LAPVO-TD-LG2.2 · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Technische Dienste des Landes Schleswig-Holstein (LAPVO-TD-LG2.2) Vom 21. Februar 2024

Ausfertigungsdatum:
21.02.2024
Fundstelle:
GVOBl. 2024, 193
103 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 83

Anlagen

§ 83 AnlagenFolgende Anlagen 1 bis 15 sind Bestandteile dieser Verordnung: Anlage 1: Ausbildungsnachweis, Anlage 2: Übersicht über das technische Referendariat, Anlage 3: Beurteilung, Anlage 4: Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen, Anlage 5: Prüfungsfächer und Prüfungszeiten, Anlage 6: Prüfstoffverzeichnis der Laufbahnzweige und Fachschwerpunkte, Anlage 7: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Architektur, Anlage 8: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Städtebau, Anlage 9: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Straßenwesen, Anlage 10: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwesen, Anlage 11: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung, Anlage 12: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation, Anlage 13: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landespflege, Anlage 14: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Umwelttechnik, Anlage 15: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Arbeitsschutz.

§ 71

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen

§ 71 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen(1) Einstellungsbehörde ist die für den Arbeitsschutz zuständige obere Landesbehörde.(2) Ausbildungsbehörde ist die für den Arbeitsschutz zuständige obere Landesbehörde.(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestellt eine geeignete Person zur Ausbildungsleitung.(4) Ausbildungsstellen sind die verschiedenen Organisationseinheiten der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde. Der Dienstort ist zu Beginn der Ausbildung schriftlich zuzuweisen.

§ 78

Sondervorschriften zur Prüfungsbehörde und zum Prüfungsausschuss in Rahmen der ...

§ 78 Sondervorschriften zur Prüfungsbehörde und zum Prüfungsausschuss in Rahmen der Laufbahnprüfung(1) Abweichend von § 17 ist die Prüfungsbehörde für den Laufbahnzweig Arbeitsschutz die Ausbildungsbehörde.(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung“. Der Prüfungsausschuss hat die dem Oberprüfungsamt sowie den Prüfungskommissionen zugewiesene Rechte, Pflichten und Aufgaben nach Abschnitt 2 dieser Verordnung für den Laufbahnzweig Arbeitsschutz wahrzunehmen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nimmt die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Direktorin oder des Direktors des Oberprüfungsamtes nach Abschnitt 2 wahr.(3) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat die Leitung der Ausbildungsbehörde. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses kann auf eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Ausbildungsbehörde übertragen werden.(4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren.(5) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren technischen Aufsichtsdienstes oder mit Befähigung zum Richteramt der Prüfungsbehörde,3. einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt oder mit Befähigung zum Richteramt der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.Es können auch vergleichbare Beschäftigte mit mindestens einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.

Anlage 1

Anlage 1 (zu § 11)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/da220222-d74d-4760-9a8a-4ab3d028053d-SH2030-16-52+2024+193_Anlage1.pdf

Anlage 10

Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, ...

Anlage 10 (zu § 47)Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwesen Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Abschnitt Dauer (Wochen) I 22 Wasserwirtschaftliche Fachbehörde Information und praktische Mitarbeit bei der technischen Verwaltung:• Aufgaben der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung,• Organisation und Aufbau der öffentlichen Verwaltung,• Allgemeiner Geschäftsbetrieb,• Grundsätze des Verwaltungshandelns,• Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen,• Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Steuerung technischer Planungen,• Betrieb und Unterhaltung von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen,• Wasserwirtschaftliche Zulassungsverfahren. II 22 Öffentlich- rechtlicher Bauträger Eigenverantwortliche Mitarbeit beim Vorbereiten und Durchführen von Bauten:• Vorarbeiten für Bauvorhaben,• Aufstellen und Prüfen von Entwürfen,• Vergabe von Ingenieurleistungen,• Vergabe von Leistungen nach VOB und VOL,• Leitung und Überwachung von Baumaßnahmen,• Verantwortlichkeiten auf der Baustelle. III 12 Wasser- und Schifffahrtsamt Aufgaben und Organisation der Fachverwaltung bzw. der kommunalen Selbstverwaltung. Fachbehörde der Umweltverwaltung Kommunalverwaltung IV 6 Oberste Landesbehörde Rechtsgrundlage, Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb der jeweiligen Einrichtung. V 16 Sonderstelle für Aus- und Fortbildung Hannover (SAF) 3 Wochen Einführungslehrgang, 3 Wochen Verwaltungslehrgang, 3 Wochen Baulehrgang, 4 Wochen Managementlehrgang, 3 Wochen Schlusslehrgang. 14 Prüfungsvorbereitung und Prüfung Ausbildungsbehörde ca. 12 Erholungsurlaub 104 zusammen

Anlage 11

Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, ...

Anlage 11(zu § 52)Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt Laufbahnzweig Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Abschnitt Dauer (Wochen) I 44 Untere staatliche und/oder kommunale Baudienststelle mit maschinen- und elektrotechnischer Abteilung beziehungsweise Gebäudemanagement Schleswig-Holstein A.ö.R., davon möglichst 3 Wochen Hospitation in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen. Allgemeine Angelegenheiten: Aufgaben der Bauverwaltungen, Organisation, Geschäftsbetrieb, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Personalwesen. Grundsätze und praktische Mitwirkung bei Planung, Entwurf, Bau, Instandhaltung/Bauunterhalt ggf. Betrieb von maschinen- und elektrotechnischen Anlagen einschließlich kommunikationstechnischen Anlagen, Betriebsführung, Vergabe von Bauleistungen und Leistungen (VOB, VOL), Abnahme, Abschluss und Abwicklung von Bauverträgen und Ing.-Verträgen, Gewährleistung, Arbeitsschutz und Unfallverhütung, Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung. 4 Private, staatliche und/oder kommunale Institutionen mit umfangreichen technischen Anlagen z.B. Deutsche Telekom AG, Kliniken, Universitäten, Deutsche Bahn AG (DB), Deutsche Post AG. Hospitation beim Betrieb von maschinen-, elektro- und kommunikationstechnischen Anlagen. Vertiefung betriebsgerechtes Planen und Bauen, Betriebsführung, Betriebswirtschaft, Unfallverhütung, Instandhaltungs-, Inspektions- und Wartungsverträge. 3 Versorgungsunternehmen für Strom, Gas, Wasser oder Fernwärme Betrieb von Versorgungs- einschließlich Verteilungsanlagen, Energielieferverträge. 3 Umweltbehörde, Gewerbeaufsicht Aufstellung von Genehmigungsbescheiden, Arbeitsschutz, Immissionsschutz. 2 Technische Überwachung (z.B. TÜV der Wehrbereichsverwaltung) Einführung in die Abnahme und Inspektion überwachungspflichtiger Anlagen, einschlägige gesetzliche Bestimmungen. 6 Gebäudemanagement Schleswig-Holstein A.ö.R. Arbeitsgebiete: Recht, Verwaltung, Haushalt, Beamtenrecht, Recht der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, Verfassungsrecht, Bauwirtschaft, Vertragsrecht, Verdingungswesen, Preisprüfung, Prüfung und Begutachtung von Entwürfen maschinen- und elektrotechnischer Anlagen. 2 Betrieb und Energieverbrauch überwachende Dienststellen Betriebsüberwachung, Energiewirtschaft, energiewirtschaftliche Überwachung der Liegenschaften, Datenerfassung und -verarbeitung, Energiekennzahlen. 4 Mittlere oder oberste Landesbehörde als Genehmigungsbehörde Baurecht: Baugenehmigungs- und Zustimmungsverfahren, Bauaufsicht, Gewerbeaufsicht, technischer Arbeitsschutz und Arbeitsrecht, Energieaufsicht, Wasserwirtschaft, Finanzplanung. II 12 Lehrgänge, Seminare III 12 Häusliche Prüfungsarbeit, Prüfungsvorbereitung, Prüfungen ca. 12 Erholungsurlaub 104 24 Monate

Anlage 12

Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, ...

Anlage 12 (zu § 56)Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Abschnitt Dauer (Wochen) I - V während des gesamten Referendariats in allen Ausbildungsabschnitten Allgemein für alle Ausbildungsstellen Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln; durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben und Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarinnen und Referendare sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnen; ihnen ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben; insbesondere sollen die Referendarinnen und Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingängen (Post, E-Mails) beteiligt werden; sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen; dabei sollen Methoden und Techniken insbesondere in folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung. Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen und Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungsabschnitt präsentieren. Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit fachübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden; dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nachhaltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit. Zur Stärkung der EU-Kompetenz sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. I 20 Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationswesen Landesamt für Vermessung und Geoinformation (mit Grundbuchamt und Finanzverwaltung) Die Referendarinnen und Referendare sollen die Strukturen des amtlichen deutschen Vermessungs- und Geoinformationswesens, seine rechtlichen Grundlagen und Organisation sowie Wege der länderübergreifenden Zusammenarbeit kennenlernen. Ministerium für Inneres Kommunales, Wohnen und Sport als Oberste Geoinformations-, Vermessungs- und Katasterbehörde Die Referendarinnen und Referendare sollen sich intensiv mit der Entstehung, Einrichtung und den Aufgaben des Liegenschaftskatasters, der Landesvermessung und des Geobasisinformationswesens auseinandersetzen; dabei sind die Herausforderungen, Entwicklungstendenzen und Strategien dieser Aufgabenfelder eingehend zu betrachten. Hospitation bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren Die Referendarinnen und Referendare sollen ablauf- und prozessorientiert u.a. folgende Aufgabenbereiche kennenlernen: Aufsicht über die katasterführende Behörde und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure, Beschwerde- und Widerspruchsverfahren, Grundzüge des verwaltungsrechtlichen Handelns, Anwendung des öffentlichen Dienstrechts, Zusammenwirken der Verwaltungen interdisziplinär und Ebenen übergreifend, Geschäftsbetrieb und Organisation, Controlling sowie Projektmanagement. (insgesamt 14 Wochen) Landesamt für Vermessung und Geoinformation (6 Wochen) Den Referendarinnen und Referendaren ist Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuchs und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennenzulernen; in der Finanzverwaltung sollen die Grundzüge der Bodenschätzung und der Grundsteuer vermittelt werden. Die Referendarinnen und Referendare sollen aktiv zu praktischen Arbeiten herangezogen werden. II 16 Landentwicklung Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landesentwicklung als Flurbereinigungsbehörde Die Referendarinnen und Referendare sollen sich vertieft mit den Herausforderungen für die Landentwicklung, wie zum Beispiel Demografischer Wandel oder Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse, auseinandersetzen. Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz als Obere Flurbereinigungsbehörde Die Referendarinnen und Referendare sollen erlernen, wie die Anforderungen an die ländlichen Räume durch Instrumente der Landentwicklung bewältigt werden können; sie sollen dabei vor allem auf die Strategie Wandel in den Köpfen, die Instrumente LEADER, ILEK, Regionalmanagement und Dorfentwicklung eingehen. mindestens eine Stelle aus: untere/obere Naturschutzbehörde, untere/obere Wasserbehörde, untere/obere Forstbehörde, Landwirtschaftsbehörde, Dorferneuerung, Landentwicklung in einem anderen Bundeslandmindestens eine Stelle aus: LEADER-Lokale Aktionsgruppen, Strukturfondseinrichtung einer KreisverwaltungHospitationen bei der EU-Kommission und Flurbereinigungsbehörden anderer Bundesländer oder im Ausland Im Bereich Agrar- und Strukturpolitik für die ländlichen Räume ist das breite Spektrum der europäischen und nationalen Förderprogramme, Regionalfonds und Erschließung privater Finanzierungsquellen möglichst bei damit befassten Stellen (auch im Ausland) zu studieren.Im Schwerpunktbereich Verfahren nach Flurbereinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetz sollen die Referendarinnen und Referendare auch zu praktischen Arbeiten herangezogen werden; im Vordergrund stehen Ziele der ländlichen Bodenordnung nach Verfahrensarten, Erlernen der Abläufe vor allem in den Terminen der Landentwicklung und das Landentwicklungsfachinformationssystem LEFIS.Modernes Verwaltungshandeln ist an geeigneten Fallbeispielen durch Gutachten und Untersuchungen zu erlernen.Bei der Einordnung und Entwicklung der Landentwicklung soll der Blick in überfachlicher Sicht ausgeweitet werden. III 16 Für die Regionalplanung und Landesplanung zuständige Stellen (2 Wochen)Kommunale Dienststellen für Geoinformation, Vermessung, Liegenschaften, Planung sowie sonstige technische Aufgaben (z. B. Erschließung, Umweltschutz)Geschäftsstelle eines Gutachterausschusses für GrundstückswerteGeschäftsstelle eines Umlegungsausschusses (Umlegungsstelle) Landesplanung und StädtebauDie Referendarinnen und Referendare sollen die Aufgaben und Verfahren von Raumordnung und Landesplanung kennenlernen; hierfür sind Ausbildungsstationen bei der obersten Landesplanungsbehörde und einer für die Regionalplanung zuständigen Stelle besonders geeignet.Im Bereich der Stadtentwicklung und -erneuerung sind neben den Aufgaben der Bauleitplanung insbesondere die Themen Bodenordnung und Immobilienwertermittlung in praktischer Mitarbeit vertieft zu vermitteln; Strategien der Baulandentwicklung und des Flächenmanagements, auch in Kooperation mit privaten Investoren, sollen behandelt werden.Die interdisziplinäre Zusammenarbeit soll beispielweise in ämterübergreifenden Arbeitsgruppen, Ausschüssen, bei Planfeststellungsverfahren sowie bei den Anforderungen des Natur- und Umweltschutzes thematisiert werden. Lehrgang bei einem Institut für Städtebau (oder einer vergleichbaren Einrichtung) sowie Hospitationen zur Immobilienwertermittlung bei Kreditinstituten, größeren Sachverständigenbüros oder Researchunternehmen (insgesamt 14 Wochen) Die Referendarinnen und Referendare sollen Gelegenheit erhalten, die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung eingehend kennenzulernen; energiepolitische Strategien, Aspekte der demographischen Entwicklung sowie Umwelt- und Klimaveränderungen sind ebenfalls wichtige Themen dieses Ausbildungsabschnittes. IV 16 Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur Landesamt für Vermessung und Geoinformation (bis zu 16 Wochen) Die Referendarinnen und Referendare sollen die Herausforderungen für das Geoinformationswesen und dessen Beitrag zum E-Government sowie die zugehörigen Strategien kennen lernen. Die Referendarinnen und Referendare sollen anhand praktischer Mitarbeit das Geodatenmanagement und die Anforderungen an eine Geodateninfrastruktur (GDI) erlernen, wobei besonders auch die Entwicklungen und Interdisziplinarität vermittelt werden sollen. Hospitationen bei Behörden auf kommunaler, Landes- oder Bundesebene, europäischen Institutionen und ggf. Wirtschaftsbetrieben mit entsprechenden Geschäftsfeldern Die Ausbildung im Geodatenmanagement soll in großen geodatenhaltenden Stellen erfolgen; hierbei sind die freie Wirtschaft und die Bundesebene eingeschlossen; die Ausbildung in GDI soll maßgeblich bei Einrichtungen stattfinden, die die zentralen Komponenten der GDI des Ausbildungslandes führen und bei denen die GDI-Koordinierungsstellen angesiedelt sind; zusätzlich sollen die Referendarinnen und Referendare Gelegenheit erhalten, Geofachinformationssysteme in den dafür zuständigen Behörden oder Stellen kennenzulernen, maßgeblich im Bereich Umwelt, der freien Wirtschaft oder auf kommunaler Ebene. Der Ausbildungsabschnitt eignet sich besonders für die Anfertigung von Abschnitts- oder Projektarbeiten oder für Hospitationen bei europäischen Institutionen, in der Privatwirtschaft oder Einrichtungen der nationalen GDI. V 24 Seminare und Lehrgänge, Prüfungen Fach- und ggf. länderübergreifende Lehrgänge, Arbeitsgemeinschaften o.ä. bei Fortbildungseinrichtungen der Länder In einem einwöchigen Einführungslehrgang sollen Kommunikations- und Managementkompetenzen vermittelt werden (z. B. Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Visualisierung und Moderation), die in den Ausbildungsabschnitten und weiteren Lehrgängen auszubauen sind. Allgemeines Verwaltungsseminar (4 Wochen). Fachbezogene Verwaltungsseminare (4 Wochen), die im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten durchgeführt werden können. Landesamt für Vermessung und GeoinformationMinisterium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport(insgesamt 12 Wochen) Über mehrere Ausbildungsstellen verteilte Referendarinnen und Referendare sollen in den für einen Ausbildungsabschnitt erforderlichen fachlichen Grundlagen gemeinsam unterrichtet werden; dieser einführende Unterricht soll zu Beginn des Ausbildungsabschnitts vermittelt werden.Seminare sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 8 Absatz 3 (z. B. Planspiele, e-Learning, Integriertes Lernen, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede, Assessment-Center-Trainingseinheiten sowie Exkursionen). Besondere Lehrgänge und Seminare sollen eine theoretische Ausbildung in Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit beinhalten (3 Wochen). Alle Geoinformationsverwaltungen gleichermaßen betreffende fachliche Seminarthemen können länderübergreifend zentral vermittelt werden (z. B. Angelegenheiten der AdV, des Bundes, der GDIDE sowie europäische Themen). Landesamt für Vermessung und Geoinformation (Ausbildungsbehörde) (12 Wochen) Häusliche Prüfungsarbeit (6 Wochen),Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und Mündliche Prüfung einschließlich Prüfungsvorbereitungen (6 Wochen). ca. 12 Erholungsurlaub 104 zusammen

Anlage 13

Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, ...

Anlage 13 (zu § 64)Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt Laufbahnzweig Landespflege Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Abschnitt Dauer (Wochen) I a 1 (1-2)* Einstellungsbehörde Einführung in die Ausbildung sowie die Verwaltung, die Aufgaben und die Organisation der Fachverwaltungen I b 30 (26-34)* Untere Naturschutzbehörden des Landes Schleswig-Holstein Praktische, fachspezifische Ausbildung im Schwerpunkt Naturschutz und Landschaftspflege, Kommunalverwaltung (Stadt- oder Gemeindeverwaltung) Grundzüge der Verwaltungspraxis und selbstständige Mitarbeit und Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien, vertiefende Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens in den einzelnen Aufgabenfeldern sowie der in den Lehrgängen vermittelten Kenntnisse, Ausweisung von Schutzgebieten und -objekten, Planung und Entwurf in der Landschafts-, Grünordnungs-, Biotop- und Objektplanung, Biotop- und Grünflächenpflege, Artenschutz, Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleit- und Fachplanung sowie bei sonstigen Vorhaben, Prüfung von Anträgen, Verfassen von Entwürfen für Genehmigungen, Anordnungen, Bescheide, Stellungnahmen und allgemeinen Schriftverkehr, Vorbereitung von Ausschreibungsunterlagen, Abwicklung von Aufträgen, Bauleitung, Finanzkontrolle, Abrechnung, Liegenschaftswesen, Einsatz und Anwendung von ADV, Zusammenwirken mit Beiräten, Naturschutzverbänden, Naturschutzbeauftragten, Landschaftswarten sowie politischen Entscheidungsgremien, Personal-, Haushalts- und Rechnungswesen, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik, Arbeitsplanung, Ablauforganisation, Personaleinsatz, Personalführung, Beurteilungen, Personalentwicklung, Öffentlichkeitsarbeit, Teilnahme an Ausschusssitzungen, Scoping- und Anhörungsterminen, Abstimmungsgesprächen. II 14 (12-16)* Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung des Landes Schleswig-Holstein, Landesbetrieb Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz, Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein, Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, weitere Fachverwaltungen Kennenlernen der relevanten Aufgaben, Organisation, Instrumente und Rechtsgrundlagen sowie der Zusammenarbeit mit der Naturschutzverwaltung und der Aufgaben als Träger öffentlicher Belange bei Fachplanungen, Vollzug fachlicher Rechtsvorschriften. Bei der Landesfachdienststelle insbesondere: Beratungsaufgaben gegenüber den Behörden und Stellen des Landes, der Kommunen, fachtechnische Betreuung der Naturschutzbehörden, Projektgruppenarbeit, Kennenlernen der Erstellung von Gutachten, der Erarbeitung von Stellungnahmen gegenüber Aufsichtsbehörden und Gerichten, der Bewertung von Umweltverträglichkeitsstudien und Fachplanungen, Teilnahme an Messungen, Untersuchungen, Probenahmen. III 19 (16-20)* Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein Praktische Ausbildung, Organisation und Aufgaben der Behörde, Vertiefung der Abschnitte I und II: Fachspezifische Ausbildung und selbstständige Mitarbeit unter Anwendung der einschlägigen Vorschriften, Erlasse und Richtlinien; Umweltverträglichkeitsprüfungen, Förderprogramme; Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Rechtssetzungsverfahren, Bewilligungen, Erlaubnisse, Zulassungen, Planfeststellungen, Bescheide, Beschlüsse, insbes. in den Bereichen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Bauleitplanung und den angrenzenden Laufbahnzweigen durch Mitwirkung der obersten Naturschutzbehörde, Gesetzgebung. Landesamt für Umwelt (obere Naturschutzbehörde) IV 16 (12-18)* Lehrgänge / Seminare / Arbeitsgemeinschaften / Exkursionen Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung, Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie, Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen, Allgemeine fachübergreifende Zielsetzungen und Strategien zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen - Ziele und Notwendigkeit des Umweltschutzes,- Umweltschutz als planerische und ordnungsrechtliche Aufgabe,- Vorsorge-, Verursacher-, Kooperationsprinzip,- Genehmigung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, Erfolgskontrolle,- Grundlagen und technische Regeln,- Voruntersuchungen, Planung,- Erheben, Beschreiben und Bewerten von Daten,- Grundzüge der Verwaltungspraxis, Fachübergreifende Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Verfassungsrecht, Rechtsstellung der Beamtin/des Beamten, Geheimhaltungs- und Auskunftspflicht, Ordnungsrecht, Strafrecht/Ordnungswidrigkeitenrecht, Bau- und Planungsrecht, Zivilrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen, Finanzierungsprogramme, Disziplinarrecht, Personalvertretungsrecht, Haftungsrecht, Verwaltungsvollstreckung-, verwaltungsgerichtliche Verfahren (Klagearten, Urteile), Arbeitsgemeinschaften im Natur- und Umweltschutz, Mitwirkungsrechte der Naturschutzverbände, Grundzüge und Vertiefung der fachbezogenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nationales, internationales und EU-Recht in den Bereichen Natur- und Artenschutz, Umweltverträglichkeit, Raumordnung und Landesplanung, Bauplanungs- und Bauordnungsrecht, Wasser, Bodenschutz, Abfall, Altlasten, Immissionsschutz, Land- und Forstwirtschaft, Flurbereinigung, Energiewirtschaft, Kommunikationstechnik, Verkehrswesen, Jagd- und Fischereirecht, (Garten-) Denkmalschutz/-pflege. IV 6 Häusliche Prüfungsarbeit 6 (4-6)* Ausbildungsstationen und Lehrgänge nach freier Wahl oder Stationen für Prüfungsvorbereitung sowie Prüfungszeiten ca. 12 Erholungsurlaub 104 zusammen

Anlage 14

Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, ...

