TTG-BerAVO · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den beratenden Ausschuss nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz Schleswig-Holstein (TTG-BerAVO) Vom 9. Dezember 2013

Ausfertigungsdatum:
09.12.2013
Fundstelle:
GVOBl. 2013, 563
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel TTG-BerAVO

Aufgrund des § 20 Abs. 3 Satz 8 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Schleswig-Holstein - TTG - vom 31. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 239) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:

§ 1

Errichtung eines Ausschusses zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen

§ 1 Errichtung eines Ausschusses zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen(1) Bei dem für Arbeit zuständigen Ministerium wird ein beratender Ausschuss zur Feststellung der Repräsentativität von Tarifverträgen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene errichtet. (2) Die von den Gewerkschaften und den Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von dem für Arbeit zuständigen Ministerium ausgewählt und bestellt. Vorschlagsberechtigt sind 1. der Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied),2. der Omnibus Verband Nord e.V. (ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied),3. der Kommunale Arbeitgeberverband Schleswig-Holstein (ein Mitglied) und4. die Arbeitgebervereinigung öffentlicher Nahverkehrsunternehmen e.V. (ein stellvertretendes Mitglied), einerseits, sowie5. die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, ver.di, Landesbezirk Nord (ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied),6. die Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied) und7. die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied), andererseits. (3) Zur Gewährleistung einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern sollen von den in Absatz 2 Satz 2 genannten Organisationen zur Hälfte Frauen vorgeschlagen werden. Besteht das Vorschlagsrecht nur für eine Person, sollen Frauen mindestens in jeder zweiten Amtsperiode berücksichtigt werden. Soweit einer vorschlagsberechtigten Organisation die paritätische Berücksichtigung von Frauen und Männern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, hat sie dem für Arbeit zuständigen Ministerium die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen. (4) Das für Arbeit zuständige Ministerium führt die Geschäfte des beratenden Ausschusses.

§ 2

Einberufung und Geschäftsordnung

§ 2 Einberufung und GeschäftsordnungDer Ausschuss ist bei Bedarf oder auf Verlangen von drei Mitgliedern von dem für Arbeit zuständigen Ministerium einzuberufen. Mit der Einladung ist die Tagesordnung schriftlich oder in elektronischer Form zu übermitteln. Zwischen Einladung und Sitzung sollen mindestens drei Wochen liegen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der beratende Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 3

Beschlussfassung

§ 3 BeschlussfassungDer Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Im Einzelfall kann die Entscheidung im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Empfehlungen an das für Arbeit zuständige Ministerium bedürfen einer Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

§ 4

Entschädigung

§ 4 EntschädigungDie Mitglieder des Ausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie werden für Reisekosten nach Maßgabe der §§ 4 bis 7 des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285), sowie für den nachgewiesenen Verdienstausfall entschädigt.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 5 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft; sie tritt fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.