Gesetz zur tariflichen Entlohnung bei öffentlichen Aufträgen (Tariftreuegesetz) Vom 07. März 2003
- Ausfertigungsdatum:
- 07.03.2003
- Fundstelle:
- GVOBl. 2003 136
Ziel des Gesetzes
§ 1 Ziel des Gesetzes Das Gesetz wirkt Wettbewerbsverzerrungen entgegen, die auf dem Gebiet des Bauwesens, des straßengebundenen Öffentlichen Personennahverkehrs und des Schienenpersonennahverkehrs sowie der Abfallentsorgungswirtschaft durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, und mildert Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme. Es bestimmt zu diesem Zweck, dass öffentliche Auftraggeber Aufträge über Baumaßnahmen, im Schienenpersonennahverkehr und in der Abfallentsorgungswirtschaft nur an Unternehmen vergeben dürfen, die das in Tarifverträgen vereinbarte Arbeitsentgelt am Ort der Leistungserbringung zahlen. Es ermächtigt öffentliche Auftraggeber darüber hinaus, dieses auch in anderen, in diesem Gesetz festgelegten Bereichen vorzuschreiben.
Anwendungsbereich
§ 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Behörden des Landes und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des Landes ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs sowie der Abfallentsorgungswirtschaft, soweit sie 1. öffentliche Bauaufträge nach § 99 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), vergeben (öffentliche Auftraggeber) oder 2. für die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Schienenpersonennahverkehr öffentliche Aufträge vergeben oder 3. im Bereich der Abfallentsorgungswirtschaft öffentliche Aufträge vergeben, und die dadurch betroffenen Unternehmen. (2) Soweit Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Aufsicht der Gemeinden und Gemeindeverbände unterstehenden Körperschaften ohne Gebietshoheit, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Anwendungsbereich des Absatzes 1 öffentliche Aufträge vergeben, können sie die Vorschriften dieses Gesetzes anwenden. (3) Die Aufgabenträger des straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehrs können die Vorschriften dieses Gesetzes anwenden, soweit sie für die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr öffentliche Aufträge vergeben. (4) Dieses Gesetz gilt für Aufträge ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro. Für die Schätzung gilt § 3 Vergabeverordnung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch die dritte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2334).
Tariftreuepflicht
§ 3 Tariftreuepflicht Öffentliche Aufträge im Anwendungsbereich von § 2 dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung mindestens einen am Ort der Leistungserbringung für das jeweilige Gewerbe geltenden Lohn- und Gehaltstarif zu zahlen und dies auch von ihren Nachunternehmern verlangen.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Auswahl der Nachunternehmen
§ 4 Auswahl der Nachunternehmen Der öffentliche Auftraggeber hat die Unternehmen und diese haben ihre Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen. Dies schließt die Pflicht ein, die Angebote der Nachunternehmen daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der durch dieses Gesetz geforderten Lohn- und Gehaltstarife kalkuliert worden sein können.
Ermittlung und Angabe der Tarife
§ 5 Ermittlung und Angabe der Tarife (1) Der öffentliche Auftraggeber oder Aufgabenträger benennt die jeweils geltenden Lohn- und Gehaltstarife in der Bekanntmachung des vorgesehenen Auftrags und in den Vergabeunterlagen. (2) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz teilt dem öffentlichen Auftraggeber oder Aufgabenträger die jeweils geltenden Lohn- und Gehaltstarife auf schriftliche oder elektronische Anfrage unentgeltlich binnen zwei Wochen mit.
Nachweise
§ 6 Nachweise (1) Hat die Landesregierung ein Muster zur Verpflichtung nach § 3 öffentlich bekannt gemacht, kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass der Unternehmer die Übernahme der Verpflichtung nach diesem Muster erklärt. (2) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber die Einhaltung der Verpflichtung nach § 3 auf dessen Verlangen jederzeit nachzuweisen. Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, dem öffentlichen Auftraggeber zur Prüfung, ob die Verpflichtung nach § 3 eingehalten wird, im erforderlichen Umfang Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. (3) Der öffentliche Auftraggeber muss ungewöhnlich niedrige Angebote, auf die der Zuschlag erfolgen soll, überprüfen, wenn diese um 10 % oder mehr vom nächsthöheren Angebot abweichen oder sonstige Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 3 vorliegen.
Sanktionen
§ 7 Sanktionen (1) Zur Sicherung der Einhaltung der Verpflichtungen nach §§ 3 und 6 Abs. 1 sind die Unternehmen zu verpflichten, für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe von 1 % des jeweiligen Auftragswertes zu zahlen. Die Höhe der Vertragsstrafe darf bei mehreren Verstößen insgesamt nicht mehr als 10 % des jeweiligen Auftragswertes betragen. Das jeweilige Unternehmen ist zur Zahlung der Vertragsstrafe auch für den Fall zu verpflichten, dass ein beteiligtes Nachunternehmen gegen die Tariftreuepflicht verstößt, wenn das Unternehmen dessen Verstoß kannte oder kennen musste. (2) Die öffentlichen Auftraggeber oder Aufgabenträger vereinbaren mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der in § 3 genannten Anforderungen durch den Auftragnehmer oder seine Nachunternehmer sowie grob fahrlässige oder mehrfache Verstöße gegen die Verpflichtungen der §§ 4 und 6 Abs. 2 den öffentlichen Auftraggeber oder Aufgabenträger zur fristlosen Kündigung berechtigen. (3) Verstößt ein Unternehmen nachweislich mindestens grob fahrlässig oder mehrfach gegen Verpflichtungen aus diesem Gesetz, so kann der öffentliche Auftraggeber oder Aufgabenträger es für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen. Wird der Verstoß nach Satz 1 durch ein beteiligtes Nachunternehmen bewirkt, so kann der Ausschluss sowohl gegen das Unternehmen als auch das beteiligte Nachunternehmen ausgesprochen werden.
Übergangsregelung
§ 8 Übergangsregelung Auf die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Vergabeverfahren finden die bis dahin geltenden Vorschriften weiter Anwendung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.