Anlage 14(zu § 68)Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngrüppe 2, zweites Einstiegsamt Laufbahnzweig Umwelttechnik pAusbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Abschnitt Dauer (Wochen) I - IV während des gesamten Referendariats in allen Ausbildungsabschnitten Allgemein für alle Ausbildungsstelle Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Management- und Kommunikationsqualifikation sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln; durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden; besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet; ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben; insbesondere sollen die Referendarinnen und Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden,. Eingängen (Post, E-Mails) beteiligt werden; sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen; dabei sollen Methoden und Techniken in folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung. Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen und Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungsabschnitt präsentieren. Betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit laufbahnzweigübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden; dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nachhaltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit. Zur Stärkung der EU-Kompetenz sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. Selbständige Mitarbeit in allen Arbeitsbereichen. In den Abschnitten I - III sind jeweils auch Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (Management, Mitarbeiterführung, Planung, Entscheidung, Rhetorik, Gesprächsführung, Psychologie) zu vermitteln. I 17 Untere und Obere Abfallbehörden, Landesämter Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, Abfallwirtschaftsplanung, Abfallbehandlung, Abfallbeseitigung, Überwachung der Abfallentsorgung, Stoffstromkontrollen, Bodenschutz, Altlasten, fachspezifische Ausbildung und selbständige Mitarbeit, Anwendung von Rechtsvorschriften, vertiefte Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens, Prüfung von Zulassungsanträgen, Verfassen von Anordnungen, Bescheiden, Stellungnahmen und Berichten, Protokollführung, Teilnahme an Messungen, Untersuchungen und Probenahme, Außendienst, Überwachung von Anlagen, Erarbeitung von Fachstellungnahmen z. B. im Rahmen von Genehmigungs- oder Gerichtsverfahren, Vollzug von Rechtsvorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechtes. II 17 Untere und Obere Immissionsschutzbehörden, Landesämter Immissionsschutz und Klimaschutz Genehmigungsverfahren, Produktionstechnologien und Auswirkungen, Überwachung von Anlagen und Betriebsbereichen Lärm- und Erschütterungen, EMF, Luftreinhaltung, Abgasreinigung, Gerüche, störfall- und umweltgefährdende Stoffe, Klimaschutz, Chemikaliensicherheit, fachspezifische Ausbildung und selbständige Mitarbeit, Anwendung von Rechtsvorschriften, vertiefte Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens, Prüfung von Zulassungsanträgen, Verfassen von Anordnungen, Bescheiden, Stellungnahmen und Berichten, Protokollführung, Teilnahme an Messungen, Untersuchungen und Probenahme, Außendienst, Überwachung von Anlagen, Erarbeitung von Fachstellungnahmen z. B. im Rahmen von Genehmigungs- oder Gerichtsverfahren, Vollzug von Rechtsvorschriften des Immissionsschutzrechtes. III 17 Untere und Obere Wasserbehörden, Landesämter/ Landesbetriebe Wasserwirtschaft und Gewässerschutz Grundlagen der Wasserwirtschaft, Wasserrahmenrichtlinie, Oberirdische Gewässer, Gewässerüberwachung, Gewässernutzungen, Einleiter-Überwachung, Abwasserbeseitigung, Abwasserabgabe, Wasserversorgung, Grundwasser, Hochwasserschutz, fachspezifische Ausbildung und selbständige Mitarbeit, Anwendung von Rechtsvorschriften, vertiefte Anwendung des technischen und naturwissenschaftlichen Wissens, Prüfung von Zulassungsanträgen, Verfassen von Anordnungen, Bescheiden, Stellungnahmen und Berichten, Protokollführung, Teilnahme an Messungen, Untersuchungen und Probenahme, Außendienst, Überwachung von Anlagen, Erarbeitung von Fachstellungnahmen z. B. im Rahmen von Genehmigungs- oder Gerichtsverfahren, Vollzug von Rechtsvorschriften des Wasserrechtes. IV 17 Praktikum / Hospitationen Organisationen, Unternehmen, Firmen, Kommunale Eigenbetriebe, Verbände, EU Umweltmanagement, -technik, -schutz, Projektabwicklung, Organisation, Leitung und Führung, Wirtschaftlichkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Personal- und Finanzplanung, Beschaffung und Einsatzplanung, Abrechnung, Aufgaben der Umweltbeauftragten in den Betrieben, Kennenlernen relevanter Umweltaufgaben und Aufbau der Organisation. EU: Organisation / Aufbau, Aufgaben und Projekte, Interessenvertretung, politische Willensbildung, Gesetzgebungsverfahren. Kommunalverwaltung, Städte und Gemeinden, Landkreise Organisation, Aufbau und Aufgaben als Selbstverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis, Politische Willensbildung, Kommunale Planungen, Haushalts- und Rechnungswesen, Daseinsvorsorge, Einführung in die Verwaltung, Vollzug umweltrechtlicher Vorschriften, Aufgaben als untere Landesbehörde:- untere Wasserbehörde,- untere Naturschutzbehörde,- untere Abfallentsorgungsbehörde,- untere Bodenschutzbehörde. Oberste/Obere Behörde oder Fachbehörde Organisation, Aufbau und Aufgaben als oberste/obere Landesbehörde, Fach- und Dienstaufsicht, Personalbewirtschaftung, Verbandswesen, Planungsaufgaben, Planfeststellungsverfahren, Genehmigungsverfahren, Organisation und Aufgaben der Regionalplanung, Öffentlichkeitsarbeit, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren, Vollzug der fachlichen Rechtsvorschriften durch Genehmigung, Zulassung, Anordnung, Bescheid Insbesondere in den Bereichen, Kreislaufwirtschaft, Abfallentsorgung, Altlasten, Immissionsschutz (Luft, Lärm, EMF), Anlagen, Wasser, UVP, Chemikalien, Gentechnik (in Ergänzung zu den Abschnitten I - III), Landesgesetzgebung, Erlasse und Richtlinien, Mitwirkung in Bund-Länder- und in Länder-AG, Gutachten und Stellungnahmen (für Genehmigungs- und Gerichtsverfahren), Fachplanungen, Messungen, Untersuchungen, Bekanntgabe von Stellen, Erarbeitung von Jahresberichten, Statistiken und Katastern, Erfassung umweltrelevanter Daten. V 24 Seminare Fernlehrgänge SAF Hannover Institut für öffentliche Verwaltung NRW Transfer Bauhaus-Universität Weimar Fernstudium Köln Seminare und Lehrgänge, Prüfungen In den Seminaren und Lehrgängen sollen die rechtlichen Grundlagen der öffentlichen Verwaltung sowie die naturwissenschaftlich-technischen Anforderungen und Vorschriften für den Verwaltungsvollzug in der Umweltverwaltung vermittelt werden; darüber hinaus sind Kommunikations- und Managementkompetenzen (Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Psychologie, Visualisierung, Moderation) als wirksame Führungsinstrumente zu trainieren; dabei sind die modernen Methoden oder Formen wie z.B. Planspiele, e-Learning, Arbeitsgemeinschaften, Übungen in freier Rede, Exkursionen zu nutzen. Häusliche Prüfungsarbeit, Prüfungsvorbereitung und Prüfungen ca. 12 Erholungsurlaub 104 zusammen

Anlage 15

Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, ...

Anlage 15 (zu § 74)Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt Laufbahnzweig Arbeitsschutz Dauer (Unterrichtseinheiten) Ausbildungsinhalte 27 1. Einführung und Grundlagen: 1.1 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Arbeitsschutzbegriff, präventiver Arbeitsschutzansatz der EU, neue Anforderungen durch den Wandel der Arbeit, Arbeitsschutz als Aufgabe des Sozialstaates, rechtliche Grundlagen des Arbeitsschutzes, Ziele und Aufgaben des Staatlichen Arbeitsschutzes, nationale und internationale Kooperation einschließlich Grundlagen der Arbeitswissenschaft (Arbeitssysteme, Arbeitsorganisation, Gefahr/Gefährdung/Risiko), 1.2 Autonomes Recht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung; Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, 1.3 Einführung in die Informationsverarbeitung, Informationstechnik und den Datenschutz. 32 2. EU-, Staats- und Verfassungsrecht: 2.1 Angelegenheiten der EU historische Entwicklung der EU, Struktur, Aufgaben und Kompetenzen der EU-Organe, EU-Rechtsnormen und deren Gültigkeit, ausgewählte EU-Vertragsnormen für EU-Richtlinien zum Binnenmarkt und zum Arbeitsschutz, 2.2 die Bundesrepublik Deutschland Grundzüge des Staatsrechts, Bundes- und Landesverfassungsrecht, die Grundrechte, das Gesetzgebungsverfahren beim Erlass von Bundes- und Landesgesetzen, Gerichtsbarkeiten, insbesondere Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2.3 Angelegenheiten der Länder. 12 3. Arbeitsrecht: 3.1 Arbeitsvertrag und Arbeitsverhältnis Besonderheiten verschiedener Beschäftigungsformen (Zeitarbeit, Leiharbeit, Werkvertrag, Dienstleistungsvertrag, Scheinselbständigkeit) 3.2 Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmerpflichten, 3.3 Rechte aus dem Arbeitsverhältnis Beschwerderecht, Kündigungsrecht, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, 3.4 Tarifvertragsrecht - Rechtsnormen, TVÖD, TV-L. 22 4. Recht des Öffentlichen Dienstes: 4.1 Der Öffentliche Dienst im Überblick, 4.2 Beamtenrecht, 4.3 Besoldung, Versorgung und sonstige finanzielle Leistungen, 4.4 Schadenshaftung im Öffentlichen Dienst, 4.5 Aufsichts- und Disziplinarrecht Überblick über verschiedene Formen der Aufsicht (Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht), Disziplinarmaßnahmen, Ablauf eines Disziplinarverfahrens, 4.6 Personalvertretungsrecht und Mitwirkungsrechte nach den Mitbestimmungsgesetzen. 98 5. Allgemeines Verwaltungsrecht und Ahndungsrecht: 5.1 Gesetzmäßigkeiten der Verwaltung Rechtssätze als Handlungsanleitungen der Verwaltung, Ermessen der Verwaltung, unbestimmter Rechtsbegriff und Beurteilungsspielraum, 5.2 Handlungsformen der Verwaltung Verwaltungsakt und Begriffsmerkmale, übrige Handlungsformen, 5.3 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung Begriffe und Arten des Verwaltungsverfahrens, Grundzüge des Verwaltungsverfahrens, Verfahrensgrundsätze, Einleitung, Durchführung und Ablauf eines Verwaltungsverfahrens, Struktur und Verlauf des Widerspruchsverfahrens, weitere Anordnungen der Verwaltungsbehörde, Verwaltungszwang, Ermessensformen und -schranken, 5.4 Haushalts- und Kassenrecht, Gebührenrecht, 5.5 Ordnungswidrigkeitenrecht und Strafrecht - Strafrecht, Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht, 5.6 Relevante Gebiete des Zivilrechts - bürgerliches Recht (AT, Schuldrecht, Sachenrecht), Handels- und Gesellschaftsrecht, Grundzüge des Produkthaftungsrechts. 24 6. Arbeitsschutzorganisation: 6.1. Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Rechtsgrundlagen (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder), Verantwortlichkeit für den Arbeitsschutz, Rechte und Pflichten des Betriebsrats/Personalrates aus dem Betriebsverfassungsgesetz (§§ 80, 87 und 89) bzw. der Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder, Stellung des betrieblichen Arbeitsschutzes in Bezug zur Arbeitsschutzaufsicht, Berufsgenossenschaft und technischen Überwachungsorganisationen, Leitlinie „ASO“, Bestellung von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit und deren Aufgaben gemäß Arbeitssicherheitsgesetz und DGUV V2, Überprüfung vorgegebener Vorsorgeuntersuchungen, besondere Regelungen für den Öffentlichen Dienst, systematischer Arbeitsschutz, Betriebsbesichtigungen mit Systemkontrolle nach Vorgaben des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI), Arbeitsschutzmanagementsysteme, Arbeitsschutz in Klein- und Kleinstbetrieben, eigenständige Entwicklung und Gestaltung von Aufsichtskonzepten. 6.2 Außerbetrieblicher Arbeitsschutz Aufgaben der Sozialpartner, Krankenkassen, Vereine, Verbände, Sozialpartner. 83 7. Sicherheits- und gesundheitsgerechte Arbeits- und Arbeitsplatzgestaltung: 7.1 Grundpflichten des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes, Arbeitsschutzgesetz, Siebtes Buch Sozialgesetzbuch, weitere Rechtsvorschriften, Normen und technische Regeln, 7.2 Arbeitsstättenrecht, 7.3 Bauordnungsrecht, 7.4 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben. 107 8. Gesundheitsschutz und Arbeitsmedizin: 8.1 Grundlagen der Arbeitsphysiologie, arbeitsphysiologische Zusammenhänge und ihre praktische Anwendung, Wandel der Arbeitswelt (Arbeit 4.0), 8.2 Ergonomie, 8.3 Arbeitspsychologie im präventiven Arbeitsschutz, 8.4 Chemische, physikalische und biologische Schad- und Belastungsfaktoren Anwendung der Gesetze und Verordnungen, Durchführung von Arbeitsplatzmessungen, 8.5 Medizinischer Arbeitsschutz/Arbeitsmedizin Aufgaben der Betriebsmediziner, Bedeutung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge, Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen, Jugendarbeitsschutzuntersuchungen, 8.6 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA); Umgang mit pandemischen Lagen von nationaler Tragweite in der Arbeitswelt. 80 9. Geräte-, Produkt- und Anlagensicherheit, technischer Verbraucherschutz/Arbeitsmittel: 9.1 Geräte- und Produktsicherheit Bezug zum EU-Recht, New Legislativ Framework, Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) (außer Abschnitt 5), Verwaltungsvorschriften zum ProdSG, Marktüberwachung/technischer Verbraucherschutz, EU-Schnellinformationssystem ICSMS, Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS), Normung in Europa, 9.2 Vorschriften zum Inverkehrbringen/Verordnungen zum ProdSG (ProdSV) Inhalt, Besonderheiten und Beispiele, EG-Richtlinien, ProdSVen, ausgewählte Normen, 9.3 Vorschriften zum Betrieb von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen Anlagenkataster, Sachverständigenwesen, Aufgaben der Zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS), Prüfung und Instandhaltung, Schnittstelle von Arbeitsschutz und Marktüberwachung, 9.4 Störfallrecht Einführung in das Störfallrecht (Bundes-Immissionsschutzgesetz, Störfallverordnung, Sevesorichtlinie, Genehmigungsverfahren, Beteiligung der Arbeitsschutzbehörden), Schnittstellen zwischen Störfallrecht, Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffrecht, Sicherheitsberichte, Alarm- und Gefahrenabwehrplan, 9.5 Elektrosicherheit Wirkung des elektrischen Stromes auf den Menschen, Schutzmaßnahmen gegen direktes und indirektes Berühren (DIN VDE 0100), Schutzarten elektrischer Betriebsmittel (DIN 40050), Arbeiten an elektrischen Anlagen (DGUV V 3), 9.6 Medizinprodukte. 37 10. Chemikalienrecht einschl. Gefahrguttransport: 10.1 Rechtliche Grundlagen Aufbaugerüst des Gefahrstoffrechts, Anforderungen durch die europäische Harmonisierung, Chemikaliengesetz, Chemikalienverbotsverordnung, Gefahrstoffverordnung, REACH, CLP, Technische Regeln für Gefahrstoffe, 10.2 Gefahrstoffverordnung, 10.3 Beförderung gefährlicher Güter. 24 11. Arbeitszeitrecht: 11.1 Grundbegriffe, besondere Arbeitszeitgestaltungen, wie beispielsweise Schicht-, Nacht-, Saisonarbeit, Schutzziele des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitrechts, arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, Pflicht zur Arbeitszeitdokumentation, Auswertung von Arbeitszeitaufzeichnungen (einschließlich Fahrtenschreibern), Ahndung von Arbeitszeitverstößen, 11.2 Arbeitszeitgesetz Aufbau und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen, persönlicher und sachlicher Geltungsbereich, gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit an Werktagen, Ruhepausen, Ruhezeiten, Bereitschaftsdienste, 11.3 Sonn- und Feiertagsarbeit Sonn- und Feiertagsruhe nach § 9 Arbeitszeitgesetz, abweichende Regelungen, generelle Ausnahmen, tarifliche Regelungen, Ausnahmen durch die Behörde, 11.4 Ladenschluss/Ladenöffnungsgesetz, 11.5 Arbeitszeitvorschriften für Kraftfahrer. 20 12. Schutz besonderer Personengruppen: 12.1 Mutterschutz, 12.2 Jugendarbeitsschutz, 12.3 Heimarbeitsschutz. 24 13. Arbeitsschutz in speziellen Bereichen: 13.1 Strahlenschutzrecht, 13.2 Sprengstoffrecht. 24 14. Arbeitsschutz bei bestimmten Produktions- und Arbeitsverfahren sowie in ausgewählten Gewerbezweigen. 4 15. Einführung in das Umweltrecht 32 16. Kommunikative Fähigkeiten Gesprächsführungstechnik, Verhandlungsführung, Instrumente der Mitarbeiterführung. 40 17. Führung Grundlagen, Beurteilung von Mitarbeitern, Überprüfen von Mitarbeiterleistungen, Umgang mit Suchtgefahren. 30 18. Verwaltung und Recht Datenschutz, Vertiefung Verwaltungsrecht, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). 8 19. Öffentliches Dienstrecht 12 20. Haushaltsrecht 10 21. Projektmanagement Gesamt: 750 Stunden

Anlage 2

Anlage 2 (zu § 11)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/9ef5af08-ba85-48cf-a080-051f1caa08ea-SH2030-16-52+2024+193_Anlage2.pdf

Anlage 3

Anlage 3 (zu § 15)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/1ca79abd-3c0f-4666-8542-95476c87faa6-SH2030-16-52+2024+193_Anlage3.pdf

Anlage 4

Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/a71b38e9-0b08-47c4-9cc0-dfde42cc9a88-SH2030-16-52+2024+193_Anlage4.pdf

Anlage 5

Anlage 5 (zu § 21 Absatz 3)Link auf Abbildung. Ihr Browser kann leider keine eingebetteten Frames anzeigen; Sie können die eingebettete Seite unter folgendem Link abrufen: /jportal/docs/anlage/norm/sh/8c41493c-fadf-4452-8160-ae8a3fb38eec-SH2030-16-52+2024+193_Anlage5.pdf

