TannenErholWaldV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Tannenberg" Vom 3. Oktober 1974

Ausfertigungsdatum:
03.10.1974
Fundstelle:
GVOBl. 1974 395
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage TannenErholWaldV

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Eingangsformel TannenErholWaldV

Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Tannenberg" unter Nr. 54 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

§ 2 (1) Der Erholungswald ist rund 136,4 ha groß und umfaßt die in der Stadt Kiel gelegenen Abteilungen 23 bis 29 der Stadtforsten. Er liegt im Gebiet südlich des Nord-Ostsee-Kanals, westlich der Stadtautobahn nach Kiel-Holtenau, nördlich des Stadtteils Projensdorf und östlich der Bundesbahnstrecke Kiel-Gettorf. (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.