverzüglich dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - schriftlich mitzuteilen. Bei Beginn der Tierhaltung haben sie ihren Namen, ihre Anschrift und die Anzahl der von ihnen in Schleswig-Holstein gehaltenen Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen zu melden. (6) Erhöht sich im Beitragszeitraum die Anzahl der Tiere des gemeldeten Geflügel-, Schaf- oder Ziegenbestandes um mehr als zehn Prozent, sind die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer verpflichtet, unverzüglich die aktuelle Anzahl des Geflügels, der Schafe oder Ziegen dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - schriftlich nachzumelden. Dies gilt nicht, wenn die Erhöhung unter zehn Tieren, bei Geflügel unter 100 Tieren liegt. Erhöht sich die Anzahl der Tiere eines Schaf- oder Ziegenbestandes nach dem Stichtag ausschließlich durch Ablammungen, ist die Nachmeldung der aktuellen Anzahl Schafe oder Ziegen unverzüglich nach Abschluss der Lammperiode ausreichend. (7) Die Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 sind Grundlage für die Hebung der Beiträge zum Tierseuchenfonds. Für Tierbestandserhöhungen nach Absatz 6 werden Beiträge nacherhoben. (8) Wird keine Meldung zum Stichtag abgegeben, erfolgt die Erhebung der Beiträge nach dem bisher beim Tierseuchenfonds verzeichneten Tierbestand in der für die jeweilige Tierart höchsten Beitragsklasse. (9) Wird nachträglich festgestellt, dass der tatsächlich gehaltene Tierbestand gegenüber den Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 oder der Erhebung nach Absatz 8 größer war, werden die Beiträge in der für die jeweilige Tierart höchsten Beitragsklasse nacherhoben. § 69 Abs. 3 und 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), bleibt unberührt.

§ 3

§ 3Die Beiträge, die nach dieser Landesverordnung erhoben werden, sind mit der Bekanntgabe an die Beitragspflichtige oder den Beitragspflichtigen fällig, wenn nicht das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 1

§ 1(1) Der für die Erfassung der Tierbestände maßgebende Stichtag ist der 1. Dezember 2013. Der Beitragszeitraum beginnt mit dem Stichtag. (2) Zu einem Bestand im Sinne dieser Verordnung gehören unabhängig von den Eigentumsverhältnissen alle Tiere einer Art, die eine Einheit bilden, insbesondere die räumlich zusammen gehalten oder gemeinsam ver- und entsorgt werden. Tiere, die am Stichtag gehandelt werden, sind bei dem Bestand zu erfassen, der sie am Stichtag zuletzt aufnimmt. (3) Nach der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) zugelassene Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen und Sammelstellen sowie Viehausstellungen und Viehmärkte zählen nicht zu den Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern im Sinne dieser Verordnung. (4) Die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer sind verpflichtet, dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds -, Postfach 71 51, 24171 Kiel, bis zum 15. Dezember 2013 ihren Namen, ihre Anschrift sowie die Anzahl der Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen, die sie am Stichtag in ihrem Bestand in Schleswig- Holstein halten, zu melden. Die Meldung zum Stichtag erfolgt auf den vom Tierseuchenfonds ausgegebenen Meldeunterlagen. Hat eine Tierbesitzerin oder ein Tierbesitzer zum Stichtag keine Meldeunterlagen erhalten, so hat sie oder er diese rechtzeitig beim Tierseuchenfonds anzufordern. (5) Wird die Tierhaltung einer meldepflichtigen Tierart nach dem Stichtag begonnen oder aufgegeben, sind die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer verpflichtet, dies unverzüglich dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - schriftlich mitzuteilen. Bei Beginn der Tierhaltung haben sie ihren Namen, ihre Anschrift und die Anzahl der von ihnen in Schleswig-Holstein gehaltenen Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel, Schafe und Ziegen zu melden. (6) Erhöht sich im Beitragszeitraum die Anzahl der Tiere des gemeldeten Geflügel-, Schaf- oder Ziegenbestandes um mehr als zehn Prozent, sind die Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer verpflichtet, unverzüglich die aktuelle Anzahl des Geflügels, der Schafe oder Ziegen dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - schriftlich nachzumelden. Dies gilt nicht, wenn die Erhöhung unter zehn Tieren, bei Geflügel unter 100 Tieren liegt. Erhöht sich die Anzahl der Tiere eines Schaf- oder Ziegenbestandes nach dem Stichtag ausschließlich durch Ablammungen, ist die Nachmeldung der aktuellen Anzahl Schafe oder Ziegen unverzüglich nach Abschluss der Lammperiode ausreichend. (7) Die Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 sind Grundlage für die Hebung der Beiträge zum Tierseuchenfonds. Für Tierbestandserhöhungen nach Absatz 6 werden Beiträge nacherhoben. (8) Wird keine Meldung zum Stichtag abgegeben, erfolgt die Erhebung der Beiträge nach dem bisher beim Tierseuchenfonds verzeichneten Tierbestand in der für die jeweilige Tierart höchsten Beitragsklasse. (9) Wird nachträglich festgestellt, dass der tatsächlich gehaltene Tierbestand gegenüber den Meldungen nach den Absätzen 4 bis 6 oder der Erhebung nach Absatz 8 größer war, werden die Beiträge in der für die jeweilige Tierart höchsten Beitragsklasse nacherhoben. § 69 Abs. 3 und 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), bleibt unberührt.