Anlage 6

Prüfstoffverzeichnisse der Laufbahnzweige und Fachschwerpunkte

Anlage 6 (zu § 22 Absatz 4)Prüfstoffverzeichnisse der Laufbahnzweige und FachschwerpunkteARCHITEKTURSTÄDTEBAUBAUINGENIEURWESEN, Fachschwerpunkt StraßenwesenBAUINGENIEURWESEN, Fachschwerpunkt WasserwesenMASCHINEN- UND ELEKTROTECHNIK IN DER VERWALTUNGGEODÄSIE UND GEOINFORMATIONLANDESPFLEGEUMWELTTECHNIKARBEITSSCHUTZPrüfstoffverzeichnis des Laufbahnzweigs ArchitekturFach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (laufbahnzweigübergreifend) Rechtsgeschichte Rechtsgeschichte in den Grundzügen Rechtsstaatliche Entwicklung in Deutschland und Europa Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik Deutschland Allgemeines Staatsrecht Staatsbegriff, Staatswesen Völkerrecht in den Grundzügen Internationale und supranationale Organisationen, Rechtsstatus Staatsformen Entstehung und Auflösung von Staaten Staatliche Entwicklung in Deutschland Verfassungsrecht des Bundes und der Länder Verfassungsgrundsätze und Grundrechte Staatsrechtliches Wesen der Bundesrepublik Deutschland Verfassungsmäßige Regelungen für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung Verfassungsorgane des Bundes Funktionen der Staatsgewalt Gewaltenteilung Begriff und Wesen der öffentlichen Verwaltung Gesetzgebungsverfahren Rechtsverordnungen und Satzungen Rechtsprechung Normenkontrolle und Verfassungsbeschwerde Verfassungsorgane der Länder Staats- und Amtshaftungsgrundsätze Finanzwesen des Bundes und der Länder Europäische Union Entstehungsgeschichte Status und Organe Aufgaben und Ziele Übertragene Souveränitätsrechte Rechtsetzung und Umsetzung in nationales Recht Europäischer Binnenmarkt, Wirtschafts- und Währungsunion Kommunalrecht Kommunale Gebietskörperschaften, Rechtsstatus Kommunalverfassung, Gemeindeordnung Organe und Aufgaben der Gebietskörperschaften Kommunales Finanzwesen Verwaltungsaufbau und Behördenorganisation bei Bund, Ländern, kommunalen Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Institutionen Verwaltungsaufbau des Bundes und der Länder Organisation der unmittelbaren Staatsverwaltung Organe, Aufgaben und Organisation der mittelbaren Staatsverwaltung Aufgaben und Organisation von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Aufgabenübertragung auf Rechtspersonen des Privatrechts Rechts-, Fach- und Dienstaufsicht Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungshandeln, Verwaltungsprozessrecht Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder Grundsätze des Verwaltungshandelns Förmliche und nichtförmliche Verwaltungsverfahren Abwägung und Ermessensausübung im Verwaltungsverfahren Auslegung von Rechtsnormen Amtshilfe Verwaltungsvollstreckung Verwaltungszustellungsverfahren Verwaltungsgebühren Verwaltungsgerichtsordnung in Grundzügen Ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe und Rechtsmittel Besonderes Verwaltungsrecht Beamtenrecht Disziplinarrecht Personalvertretungsrecht Ordnungswidrigkeitenrecht Arbeitsschutzrecht in den Grundzügen Datenschutzrecht in den Grundzügen Sozialrecht in den Grundzügen Steuerrecht in den Grundzügen Gewerbe- und Berufsrecht in den Grundzügen Polizeirecht in den Grundzügen Privatrecht und Zivilprozessrecht Bürgerliches Gesetzbuch Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse und Sachenrecht in den Grundzügen Nachbarrecht Handels- und Gesellschaftsrecht in den Grundzügen Wettbewerbsrecht in den Grundzügen Vergaberecht in den Grundzügen Zivilprozessordnung in den Grundzügen Gerichte und Zuständigkeiten Verfahren bei den ordentlichen Gerichten Rechtsmittel Strafrecht Strafgesetzbuch in den Grundzügen Straftaten im Amt KorruptionspräventionFach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (laufbahnzweigübergreifend) Leitungskonzeptionen, -methoden und -techniken Informationstechnik Begriffe Methoden und Techniken der Leitung und Lenkung Führungs- und Leitungskonzeptionen Kybernetik/Regelkreis-Modell Orientierung (Input/Output, Mitarbeiter, Prozess, Produkt, Kunde) Methoden und Techniken der Planung und Steuerung Zielvereinbarung (Zielsetzung, Zielsysteme, Zielkonflikte) Problemanalyse Alternativensuche und -bewertung Entscheidung Kontrolle Management der öffentlichen Verwaltung und Betriebswirtschaftliche Steuerung Begriffe Verwaltung im sozialen System Konzept „Bürokratie“ Funktion und Selbstverständnis New Public Management Kalkulation Ressourcen Controlling (strategisch/operativ) Ziele, Produkte, Leistungen Kennzahlen Berichtswesen Kosten-Leistungs-Rechnung Kaufmännische Buchführung Gewinn und Verlustrechnung Bilanz Eingeführte Datenverarbeitungssysteme Qualitätsmanagement Projektmanagement Benchmarking Budgetierung Personalführung Führungsstile Grundkenntnisse der Menschenführung Soziale Kompetenz Individuum und Gruppen im Arbeitsprozess Motivation Anerkennung und Kritik Kommunikation und Konfliktbehandlung Belastungen und ihre Bewältigung Grundsätze der Zusammenarbeit mit Beschäftigten und deren Vertretung Personalbeurteilung Personalentwicklung Arbeitsschutz und Gesundheitsmanagement Gleichstellung Kommunikation Rhetorik Gesprächsführung Moderation und Besprechungstechnik Präsentation und ihre Technik Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Pressearbeit Organisation beim Einsatz der Informationstechnik, Pflichtenheft Datensicherheit E-Government E-Vergabe Datenschutz Statistik Organisation Grundzüge der Organisationslehre Aufgaben, Organisation und Geschäftsbetrieb Geschäftsprozessoptimierung Interdisziplinäre Zusammenarbeit Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes, der Länder und der Kommunen Rahmengesetzgebung zum Haushaltsrecht Haushaltsordnungen Haushaltsgesetze Grundlagen des Haushalts Grundsätze/Begriffe (Entwurf, Plan, Gesetz, Vollzug, Prüfung) Finanzplanung Programmplanung Verfahren und Regeln der Bewirtschaftung Rechnungslegung Aufgaben der Rechnungshöfe und der Rechnungsprüfungsämter Volks- und betriebswirtschaftliche Untersuchungen Grundbegriffe der Wirtschaftlichkeit Grundsätze Minimal-/Maximal-/Optimal-Prinzip Rahmendaten und Datenrahmen Rechentechniken der Wirtschaftlichkeitsrechnung Ausgabenrechnung, Kalkulation und Aufgabenwirtschaftlichkeit Statische/Dynamische Rechenverfahren Kapitalwertmethoden Verfahren der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung Gesamtwirtschaftliche und betriebswirtschaftliche Betrachtung Monetäre/Nichtmonetäre Betrachtung Kostenvergleichsrechnung Investitionsrechnung Bewertungsverfahren für Unterhaltungs- und Betriebsaufgaben, Lebenszyklusbetrachtung Beschaffungsmaßnahmen, alternative Formen der Bedarfsdeckung Investitionsmaßnahmen Kosten-Nutzen-Analysen Nutzwertanalyse/Kostenwirksamkeitsanalyse Möglichkeiten und Grenzen der VerfahrenFach 3: Öffentliches Baurecht Allgemeine Grundlagen Geschichte, Entwicklung und Ziele des öffentlichen Baurechts Gesetzgebungszuständigkeiten zum Planungs- und Baurecht von Bund, Ländern und Gemeinden Zuständigkeiten der Europäischen Union im öffentlichen Baurecht Raumordnungs-, Landesplanungs- und Regionalplanungsrecht Planungsträger Verfahren zur Planaufstellung Planinhalte, Beispiele Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichung Bauplanungsrecht Allgemeines und besonderes Städtebaurecht Verfahren zur Planaufstellung Planinhalte Zusammenwirken von Behörden und Privaten Instrumente zur Plansicherung und -verwirklichung Genehmigungs- und Zulassungstatbestände Bauordnungsrecht Formelles Recht Zuständigkeiten und Aufgaben Bauaufsichtliche Verfahren Bedeutung von Befreiungen, Ausnahmen und Abweichungen Beteiligte an bauaufsichtlichen Verfahren und deren Verantwortung Sicherstellung der Verwendbarkeit von Bauprodukten Bauaufsichtliche Eingriffsbefugnisse Bestandsschutz Materielles Baurecht Allgemeine Anforderungen Grundstücke und deren Bebauung Bauliche Anlagen Sonderbauten Technische Baubestimmungen Brandschutz Baunebenrecht Fachplanungsrecht, rechtliche Grundlagen, Planungsträger Denkmalrecht Naturschutzrecht Wasserrecht Bundesimmissionsschutzrecht Arbeitsstättenrecht Nachbarrecht Genehmigungsverfahren, Planfeststellungsverfahren Berücksichtigung des Baunebenrechts im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren Rechtsschutz im öffentlichen Baurecht Städtebauliche Planungen Bauaufsichtliche Verfahren Fachplanungsrecht Amtspflichten und Amtshaftung Haftung von Verfahrensbeteiligten Nachbarschutz Unfallschutz Recht der Berufsgenossenschaften UnfallverhütungFach 4: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften Organisation der Hochbauverwaltungen in Bund, Ländern und Gemeinden (Finanzbauverwaltungen) Zuständigkeiten Aufbau- und Ablauforganisation Arbeitsweise Aufgaben der Hochbauverwaltungen (staatliche Bauverwaltung) Durchführung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Unterhaltung der Grundstücke und der baulichen Anlagen Vergabe von Dienst-, Bau- und Lieferleistungen Planungswettbewerbe Fertigung der Bauunterlagen Überwachung der Bauausführung Rechnungsprüfung Kassenanordnung Abnahme Übergabe Dokumentation Rechnungslegungs- und Rechnungsprüfungsverfahren Betriebsführung und Betriebsüberwachung von Technischen Anlagen Anwendung der Informations- und Kommunikationstechnik Baufachliche Gutachten und Stellungnahmen Wertermittlung Baufachliche Mitwirkung bei Zuwendungsmaßnahmen Verwaltungsverfahren bei Sicherheitsmaßnahmen Planung und Durchführung von Baumaßnahmen Dritter Grundzüge der Wohnungsbauförderung Datenbanken und Statistik im öffentlichen Hochbau Standardisierung und Standards im öffentlichen Hochbau Facility-Management im öffentlichen Hochbau Veröffentlichungen Vorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen Verfahrensvorschriften Durchführung von öffentlichen Hochbaumaßnahmen Zuwendungsmaßnahmen Gebäudebestandsdokumentation Überwachung der Verkehrssicherheit von baulichen Anlagen Unfallverhütungsvorschriften Vermessung Nachhaltiges Planen und Bauen Planungswettbewerbe Kunst am Bau Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Bundes- und Landeshaushaltsordnung mit Verwaltungsvorschriften Haushaltswirtschaft der Gemeinden Mittelbewirtschaftung und Bewirtschaftungsverfahren Informationstechnik im Haushalt Vergabewesen Vertragswesen Wettbewerbswesen Kartellrecht Preisrecht Urheberrecht in der ArchitekturFach 5: Grundzüge des öffentlichen Hochbaues und des Städtebaues Stadtplanung und Städtebau Stadtplanung Planungsleitbilder Stadtgeschichte Instrumente der Stadtplanung Städtebau Grundzüge des Städtebaus Städtebauliche Strukturen Städtebauliche Faktoren Öffentliche Gebäude Öffentliche Bauaufgaben Gebäudetypologien und Baugestalt Baugeschichtliche Entwicklungen Gestaltungs- und Konstruktionselemente Baukultur und öffentlicher Raum Planungsgrundlagen Raumbedarfsanforderungen Qualitative Bedarfsanforderungen Ausstattungsstandards Funktionale Anforderungen Behaglichkeitskriterien Wirtschaftlichkeitsbetrachtung Bewertung von Bauplanungen gestalterisch technisch wirtschaftlich energetisch ökologisch Öffentlich-rechtliche Anforderungen Werterhaltung öffentlicher Gebäude Planung im Bestand Kosten Grundlagen und Methoden der Kostenermittlung Bau- und Planungskosten Baunutzungskosten Lebenszykluskosten Kostenkennwerte und Flächenrichtwerte Nachhaltigkeitsanforderungen im öffentlichen Hochbau und im Städtebau Kriterien und Zertifizierungen Lebenszyklus von Siedlungen und Bauwerken Integrale Planung Projektmanagement Begriffsbestimmungen Projektmanagement Projektorganisation Projektplanung und -steuerung Methoden des Projektmanagements (Leitungskonzepte) Institutionelle Bezüge (Organisationskonzepte) Kostensteuerung Terminplanung und -steuerung QualitätsmanagementFach 6: Bautechnik Regeln der Technik Allgemeine Rechtsgrundlagen Gesetze, Verordnungen, Normen Technische Elemente der Stadt- und Gebäudeplanung Technische Grundlagen städtischer Infrastruktur Technische Erschließung von Gebäuden Ver- und Entsorgungsanlagen und deren Leitungssysteme Grundzüge der Baukonstruktion und Baumethoden Baugrund und Grundwassermanagement Gründungsarten Tragkonstruktion, auch selbsttragende Fassadenkonstruktionen Nichttragende Konstruktionen und Ausbaukonstruktionen Grundzüge der Installations- und Betriebstechnik Passive und aktive Energiegewinnung im Hochbau Heizung, Raumlufttechnik Wasserversorgung, -nutzung und -entsorgung Wertstoff- und Schadstoffsammlung sowie -entsorgung Elektrische Anlagen (Niederspannung, Schwachstrom) und Beleuchtung Fördertechnik Küchen-, Labor- und Medizintechnik Gebäudeleittechnik Informations- und Kommunikationstechnik Bauphysikalische Aspekte bei der Gebäudeplanung Wärme-, Schall- und Feuchteschutz Ursachen, Vermeidung und Behebung von Bauschäden Alterungsbeständigkeit und Dauerhaftigkeit Nachhaltigkeitsanforderungen in der Bautechnik Bewertung von Bauteilen, Baustoffen, Baumethoden und Installations- und Betriebstechnik Technische und ökologische Qualität nachhaltigen Bauens Rückbaufähigkeit und Wiederverwendbarkeit von Bauelementen Raumklimaverträglichkeit, Energieeffizienz Altlasten, Gefahrstoffbeseitigung, Verwendungsverbote Historische Bauwerke und Baukonstruktionen Technisch-physikalische und chemische Untersuchungsmethoden Zerstörungsarme und zerstörungsfreie Untersuchungsmethoden Materialprüfung Rekonstruktionsmethoden Bautechnische Anforderungen bei Rekonstruktionsmaßnahmen Verwendung althergebrachter Techniken und Baustoffe Baubetrieb und Baulogistik Allgemeine Rahmenbedingungen Bauverfahren Bauablauf Störungen im BauablaufPrüfstoffverzeichnis des Laufbahnzweigs StädtebauFach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 3: Raumordnung Begriffe und Ziele der Raumordnung, Landes- und Regionalplanung Entwicklung der Besiedlung, ihre Ursachen und Wirkungen Entwicklung der Landesplanung und Raumordnung Arbeitsmethoden Planungselemente und Raumkategorien Aufgaben und organisatorischer Aufbau der Raumordnung und Landesplanung in der Bundesrepublik Deutschland Raumordnungsgesetz und Bundesraumordnungsprogramme Landesplanungsgesetz und seine Durchführungsverordnung Programme und Pläne der Landesentwicklung und Regionalplanung Aufgaben der Planungsebenen und Fachdienststellen sowie ihr Verhältnis zueinander Planarten und -inhalte, Wirkungsbereiche, Aufgabenträger, Beteiligte Probleme und Konfliktstellen der Planung und die Verwirklichung raumordnerischer ZieleFach 4: Geschichte des Städtebaues, Stadtplanung und Stadtentwicklung Geschichte des Städtebaues Epochen des Städtebaues und ihre Charakteristika vor allem seit dem Entstehen der Industriegesellschaft Städtebauliche Theorien und Leitbilder des 19., 20. und 21. Jahrhunderts Geographische, soziale, wirtschaftliche, technische und politische Faktoren der Siedlungsentwicklung und des Städtebaus im 19. Jahrhundert Stadtplanung und Stadtentwicklung Begriffe und Ziele Ordnungselemente, Funktionsbereiche, Infrastruktur und Standortkriterien Städtebauliche Systeme und Gebäudetypen des Wohnungsbaues, der öffentlichen und privaten Einrichtungen Stadtgestaltung Städtebauliche Erneuerung (Sanierung, Modernisierung) Entwicklungsmaßnahmen Verträge über stadtplanerische Leistungen Wettbewerbswesen Integration von Fachplanungen Umweltverträglichkeit der Planung Naturschutz und Landschaftspflege Landschaftsplanung und -gestaltung Agrarstruktur Städtebauliche DenkmalpflegeFach 5: Technische Elemente des Städtebaues Bedeutung des Verkehrs im Städtebau, Verkehrsarten Verkehrsuntersuchungen (Zählungen, Analysen, Prognosen), Generalverkehrs-planung Grundzüge des Wasser-, Schienen- und Straßenverkehrs Öffentlicher Nahverkehr und Individualverkehr Erschließungssysteme und ihre Elemente Wirtschaftlichkeitsfragen der Erschließung Grundzüge der Versorgung mit Wasser und Energie, Abwasser- und Abfallbeseitigung Technischer Umweltschutz in Bezug auf Städtebau in den Grundzügen - der Luftreinhaltung - des Lärmschutzes - des Gewässer- und Bodenschutzes Fach 6: Fachrecht Planungsrecht, insbesondere Baugesetzbuch unter besonderer Beachtung der Bauleitplanung, der Sicherung der Bauleitplanung, der Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung sowie der Grundzüge der Bodenordnung, der Enteignung, der Erschließung, der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen, der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahmen, der Erhaltungssatzung und der städtebaulichen Gebote Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung Bauordnungsrecht und seine DVO in seinen städtebaurelevanten Teilen Fachplanungsrecht, vor allem in seinen Beziehungen zu Städtebau und Bauleitplanung (Planfeststellungsverfahren) in den Grundzügen der folgenden Gesetze und Bestimmungen Bundeswasserstraßengesetz Luftverkehrsgesetz Bundesfernstraßen-, Landesstraßen- und Wegegesetz Energiewirtschaftsgesetz, Telegrafenwegegesetz Abfallwirtschaftsgesetz Wasserhaushaltsgesetz und Landeswassergesetz Bundesnaturschutzgesetz, Naturschutzgesetz des Landes Bundeswaldgesetz Sonstige Rechtsnormen mit Bezug zur Stadtentwicklung, insbesondere Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bundesimmissionsschutzgesetz und sonstige Umweltschutzbestimmungen Denkmalschutzgesetz des Landes Flurbereinigungsgesetz Bundeskleingartengesetz Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz Kommunalabgabengesetz und kommunales Satzungsrecht Vertragswesen (HOAI) sowie sonstige Verträge über stadtplanerische LeistungenPrüfstoffverzeichnis des Laufbahnzweigs Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt StraßenwesenFach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 3: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften Straßenrecht Rechtsgrundlagen Bundesfernstraßengesetz Straßengesetz des Landes Ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften Straßenlasten Straßenbaulast Verkehrssicherungspflicht Reinigungs-, Streu- und Beleuchtungspflicht Die Straße als öffentliche Sache Straßenbestandteile und -zubehör Nebenanlagen und Nebenbetriebe Widmung, Umstufung und Einziehung Eigentum an der Straße Straßenverzeichnis, Nummerierung Straßengebrauch Gemeingebrauch Sondernutzung und Gestattung Zufahrten Versorgungsleitungen und Telekommunikationslinien Anliegerrechte Anbau- und Nachbarrecht Anbau Außenwerbung Schutzvorschriften Nachbarrechte bei Straßen Kreuzungsrecht Kreuzungen und Einmündungen von Straßen Kreuzungen von Eisenbahnen, Wasserwegen und Straßen Recht der Planung, Grunderwerb Bestimmung der Linienführung Flächensicherung Planfeststellung Grunderwerb, Enteignung, Besitzeinweisung Entschädigung Flurbereinigung Rechtsgrundlagen der Ingenieur- und Bauverträge Honorarordnung (HOAI) Verdingungswesen (VOB) Bauvertragsrecht Verantwortung der am Bau Beteiligten Straßenverkehrsrecht Rechtsquelle (StVG, StVO, StVZO) Zuständigkeiten Grundzüge benachbarter Rechtsgebiete Eisenbahnrecht Wasserstraßenrecht Wasserrecht Naturschutzrecht Denkmalschutz Abfallgesetzgebung Gefahrgutverordnung UmweltrechtFach 4: Raumplanung und städtische Infrastruktur Raumordnung, Landes- und Stadtplanung Raumordnungsgrundsätze des Bundes und der Länder Zielvorstellungen der Raumordnung und Verkehrspolitik Raumordnungs- und Verkehrsentwicklungsprogramme, Regionalpläne Raumordnung und Fachplanung Planungsrecht (Raumordnungsgesetz, Landesplanungsgesetz, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung) Bauordnungsrecht Landesbauordnung Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren Städtische Infrastruktur Verkehrsentwicklungsplanung (öffentlicher, individueller und ruhender Verkehr) Stadtstraßen und Schienenbahnen (ÖPNV) Wasserversorgung und Stadtentwässerung Stadtreinigung (Straßenreinigung und Müllbeseitigung) StadtbetriebeFach 5: Straße und Verkehr Allgemeines Ermittlung des Straßenbedarfs Bedarfspläne, Ausbaupläne, Bauprogramme Straßenfinanzierung Bauwirtschaft Straßenbauforschung Straßenplanung Integrierte Verkehrsplanung Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Umweltverträglichkeitsfragen Immissionsschutz an Straßen Nebenanlagen Straßenbautechnik Straßenbeanspruchung, Straßenbefestigungen, Straßenbaustoffe, Gütesicherung Bauvorbereitung, Ablaufplanung Bauen und Verkehr Straßenverkehrstechnik Straßen- und Verkehrsstatistik Unfallauswertung Verkehrssicherheitsfragen Verkehrsmanagement Neue Technologien (Telematik) Straßenerhaltung und Betriebsmanagement Erhaltungsstrategien Steuerung der Betriebsdienste Winterdienstorganisation Fahrzeug- und Gerätetechnik Betriebskostenrechnung und MittelbewirtschaftungFach 6: Ingenieurbauwerke Entwurf von Ingenieurbauwerken Konstruktion und Bemessung Ausstattung Gestaltung Wirtschaftlichkeit Bauverfahren und Bauweisen, auch unter Berücksichtigung des Verkehrs Bauwerkserhaltung Überwachung und Prüfung Wartung Instandsetzung Erneuerung Güteüberwachung, Zulassungswesen, Normen und technische RegelwerkePrüfstoffverzeichnis des Laufbahnzweigs Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt WasserwesenFach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 3: Wasserstraßen/Wasserwirtschaft Wasserstraßennetz Gliederung, Klassifizierung und Netzkategorisierung Funktionen, Entwicklung Anlagen der Wasserstraßen Aufgaben an den Wasserstraßen Wasserbewirtschaftung der Wasserstraßen Schiffsverkehr Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten Verkehrsströme Flottenstruktur (Küste und Binnen) Transportgüter Wasserwirtschaftliche Grundlagenplanungen Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten Wasserwirtschaftliche EU-Richtlinien Internationale Übereinkommen Generalpläne, Unterhaltungsrahmenpläne, Gewässerentwicklungspläne Aufbau, Auswirkungen Wassergefährdende Stoffe im Bereich oberirdischer Gewässer Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten Sicherheitstechnische Anforderungen Meldesysteme und Alarmpläne Naturschutz und Landschaftspflege Rechtsgrundlagen, Zuständigkeiten Naturschutzfachliche EU-Richtlinien Schutzgebiete Eingriffe in Natur und Landschaft FFH-Verträglichkeit, Artenschutzprüfung, Umweltverträglichkeit Gewässerökologie Naturnahe Gewässergestaltung bei Bau und Unterhaltung Renaturierung von Gewässern Ingenieurhydrologie Messverfahren Aufbau des Messnetzes Pegelvorschriften Gewässerkundliches Jahrbuch Grundkenntnisse der Meteorologie in Bezug auf Sturmfluten und Hochwasser Hydrologische Nachrichtendienste einschließlich Wasserstandsvorhersagen Wasserbauliches Versuchswesen Bedeutung, Möglichkeiten Modelle (Arten, Anwendungsgebiete)Fach 4: Sondergebiete der Wasserwirtschaft Wassermengen- und Wassergütewirtschaft Begriffe Technische Vorschriften Grundsätzliche Anforderungen an Gewässerbenutzungen Abwasser-, Wärme- und Radioaktivitätsbelastung Wassergefährdende Stoffe im Grundwasserbereich Technische Vorschriften Sicherheitstechnische Anforderungen Schadstoffunfallbekämpfung Zuständigkeiten Technische Vorschriften Abwasserbehandlung Begriffe Technische Vorschriften Planungsgrundsätze Anforderungen an Abwassereinleitungen Verfahren der Abwasserbehandlung Behandlung von Niederschlagswasser Schlammbehandlung und -verwertung Abwasseruntersuchung Abfallwirtschaft Begriffe Technische Vorschriften Technische Anleitungen Abfallplanung Emissionsbegrenzung bei Abfallanlagen Abfallvermeidung, -verminderung, -verwertung Altlasten Abfall- und Emissionsuntersuchungen LAGA-Merkblätter Wasserversorgung Begriffe Technische Vorschriften Wasseruntersuchung Wasserschutzgebiete Schutzmaßnahmen bei Verunreinigungen Bemessungs- und Aufbereitungsverfahren DVGW-Arbeitsblätter Abflussregelung, Hochwasserschutz, Küstenschutz Begriffe Zuständigkeiten Technische Vorschriften Staatsaufsicht für Talsperren Gewässerausbau, Gewässerunterhaltung, Landwirtschaftlicher Wasserbau Zuständigkeiten Technische Grundsätze Arbeitsmethoden Wasserwirtschaftliche Finanzierungs- und Förderprogramme Begriffe ZuständigkeitenFach 5: Vorbereiten und Durchführen von Bauten Vorarbeiten für Bauvorhaben Grundlagenermittlung Aufstellen und Prüfen von Entwürfen Veranlassung Rechts- und Verwaltungsgrundlage Bautechnische Grundlagen, Bauweisen, Bauverfahren Wirtschaftlichkeit Umweltschutz Entwurfsarten Bestandteile der Entwürfe Zuständigkeiten, Mitwirkung Dritter Vorbereitung von Baumaßnahmen Grunderwerb Beweissicherung Vergabe nach VOB und VOL Verwaltungsvorschriften und -verfahren Verdingungsunterlagen, Standardleistungsbeschreibungen Vergabeentscheidung, Zuschlagserteilung Vergabe von Ingenieurleistungen Verwaltungsvorschriften und -verfahren Anwendung HOAI Abwicklung von Baumaßnahmen Verwaltungsvorschriften Bauprogramm Ausgabenkontrolle Vertragsänderung Nachtragsmanagement Baubestandspläne Bauabnahme Bauabrechnung Gewährleistung Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Bauaufsicht Baubevollmächtigter (nur WSV) Bauleiter Unfallverhütung, Baustellenverordnung (SiGeKo)Fach 6: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften Wasserstraßenrecht Bundeswasserstraßengesetz Wasserstraßenstaatsvertrag Völkerrechtliche Regelungen für Wasserstraßen Wasserrecht EU-Richtlinien (WRRL,HWRMRL , MSRL) Wasserhaushaltsgesetz Landeswassergesetze Abwasserabgabengesetz Grundzüge des Wasserverbandsrechts, Deichrechts, Fischereirechts und Wassersicherstellungsgesetzes Umweltschutzrecht EU-Richtlinien (FFH, Vogelschutz) Bundesnaturschutzgesetz, Landesnaturschutzgesetze Kreislaufwirtschaftsgesetz Landesabfallgesetze Meeresumweltschutz Grundzüge der Gewerbeordnung und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz Bundesbodenschutzgesetz Baurecht Baugesetzbuch Landesbauordnungen Raumordnung, Landesplanung, Liegenschaftswesen - Grundzüge Raumordnungsgesetz Landesplanungsgesetze Flurbereinigungsrecht Liegenschaftswesen Wegerecht anderer Verkehrszweige - Grundzüge Bundesfernstraßengesetz, Landesstraßengesetze Allgemeines Eisenbahngesetz Hafenpolizeirecht GrundzügePrüfstoffverzeichnis des Laufbahnzweigs Maschinen- und Elektrotechnik in der VerwaltungFach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 3: Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften Bauplanungsrecht Bauordnungsrecht Vorschriften zur Energieeinsparung Umweltschutzrecht Gewerberecht Arbeitsschutzrecht und Unfallverhütung Ingenieurverträge Durchführung von Baumaßnahmen Verdingungswesen Instandhaltungsverträge EnergielieferungsverträgeFach 4: Elektrotechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) Verteilungs- und Schaltanlagen Versorgungsnetze Elektroinstallationen Ersatz- und Eigenstromerzeugung Grundlagen der Lichttechnik, Beleuchtungsanlagen Fernmeldeanlagen Datenverarbeitungsnetze Elektromagnetische Verträglichkeit BlitzschutzanlagenFach 5: Maschinen- und verfahrenstechnische Anlagen (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) Bauphysikalische, meteorologische, wärmephysiologische und hygienische Grundlagen für Heizungs-, Wasser- und Abwasseranlagen sowie für raumlufttechnische Anlagen Heizungs- und Warmwasseranlagen Dampfkessel, Druckbehälter Brennstoffversorgungsanlagen Raumlufttechnische Anlagen Wasser- und Abwasseranlagen WasseraufbereitungFach 6: Sondergebiete der Maschinen- und Elektrotechnik (einschließlich der jeweils technischen Vorschriften) Ökologische Grundsätze Nachhaltiges Bauen Rationelle Energieverwendung Energieträger Regenerative Energie Energiemanagement Betriebsüberwachung Wärme-Kraft-Kopplung Verpflegungs- und Küchensysteme Kältetechnische Anlagen Feuerlöschanlagen Förderanlagen GebäudeautomationPrüfstoffverzeichnis des Laufbahnzweigs Geodäsie und GeoinformationFach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 3: Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationswesen Amtliches deutsches Vermessungs- und Geoinformationswesen Gliederung Aufgabenbereiche Zuständigkeiten Herausforderungen und Bedeutung des amtlichen Vermessungs- und Geoinformationswesens Föderalismus und nationale Einheitlichkeit Einbindung in die Landespolitik Haushaltsentwicklung Staatsfunktion Rechtliche Grundlagen und Organisation Vermessungs- und Geoinformationsgesetze der Länder Inhalt, Grundsätze, Rechtsvergleich Verwaltungsaufbau und Organisationsansätze Recht der ÖbVI Ländervergleich Liegenschaftskataster Gewährleistung des Eigentums und Sicherung des Grundstücksverkehrs Aufgaben, Zweck und Inhalt Qualitätsanforderungen und -management Einrichtung als Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem Benutzungskriterien Gebrauch und Nutzung durch Wirtschaft, Verwaltung und Gesellschaft Benachbarte Rechtsgebiete Materielles und formelles Liegenschaftsrecht Wasserrecht, Verkehrswegerecht Beurkundungsrecht in Grundzügen Erbbaurecht, Wohnungseigentumsrecht, Zwangsversteigerungsrecht Bauordnungsrecht Prozessorientierung Zusammenarbeit Grundbuch und andere Register Flurbereinigung Andere behördliche Vermessungsstellen Landesvermessung Finanzverwaltung Landesplanungsverwaltung Bauverwaltung Liegenschaftsvermessungen und Fortführung Entstehung, geschichtliche Entwicklung, Erneuerung Landesvermessung Gewährleistung, Daseinsvorsorge Klassische Aufgabenfelder Zweck und Anforderungen Geodätischer Raumbezug Festpunktfelder SAPOS Amtliches Bezugssystem Amtliches Festpunkt-Informationssystem Erfassung der amtlichen Geotopographie Topographisches Informationsmanagement, Topographische Landesaufnahme Photogrammetrie, Fernerkundung Landesluftbildsammlung Landeskartenwerke Amtliches Topographisch-Kartographisches Informationssystem Qualitätsmanagement Gebrauch und Nutzung Prozessorientierung Zusammenarbeit Benutzungskriterien Entstehung, geschichtliche Entwicklung Militärische Epoche Zivile Epoche Entwicklungstendenzen Geobasisinformationswesen Inhalt, Bestandteile, Zweck Bedeutung (auch für die GDI) Aktivierungsfunktion Bereitstellung der Geobasisdaten GeoInfoDok und AAA-Datenmodell Strategien Grundsätze des amtlichen Vermessungswesens Bereitstellung von Geobasisdaten Eckwerte der Zusammenarbeit mit den ÖbVI Länderübergreifende Zusammenarbeit Strategische Zusammenarbeit in der AdV Aufgaben Organe Ziele, Ergebnisse Operative Zusammenarbeit im Lenkungsausschuss Geobasis Zusammensetzung Aufgabenpotenziale Vorgehen Zentraler Vertrieb und gemeinsame Entwicklung Zusammenarbeit mit dem Bund Zusammenarbeit im internationalen Bereich Entwicklungstendenzen Aufgabenentwicklung Verwaltungsreformen Entwicklung der Geodäsie in DeutschlandFach 4: Landentwicklung Herausforderungen Demografischer Wandel, Klimawandel, Energiewende Flächenverbrauch, Infrastruktur, Mobilität Strukturwandel in der Landwirtschaft Kulturlandschaften und Gewässer Schrumpfungsprozesse im ländlichen Raum Innenentwicklung kleiner Städte und Dörfer Dorfumbau, Daseinsvorsorge, Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse Anforderungen an die ländlichen Räume und Instrumente der Landentwicklung Strategien Wandel in den Köpfen Interkommunale Kooperationen Allianzen LEADER und ILEK Regionalmanagement Dorfentwicklung und Daseinsvorsorge Natur- und Artenschutz, Landschaftsentwicklung Hochwasser-, Trinkwasser- und Gewässerschutz Technische Infrastruktur Straßen, Schiene Kommunikations- und Leitungsnetze Energieerzeugung Bedarfs- und funktionsgerechte ländliche Wegenetze Agrar- und Strukturpolitik für die ländlichen Räume Europäische und nationale Förderprogramme Regionalfonds und Erschließung privater Finanzierungsquellen Privat-Public-Partnership-Modelle Sponsoring Stiftungen, Vereine und Genossenschaften Einsatz von Finanzierungsmitteln anderer Fachbehörden in der Landentwicklung Verkehrsanlagen, Wasserwirtschaft, Forstwirtschaft Naturschutz, Energieanlagen, Tourismus Verfahren nach Flurbereinigungs- und Landwirtschaftsanpassungsgesetz Zuständigkeiten und Ziele der ländlichen Bodenordnung nach Verfahrensarten Verfahrensabläufe Einleitung, Legitimation, Wertermittlung, Planung Flurbereinigungsplan, tatsächliche und rechtliche Ausführung Berichtigung der öffentlichen Bücher Schlussfeststellung Technik und Automation Landentwicklungsfachinformationssystem LEFIS Vermessung und Geoinformation Beschaffung geobasierter Informationen Örtliche Erfassungsverfahren Verwaltungsakte und Rechtsbehelfsverfahren Besonderheiten der Unternehmensflurbereinigung Freiwilliger Nutzungstausch Kostenarten Herstellung und Ausbau der Anlagen Modernes Verwaltungshandeln Wohlstandsentwicklung und -messung Wertschöpfung, Nachhaltigkeit Lebensqualität Beteiligungs- und Aktivierungsformen Arbeiten mit Szenarien und Varianten bottom-up Prinzip Moderation der Landentwicklung Planungsrecht und Planfeststellungsverfahren Enteignungsrecht im Kontext der Fachaufgaben Umweltverträglichkeitsverfahren, Kompensationsmanagement Einordnung und Entwicklung der Landentwicklung Landesentwicklung und Landentwicklung Geschichtliche Entwicklung Personalmanagement und -qualifizierung Organisationsvergleich in den Bundesländern Verwaltungsmodernisierungsansätze in den BundesländernFach 5: Landesplanung und Städtebau Herausforderungen für Raumordnung und Stadtentwicklung Demografischer Wandel Wirtschaftliche Rahmenbedingungen Zentralörtliche Versorgung Erneuerbare Energien, Energiewende Stadt-Umland-Beziehungen, Regionalentwicklung Stadterweiterung, Stadterneuerung, Stadtumbau Innenentwicklung Landmanagement Nachhaltigkeit, Umweltverträglichkeit, Flächenverbrauch Klimawandel Infrastruktur Zusammenwirken von kommunaler Planung und privaten Investoren Engagement und Teilhabe an Planungsprozessen Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen Landesplanung, Raumordnung Rechtliche Grundlagen und System der räumlichen Planung Prinzip der Zentralen Orte Planung Planungsebenen (Landesentwicklungsplan, regionale Entwicklungs- und Teilentwicklungspläne) Organisation und Kompetenzen Ziele, Grundsätze und Leitbilder der Raumordnung Planungsverfahren, Raumordnungsverfahren Verhältnis Landesplanung und Bauleitplanung Europäische Raumordnung Bund-Länder-Zusammenarbeit Sicherung der Raumordnung Georeferenzierte Raumbeobachtungssysteme, Raumordnungskataster Interkommunales Flächenmanagement Städtebau und Bodenordnung Rechtliche Grundlagen Bauleitplanung, Sicherung der Bauleitplanung, Aufbau als georeferenzierte Informationssysteme Städtebauliche Verträge, Vorhaben- und Erschließungsplan Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung, Entschädigung Bodenordnung, Bodenordnungsverfahren Enteignung, Erschließung Kommunale Bodenpolitik und Modelle der Baulandentwicklung Maßnahmen für den Naturschutz Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen Soziale Stadt und Stadtumbau Immobilienwertermittlung Rechtliche Grundlagen Verkehrswert, Marktwert, sonstige Wertbegriffe und Wertermittlungsaufgaben Organisation der Wertermittlung, Gutachterausschuss, Sachverständigenwesen Verkehrswertgutachten, Kaufpreissammlung, Bodenrichtwerte Oberer Gutachterausschuss, Zentrale Geschäftsstelle Wertermittlungsverfahren, Ableitung erforderlicher Daten Transparenz des Immobilienmarktes, Auskünfte, Vermarktung Marktberichte, länderübergreifende Zusammenarbeit Interdisziplinäre Zusammenarbeit Planfeststellungsverfahren Natur- und Umweltschutz Denkmalschutz Nachbarrecht Geoinformationsbeschaffung und -transfer Kommunales Vermessungs- und Liegenschaftswesen Entwicklungsprozesse Geschichtliche Entwicklung von Städtebau und Bodenordnung Entwicklungslinien der Immobilienwertermittlung Rechtsentwicklung des BaugesetzbuchesFach 6: Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur Herausforderungen für das Geoinformationswesen Globalisierung Klimaveränderungen Monitoring des Gesamtsystems Erde Umweltschutz Demografische Entwicklung Veränderungen der Infrastruktur Bedeutung der Geoinformation Geoinformationen im globalisierten 21. Jahrhundert Historische Dimension Politische Dimension Administrative Dimension Bedeutung in der Bundesverwaltung Bedeutung auf Länderebene Bedeutung auf kommunaler Ebene Nationale Berufsverbände, privater Bereich Gesellschaftlicher Auftrag Geoinformationen im internationalen Umfeld Partner, Stakeholder, Kooperationen Internationale Programme, Initiativen und Projekte Informations- und Datenpolitik GeoGovernment und Strategien Geoinformationswesen und Staat Staatsbindung, Hoheitsfunktion Gesellschaftssektoren Rolle des Staates Strategien der Zusammenarbeit Föderalismus Arbeitskreise Strategische Leitlinien des Staates Bereitstellungsstrategien Geodatenmanagement Begriffe und Definitionen Einsatzfelder von Geoinformation Anforderungen an das Geodatenmanagement Technisch Organisatorisch Personell Datenbanken IT-Infrastruktur, IT-Netze Dienste- und Portaltechnologie Umsetzung des Geodatenmanagements Organisatorische und personelle Umsetzung Frontoffice-Backoffice-Modell Prozessmanagement Kooperationen und Modellprojekte eGovernment, OPEN Government, OPEN Data Bedarfs- und Nutzerorientierung Synergien und Wertschöpfung Nutzergruppen Bereitstellung Urheberrecht, Datenbankschutzrecht Nutzungsbedingungen, Lizenzierung, Lizenzierungsmodelle Bereitstellungsmodelle, Gebührenmodelle Datenschutz Public Relations und Marketing Normierung und Standardisierung Fachdatenmodelle Nichtamtliche Geodaten Geodateninfrastruktur (GDI) Ansatz, Begriffe, Definitionen Rechtliche Grundlagen Europäische Ebene Nationale Ebene Europäische GDI Aufbau der GDI-DE, Architektur GDI des Bundes Länder-GDI kommunale GDI Daten, Datenanforderungen, Metadatensystem Dienste und Portale Koordinierung Organisation der GDI in Bund, Ländern und Kommunen Lenkungsgremium GDI-DE GIW-Kommission IT-Planungsrat Fachnetzwerke Organisation der GDI in den Ländern Entwicklungen und Interdisziplinarität Entwicklungstendenzen von Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur Modellansatz Zentrale Geodienstleister Interdisziplinäre ZusammenarbeitPrüfstoffverzeichnis des Laufbahnzweigs LandespflegeFach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 3: Naturschutz und Landschaftspflege Aufgaben, geschichtliche Entwicklung Rechtsgrundlagen internationale und europäische Regelungen Bundes- und Landesrecht) Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege Landschaftsplanung Grundlagen, Ebenen Inhalte und Verfahren Umsetzung Eingriffsregelung Prinzipien Bewertungsfragen Verfahren Naturschutz und Landschaftspflege und konkurrierende Nutzungen Biotopschutz, Biotopverbund Grundlagen Programme Konzeptionen Pläne Pflege von Biotopen Vertragsnaturschutz Biodiversität Flächen- und Objektschutz Schutzkategorien Verordnungen Satzungen Wirkungen Entschädigungsfragen NATURA 2000 Regelungen Instrumente Vorschriften Internationaler und nationaler Artenschutz, Artenschutzprogramme, Artenhilfsmaßnahmen Klimaschutz, Klimawandel mit Bezug zum Naturschutz Förderprogramme für Naturschutz und Landschaftspflege der EU des Bundes der Länder der Kommunen Aufgaben und Organisation der Naturschutzverwaltung Naturschutzverbände und -beiräte und sonstige Naturschutzinstitutionen, Biologische Stationen Öffentlichkeitsarbeit im NaturschutzFach 4: Raumordnung, Landesplanung und Städtebau Aufgaben, geschichtliche Entwicklung von Raumordnung, Landesplanung, Städtebau und der Landschaftspflege Bodenordnung Rechtsgrundlagen der Raumordnung, der Landesplanung und des Städtebaues (einschließlich Bauleitplanung), Rechtsentwicklung des Raumordnungs- und des Bauplanungsrechts Ziele und Grundsätze von Raumordnung, Landesplanung und Städtebau Programme, Pläne und Satzungen Planungsebenen und deren Beziehungen untereinander Inhalte und Verfahren Wirksamkeit Umsetzung Sicherung Vollzugsdefizite Stadtentwicklung, Stadterneuerung, Städtebauförderung Prinzip der zentralen Orte / Zentrale-Orte-Konzept Beiträge der Fachplanungen zu den Gesamtplanungen Zusammenwirken mit den Fachplanungen, Verhältnis Bundesplanung, Landesplanung, Regionalplanung und Bauleitplanung MKRO, Leitbilder der Raumordnung, Bund-Länder-Zusammenarbeit Planungsverfahren, Raumordnungsverfahren Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, einschließlich bauaufsichtlicher Verfahren Integration von Programmen, Plänen und sonstigen Belangen des Naturschutzes, und der Grünordnung Beziehungen zum Naturschutzrecht Eingriffsregelung UVP Verträglichkeitsprüfung Artenschutz Landschaftsplanung Herausforderung Demografischer Wandel, Gestaltung von Schrumpfungs- und Alterungsprozessen, Sicherung der Daseinsvorsorge, Innenentwicklung kleiner Städte und Dörfer, Dorfentwicklung, Beteiligungs- und Aktivierungsformen Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse Klimawandel, Energiewende, Ausbau der erneuerbaren Energien Flächenverbrauch, Infrastruktur, Mobilität Anforderungen an die Entwicklung der (ländlichen) Räume, Instrumente der Landes- und Regionalentwicklung, Kooperationen, Interkommunale Kooperationen, Regionalmanagement, Stadt-Umland-Beziehungen Metropolregionen Strukturpolitik für die (ländlichen) Räume, Europäische, nationale und Landes-Förderprogramme, Leader, Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte, Privat-Public-Partnership-Modelle Raumbeobachtung, Raumordnungskataster Zuständige Behörden Aufgaben Organisation Zusammenarbeit mit der NaturschutzverwaltungFach 5: Freiraumplanung und Grünordnung Aufgaben und Organisation städtischer Grün- bzw. Gartenämter sowie Zusammenarbeit mit anderen Ämtern Funktionen von Freiräumen und Grünflächen - einschließlich Verbundsystemen - im besiedelten und unbesiedelten Bereich Programme, Konzeptionen und Pläne für Freiräume, Grünflächen und Einzelobjekte Übernahme in andere Planungen Umsetzung Naherholungskonzeptionen in Ballungsgebieten Naturschutz im besiedelten Bereich Konflikte Naturschutz/Freizeitnutzung, Lösungsmöglichkeiten Gartendenkmalpflege Wettbewerbswesen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Anlage, Schutz und Pflege von Freiräumen und Grünflächen sowie von Einzelobjekten Abwicklung und Kosten Verdingungswesen Ausschreibung und Vergabe gemäß VOB Rechtsgrundlagen des Kleingarten- und Friedhofswesens Verkehrssicherungspflicht, HaftungsrechtFach 6: Angrenzende Fachgebiete Übersicht über Ziele und Grundsätze Aufgaben Rechtsgrundlagen Organisation Programme und Pläne Instrumente, Verfahren und Verknüpfung zum Naturschutzrecht Planungen und Maßnahmen in Natur und Landschaft Förderinstrumente Möglichkeiten der Zusammenarbeit (Synergien) Konfliktlösungsstrategien Möglichkeiten der Berücksichtigung von Naturschutz und Landschaftspflege in den angrenzenden Fachgebieten der Landwirtschaft (einschließlich der Flurbereinigung) der Forstwirtschaft der Wasserwirtschaft der Abfallwirtschaft der Gewinnung von Bodenschätzen des Bodenschutzes des Immissionsschutzes der Energiewirtschaft der Kommunikationstechnik des Verkehrs der Denkmalpflege der Jagd und der FischereiPrüfstoffverzeichnis des Laufbahnzweigs UmwelttechnikFach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 3: Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft Abfallvermeidung und Ressourcenschonung Stoffliche und energetische Abfallverwertung Produktverantwortung Abfallwirtschaftsplanung Abfallarten Abfallaufkommen Abfallwirtschaftskonzepte und -bilanzen Abfallwirtschaftspläne/Abfallvermeidungsprogramm Abfallbehandlung Abfallsortierung, Kompostierung, Vergärung Mechanisch-Biologische Abfallbehandlung Chemisch-physikalische Abfallbehandlung Thermische Abfallbehandlung Abfallbeseitigung Bau- und Betrieb von Deponien Deponietechnik Deponiesickerwasser und Deponiegas Stilllegung und Nachsorge von Deponien Überwachung der Abfallentsorgung Andienungs- und Überlassungspflichten Entsorgungsnachweis- und Abfallbegleitscheinverfahren Notifizierung von Abfallverbringungen Nachweisbücher, Registerpflichten Betriebsprüfungen, Umweltinspektionen Bodenschutz und Altlasten Vorsorgender Bodenschutz Erkundung und Bewertung von altlastenverdächtigen Flächen Sicherung und Sanierung von kontaminierten Standorten BodenbehandlungFach 4: Immissionsschutz und Klimaschutz Zulassung und Überwachung genehmigungsbedürftiger Anlagen für folgende Bereiche Energieerzeugung Steinbrüche Glasherstellung Eisen-, Temper- und Stahlgießereien Oberflächenbehandlung von Metallen Herstellung von Basiskunststoffen Chlor-Alkali-Elektrolyse Papierherstellung Tierhaltung Lagerung gefährlicher Stoffe Luftreinhaltung Arten der Luftverschmutzung Messprogramme und -systeme Ermittlung und Bewertung von Gerüchen, Geruchsgutachten Emissionskataster Luftreinhaltepläne Aufstellung von Überwachungsprogrammen und -pläne Abgasreinigung Biologische Abgasreinigung Thermische und katalytische Abgasreinigung Abgasentschwefelungsanlagen Absorptions- und Adsorptionsverfahren Staubabscheidung Lärm und Erschütterung Ermittlung und Bewertung von Geräuschen, Lärmgutachten Lärmminderungsmaßnahmen Lärmminderungsplanung Erschütterungen (Grundlagen) Klimaschutz Klimaschutzziele Entwicklung der Treibhausgasemissionen Grundlagen des Emissionshandels Überwachung der Treibhausgasemissionen Technische Maßnahmen zur Reduzierung der TreibhausgaseFach 5: Wasserwirtschaft und Gewässerschutz Grundlagen der Wasserwirtschaft Wasserkreislauf (Niederschlag, Verdunstung, Abfluss, Versickerung, Grundwasser) Hydrologisches Messwesen Modellierung in der Wasserwirtschaft (z.B. NA-Modelle) Oberirdische Gewässer Gewässertypen, Leitbilder, Lebensgemeinschaften Gewässergüte (Wasserqualität), Gewässerstrukturen Gewässerüberwachung (Monitoring) Gewässerunterhaltung, Gewässerausbau, Gewässerrenaturierung Überschwemmungsgebiete - Ermittlung und Festsetzung Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten und Maßnahmen an Gewässern Ökologischer Hochwasserschutz Technischer Hochwasserschutz Hochwasserrisikomanagement Hochwasserwarndienst Gewässernutzungen Entnahme und Einleitung Wasserkraftanlagen, Wehre, Querbauwerke, Talsperren Freizeit, Fischerei, Schifffahrt Abwasserbeseitigung Pflicht zur Abwasserbeseitigung Anforderungen an das Einleiten von Abwasser Bauwerke der Kanalisation Verfahren zur Abwasserbehandlung Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen Gewerbliches Abwasser, Indirekteinleitungen Wasserversorgung Trinkwassergewinnung/Aufbereitungstechnik Rohwasserüberwachung Trinkwasserbeschaffenheit Trinkwasserbedarf, -verbrauch Wasserschutzgebiete Grundwasser Grundwasserbeschaffenheit Grundwasserbeobachtung Grundwasserbewirtschaftung Grundwassersanierung Rohrfernleitungen Wassergefährdende StoffeFach 6: Fachbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften Allgemeines Umweltrecht Internationale und Supranationale Umweltschutzkonventionen (z.B. Aarhus-Konvention) Umweltschutzrichtlinien und -programme der Europäischen Gemeinschaft (z.B. Umweltinformationsrichtlinie) Gesetz zur Prüfung der Umweltverträglichkeit Umweltinformationsrecht Umwelthaftungsgesetz Strafgesetzbuch: Straftaten gegen die Umwelt Abfallrecht Abfallrichtlinien und -verordnungen der EU Abfallverbringungsgesetz Kreislaufwirtschaftsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk Landesabfallgesetze Bodenschutzrecht Bundesbodenschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk Immissionsschutzrecht Immissionsschutzrechtliche Richtlinien der EU (z.B. Industrieemissionsrichtlinie) Bundesimmissionsschutzgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk TA Luft, TA Lärm Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz Wasserrecht EU-Wasserrahmenrichtlinie EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie EU-Trinkwasser-Richtlinie Wasserhaushaltsgesetz mit untergesetzlichem Regelwerk Landeswassergesetze Abwasserabgabengesetze Sonstige Umweltrechte Raumordnung, Landesplanung, Baurecht Raumordnungsgesetz Landesplanungsgesetze Baugesetzbuch Baunutzungsverordnung Landesbauordnungen Landschaftspflege und Naturschutzrecht FFH-Richtlinie Bundesnaturschutzgesetz Landesnaturschutzgesetz Chemikalienrecht, Gentechnik EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) Chemikaliengesetz, -verbotsverordnung Gentechnikgesetz,Prüfstoffverzeichnis des Laufbahnzweigs Arbeitsschutz:Fach 1: Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 2: Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit (laufbahnzweigübergreifend, siehe Laufbahnzweig Architektur)Fach 3: Staatliches Arbeitsschutzrecht, fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften Das Arbeitsschutzsystem in der Bundesrepublik Deutschland Historische Gründe der Entstehung des „dualen Systems“ im Arbeitsschutz in Deutschland Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Arbeitsschutzbegriff im Wandel der Zeiten Ziele und Aufgaben des modernen Arbeitsschutzes Neue Anforderungen für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit Die Arbeitsschutzorganisation in Betrieben Rechtliche Grundlagen des Arbeitsschutzes Arbeitsschutzgesetz und insbesondere Gefährdungsbeurteilung Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) Autonomes Recht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und berufsgenossenschaftliche Vorschriften Gesetzgebungszuständigkeiten im staatlichen Arbeitsschutz LASI / NAKFach 4: Sozialer und medizinischer Arbeitsschutz, psychische Belastungen bei der Arbeit Allgemeine Grundlagen Schutz besonderer Personengruppen: JArbSchG, MuSchG, BEEG (Kündigungsschutz) HAG, Sozialvorschriften im Straßenverkehr Arbeitszeitgesetz Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsphysiologisches Grundwissen Arbeitspsychologie im präventiven Arbeitsschutz psychische Beanspruchungsfolgen Stress als Folge psychischer Belastung und BeanspruchungenFach 5:Technischer Arbeitsschutz Ergonomie Arbeitsstättenrecht Lärm, Infra- und Ultraschall Vibrationen, PSA Geräte-, Produkt- und Anlagensicherheit, insbes. BetrSichV und überwachungsbedürftige Anlagen Beteiligung der Arbeitsschutzbehörde bei BImSch- oder IED-Verfahren besondere Anlagen: Windkraftanlagen, Biogasanlagen, SolarindustrieFach 6: Stofflicher Arbeitsschutz Chemische Schad- und Belastungsfaktoren Biologische Schad- und Belastungsfaktoren Chemikalienrecht Gefahrstoffverordnung Biostoffverordnung Regelwerk TRGS (Asbest, Begasungen) Regelwerk TRBA Sprengstoffrecht Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Planung und Ausführung von Bauvorhaben Arbeitsschutz in speziellen Gewerken (Abbrucharbeiten, Arbeiten in Druckluft, Arbeiten in kontaminierten Bereichen, Gefahrstoffsanierungen)