§ 2

§ 2(1) Die Höhe und die Staffelung der Beiträge zum Tierseuchenfonds werden für jeden Tierbestand wie folgt festgesetzt: je Tier EUR 1. für Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel bis zu 500 Tieren 4,65 von 501 und mehr Tieren 5,00 2. für Pferde bis zu 50 Tieren 3,20 von 51 und mehr Tieren 3,85 3. für Schweine bis zu 1000 Tieren 2,10 von 1001 und mehr Tieren 2,20 4. für Geflügel bis zu 25 Tieren beitragsfrei von 26 und mehr Tieren für Masthähnchen, Junghennen, Fasane, Rebhühner, Wachteln und Tauben 0,0175 für Legehennen, sonstige Hühner und Perlhühner 0,0374 für Puten, Enten, Gänse und Laufvögel 0,1185 5. für Schafe bis zu 300 Tieren 1,95 von 301 und mehr Tieren 2,00 6. für Ziegen bis zu 100 Tieren 2,40 von 101 und mehr Tieren 2,45 Diese Beiträge werden nicht erhoben von Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzern, die nach § 1 Abs. 5 die Tierhaltung von Rindern, Pferden oder Schweinen nach dem Stichtag oder die Tierhaltung von Geflügel, Schafen oder Ziegen nach dem 1. Oktober 2014 beginnen. (2) Der Grundbeitrag zum Tierseuchenfonds beträgt für jede Tierbesitzerin oder jeden Tierbesitzer je Tierseuchenfondsnummer und unabhängig von der gehaltenen Tierzahl 22,50 Euro. Der Grundbeitrag wird nicht erhoben von Tierbesitzerinnen und Tierbesitzern, die ausschließlich Geflügel halten und deren Bestand 25 Tiere nicht übersteigt.

Eingangsformel TierBestMeldV

Aufgrund des § 11 Abs. 4 sowie des § 12 Abs. 3 und 4 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 3

§ 3Die Beiträge, die nach dieser Landesverordnung erhoben werden, sind mit der Bekanntgabe an die Beitragspflichtige oder den Beitragspflichtigen fällig, wenn nicht das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - Tierseuchenfonds - einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 4

§ 4(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung über die Meldung des Tierbestandes und die Beiträge zum Tierseuchenfonds vom 26. Februar 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 181)*), außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.