Anlage 7

Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, ...

Anlage 7 (zu § 34)Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Architektur Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Abschnitt Dauer (Wochen) I 34 Kommunales Hochbauamt oder die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein A.ö.R. Öffentlicher Hochbau: Praxisorientierte Mitarbeit an allen baufachlichen Aufgaben der Ausbildungsstelle, insbesondere Vorbereiten und Durchführen von Baumaßnahmen aller Art, Facility-Management, Projektmanagement, Haushaltsverfahren und Mittelbewirtschaftung, Vergabewesen, Vertragswesen, Grundlagen und Anwendung des öffentlichen Baurechts und Baunebenrechts, Wettbewerbswesen, Standards im Bauwesen, Typologie öffentlicher Hochbauten, quantitativer und qualitativer Flächenbedarf, technische Ausrüstung im Hochbau, Bautechnik und Baukonstruktion, Baubetrieb, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit im öffentlichen Hochbau, Aufgabenerledigung mit der Privatwirtschaft, fachliche Zusammenarbeit mit Mittelinstanz, oberster Instanz, nutzender Verwaltung, Zulassungs- und Prüfbehörde. Praxisorientierte Mitarbeit in allen Leitungsaufgaben, Dienststellenorganisation, Zusammenarbeit mit Dienst-, Rechts-, Fachaufsicht und Personalvertretung, Unfallverhütung, Fürsorgepflichten, Personalbedarf und Personaleinsatz, Personalführung, Haushaltsverantwortung, Controlling, Innenrevision, Fortbildung, Kosten-Leistungs-Rechnung, betriebswirtschaftliches Management, Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik, Berichtswesen, Außenvertretung der Dienststelle. II 14 Kommunale Bauverwaltung Bauordnungswesen: Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde und in Behörden des Baunebenrechts, insbesondere Verwaltungs- und Zulassungsverfahren nach Bauordnungsrecht und Fachgesetzen, Abwägung im Verwaltungsverfahren, Bescheidtechnik, Erstellung von Bescheiden, Behandlung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, aufsichtsbehördliche Maßnahmen, Verwaltungsgebühren, Statistik, innere Organisation, Zusammenarbeit mit der Rechts- und Fachaufsicht im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren, Zusammenarbeit mit den Gremien der Gemeinde. 10 Stadtplanung, Städtebau: Praxisorientierte Mitarbeit an allen Aufgaben der kommunalen Planungsbehörde, insbesondere laufbahnzweigbezogene Aufgaben aus der Gemeindeordnung, Stadtentwicklungsplanung, Bauleitplanung, Verwaltungsverfahren und Umsetzung städtebaurechtlicher Instrumente, Bodenordnung, Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt sowie den Stellen der Regional- und Landesplanung, Verwaltungsgebühren, Statistik, innere Organisation, Zusammenarbeit mit der höheren Verwaltungsbehörde im Bauleitplanverfahren, Zusammenarbeit mit den Gremien der Gemeinde. III 10 Mittlere, höhere oder oberste Behörde des Bundes oder des Landes Aufgaben der mittleren, höheren und obersten Dienst-, Rechts- und Fachaufsichtsbehörden insbesondere Grundzüge des Staats-, Verwaltungs-, Planungs- und Baurechts, Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Umsetzung von Beschlüssen von Parlament und Regierung, Bundes- und Landesorganisation, Organisation der Europäischen Union, Dienststellenorganisation, Dienst-, Fach- und Rechtsaufsicht, Personalwirtschaft, Haushaltsverfahren und Mittelbewirtschaftung, Bedarfsermittlung und Bedarfsdeckung, technische und wirtschaftliche Programmplanung, Standardisierung und Standards im Bauwesen, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit im öffentlichen Hochbau, Landes- und Regionalplanung, Pressearbeit, fachliche Zusammenarbeit mit dem Parlament, den Ressorts, dem nachgeordneten Bereich, dem Bund bzw. den Ländern und der Europäischen Union. IV 12 Seminare, Lehrgänge, Fachexkursionen Einführungslehrgang, Allgemeines Verwaltungsseminar, Fachbezogene Verwaltungsseminare, fachbezogenes Seminar zu Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit. 6 Häusliche Prüfungsarbeit 6 Schriftliche und Mündliche Prüfung einschließlich Prüfungsvorbereitung ca. 12 Erholungsurlaub 104 24 Monate

Anlage 8

Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, ...

Anlage 8 (zu § 39)Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt Laufbahnzweig Städtebau Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Abschnitt Dauer (Wochen) I 52 Stadt, Kreis, Wohnungsträger, Planungsamt beziehungsweise -abteilung, Bauaufsichtsamt, übergreifende Ämter für Hochbau, Verkehr, Ver- und Entsorgung, Landschaftspflege und Grünordnung, Liegenschaftswesen, Chef des Planungs- beziehungsweise Baudezernats und andere Dezernate oder sonstige Träger öffentlicher Verwaltung Aufgaben, Organisation und Rechtsgrundlagen von Kommunalverwaltungen; Entwicklungs- und Bauleitplanung: Bestandsaufnahme, Analyse, Bedarfsprüfung, Entwurf, städtebauliche Wettbewerbe, Öffentlichkeitsbeteiligung, Verfahren, Abwägung; Planverwirklichung: Bodenverkehr, Bodenordnung, Bauordnungswesen, Liegenschaftswesen; Fachplanungen und ihre städtebauliche Integration: Städtebauförderung, Wohnungswesen, Hochbau, Verkehr - öffentlicher Nah- und Individualverkehr, Straßenplanung -, Ver- und Entsorgung, Umweltschutz - Luftreinhaltung, Lärmschutz, Wasser- und Bodenschutz -, Naturschutz, Landschaftspflege und Grünordnung; Einsatz und Anwendung der Datenverarbeitung bei städtebaulichen Planungen; Aufgaben, Organisation und Rechtsgrundlagen kommunaler Dezernate, z.B. für Finanzen, Schulen, Gesundheit; Leitung des Planungs- beziehungsweise Baudezernats, politische Gremien, Personalwesen. Eigene Vorträge und Ausarbeitungen. II 12 Obere oder oberste Behörden des Bundes, eines Landes oder eines entsprechenden sonstigen Trägers öffentlicher Verwaltung Aufgaben und Organisation der übergemeindlichen Behörden und übergreifenden Ämter, Raumordnung, Landesplanung, Regionalplanung, Städtebau, Bauordnungswesen, Genehmigung der Bauleitplanung, Naturschutz und Landschaftspflege, Umweltschutz, Wasserwirtschaft, Denkmalpflege, Gesetze, Verordnungen und Richtlinien für die Planung; eigene Vorträge und Ausarbeitungen. III 4 Wahlweise in Abschnitt I oder II Vertiefungs- beziehungsweise Wahlgebiete; abschließende Information. 6 Häusliche Prüfungsarbeit 18 Lehrgänge ca. 12 Erholungsurlaub 104 24 Monate

Anlage 9

Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, ...

Anlage 9 (zu § 43)Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Straßenwesen Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalte Abschnitt Dauer (Wochen) I - IV während des gesamten Referendariats in allen Ausbildungsabschnitten Behörden der Straßenbauverwaltung, Stadtverwaltung, Wasserwirtschaftsverwaltung Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit Management- und Kommunikationsqualifikationen sowie soziale Kompetenz sind in allen Ausbildungsabschnitten ausbildungsbegleitend in Theorie und Praxis zu vermitteln; durch die eigenständige Bearbeitung von Aufgaben oder Projekten sind die überfachlichen Führungs- und Managementtechniken anzuwenden. Besonderer Wert ist darauf zu legen, dass die Referendarin oder der Referendar sich in der Präsentationstechnik, im Vortrag und im Schriftverkehr vervollkommnet; ihr oder ihm ist Gelegenheit zur Teilnahme an Terminen, Verhandlungen und Sitzungen zu geben; insbesondere sollen die Referendarinnen und Referendare an Besprechungsrunden von Behördenleitungen und anderen Führungskräften sowie an der Durchsicht der von Führungskräften zu verteilenden Eingängen (Post, E-Mails) beteiligt werden; sie sollen Kurzvorträge halten, Besprechungsrunden moderieren und Arbeitsergebnisse vorstellen; dabei sollen Methoden und Techniken in folgenden Bereichen erlernt werden: Motivation, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Rhetorik, Visualisierung, Moderation, Protokollierung, Delegation, Besprechungsvorbereitung und -durchführung sowie Feedback über die Ergebniserzielung. Zum Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes sollen die Referendarinnen und Referendare die Ergebnisse ihrer Arbeiten oder aktuelle Themen aus dem Ausbildungsabschnitt präsentieren; betriebswirtschaftliche Kompetenzen, Haushaltsgrundlagen und -bewirtschaftung sowie Finanzplanungen, Führungskompetenzen, Qualifizierung im Bereich Recht, Projektmanagement und organisatorische Kompetenz sind nach Möglichkeit laufbahnzweigübergreifend zu vermitteln, um ihrem interdisziplinären Ansatz gerecht zu werden; dies gilt auch für gesellschaftlich relevante Querschnittsbereiche wie Umweltverträglichkeit, nachhaltiges Flächenmanagement und Sozialverträglichkeit. Zur Stärkung der EU-Kompetenz sind Aspekte über Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene, Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen sowie fachpolitische Strategien in die einzelnen Ausbildungsabschnitte aufzunehmen. I 16 Standorte des LBV SH Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (Einführung) Rechtsgrundlagen, Aufgaben und Organisation der Straßenbauverwaltung in Bund, Ländern und Kommunen sowie deren Zusammenwirken, Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Bürotechnik der Standorte des LBV SH, Grundsätze des Verwaltungshandelns in verwaltungstechnischer und rechtlicher Hinsicht, Lenkung der Planung, Durchführung und Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung (Controlling), Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei Planung, Baudurchführung und Betrieb, Praxis der Personalführung einschließlich Personalbeurteilung: Personal- und Sozialrecht: Beamtengesetze, Laufbahnvorschriften, Disziplinarrecht; Tarifverträge des Bundes und der Länder, Verantwortung und Haftung im öffentlichen Dienst, Regress, Personalvertragsrecht, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der Länder, Straßenverwaltung, Straßenrecht, Straßenunterhaltung, Verkehrssicherheit, Straßenbetrieb. II 24 Standorte des LBV-SH Vorbereitung und Durchführung von Straßenbauvorhaben Straßenplanung und -entwurf: Linienbestimmung, Umweltverträglichkeit und Naturschutzuntersuchungen, Immissionsschutz, Flächensicherung, Planfeststellung, Grunderwerb, Enteignung, Flurbereinigung. Bauvorbereitung und -durchführung: Ausschreibung und Vergabe nach VOB, VOL, Bauvertragsrecht, Baupreisrecht, Verantwortung bei Planung und Durchführung von Baumaßnahmen (Baubevollmächtigter), Bauaufsicht und Bauleitung, Arbeitssicherheit, Straßenbautechnik, Straßenausstattung, Konstruktiver Ingenieurbau, Güteüberwachung. III 12 Kommunale Fachverwaltung Raumplanung und städtische Infrastruktur Aufgaben und Organisation der kommunalen Selbstverwaltung, Raumordnung, Bauleitplanung, Bauordnungsrecht, Erschließung in Kommunen, Bodenordnung, Landesbauordnung, Kommunaler Tiefbau, Kommunale Verkehrsplanung und -bau, Kommunale Ver- und Entsorgungsbetriebe. Staatliches Umweltamt Aufgaben und Organisation, Grundzüge des Wasserrechts, des Wasserwesens und der Wasserwirtschaft inkl. Siedlungswasserwirtschaft, Gewässerschutz. Verkehrsbetriebe Aufgaben, Organisation, Wirtschaftsführung, Grundzüge des Eisenbahnrechts. Einführung in den Eisenbahnbetrieb, Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO). IV 16 Verkehrsministerium, Standort Kiel des LBV-SH Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften (Vertiefung) Aufgaben, Organisation, Geschäftsbetrieb und Informationstechnik des Standortes Kiel des LBV SH und / oder höheren Ebene der Straßenbauverwaltung, Grundzüge des Staatsverwaltungs- und Privatrechts, Staatshaftung, Lenkung der Planung, Durchführung und Kontrolle allgemeiner Aufgaben und technischer Vorhaben in der Verwaltung (Controlling), Internationale und supranationale Institutionen Grundzüge der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, Grundsätze der Aufbau- und Ablauforganisation, Personalplanung, Stellenbemessung und -bewertung, Personalmanagement, Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen des Bundes und der Länder, Raumordnungsrecht (Vertiefung), Planungsmethodik, Bedarfsplanung und Ausbaupläne, Straßenfinanzierung, Fachplanungen anderer Fachverwaltungen, Straßenbaurecht (Vertiefung und Grunderwerb). V 12 Fachrichtungs- und ggf. länderübergreifende Lehrgänge, Arbeitsgemeinschaften o.ä. bei Fortbildungseinrichtungen der Länder Seminare und Lehrgänge, Prüfungen In Seminaren sollen Kommunikations- und Managementkompetenzen vermittelt werden (z. B. Rhetorik, Gesprächsführung, Konfliktbewältigung, Visualisierung und Moderation). Allgemeine und fachbezogene Verwaltungsseminare Fachbezogene technische Seminare Besondere Lehrgänge und Seminare sollen eine theoretische Ausbildung in Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit beinhalten. Seminare sowie andere Ausbildungsformen (z. B. Planspiele, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie Exkursionen). 12 Ausbildungsbehörde Häusliche Prüfungsarbeit (6 Wochen), Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und Mündliche Prüfung einschließlich Prüfungsvorbereitungen (6 Wochen). ca. 12 Erholungsurlaub 104 24 Monate

Eingangsformel LAPVO-TD-LG2.2

Aufgrund des § 25 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 sowie des § 26 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), verordnet das das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten:

§ 1

Verhältnis der Abschnitte zueinander

§ 1 Verhältnis der Abschnitte zueinanderSofern im Abschnitt 3 (Sondervorschriften der Laufbahnzweige) nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Regelungen des Abschnittes 1 (Gemeinsame Vorschriften) und des Abschnittes 2 (Staatsexamen - Prüfungsordnung) für alle Laufbahnzweige.

§ 10

Zweck und Ziel des technischen Referendariates

§ 10 Zweck und Ziel des technischen Referendariates(1) Zweck und Ziel des technischen Referendariates ist es, Nachwuchskräfte für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, der Fachrichtung Technische Dienste auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, zum einen das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen, zum anderen umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.

§ 11

Gestaltung der Ausbildung, Sondervorschriften für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte ...

§ 11 Gestaltung der Ausbildung, Sondervorschriften für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Referendarinnen und Referendare(1) Referendarinnen und Referendare werden nach den Sondervorschriften ihres Laufbahnzweigs (Abschnitt 3) ausgebildet. Die Einstellungsbehörde kann die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte zugunsten anderer Ausbildungsabschnitte um bis zu 25 % verkürzen oder verlängern. Wenn bei der Ausbildung erhebliche Abweichungen von den Vorschriften beabsichtigt werden, ist hierzu vorher die Zustimmung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes einzuholen. Satz 3 gilt nicht für den Laufbahnzweig Arbeitsschutz.(2) In einem Einführungslehrgang soll den Referendarinnen und Referendaren ein Überblick über den öffentlichen Dienst und die besonderen Aufgaben ihrer Fachverwaltung vermittelt werden. In einem Leitfaden soll ihnen das Ziel der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.(3) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge, Seminare, Planspiele, Arbeitsgemeinschaften und Übungen in freier Rede sowie durch Exkursionen vertieft werden.(4) Die Ausbildungsbehörde stellt für alle Referendarinnen und Referendare einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. Wünsche der Referendarinnen und Referendare können berücksichtigt werden. Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.(5) Referendarinnen und Referendare haben einen Ausbildungsnachweis (Anlage 1) zu führen und darin eine Übersicht über ihre wesentlichen Tätigkeiten zu geben. Der Nachweis ist monatlich der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstellen und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.(6) Die Ausbildungsbehörde führt für alle Referendarinnen und Referendare eine Übersicht über das technische Referendariat (Anlage 2).(7) Schwerbehinderten Referendarinnen und Referendaren sowie ihnen Gleichgestellten, die infolge ihrer Behinderung anderen Referendarinnen und Referendaren gegenüber im Nachteil sind, werden auf Antrag bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen gewährt. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit den Betroffenen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.

§ 12

Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 12 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen(1) Referendarinnen und Referendare werden von der Einstellungsbehörde, sofern sie die Ausbildung nicht selbst überwacht, einer Ausbildungsbehörde zugewiesen. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde werden nach Möglichkeit berücksichtigt.(2) Ausbildungsbehörden sind die in den Sondervorschriften (Abschnitt 3) für die einzelnen Laufbahnzweige genannten Behörden.(3) Ausbildungsstellen sind die in den Sondervorschriften (Abschnitt 3) für die einzelnen Laufbahnzweige genannten Stellen und Dienststellen.(4) Die Ausbildungsbehörde weist die Referendarinnen und Referendare den Ausbildungsstellen zu. Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referendare auch anderen Ausbildungsstellen zuweisen, wenn diese Ausbildungsstellen gewährleisten, dass die Ausbildungsinhalte vermittelt werden.(5) Referendarinnen und Referendare können auf Antrag oder nach Übereinkunft der beteiligten Stellen in einzelnen Abschnitten auch bei Verwaltungen, die dem Oberprüfungsamt nicht angeschlossen sind, oder bei sonstigen geeigneten Stellen ausgebildet werden.

§ 13

Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte

§ 13 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Ausbildungsbeauftragte(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Sie oder er bestellt zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter eine geeignete Person der Behörde, die durch das Staatsexamen die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Technische Dienste erworben hat. Die Ausbildungsleitung kann auch einer Beamtin oder einem Beamten der Laufbahngruppe 2 einer anderen Fachrichtung beziehungsweise einer oder einem vergleichbaren Beschäftigten übertragen werden, wenn ihr oder ihm für den fachlichen Teil der Aufgabe eine Person der Fachrichtung Technische Dienste der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt zugeordnet wird.(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Sie ist dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie hat die Referendarinnen und Referendare auch in persönlicher Hinsicht zu betreuen. Dabei hat sie sich besonders den Schwerbehinderten und den diesen Gleichgestellten anzunehmen. Sie hat sich von dem Ausbildungsfortschritt der Referendarinnen und Referendare regelmäßig zu überzeugen, sie auf Mängel hinzuweisen und zu beraten.(3) Die Ausbildung im Einzelnen obliegt jeweils der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle beziehungsweise der von ihr oder ihm beauftragten Person (Ausbilderin oder Ausbilder). Die Ausbilderinnen und Ausbilder haben die Ausbildung nach Weisung der Ausbildungsleitung durchzuführen.(4) Die Ausbildungsleitung kann bei Bedarf Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu Ausbildungsbeauftragten bestellen. Diese sollen dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der Ausbildung im Zusammenwirken mit der Ausbildungsstelle, den Ausbilderinnen oder den Ausbildern und der Ausbildungsleitung zu gewährleisten.

§ 14

Ausbildungsakten

§ 14 Ausbildungsakten(1) Die Ausbildungsakte wird in der Ausbildungsbehörde geführt.(2) Die Referendarinnen und Referendare können bis ein Jahr nach Beendigung des technischen Referendariats die eigene Ausbildungsakte einsehen.

§ 15

Beurteilung während der Ausbildung

§ 15 Beurteilung während der Ausbildung(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare nach Abschluss des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach ihren Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach ihren Leistungen und ihrer Führung. Die Beurteilung (Anlage 3) muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken.(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die volle Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Erreichung des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die nach Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt.(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung (Anlage 3) ab. Diese soll über die Ergebnisse der Ausbildung, die Allgemeinbildung, Charaktereigenschaften und Fähigkeit zum freien Vortrag Aufschluss geben.(4) Die Beurteilungen sind den Referendarinnen oder den Referendaren in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnungen sind aktenkundig zu machen und mit den Beurteilungen zu den Ausbildungsakten zu nehmen.

§ 16

Zweck des Staatsexamens

§ 16 Zweck des StaatsexamensIm Staatsexamen haben die Referendarinnen und Referendare ihre Führungsqualifikation in ihrem Laufbahnzweig nachzuweisen. Im Einzelnen haben sie zu zeigen, dass sie ihre auf einer Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden verstehen, dass sie mit den Aufgaben der Verwaltungen in ihrem Laufbahnzweig, mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut sind und dass sie auch über wirtschaftliches Denken und führungstechnische Kenntnisse verfügen.

§ 17

Abnahme des Staatsexamens

§ 17 Abnahme des Staatsexamens(1) Die für die Abnahme des Staatsexamens zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt - Sonderstelle beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Dienstsitz Bonn. Rechtsgrundlage ist das „Übereinkommen über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für die höheren technischen Verwaltungsbeamten“ vom 16. September 1948, in der Fassung vom 1. Oktober 2016 (veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr).(2) Der mündliche Teil des Staatsexamens findet am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann ihn auch an anderen Orten abhalten lassen.(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse. Bestellt werden sollen Führungskräfte aus Verwaltung und Wirtschaft, die möglichst ein Staatsexamen im jeweiligen Laufbahnzweig abgelegt haben. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.(4) Das Staatsexamen wird in den in § 2 Nummern 1 bis 8 genannten Laufbahnzweigen von Prüfungskommissionen abgenommen, die vom Oberprüfungsamt aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse gebildet werden. Die Prüfungskommissionen setzen sich zusammen aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens drei Prüferinnen oder Prüfern, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Die Prüferinnen oder Prüfer werden von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreis der von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestellten Mitglieder der Prüfungsausschüsse berufen. Den Prüfungskommissionen soll nach Möglichkeit eine Prüferin oder ein Prüfer der Verwaltung angehören, in der die Referendarinnen und Referendare überwiegend ausgebildet worden sind.(5) Die Prüferinnen oder Prüfer sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Alle mit der Behandlung von Prüfungsangelegenheiten befassten Personen sind hierüber zur Verschwiegenheit verpflichtet.(6) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die entsprechende Vertretung leitet die Prüfung. Die Prüfungskommissionen sind bei ihren Entscheidungen beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende und zwei weitere Prüferinnen oder Prüfer anwesend sind. Soweit über die Leistungen in der Mündlichen Prüfung entschieden wird, müssen die beschließenden Prüferinnen oder Prüfer an der Prüfung teilgenommen haben. Die Prüfungskommissionen entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.(7) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er wacht darüber, dass in allen Laufbahnzweigen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie oder er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission.

§ 18

Zulassung zum Staatsexamen

§ 18 Zulassung zum Staatsexamen(1) Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die die Ausbildungszeit für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Technische Dienste in ihrem jeweiligen Laufbahnzweig ordnungsgemäß abgeleistet haben.(2) Referendarinnen oder Referendare haben ihren Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 4) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat den Referendarinnen oder Referendaren den Termin für den Antrag schriftlich mitzuteilen.(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die Häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die Häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Nach Beendigung der gesamten Ausbildung sind die vervollständigten Unterlagen einschließlich der abschließenden Beurteilung (§ 10 Absatz 3) von der Ausbildungsbehörde dem Oberprüfungsamt wieder zuzuleiten.

§ 19

Art der Prüfung

§ 19 Art der PrüfungDie Prüfung besteht aus1. der Häuslichen Prüfungsarbeit (§ 20),2. den Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 21) und3. der Mündlichen Prüfung (§ 22).

§ 2

Einrichtung der Laufbahnzweige

§ 2 Einrichtung der LaufbahnzweigeIn der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt werden folgende Laufbahnzweige eingerichtet:1. Architektur,2. Städtebau,3. Bauingenieurwesen - Fachschwerpunkt Straßenwesen,4. Bauingenieurwesen - Fachschwerpunkt Wasserwesen,5. Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung,6. Geodäsie und Geoinformation,7. Landespflege,8. Umwelttechnik,9. Arbeitsschutz.

§ 20

Häusliche Prüfungsarbeit

§ 20 Häusliche Prüfungsarbeit(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die Häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann. In der Aufgabenstellung sollen Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten.(2) Die Referendarin oder der Referendar muss die Häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat die Referendarin oder der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.(3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen ihre oder seine Unterschrift tragen.(4) Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsausschusses als Häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer Häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt. Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann in diesem Fall das Referendariat von der Ausbildungsbehörde um sechs Wochen verkürzt werden.(5) Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen ,Schinkel-Wettbewerb‘ oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den ,Peter-Josef-Lenné-Preis‘ teilgenommen, kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als Häusliche Prüfungsarbeit anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer Häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.(6) Anstelle der Häuslichen Prüfungsarbeit ist es möglich, zwei zusätzliche Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen, wobei die dann insgesamt sechs Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 50% für das Gesamturteil gewichtet werden. Dies gilt1. generell für einen Laufbahnzweig, wenn die Sondervorschriften dieses Laufbahnzweigs (siehe Abschnitt 3) dies so vorsehen,2. anderenfalls als Ausnahme für die anderen Laufbahnzweige in Einzelfällen, in denen die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsausschusses auf Antrag der Referendarin oder des Referendars dies genehmigt; auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann in diesem Fall das Referendariat von der Ausbildungsbehörde um sechs Wochen verkürzt werden.(7) Die Referendarin oder der Referendar kann die Häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluss der Mündlichen Prüfung vom Oberprüfungsamt zurückerhalten. Beantragt die Referendarin oder der Referendar dies nicht, wird sie nach einem weiteren Jahr vernichtet.

§ 21

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

§ 21 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht(1) Die Referendarin oder der Referendar soll durch die Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, dass sie oder er Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann. Managementaspekte sollen in der Aufgabenstellung einen hohen Stellenwert erhalten.(2) Ist die Häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, lädt das Oberprüfungsamt die Referendarin oder den Referendar zu den Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher ein.(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern des jeweiligen Laufbahnzweiges gemäß Anlage 5 je eine Schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Mindestens eine Arbeit ist dabei aus den Prüfungsfächern Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen oder Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit zu stellen. Die zugelassenen Hilfsmittel sollen zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Referendarin oder der Referendar selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei der aufsichtführenden Person zu hinterlegen.(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenen Umschlägen der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag an die aufsichtführende Person weiter, die sie zu Beginn der Prüfung der Referendarin oder dem Referendar aushändigt. Mit der Aufsicht soll eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, beauftragt werden.(5) Die Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden mit Computer bearbeitet, wenn die Ausschussleiterinnen oder Ausschussleiter dem zustimmen und die für die Ausbildung zuständige Behörde für die Prüfung eine anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleisten kann. In diesen Fällen kann eine Referendarin oder ein Referendar auf Einzelantrag bei ihrer Ausbildungsbehörde eine handschriftliche Bearbeitung verlangen.(6) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat die Referendarin oder der Referendar die Arbeit unterschrieben und mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten bei der aufsichtführenden Person abzugeben.(7) Über den Verlauf der vier Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht fertigt die oder der Aufsichtführende jeweils eine Niederschrift unter Verwendung des dafür vom Oberprüfungsamt vorgesehenen Formulars an. Die Formulare sind zu sammeln und am letzten Fertigungstag dem Oberprüfungsamt zu übersenden. Die gefertigten Arbeiten sind noch am jeweiligen Fertigungstag zusammen mit den Aufgabentexten mit Einlieferungsnachweis den vom Oberprüfungsamt benannten Erstbeurteilerinnen oder Erstbeurteilern zur Bewertung zuzuleiten.

§ 22

Mündliche Prüfung

§ 22 Mündliche Prüfung(1) In der Mündlichen Prüfung soll die Referendarin oder der Referendar vor allem Verständnis für Management und Führung sowie für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.(2) Die Referendarin oder der Referendar wird zur Mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.(3) Sind die Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 21) als nicht bestanden bewertet, wird die Referendarin oder der Referendar nicht zur Mündlichen Prüfung zugelassen. Die Prüfung ist nicht bestanden. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt aufgrund der Bewertungen durch die Prüferinnen oder Prüfer. Die Nichtzulassung ist der Referendarin oder dem Referendar vor der Mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Sie oder er erhält hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.(4) Der Prüfstoff der einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfstoffverzeichnis des jeweiligen Laufbahnzweiges gemäß Anlage 6 zu entnehmen. Die Prüfungsdauer von in der Regel 6 ½ Stunden, mindestens aber 6 Stunden, gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Kandidatinnen oder Kandidaten. Sie ist eine Regelzeit und wird bei weniger Kandidatinnen oder Kandidaten angemessen gekürzt. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen einer Kandidatin oder eines Kandidaten notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.(5) Die Regelzeit bei drei Kandidatinnen oder Kandidaten beträgt bei einer Gesamtprüfungsdauer von 6 ½ Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils 1 1/4 Stunden; eines dieser beiden Fächer ist das Prüfungsfach Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit. Die Regelzeit der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils 1 Stunde. Bei einer Gesamtprüfungsdauer von 6 Stunden beträgt bei drei Kandidatinnen oder Kandidaten die Regelzeit für jedes Prüfungsfach jeweils 1 Stunde.(6) Als Abschluss der Prüfung hat die Referendarin oder der Referendar einen Vortrag von mindestens 5 und längstens 10 Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Laufbahnzweig der Referendarin oder des Referendars oder einem sonst interessierenden Gebiet entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekannt zu geben.(7) Die Prüfung und die Beratung sind nicht öffentlich. Während der Mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde der Referendarin oder des Referendars und Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter zugegen sein.

§ 23

Unterbrechung der Prüfung

§ 23 Unterbrechung der Prüfung(1) Kann die Referendarin oder der Referendar nicht zu den Schriftlichen Arbeiten oder Mündlichen Prüfung erscheinen oder muss die Prüfung abgebrochen werden, ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Gründe als triftig an, gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin fortzusetzen.(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn die Referendarin oder der Referendar bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.

§ 24

Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen

§ 24 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen(1) Die Häusliche Prüfungsarbeit und die Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer, die Leistungen in den Fächern der Mündlichen Prüfung von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern bewertet.(2) Die Häusliche Prüfungsarbeit und die Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind mit schriftlicher Begründung zu bewerten.(3) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen, einschließlich des Vortrages nach § 19 Absatz 6, erfolgt in Punkten, die wie folgt in Noten umgesetzt werden: sehr gut = eine Leistung, die den Anforderungen in außergewöhnlichem Maße entspricht; gut = eine Leistung, die den Anforderungen in erheblichem Maße entspricht; vollbefriedigend = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; befriedigend = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet: sehr gut = 1,0 bis 1,3, gut = 1,7 bis 2,0, vollbefriedigend = 2,3 bis 2,7, befriedigend = 3,0 bis 3,3, ausreichend = 3,7 bis 4,0, mangelhaft = 5,0.Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 25

Abschließende Bewertung, Gesamturteil, Niederschrift

§ 25 Abschließende Bewertung, Gesamturteil, Niederschrift(1) Wenn die Häusliche Prüfungsarbeit von einer der beiden Prüferinnen oder von einem der beiden Prüfer nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet wird, entscheidet die zuständige Abteilungs- oder Ausschussleiterin oder der zuständige Abteilungs- oder Ausschussleiter des Oberprüfungsamtes, ob die Arbeit angenommen werden kann.(2) Die Note der angenommenen Häuslichen Prüfungsarbeit und die einzelnen Noten der Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie die der Leistungen in der Mündlichen Prüfung werden unabhängig voneinander vom Prüfungsausschuss oder von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit (§ 17 Absatz 6).(3) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird die Punktzahl der Häuslichen Prüfungsarbeit mit zwei (= 20 %), die Durchschnittspunktzahl aller Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit drei (= 30 %), die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der Mündlichen Prüfung mit fünf (= 50 %)multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.(4) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:sehr gut,gut,vollbefriedigend,befriedigend,ausreichend,nicht bestanden.(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn1. die Häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen ist oder2. der Mittelwert nach Absatz 3 4,01 oder höher lautet oder3. die Noten in zwei Fächern der Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ sind oder4. die Note in einem Fach der Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht „mangelhaft“ ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht 4,01 oder höher lautet oder5. die Note in drei Fächern der Mündlichen Prüfung „mangelhaft“ ist oder6. in einem Fach oder in zwei Fächern der Mündlichen Prüfung die Note „mangelhaft“ ist und nicht durch andere Noten in Fächern der Mündlichen Prüfung ausgeglichen wird; ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten „befriedigend“ oder „vollbefriedigend“ oder eine Note „gut“ oder besser gegeben.Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn1. die Referendarin oder der Referendar die Häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig einreicht oder ohne vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur Mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht (§ 23 Absatz 1) oder2. die Referendarin oder der Referendar ohne die Zustimmung des Oberprüfungsamts von der Prüfung zurücktritt oder3. die Referendarin oder der Referendar nach § 28 Absatz 1 oder 2 von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen ist.(6) Die Prüfung ist bestanden mit:dem „Prädikat sehr gut“ bei einem Mittelwert von 1,00 bis 1,49,dem „Prädikat gut“ bei einem Mittelwert von 1,50 bis 2,29,dem „Prädikat vollbefriedigend“ bei einem Mittelwert von 2,30 bis 2,99,„befriedigend“ bei einem Mittelwert von 3,00 bis 3,49,„ausreichend“ bei einem Mittelwert von 3,50 bis 4,00.(7) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission, der Name der Referendarin oder des Referendars, die Einzelnoten der Schriftlichen und Mündlichen Prüfung, die Beurteilung des Vortrags und die Gesamtnote festgehalten werden. Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder der Prüfungskommission und den an der Mündlichen Prüfung beteiligten Prüferinnen oder Prüfern zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der Häuslichen Prüfungsarbeit und der Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.(8) Im Anschluss an die Prüfung wird der Referendarin oder dem Referendar das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die Referendarin oder der Referendar hierüber vom Oberprüfungsamt einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 26

Prüfungszeugnis

§ 26 Prüfungszeugnis(1) Mit Bestehen der Prüfung erwirbt die Referendarin oder der Referendar die Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste. Sie oder er ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Technische Assessorin oder Technischer Assessor mit einem den Laufbahnzweig bezeichnenden Zusatz zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird nach dem Muster des Oberprüfungsamtes gefertigt und von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet sowie mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung ausgehändigt.(2) Findet der mündliche Teil der Prüfung nach § 17 Absatz 2 nicht am Dienstsitz des Oberprüfungsamtes statt, erhält die Referendarin oder der Referendar nach bestandener Prüfung eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über die Berufsbezeichnung beinhaltet. In diesem Fall wird das Prüfungszeugnis nach Absatz 1 übersandt.

§ 27

Wiederholung der Prüfung

§ 27 Wiederholung der Prüfung(1) Hat die Referendarin oder der Referendar die Prüfung nicht bestanden, darf die Prüfung einmal wiederholt werden.(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich1. wenn die Häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuss nicht angenommen worden ist, auf die Anfertigung einer neuen Häuslichen Prüfungsarbeit und auf die Fertigung der vier Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie auf die Mündliche Prüfung,2. zumindest auf die mit „mangelhaft“ benoteten Fächer der Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sowie auf die Mündliche Prüfung,3. auf die mit „mangelhaft“ bewerteten Fächer der Mündlichen Prüfung.Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss bei überwiegend mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten Mündlichen und Schriftlichen Prüfung oder einer von beiden beschließen. Hat die Referendarin oder der Referendar die Häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet und damit nicht angenommen worden (§ 25 Absatz 1), hat sie oder er innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen.(3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens sechs Monate betragen. Die Referendarin oder der Referendar hat bei der Ausbildungsbehörde zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen.

§ 28

Verstöße gegen die Prüfungsverordnung

§ 28 Verstöße gegen die Prüfungsverordnung(1) Referendarinnen oder Referendare, die zu täuschen versuchen, die insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der Häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgeben (§ 20 Absatz 3) oder die bei den Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führen (§ 21 Absatz 3) oder die sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsverordnung schuldig machen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung sollen sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer Schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der Mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Sie können je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung anordnen oder die Referendarin oder den Referendar von der weiteren Prüfung ausschließen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Referendarin oder der Referendar erhält einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist.(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten. Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der Mündlichen Prüfung. Die oder der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.

§ 29

Prüfungsakte

§ 29 PrüfungsakteEiner Antragstellerin oder einem Antragsteller kann Einsicht in die Prüfungsakte gewährt werden, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.

§ 3

Laufbahn

§ 3 Laufbahn(1) Die Laufbahn der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Fachrichtung Technische Dienste umfasst den Vorbereitungsdienst (technisches Referendariat), die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.(2) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnzweigen Architektur, Städtebau, Bauingenieurwesen - Fachschwerpunkt Straßenwesen, Bauingenieurwesen - Fachschwerpunkt Wasserwesen, Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung und Landespflege führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: im Vorbereitungsdienst Baureferendarin oder Baureferendar, im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 13) Baurätin oder Baurat, im ersten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 14) Oberbaurätin oder Oberbaurat, im zweiten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 15) Baudirektorin oder Baudirektor, im dritten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 16) Leitende Baudirektorin oder Leitender Baudirektor, in den obersten Landesbehörden Ministerialrätin oder Ministerialrat.Den Amtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn hinweisen, beigefügt werden.(3) Die Beamtinnen und Beamten in dem Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: im Vorbereitungsdienst Vermessungsreferendarin oder Vermessungsreferendar, im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 13) Vermessungsrätin oder Vermessungsrat, im ersten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 14) Obervermessungsrätin oder Obervermessungsrat, im zweiten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 15) Vermessungsdirektorin oder Vermessungsdirektor, im dritten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 16) Leitende Vermessungsdirektorin oder Leitender Vermessungsdirektor, in den obersten Landesbehörden Ministerialrätin oder Ministerialrat.Den Amtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn hinweisen, beigefügt werden.(4) Die Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnzweigen Umwelttechnik, Arbeitsschutz und die Beamtinnen und Beamten, die keinem Laufbahnzweig nach dieser Verordnung zugeordnet sind, führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen: im Vorbereitungsdienst Technische Referendarin oder Technischer Referendar, im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 13) Technischer Rätin oder Technischer Rat, im ersten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 14) Technische Oberrätin oder Technischer Oberrat, im zweiten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 15) Technische Direktorin oder Technischer Direktor im dritten Beförderungsamt (Besoldungsgruppe A 16) Leitende Technische Direktorin oder Leitender Technischer Direktor, in den obersten Landesbehörden Ministerialrätin oder Ministerialrat.Den Amtsbezeichnungen können Zusätze, die auf den Dienstherrn hinweisen, beigefügt werden.(5) Die Ämter sind regelmäßig zu durchlaufen.(6) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geführten Amtsbezeichnungen bleiben bestehen.

§ 30

Ausführungsbestimmungen

§ 30 AusführungsbestimmungenZur Regelung allgemeiner Einzelheiten dieser Verordnung wird das Finanzministerium ermächtigt, Ausführungsbestimmungen in Abstimmung mit dem Oberprüfungsamt für das technische Referendariat zu erlassen. Zur Regelung fachlicher Einzelheiten der Ausbildungsgänge sind die jeweils zuständigen Ministerien ermächtigt, in Abstimmung mit dem Oberprüfungsamt für das technische Referendariat Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

§ 31

Besondere Einstellungsvoraussetzungen

§ 31 Besondere Einstellungsvoraussetzungen(1) Zum technischen Referendariat im Laufbahnzweig Architektur werden nur Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 3 im Laufbahnzweig Architektur erfüllen. Für Absolventinnen und Absolventen aus Ländern außerhalb der europäischen Union ist die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses mittels eines amtlichen Nachweises einer für die Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen zuständigen Stelle nachzuweisen.(2) Mit den unter Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Laufbahnzweig Architektur nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum in folgenden Modulen nachgewiesen wird:1. Allgemeine Fächer: Architektur- und Stadtbaugeschichte, Planungs- und Architekturtheorie, rechtliche und ökonomische Grundlagen der Stadt- und Objektplanung, Kostenermittlung, Projektorganisation,2. Gestaltung und Darstellung: Darstellende Geometrie und technische Darstellung, künstlerische und funktionsorientierte Gestaltung, künstlerische Darstellung und Entwurfspräsentation, informations- und datentechnische Architekturdarstellung (CAD),3. Konstruktionsplanung: Konstruktionslehre, Methoden des Konstruierens, Baukonstruktion, Tragwerkslehre, Bauphysik, Baustoffkunde, technische Gebäudeausrüstung,4. Gebäudeplanung: Gebäudelehre, Entwurfsmethodik, Bauaufnahme, Objektplanung,5. Grundzüge der Stadtplanung und des Städtebaues.

§ 32

Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

§ 32 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörden (§ 5 Absatz 1) sind das Amt für Bundesbau beim Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, die verwaltungsleitenden Organe der Kreise, kreisfreien Städte und der sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung sowie die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts.(2) Ausbildungsbehörden (§ 12 Absatz 2) sind entweder die verwaltungsleitenden oder die sonstigen Verwaltungsorgane der Kreise, kreisfreien Städte und der sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung sowie die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 33

Ausbildende Verwaltungen

§ 33 Ausbildende VerwaltungenDie Ausbildung wird in staatlichen Bauverwaltungen, kommunalen Baubehörden und sonstigen entsprechenden Trägern der öffentlichen Verwaltung durchgeführt.

§ 34

Gliederung der Ausbildung

§ 34 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in vier Abschnitte: Abschnitt I: Öffentlicher Hochbau, Abschnitt II: Stadtplanung, Städtebau und Bauordnungswesen, Abschnitt III: Aufgaben der mittleren, höheren und obersten Dienst-, Rechts- und Fachaufsichtsbehörden, Abschnitt IV: Seminare, Lehrgänge, Fachexkursionen und Prüfung.(2) Die Ausbildung soll nach Möglichkeit durch Lehrgänge vor und zwischen den Abschnitten vertieft werden. Soweit die dafür im Musterausbildungsplan vorgesehene Zeit nicht für Lehrgänge in Anspruch genommen wird, soll sie den Ausbildungsabschnitten anteilig hinzugeschlagen werden.(3) Die Regeldauer der Ausbildungsabschnitte, die Ausbildungsstellen und der Ausbildungsinhalt sind in der Anlage 7 zu dieser Verordnung angegeben. Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte ändern und die Dauer der Ausbildungsabschnitte anpassen. Der Ausbildungsabschnitt III soll am Ende des technischen Referendariats durchgeführt werden.

§ 35

Besondere Hinweise zur Prüfung

§ 35 Besondere Hinweise zur Prüfung(1) In der Häuslichen Prüfungsarbeit sind nach Möglichkeit Teilaufgaben zu stellen, die das Gerüst für die Gliederung der Arbeit geben; die Aufgabenstellung soll ihren Schwerpunkt nicht im Bereich der Studieninhalte haben, sondern darauf aufbauen.(2) Zu den Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind Hilfsmittel in der Aufgabenstellung anzugeben. Darüber hinaus gehende Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Die Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht werden mit Computer bearbeitet. Die Referendarinnen und Referendare sind rechtzeitig vor Beginn der Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht über die nachfolgenden Vorgaben zur Anfertigung mit Computer zu unterrichten: Das Verfahren sowie die erforderlichen technischen Standards sind in dem „Merkblatt für Referendare/Referendarinnen zur Anfertigung der Schriftlichen Arbeit unter Aufsicht mit PC“ sowie dem Merkblatt „Technische Hinweise für die Ausbildungsbehörde zur Anfertigung der Schriftlichen Arbeit unter Aufsicht mit PC“ geregelt; anzuwenden ist die jeweils vom Oberprüfungsamt eingeführte Fassung der vorgenannten Merkblätter.(3) Die Fragestellungen in der Mündlichen Prüfung fokussieren sich auf das Fachwissen und das Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge, das Verständnis für Management und Führung, das Urteilsvermögen, auf die Ausdrucksfähigkeit und die Sicherheit im Auftreten.(4) Der Kurzvortrag wird am zweiten Prüfungstag nach Beendigung der Mündlichen Prüfung gehalten. Das Thema ist dergestalt zu formulieren, dass möglichst keine Hilfsmittel für den Kurzvortrag erforderlich werden. Das Thema ist in freier Rede vorzutragen. Bei der Bewertung sind neben dem fachlichen Inhalt, dem Aufbau und der Struktur des Kurzvortrags die methodische Aufbereitung des Themas, die Ausdrucksfähigkeit und die Überzeugungskraft in der Rede, die verständliche Sprache und das überzeugende und authentische Auftreten zu berücksichtigen.

§ 36

Besondere Einstellungsvoraussetzungen

§ 36 Besondere EinstellungsvoraussetzungenZum technischen Referendariat im Laufbahnzweig Städtebau werden nur Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 3 durch folgende Studiengänge erfüllen:1. ein Studium der Stadt- und Regionalplanung oder Raumplanung jeweils mit Schwerpunkt Städtebau oder2. ein Vertiefungsstudium des Städtebaues im Rahmen des Studiums der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder der Landespflege oder3. ein Aufbaustudium des Städtebaues im Anschluss an ein Studium der Architektur, des Bauingenieurwesens, des Vermessungswesens (Geodäsie) oder Landespflege.

§ 37

Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

§ 37 Einstellungsbehörde und AusbildungsbehördeEinstellungsbehörden (§ 5 Absatz 1) und Ausbildungsbehörden (§ 12 Absatz 2) sind die verwaltungsleitenden Organe der Kreise, kreisfreien Städte oder der sonstigen Träger der öffentlichen Verwaltung.

§ 38

Ausbildende Verwaltungen

§ 38 Ausbildende VerwaltungenDie Ausbildung übernehmen staatliche und kommunale Bauverwaltungen, Planungsverbände sowie entsprechende Träger der öffentlichen Verwaltung.

§ 39

Gliederung der Ausbildung

§ 39 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Mitarbeit und / oder Information in Stadt oder Kreis oder bei einem Planungsträger, Abschnitt II: Mitarbeit und / oder Information bei den zuständigen Landesministerien als Landesplanungsbehörde und oberste Baubehörde und einem sonstigen Landesministerium oder dem für den Städtebau zuständigen Bundesministerium, Abschnitt III: Mitarbeit und / oder Information wahlweise in einer Dienststelle des Abschnitts I oder II.(2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge im Institut für Städtebau Berlin und beim Bund oder Land ergänzt.(3) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie der Ausbildungsinhalt ergibt sich aus der Anlage 8 zu dieser Verordnung.

§ 4

Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 4 Erwerb der LaufbahnbefähigungDie Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für die Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste1. durch Abschluss eines für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Technische Dienste geeigneten Studiums, Ableisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der Laufbahnprüfung (Staatsexamen),2. durch Abschluss eines für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Technische Dienste geeigneten Studiums und eines Verwaltungsergänzungslehrgangs oder eines vergleichbaren Lehrgangs sowie eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit nach § 14 der Allgemeinen Laufbahnverordnung (ALVO) vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551),3. nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel (§ 6 ALVO),4. durch Anerkennung bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung (§ 15 Landesbeamtengesetz - LBG) oder5. durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG1 (§§ 30 bis 38c ALVO).Die oberste Dienstbehörde trifft im Einvernehmen mit der für die Gestaltung der Laufbahn der Fachrichtung Technische Dienste zuständigen obersten Landesbehörde die Entscheidung über den Erwerb der Befähigung nach Satz 1 Nummer 2 und stellt unter Berücksichtigung der Bildungsvoraussetzungen und der hauptberuflichen Tätigkeiten die Befähigung für die Laufbahn fest. Dies gilt auch für die Feststellung der Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern, die keinem Laufbahnzweig nach § 2 dieser Verordnung zuzuordnen sind.

§ 40

Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Studieninhalte

§ 40 Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Studieninhalte(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat im Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Straßenwesen ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums des Studiengangs Bauingenieurwesen oder eines vergleichbaren Studiengangs unter den Vorgaben von § 5 Absatz 3.(2) Mit den unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende folgende Wissensspektrum nachgewiesen wird:1. in Bezug auf das technische Referendariat sind grundlegendes Fachwissen und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung in mindestens folgenden Fächern nachzuweisen:a) Höhere Mathematik,b) Mechanik,c) Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche,d) Informatik,e) Geometrie,f) Chemie,g) Geologie; 2. Fachkenntnisse sowie die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen sind in den folgenden Schwerpunktdisziplinen nachzuweisen, und zwar in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang der Module:a) Grundbau und Bodenmechanik,b) Baustatik,c) Vermessungskunde,d) Baustoffkunde,e) Baukonstruktionslehre,f) Grundzüge des Konstruktiven Ingenieurbaus oder Stahlbau oder Massivbau,g) Grundzüge des Verkehrswesens; 3. das Studium muss (zum Beispiel durch Wahlmodule) die Möglichkeit bieten, ergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen zu erwerben:a) Führungstechnik/Management,b) Betriebswirtschaft,c) Rechtswissenschaften,d) Umweltschutz,e) Sprachen,f) Maschinenbau oder Elektrotechnik.

§ 41

Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

§ 41 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde (§ 5 Absatz 1) ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV SH).(2) Ausbildungsbehörde (§ 12 Absatz 2) ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein.

§ 42

Ausbildende Verwaltungen

§ 42 Ausbildende VerwaltungenDie Ausbildung sollen die Behörden der Straßenbauverwaltung übernehmen.

§ 43

Gliederung der Ausbildung

§ 43 Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung gliedert sich in fünf Abschnitte: Abschnitt I: Ausbildung im Verwaltungsdienst der Ortsbehörde, Abschnitt II: Straßenbaudienst, Abschnitt III: Benachbarte Laufbahnzweige, zum Beispiel bei Stadtverwaltung und Wasserwirtschaftsverwaltung, Abschnitt IV: Ausbildung im Verwaltungsdienst in der oberen und obersten Behörde, Abschnitt V: Anfertigung der Häuslichen Prüfungsarbeit, Seminare, Lehrgänge, Prüfungen.Die Reihenfolge der Abschnitte I bis III kann in begründeten Fällen geändert werden.(2) Die Ausbildung wird durch Lehrgänge und Seminare ergänzt.(3) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie der Ausbildungsinhalt ergibt sich aus Anlage 9 zu dieser Verordnung.

§ 44

Besondere Einstellungsvoraussetzungen

§ 44 Besondere Einstellungsvoraussetzungen(1) Zum technischen Referendariat des Laufbahnzweigs Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwesen werden nur Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 3 im Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwesen erfüllen.(2) Mit den unter Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwesen nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum grundsätzlich in folgenden Modulen nachgewiesen wird:1. Fachspezifische Grundlagen: Baustatik, Baustoffkunde, Baukonstruktion, Hydrologie, Hydromechanik, Vermessungskunde,2. Konstruktiver Ingenieurbau,3. Wasserbau, Küsteningenieurwesen,4. Baubetrieb,5. Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft,6. Verkehr und Raumplanung.

§ 45

Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

§ 45 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde (§ 5 Absatz 1) ist die für den Fachbereich Wasserwesen zuständige oberste Landesbehörde.(2) Ausbildungsbehörde (§ 12 Absatz 2) ist die für den Fachbereich Wasserwesen zuständige oberste Landesbehörde.

§ 46

Ausbildungsstellen

§ 46 AusbildungsstellenDie Ausbildung sollen in dem Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwesen die staatlichen Natur- und Umweltschutzverwaltungen sowie andere Fachverwaltungen des Landes Schleswig-Holstein übernehmen.

§ 47

Gliederung der Ausbildung

§ 47Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Referendariats sind wie folgt festgelegt: Ausbildungs- Ausbildungsinhalte Abschnitt Dauer (Wochen) I 22 Organisation der Verwaltung, Betrieb und Unterhaltung der eigenen Infrastruktur, untere Verwaltungsebene II 22 Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Bauträgers III 12 Aufgaben benachbarter Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltungen IV 6 Aufgaben der mittleren und höheren Verwaltungsebene 62 (2) Für die Prüfungsfächer 1 bis 6 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 11 vorzusehen. Hierfür sind insgesamt 16 Wochen erforderlich, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere 14 Wochen werden für die Häusliche Prüfungsarbeit, für die Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die Mündliche Prüfung sowie für Prüfungsvorbereitungen und Arbeitsgemeinschaften benötigt. Die insgesamt 30 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt V“ zusammengefasst.(3) Insgesamt ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat:62 Wochen nach Absatz 1,30 Wochen nach Absatz 2 sowie12 Wochen Erholungsurlaub,zusammen also 104 Wochen.(4) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie der Ausbildungsinhalt ergibt sich aus Anlage 10 zu dieser Verordnung. Der Ausbildungsplan des Laufbahnzweigs Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwesen strukturiert als allgemeines Muster die Regelausbildung. Der Ausbildungsplan soll individuell für jede Referendarin oder jeden Referendar unter Nutzung der in § 48 eröffneten Flexibilisierungsspanne ausgeprägt werden. In diesem Rahmen sollen dabei nach Möglichkeit individuelle Wünsche und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars Berücksichtigung finden.

§ 48

Sonstige Vorschriften für die Ausbildung

§ 48 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung(1) Innerhalb der Ausbildungsabschnitte I bis IV können die Möglichkeiten zum Aufenthalt in Wahlstationen (Hospitationen gemäß § 12 Absatz 5) mit fachlichem Bezug im Umfang von bis zu maximal 6 Wochen liegen. Die Abzüge der Ausbildungswochen erfolgt vorzugsweise in den Abschnitten I und II. Der Ausbildungsabschnitt III dient im Wesentlichen dem Kennenlernen und Verstehen der fachlichen und rechtlichen Verknüpfungen zwischen den Aufgaben der Wasserstraßen und der Wasserwirtschaftsverwaltung sowie der Landesfach- und Kommunalverwaltung. Ausbildungsstellen sind zwingend unter diesem Gesichtspunkt zu wählen; hierbei sind Behörden mit regelmäßigem Kontakt zu den Ausbildungsbehörden als Ausbildungsstellen vorzusehen.(2) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang der im Besonderen auch Inhalte gemäß § 11 Absatz 2 enthält stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein allgemeines Verwaltungsseminar und durch fachbezogene Verwaltungsseminare zu vertiefen. Die fachbezogenen Verwaltungsseminare können im Zusammenhang mit den jeweiligen Ausbildungsabschnitten I - IV durchgeführt werden. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es ist dafür aber auch eine gebündelte Ausbildung von mindestens vier Wochen in Form eines Seminars und/oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchzuführen.

§ 49

Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Studiengänge, Wissensspektrum

§ 49 Besondere Einstellungsvoraussetzungen, Studiengänge, Wissensspektrum(1) Zum technischen Referendariat im Laufbahnzweig Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung werden nur Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 3 im entsprechenden Laufbahnzweig erfüllen. Darunter ist ein abgeschlossenes Studium oder eine vergleichbare Kombination von Studiengängen an einer technischen Hochschule oder Universität oder an einer Hochschule mit gleichwertigem wissenschaftlichen Studienangebot im Laufbahnzweig1. des Maschinenbaues,2. der Elektrotechnik,3. der Schiffstechnik,4. des Wirtschaftsingenieurwesens mit technischen Vertiefungen im vorgenannten Laufbahnzweig,5. der Versorgungstechnik oder6. auf der Basis von Mathematik, Physik, Chemie, Mechanik vergleichbare Studiengängezu verstehen.(2) Einzelne Vorgaben zum Wissensspektrum (Studieninhalte) werden bei Bedarf festgelegt.

§ 5

Bewerbungs-, Auswahl- und Einstellungsverfahren sowie Einstellungsbedingungen

§ 5 Bewerbungs-, Auswahl- und Einstellungsverfahren sowie Einstellungsbedingungen(1) Die Bewerbung auf Einstellung in das technische Referendariat ist bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörden sind die in den Sondervorschriften der Laufbahnzweige (Abschnitt 3) genannten Behörden.(2) Über die Einstellung in das technische Referendariat entscheidet die Einstellungsbehörde.(3) In das technische Referendariat können Bewerberinnen oder Bewerber mit einem erfolgreichen Abschluss technischer Studiengänge gemäß Sondervorschriften der Laufbahnzweige (Abschnitt 3) eingestellt werden, die1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen und2. den Abschluss eines Masterstudiengangs oder einen gleichwertigen abgeschlossenen Studiengang an einer Hochschule mit einer Regelstudienzeit von zehn Fachsemestern (einschließlich Praxis- und Prüfungssemester sowie Masterarbeit), die inhaltlich-fachlich aufeinander aufbauen und im fachlichen Zusammenhang stehen oder den Abschluss eines Diplom-Studienganges an einer Technischen Hochschule/Universität oder einer Gesamthochschule mit einer Mindestlaufzeit von acht Fachsemestern (ohne Zeiten für Praxis- und Prüfungssemester sowie Diplomarbeit), erworben haben, sofern dabei das in den Sondervorschriften der Laufbahnzweige festgelegte Wissensspektrum nachgewiesen wird.

§ 50

Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

§ 50 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörden (§ 5 Absatz 1) sind das Amt für Bundesbau beim Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, die verwaltungsleitenden Organe der Kreise, kreisfreien Städte und der sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung sowie die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts.(2) Ausbildungsbehörden (§ 12 Absatz 2) sind die verwaltungsleitenden oder die sonstigen Verwaltungsorgane der Kreise, kreisfreien Städte und der sonstigen Träger öffentlicher Verwaltung sowie die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein, Anstalt des öffentlichen Rechts.

§ 51

Ausbildende Verwaltungen

§ 51 Ausbildende VerwaltungenDie Ausbildung übernehmen staatliche oder kommunale Bauverwaltungen, öffentliche Auftraggeber nach § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 294), sowie sonstige Träger öffentlicher Verwaltung und privatrechtliche Organisationen mit umfangreichen, technischen Anlagen.

§ 52

Gliederung der Ausbildung

§ 52 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in drei Abschnitte: Abschnitt I: Praktische Mitarbeit in Dienststellen, die mit dem Bauen befasst sind, und Hospitationen in Verwaltung und Wirtschaft, Abschnitt II: Seminare und Lehrgänge, Abschnitt III: Prüfungsvorbereitung und Prüfung.(2) Allgemeine Seminare und Lehrgänge sind im Ausbildungsabschnitt II enthalten. In den Ausbildungsabschnitten sind besondere Gestaltungsformen gemäß § 11 vorzusehen. Die Teilnahme an zentralen Fachseminaren soll angeboten und ermöglicht werden.(3) Für die Regeldauer der Ausbildungsabschnitte, für die Ausbildungsstellen sowie für den Ausbildungsinhalt gilt der Ausbildungsplan nach Anlage 11 zu dieser Verordnung. Die Ausbildungsbehörde kann die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte ändern und die Dauer der Ausbildungsabschnitte anpassen.

§ 53

Besondere Hinweise für die Prüfung

§ 53 Besondere Hinweise für die PrüfungÜber die laufbahnzweigübergreifenden Ausführungsbestimmungen gemäß § 30 hinaus gilt für die einzelnen Prüfungsteile, dass Regeln zur Bearbeitung der Aufgaben mit Computer bei Bedarf festgelegt werden.

§ 54

Besondere Einstellungsvoraussetzungen

§ 54 Besondere Einstellungsvoraussetzungen(1) Einstellungsvoraussetzung für das technische Referendariat im Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation ist unter den Vorgaben von § 5 Absatz 3 der erfolgreiche Abschluss eines Studiums des Studienganges Geodäsie und Geoinformatik/Geoinformation oder eines vergleichbaren Studienganges im Fachgebiet Geodäsie.(2) Die unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen sind erfüllt, wenn das folgende im Rahmen des Studiums erworbene Wissensspektrum nachgewiesen wird:1. grundlegendes Fachwissen (mathematisch-naturwissenschaftliche Studieninhalte) und die Befähigung zu dessen wissenschaftsmethodischer Anwendung sind nachzuweisen:a) Höhere Mathematik,b) Geometrie,c) Physik einschließlich der fachbezogenen Bereiche,d) Statistik und Parameterschätzung sowiee) Informatik; 2. Fachkenntnisse (berufsfeldbezogene Studieninhalte) und die Fähigkeit zur Lösung von Fachaufgaben nach wissenschaftlichen Grundsätzen sind in den folgenden geodätischen Schwerpunktdisziplinen in einem für das konsekutive Masterstudium vorgegebenen Mindestumfang nachzuweisen:a) Vermessungskunde,b) Referenz- und Raumbezugssysteme,c) Ausgleichungsrechnung,d) Photogrammmetrie und Fernerkundung,e) Topographie und Kartographie,f) Ingenieurgeodäsie,g) Liegenschaftskataster und Grundbuch,h) Landentwicklung,i) Planung und Bodenordnung,j) Immobilienwertermittlung,k) Geoinformatik,l) Physikalische Geodäsie undm) Satellitenpositionierung; 3. fachergänzende Grundkenntnisse in folgenden Bereichen sind nachzuweisen:a) Führungstechnik und Management,b) Betriebswirtschaft,c) Rechtswissenschaften,d) Umweltschutz unde) Sprachen.

§ 55

Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

§ 55 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde (§ 5 Absatz 1) ist das für Vermessung und Geoinformation zuständige Ministerium.(2) Ausbildungsbehörde (§ 12 Absatz 2) ist das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein.

§ 56

Gliederung der Ausbildung

§ 56 Gliederung der Ausbildung(1) Das Referendariat gliedert sich in fünf Ausbildungsabschnitte.(2) Die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Referendariats sind wie folgt festgelegt: Abschnitt I: Liegenschaftskataster und Landesvermessung, Geobasisinformationswesen (20 Wochen), Abschnitt II: Landentwicklung (16 Wochen), Abschnitt III: Landesplanung und Städtebau (16 Wochen), Abschnitt IV: Geodatenmanagement und Geodateninfrastruktur (16 Wochen).(3) Für die Prüfungsfächer 1 und 2 gemäß Anlage 5 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 8 Absatz 3 vorzusehen. Hierfür sind insgesamt zwölf Wochen erforderlich. Weitere zwölf Wochen werden für die Häusliche Prüfungsarbeit, für die Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die Mündliche Prüfung sowie für Prüfungsvorbereitungen und Arbeitsgemeinschaften benötigt. Diese Zeiten werden als Ausbildungsabschnitt V zusammengefasst.(4) Insgesamt ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat68 Wochen nach Absatz 2,24 Wochen nach Absatz 3 sowie12 Wochen Erholungsurlaub,zusammen somit 104 Wochen.(5) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie der Ausbildungsinhalt ergibt sich aus der Anlage 12 zu dieser Verordnung. Der Ausbildungsplan des Laufbahnzweigs Geodäsie und Geoinformation strukturiert als allgemeines Muster die Regelausbildung. Er soll für die Referendarinnen und Referendare unter Nutzung der in § 57 eröffneten Flexibilisierungsspanne individuell ausgeprägt werden. In diesem Rahmen sollen dabei nach Möglichkeit individuelle Wünsche und Prioritäten der Referendarinnen und Referendare im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Berücksichtigung finden. Dabei können die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte geändert und verschiedene Ausbildungsabschnitte, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden, zeitlich zusammengelegt werden.

§ 57

Sonstige Vorschriften für die Ausbildung

§ 57 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung(1) In den Ausbildungsabschnitten I bis IV sind besondere Gestaltungsformen gemäß § 11 Absatz 3 vorzusehen.(2) Im Ausbildungsabschnitt I ist den Referendarinnen und Referendaren Gelegenheit zu geben, beim Grundbuchamt die Einrichtung und Führung des Grundbuches und die geschäftliche Behandlung von Grundbuchsachen kennenzulernen. In der Ausbildung im Bereich Liegenschaftskataster ist besonders auf seine Doppel-Funktionalität als amtliches Verzeichnis der Grundstücke und Grundlage für raumbezogene Informationssysteme einzugehen. Länderspezifische Ausprägungen bei der Einrichtung des Liegenschaftskatasters sind herauszustellen.(3) Ein Schwerpunkt der Ausbildung im Ausbildungsabschnitt II, die sich auf den gesamten Verfahrensablauf von Neuordnungsmaßnahmen erstrecken soll, ist auf die planerischen technischen Arbeiten zu legen. Hierbei ist die Ländliche Neuordnung in ihrer Verzahnung mit den übrigen Raumordnungsmaßnahmen herauszustellen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Initiierung und Begleitung von EU-Fördermaßnahmen und darauf bezogene fachpolitische Strategien.(4) Im Ausbildungsabschnitt III sollen die Referendarinnen und Referendare Gelegenheit erhalten, in die allgemeinen technischen Aufgaben einer Kommunalverwaltung Einblick zu nehmen. Schwerpunkte der Ausbildung sind Raumordnung, Landesplanung, Städtebau und Bodenordnung, Immobilienwertermittlung, interdisziplinäre Zusammenarbeit, Entwicklungsprozesse sowie Herausforderungen für Raumordnung und Stadtentwicklung.(5) Im Rahmen des Ausbildungsabschnitts V soll zu Beginn der Ausbildung ein Einführungslehrgang stehen. Außerdem ist die Ausbildung durch ein allgemeines Verwaltungsseminar und fachbezogene Verwaltungsseminare zu vertiefen. Kenntnisse über Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit sind grundsätzlich in allen Ausbildungsabschnitten aufgabenbezogen zu vermitteln. Es ist dafür aber auch eine gebündelte Ausbildung in Form eines Seminars oder durch Hospitation in der freien Wirtschaft durchzuführen. Für die Hospitation können zusätzlich auch Zeiten der fachbezogenen Verwaltungsseminare oder der Ausbildungsabschnitte I bis IV verwendet werden.

§ 58

Berufsbegleitende Qualifizierung

§ 58 Berufsbegleitende QualifizierungAbweichend von § 4 Satz 1 Nummer 2 erwerben Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnwerber die Befähigung für den Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation durch Abschluss eines für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt der Fachrichtung Technische Dienste geeigneten Studiums und eines Verwaltungsergänzungslehrgangs oder vergleichbaren Lehrgangs sowie einer mindestens dreijährigen geeigneten hauptberuflichen Tätigkeit, soweit während dieser Tätigkeit eine dem technischen Referendariat entsprechende Qualifizierung durchlaufen und das Staatsexamen nach Abschnitt 2 erfolgreich absolviert wurde.

§ 59

Besondere Hinweise zur Häuslichen Prüfungsarbeit

§ 59 Besondere Hinweise zur Häuslichen PrüfungsarbeitGemäß § 20 Absatz 1 sollen Management- und Führungsaspekte für die Häusliche Prüfungsarbeit einen hohen Stellenwert erhalten. Die Aufgabenstellung soll ihren Schwerpunkt deshalb nicht im Bereich der Studieninhalte haben, sondern darauf aufbauen. Hochschulwissen soll nicht abgefragt werden. Es sollen Teilaufgaben gestellt werden, die das Gerüst für die Gliederung der Arbeit geben. Der überwiegende Teil der Arbeit soll sich mit innovativen Führungsfragen, Weiterentwicklungen, neuen Strategien und Modellen sowie Einführungen in die Praxis befassen. Dabei ist besonderer Wert auf Präsentation (Abbildungen, Darstellungen, Zusammenfassungen, Bilder und Tabellen) sowie Methodik, Begründung und sprachlichen Ausdruck zu legen. In der Bewertung erhalten diese Aspekte zusammen mit dem Innovationsgehalt ein besonderes Gewicht, so dass die inhaltlich-fachliche Bearbeitung nicht hauptsächlich die Note bestimmt. Die Aufgabenstellung hat diese Gewichtung zu berücksichtigen und transparent einzubeziehen.

§ 6

Rechtsstellung

§ 6 Rechtsstellung(1) Die für das technische Referendariat ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf (Referendarinnen und Referendare) eingestellt. Sie führen die nach § 3 maßgebende Dienstbezeichnung.(2) Das technische Referendariat kann statt im Beamtenverhältnis auf Widerruf auch in einem Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden. Die für das technische Referendariat im Beamtenverhältnis auf Widerruf getroffenen Regelungen dieser Verordnung gelten für das Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses entsprechend. Sie sind im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren.

§ 60

Besondere Hinweise zu den Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und zur Mündlichen Prüfung

§ 60 Besondere Hinweise zu den Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und zur Mündlichen Prüfung(1) Bei den Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht sind allgemeine Hilfsmittel nicht zugelassen. Zusätzliche Hilfsmittel sind auf das notwendige Maß zu beschränken. Lange Texte sind in der Regel nicht geeignet. Die Hilfsmittel sollen insbesondere Wissensgrundlagen für die Bearbeitung beinhalten, die nicht als präsent vorausgesetzt werden können und die in der Praxis in der Regel Führungskräften zur Verfügung stehen (zum Beispiel Gesetzestexte).(2) Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht werden gemäß § 21 Absatz 5 mit Computer bearbeitet. Nähere Regelungen zur Anfertigung der Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit Computer erlässt das Finanzministerium in Abstimmung mit dem Oberprüfungsamt. Die Referendarinnen und Referendare sind rechtzeitig vor den Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht über die Regelungen zur Anfertigung mit Computer zu unterrichten.(3) Die Fragestellungen in der Mündlichen Prüfung sind auf die Aspekte von § 22 Absatz 1 zu fokussieren. Das fachliche Wissen ist als Grundlage dieser Bewertungsschwerpunkte zu berücksichtigen.(4) Kurzvorträge nach § 22 Absatz 6 sollen zu Beginn des zweiten Prüfungstages gehalten werden. Die Themen sind in freier Rede vorzutragen. Als Hilfsmittel werden Presseartikel zur Thematik zur Verfügung gestellt. Diese Artikel sind Grundlage der Vorträge, deren Inhalt nicht die Zusammenfassung oder Wiedergabe der Artikel sein soll. Vielmehr sind die Themen mit eigenen Gedanken und Ansätzen aufzubereiten und darzustellen. Bei der Bewertung sind Ausdrucksfähigkeit, Sicherheit im Auftreten, Überzeugungskraft, Methodik und Rhetorik neben thematischem Inhalt, Aufbau und Strukturierung zu berücksichtigen.

§ 61

Besondere Einstellungsvoraussetzungen

§ 61 Besondere Einstellungsvoraussetzungen(1) Zum technischen Referendariat im Laufbahnzweig Landespflege werden nach § 5 Absatz 3 nur Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, die die Voraussetzung eines abgeschlossenen Studiums des Studienganges Landespflege oder eines vergleichbaren Studienganges wie zum Beispiel Naturschutz- und Landschaftsplanung, Landschafts- und Freiraumentwicklung und Landschaftsarchitektur und Umweltplanung oder einer vergleichbaren Kombination von Studiengängen erfüllen.(2) Mit den unter Absatz 1 aufgeführten Voraussetzungen ist eine Zulassung für das technische Referendariat im Laufbahnzweig Landespflege nur dann möglich, wenn das im Rahmen des Studiums zu erwerbende Wissensspektrum in folgenden Modulen nachgewiesen wird:1. in Bezug auf das technische Referendariat sind die wissenschaftlichen Grundlagen und deren methodische Anwendung in folgenden Teilbereichen der Landespflege nachzuweisen:a) Naturschutz,b) Landschaftspflege,c) Grünordnung,d) Landschaftsökologie (einschließlich der Grundlagenfächer Botanik/Vegetationskunde, Zoologie und Geologie/Bodenkunde); daneben sind planerische Fähigkeiten auf dem Gebiet der Garten- und Landschaftsarchitektur sowie der Landschafts-, Grünordnungs- und Objektplanung nachzuweisen,2. als Grundlage für die Planungen und die Ausführung landespflegerischer Belange und als Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit benachbarten Fachbereichen ist grundlegendes Fachwissen und dessen methodische Anwendung mindestens in folgenden Fächern nachzuweisen:a) Landschafts- und Grünflächenbau,b) Ingenieurbiologie,c) Rechtsgrundlagen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,d) Geschichte des Naturschutzes und der Landschaftspflege,e) grafische Datenverarbeitung,f) Freizeit und Erholung; 3. neben dem grundlegenden Fachwissen wird der Nachweis verlangt, dass das Studium durch Kenntnisse in den Grundzügen wahlweise in mindestens drei der folgenden Fächer oder Fächergruppen abgerundet worden ist:a) Raumordnung, Landes- und Regionalplanung,b) Städtebau und Siedlungswesen,c) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht,d) Verkehrsplanung/Verkehrsanlagen,e) Wasserwirtschaft und Wasserbau,f) Bergbau, Bodenabbau, Abgrabungen,g) Waldbau/Forstplanung,h) Landwirtschaft/Agrarplanung,i) Umweltschutz, Immissionsschutz, Abfallwirtschaft,j) Leitungsaufgaben/Führungstechnik/Management.

§ 62

Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

§ 62 Einstellungsbehörde und AusbildungsbehördeDie für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige oberste Landesbehörde ist Einstellungsbehörde (§ 5 Absatz 1) und Ausbildungsbehörde (§ 12 Absatz 2).

§ 63

Ausbildungsstellen

§ 63 AusbildungsstellenDie Ausbildung übernehmen die Naturschutz- sowie andere Fachverwaltungen des Landes Schleswig-Holstein.

§ 64

Gliederung der Ausbildung

§ 64 Gliederung der Ausbildung(1) Das technische Referendariat gliedert sich in vier Ausbildungsabschnitte: Ausbildungs- Ausbildungsinhalte Abschnitt Dauer (Wochen) I 31 Einführung in die Verwaltung, praktische Mitarbeit und Information bei der unteren Naturschutzbehörde und bei der Kommunalverwaltung II 14 Information und praktische Mitarbeit bei den Fachverwaltungen der Nachbargebiete der Landespflege und wissenschaftlichen oder im Naturschutz operativ tätigen Einrichtungen des Landes III 19 Praktische Mitarbeit und Information bei der obersten oder einer oberen Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege IV 28 Seminare, Lehrgänge, Fachexkursionen und Prüfungen ca. 12 Erholungsurlaub 104 (2) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie der Ausbildungsinhalt ergibt sich aus der Anlage 13 zu dieser Verordnung.

§ 65

Besondere Einstellungsvoraussetzungen

§ 65 Besondere Einstellungsvoraussetzungen(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat im Laufbahnzweig Umwelttechnik ist unter den Vorgaben von § 5 Absatz 3 der erfolgreiche Abschluss eines technischen Studiums der Studiengänge Bauingenieurwesen, Biochemie, Chemie oder Chemietechnik, Elektrotechnik, Energietechnik, Geoökologie oder Hydrologie, Maschinenbau, Physik, Umwelttechnik, Verfahrenstechnik, Wasserwirtschaft oder Wasserbau.(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet im Einzelfall, ob und welcher weitere Studiengang als geeignet anerkannt werden kann. Geeignet sind insbesondere Studiengänge mit vergleichbarer naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung.

§ 66

Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde

§ 66 Einstellungsbehörde und Ausbildungsbehörde(1) Einstellungsbehörde (§ 5 Absatz 1) ist die für den Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde.(2) Ausbildungsbehörde (§ 12 Absatz 2) ist die für den Immissionsschutz zuständige oberste Landesbehörde, die durch Erlass eine andere Behörde des Geschäftsbereichs festlegen kann.

§ 67

Ausbildungsstellen

§ 67 AusbildungsstellenDie Ausbildung sollen die Behörden der Umweltverwaltung des Landes Schleswig-Holstein übernehmen.

§ 68

Gliederung der Ausbildung

§ 68 Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildungsabschnitte I bis IV des Referendariats sind wie folgt festgelegt: Ausbildungs- Ausbildungsinhalte Abschnitt Dauer (Wochen) I 17 Kreislaufwirtschaft, Abfallbeseitigung und Bodenschutz II 17 Immissionsschutz und Klimaschutz III 17 Wasserwirtschaft und Gewässerschutz IV 17 Praktikum / Hospitationen 68 (2) Für die Prüfungsfächer 1 und 2 sowie für übergeordnete Ausbildungszeiten sind allgemeine Seminare und Lehrgänge sowie andere Ausbildungsformen gemäß § 11 Absatz 3 vorzusehen. Hierfür sind insgesamt 12 Wochen erforderlich, wobei fachbezogene Vertiefungsbedarfe eingeschlossen sind. Weitere 12 Wochen werden für die Häusliche Prüfungsarbeit, für die Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht, für die Mündliche Prüfung sowie für Prüfungsvorbereitungen / Arbeitsgemeinschaften und ergänzende Hospitationen benötigt. Die insgesamt 24 Wochen werden formal als „Ausbildungsabschnitt V“ zusammengefasst.(3) Insgesamt ergeben sich für das zweijährige technische Referendariat68 Wochen nach Absatz 1,24 Wochen nach Absatz 2 sowie12 Wochen Erholungsurlaub,zusammen somit 104 Wochen.(4) Die Dauer der Ausbildungsabschnitte sowie der Ausbildungsinhalt ergibt sich aus Anlage 14 zu dieser Verordnung. Der Ausbildungsplan des Laufbahnzweigs Umwelttechnik strukturiert als allgemeines Muster die Regelausbildung. Er soll individuell für jede Referendarin oder jeden Referendar unter Nutzung der in § 69 eröffneten Flexibilisierungsspanne ausgeprägt werden. In diesem Rahmen sollen dabei nach Möglichkeit individuelle Wünsche und Prioritäten der Referendarin oder des Referendars im Einklang mit den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln Berücksichtigung finden.Dabei kann auch die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte vertauscht werden und es können verschiedene Ausbildungsabschnitte zeitlich zusammengelegt werden, die in denselben Ausbildungsstellen absolviert werden.

§ 69

Sonstige Vorschriften für die Ausbildung

§ 69 Sonstige Vorschriften für die Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I bis III zielt darauf ab, die Zusammenhänge und Arbeitsabläufe in der Umweltverwaltung kennenzulernen, zu verstehen und anhand konkreter Einzelfälle anzuwenden. Im Ausbildungsabschnitt I (17 Wochen) erhält die Referendarin oder der Referendar Informationen über die Ziele und Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, den Inhalt und Ablauf der Abfallwirtschaftsplanung, die Logistik und Technik der Abfallentsorgung, die behördliche Überwachung der Abfallentsorgung sowie die geltenden Andienungs- und Überlassungspflichten. Auch die Grundsatzfragen des Bodenschutzes und die Möglichkeit der Altlastenbearbeitung werden in diesem Abschnitt behandelt. Im Ausbildungsabschnitt II (17 Wochen) werden verschiedene Produktionstechnologien und deren Umweltauswirkungen intensiv behandelt. Die Referendarin oder der Referendar befasst sich mit technischen Maßnahmen der Abluftreinigung, dem gebietsbezogenen Immissionsschutz, Fragen der Luftreinhaltung, Lärm und Erschütterungen, umweltgefährdenden Stoffen und der Gentechnik. Der Klimaschutz mit Auswirkungen des Klimawandels, Verminderung von Treibhausgasemissionen, Anpassungsmaßnahmen sowie den Möglichkeiten des Emissionshandels sind ebenfalls Lernstoff. Im Ausbildungsabschnitt III (17 Wochen) erhalten die Referendarinnen und Referendare Einblick in die Grundlagen der Wasserwirtschaft, befassen sich mit dem Schutz der oberirdischen Gewässer und des Grundwassers im Spannungsfeld mit den unterschiedlichen Nutzungsansprüchen. Außerdem werden die technischen Standards und die Technologien der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vermittelt.(2) Während die Ausbildungsabschnitte I bis III von den Fachdezernaten der Ausbildungsbehörde gestaltet werden, erhält die Referendarin oder der Referendar im Ausbildungsabschnitt IV (17 Wochen) die Möglichkeit, externe Organisationen, Körperschaften und Behörden kennenzulernen. Im Rahmen einer Hospitation in der Kommunalverwaltung (2 Wochen) wird ein Einblick in Aufgaben, Organisation und Tätigkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften vermittelt. Dies betrifft auch die kommunale Selbstverwaltung mit der politischen Willensbildung bei kommunalen Planungen, aber auch die Arbeit der staatlichen Auftragsverwaltung. In den zuständigen Abteilungen der obersten und oberen Landesbehörde werden Kenntnisse über die Aufgaben einer Bündelungsbehörde, Personalbewirtschaftung, Fach- und Dienstaufsicht, Kommunalaufsicht sowie die Durchführung der Landes- und Regionalplanung vermittelt. Daneben erhalten die Referendarinnen und Referendare einen Überblick über Organisation und Aufgaben der Dienststelle sowie Fachinformationen zu deren vielfältigen naturwissenschaftlichen und ingenieurtechnischen Tätigkeiten. Im Ausbildungsabschnitt IV hat die Referendarin oder der Referendar ein Praktikum außerhalb der Landesverwaltung zu absolvieren, um deren Organisation und Arbeitsweise näher kennen zu lernen. Als Praktikumsstellen kommen private und öffentliche Unternehmen (Firmen, Wasserverbände, kommunale Eigenbetriebe) in Betracht, aber auch ausgelagerte Behörden (zum Beispiel EU-Landesvertretung). Im Rahmen des Praktikums sollen neben dem Umweltmanagement vor allem Informationen über die Kosten- und Leistungsrechnung, das Controlling, die Personal- und Finanzplanung sowie die Projektabwicklung gesammelt werden.(3) Zu Beginn der Ausbildung soll ein Einführungslehrgang von etwa zwei Wochen Dauer stehen. Die Ausbildung ist außerdem durch ein fachbezogenes Verwaltungsseminar (3 Wochen) zu vertiefen. In diesen Lehrveranstaltungen erhält die Referendarin oder der Referendar umfassende theoretische Kenntnisse über Staats- und Verwaltungsrecht, Haushaltsrecht und die für den Umweltschutz wichtigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Diese Kenntnisse können auch in einem Fernstudiengang (Verwaltungsrecht oder Umweltrecht) erworben werden, soweit dieser von den Ländern als geeignet eingestuft wird. Zur Vorbereitung auf Führungsaufgaben und Leitungsfunktionen in der Verwaltung werden in einem gesonderten Führungslehrgang (2 - 4 Wochen) die hierzu notwendigen Grundkenntnisse vermittelt.

§ 7

Dauer des technischen Referendariates, Verkürzung, Verlängerung

§ 7 Dauer des technischen Referendariates, Verkürzung, Verlängerung(1) Das technische Referendariat soll einschließlich der Prüfungszeiten zwei Jahre dauern, sofern es nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung verkürzt oder verlängert wird.(2) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts höchstens bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.(3) Erreichen die Referendarinnen oder Referendare das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, kann die Einstellungsbehörde das technische Referendariat um höchstens ein Jahr verlängern.(4) Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit, sowie Zeiten eines Urlaubs aus anderen Anlässen oder einer sonstigen Freistellung vom Dienst können auf das technische Referendariat angerechnet werden, soweit das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet wird. Das technische Referendariat kann bei Teilzeitbeschäftigung oder aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden, wenn andernfalls das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist.(5) Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten und über die Verlängerung des technischen Referendariates entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 70

Besondere Einstellungsvoraussetzungen

§ 70 Besondere Einstellungsvoraussetzungen(1) Zulassungsvoraussetzung für das technische Referendariat im Laufbahnzweig Arbeitsschutz ist unter den Vorgaben des § 5 Absatz 3 der erfolgreiche Abschluss eines technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums.(2) Die Einstellungsbehörde entscheidet im Einzelfall im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde, ob weitere Studienabschlüsse als geeignet anerkannt werden können.

§ 71

Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen

§ 71 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen(1) Einstellungsbehörde ist die Unfallkasse Nord.(2) Ausbildungsbehörde ist die für den Arbeitsschutz zuständige untere Landesbehörde.(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestellt eine geeignete Person zur Ausbildungsleitung.(4) Ausbildungsstellen sind die verschiedenen Organisationseinheiten der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde. Der Dienstort ist zu Beginn der Ausbildung schriftlich zuzuweisen.

§ 72

Theoretische Ausbildung

§ 72 Theoretische Ausbildung(1) Die theoretische Ausbildung soll 750 Ausbildungsstunden betragen. 650 Stunden dienen der Vermittlung von fachspezifischem Verwaltungswissen sowie der Vermittlung vertiefter Kenntnisse des Arbeitsschutzes. 100 Ausbildungsstunden vermitteln vertieftes Wissen in den Bereichen Führung, Verwaltung und Recht, öffentliches Dienstrecht und Haushaltsrecht und sollen die Referendarinnen und Referendaren auf die Übernahme von Führungsaufgaben innerhalb der Arbeitsschutzverwaltung vorbereiten.(2) Den Referendarinnen und Referendaren sollen neben dem notwendigen Fachwissen auch Methoden- und Sozialkompetenzen vermittelt werden.

§ 73

Praktische Ausbildung

§ 73 Praktische Ausbildung(1) Die praktische Ausbildung zielt darauf ab, die Zusammenhänge und Arbeitsabläufe in der Arbeitsschutzverwaltung kennenzulernen, zu verstehen und anhand konkreter Einzelfälle anzuwenden. Die Referendarinnen und Referendare erhalten Informationen über den Aufbau, die Ziele und die Grundsätze der Arbeitsschutzverwaltung. Sie werden in den Inhalten und Abläufen sämtlicher Kernaufgaben der Arbeitsschutzverwaltung geschult. Dazu gehört insbesondere die Durchführung von Besichtigungen von Betrieben, Baustellen und sonstigen Arbeitsstätten einschließlich der notwendigen Vor- und Nachbereitung, die Untersuchung von Unfällen und sonstigen Schäden, die Durchführung von Anzeige-, Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren. Den Referendarinnen und Referendaren sind breite Einblicke in die verschiedenen Schutzziele der Arbeitsschutzverwaltung zu vermitteln. Dazu gehört die praktische Anwendung des sozialen, technischen, stofflichen, arbeitsmedizinischen und psychischen Arbeitsschutzes. Die besonderen Anforderungen an den Arbeitsschutz in einzelnen Branchen sind ebenso zu vermitteln, wie der Schutz besonders schutzwürdiger Personengruppen wie Kindern, Jugendlichen oder Schwangeren und Stillenden. Die Einbeziehung in die Planung und Durchführung von Schwerpunktaktionen und Kampagnen soll dazu befähigen, das Aufsichtshandeln an veränderte Bedingungen und Anforderungen einer zunehmend digitalisierten, postindustriellen und postcarbonen Arbeitswelt anzupassen. Während der Ausbildung erhalten die Referendarinnen und Referendare die Möglichkeit, externe Organisationen, Körperschaften und Behörden und die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit kennenzulernen. Dies schließt neben der obersten für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde auch die Träger der Unfallversicherung, Zentrale Überwachungsstellen und Unternehmen der Privatwirtschaft ein.(2) Die vorgesehenen Inhalte des Vorbereitungsdienstes bestimmen Art und Umfang der Arbeiten, die den Referendarinnen und Referendaren während der praktischen Ausbildung zu übertragen sind. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer Beschäftigter ist unzulässig.(3) Über die Tätigkeiten im Innen- und Außendienst ist durch die Referendarin oder den Referendar ein Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Die Eintragungen sind durch die Ausbilderin oder den Ausbilder zu bestätigen und vierteljährlich der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen.

§ 74

Gliederung der Ausbildung

§ 74 Gliederung der AusbildungDie Inhalte der Ausbildung sind in dem Ausbildungsplan des Laufbahnzweiges der Arbeitsschutzverwaltung nach Anlage 15 zur dieser Verordnung geregelt. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, einschließlich der Verteilung der Unterrichtsstunden in den Lehrgängen sowie Hospitationen bei externen Organisationen werden zu Beginn der Ausbildung durch die Ausbildungsbehörde festgelegt. Von dieser Festlegung kann in begründeten Fällen abgewichen werden, solange eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet bleibt.

§ 75

Leistungsnachweise während des Referendariates

§ 75 Leistungsnachweise während des Referendariates(1) Die Ausbildungsstelle beurteilt die Referendarinnen und Referendare gemäß den Vorgaben des § 15.(2) In der ersten und der zweiten Hälfte der Ausbildung haben die Referendarinnen und Referendare je eine Schriftliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen, die ihre Fortschritte in der Ausbildung erkennen lassen soll. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit höchstens fünf Stunden betragen.(3) In der ersten und zweiten Hälfte der Ausbildung haben die Referendarinnen und Referendare eine Hausarbeit über wichtige Aufgaben ihrer Laufbahn anzufertigen. Dafür steht ihnen jeweils eine Bearbeitungsfrist von zwei Wochen zur Verfügung. Die Ausbildungsleitung stellt die Aufgaben. Die in der zweiten Hälfte der Ausbildung zu erstellende Hausarbeit kann durch einen Aktenvortrag mit einer Dauer von fünfzehn Minuten ersetzt werden.

§ 76

Probebesichtigung

§ 76 ProbebesichtigungVor Anmeldung zur Laufbahnprüfung hat die Referendarin oder der Referendar in Anwesenheit einer Ausbilderin oder eines Ausbilders selbstständig eine den Anforderungen der Laufbahn entsprechende Probebesichtigung durchzuführen. Das Auftreten im Betrieb und das Ergebnis der Probebesichtigung sind von den Ausbildenden zu beurteilen und zu bewerten. Ist die Probebesichtigung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ entsprechend § 24 Absatz 3 bewertet worden, so ist sie nach frühestens einem Monat einmal zu wiederholen.

§ 77

Laufbahnprüfung (Staatsexamen)

§ 77 Laufbahnprüfung (Staatsexamen)Sofern in den §§ 78 bis 81 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften des Abschnittes 2 entsprechend.

§ 78

Sondervorschriften zur Prüfungsbehörde und zum Prüfungsausschuss in Rahmen der ...

§ 78 Sondervorschriften zur Prüfungsbehörde und zum Prüfungsausschuss in Rahmen der Laufbahnprüfung(1) Abweichend von § 17 ist die Prüfungsbehörde für den Laufbahnzweig Arbeitsschutz die Ausbildungsbehörde.(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der Ausbildungsbehörde gebildet und führt die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt in der Fachrichtung Technische Dienste, Laufbahnzweig Arbeitsschutzverwaltung“. Der Prüfungsausschuss hat die dem Oberprüfungsamt sowie den Prüfungskommissionen zugewiesene Rechte, Pflichten und Aufgaben nach Abschnitt 2 dieser Verordnung für den Laufbahnzweig Arbeitsschutz wahrzunehmen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nimmt die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Direktorin oder des Direktors des Oberprüfungsamtes nach Abschnitt 2 wahr.(3) Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat die Leitung der Ausbildungsbehörde.(4) Die Prüfungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von fünf Jahren.(5) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren technischen Aufsichtsdienstes oder mit Befähigung zum Richteramt der Prüfungsbehörde,3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder mit Befähigung zum Richteramt der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.Es können auch vergleichbare Beschäftigte mit mindestens einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden.

§ 79

Sondervorschriften zur Häuslichen Prüfungsarbeit

§ 79 Sondervorschriften zur Häuslichen PrüfungsarbeitDie Referendarin oder der Referendare muss die Häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von vier Wochen anfertigen und im Original bei der Prüfungsbehörde einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Bei längerer Verhinderung hat die Referendarin oder der Referendar eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.

§ 8

Urlaub, Dienstbefreiung

§ 8 Urlaub, Dienstbefreiung(1) Die Gewährung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung richtet sich nach den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Schleswig-Holstein geltenden Bestimmungen. Der Erholungsurlaub ist in den Ausbildungsplan nach § 11 Absatz 4 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten.(2) Die Einstellungsbehörde kann Sonderurlaub nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen gewähren. Die Dauer eines Jahres soll dabei nicht überschritten werden.(3) Während der Zeit für die Anfertigung der Häuslichen Prüfungsarbeit darf Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Urlaub aus triftigen Gründen ist nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der Häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.

§ 80

Sondervorschriften zu den Schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht

§ 80 Sondervorschriften zu den Schriftlichen Arbeiten unter AufsichtSchriftliche Arbeiten unter Aufsicht sind mit einem Computer zu bearbeiten. Die Prüfungsbehörde hat die erforderliche Ausstattung zu stellen.

§ 81

Sondervorschriften zur Mündlichen Prüfung

§ 81 Sondervorschriften zur Mündlichen Prüfung(1) Die Referendarin oder der Referendar wird vom Prüfungsausschuss zur eintägigen Mündlichen Prüfung schriftlich geladen.(2) Abweichend von § 17 Absatz 2 findet die Mündliche Prüfung am Sitz der Ausbildungsbehörde statt. Der Prüfungsausschuss kann in der Ladung nach Absatz 1 auch einen anderen Ort bestimmen.(3) Die Prüfdauer beträgt mindestens zwei Stunden pro Kandidatin oder Kandidaten. Bis zu drei Kandidatinnen oder Kandidaten können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden. Der Prüfungsausschuss kann die Prüfungszeit um bis zu 15 Minuten pro Fach verlängern, wenn dies zur Beurteilung notwendig ist.

§ 82

Übergangsregelung

§ 82 Übergangsregelung(1) Referendarinnen und Referendare, deren planmäßiger Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Vorschriften ausgebildet und geprüft.(2) Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine berufsbegleitende Qualifizierung im Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation nach § 58 begonnen haben, werden nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgebildet und geprüft.

§ 83

Anlagen

§ 83 AnlagenFolgende Anlagen 1 bis 6 sind Bestandteile dieser Verordnung: Anlage 1: Ausbildungsnachweis, Anlage 2: Übersicht über das technische Referendariat, Anlage 3: Beurteilung, Anlage 4: Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen, Anlage 5: Prüfungsfächer und Prüfungszeiten, Anlage 6: Prüfstoffverzeichnis der Laufbahnzweige und Fachschwerpunkte, Anlage 7: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Architektur, Anlage 8: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Städtebau, Anlage 9: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Straßenwesen, Anlage 10: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Bauingenieurwesen, Fachschwerpunkt Wasserwesen, Anlage 11: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Maschinen- und Elektrotechnik in der Verwaltung, Anlage 12: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Geodäsie und Geoinformation, Anlage 13: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Landespflege, Anlage 14: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Umwelttechnik, Anlage 15: Ausbildungsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Technische Dienste, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, Laufbahnzweig Arbeitsschutz.

§ 84

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 84 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der Fachrichtung Technische Dienste des Landes Schleswig-Holstein vom 6. September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 686), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 65 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 528), außer Kraft.

§ 9

Beendigung

§ 9 BeendigungDas Beamtenverhältnis oder das Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses endet1. durch Entlassung oder Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,2. mit dem Ablauf des Tages der Bekanntgabe über das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder3. mit der schriftlichen Mitteilung des Ergebnisses der Laufbahnprüfung, jedoch frühestens mit Ablauf der vorgeschriebenen Dauer des Vorbereitungsdienstes.Die Entscheidung über die Entlassung nach Satz 1 Nummer 1 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.