TÄKammerWO SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Tierärztekammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung Tierärztekammer) Vom 1. April 1997

Ausfertigungsdatum:
01.04.1997
Fundstelle:
GVOBl. 1997 267
58 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 20

Ergänzende Bestimmungen

§ 20 Ergänzende Bestimmungen(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach dieser Verordnung richten sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.(2) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, sind auf die Wahl zur Kammerversammlung und des Vorstandes das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), und die Landeswahlordnung vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 475), entsprechend anzuwenden.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 26. Oktober 2021 außer Kraft.

§ 3

Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter

§ 3 Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter(1) Der Vorstand der Tierärztekammer bestellt einen Wahlvorstand, der aus fünf Mitgliedern besteht. Bei der Zusammensetzung des Wahlvorstandes ist zu berücksichtigen, dass 1. mindestens vier wahlberechtigte Kammermitglieder bestellt werden, die sich nicht um die Wahl bewerben, und2. § 15 Abs. 1 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), beachtet wird. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes können Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes und ihre Funktion sind vom Vorstand der Tierärztekammer bekannt zu machen. (2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Vorstand der Tierärztekammer bestellt ein Mitglied des Wahlvorstandes zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter und ein weiteres Mitglied zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter führt den Vorsitz im Wahlvorstand. (4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Mitglied, das den Vorsitz führt, weitere drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Mitglieds, das den Vorsitz führt, den Ausschlag. (5) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er kann sich hierzu der Unterstützung der Geschäftsstelle der Tierärztekammer bedienen. Andere wahlberechtigte Kammermitglieder, die sich nicht um die Wahl bewerben, können mit ihrem Einverständnis zur Unterstützung herangezogen werden. (6) Über alle von dem Wahlvorstand oder der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter getroffenen Entscheidungen, Feststellungen oder Ermittlungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind berufsöffentlich.

§ 1

Wahlzeit

§ 1 Wahlzeit(1) Die Wahl beginnt an dem Tag der Ausgabe der Wahlunterlagen (§ 9 Absatz 1 Satz 3) und endet spätestens am 30. April des Jahres, in dem die Wahlperiode einer Kammerversammlung abläuft (Wahljahr).(2) Den Wahltag setzt der Vorstand der Tierärztekammer unter Berücksichtigung des Absatzes 1 fest und gibt ihn bekannt.

§ 10

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis innerhalb von drei Tagen nach dem Ende der Wahl fest. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses können alle Kammermitglieder anwesend sein, soweit die verfügbaren Räumlichkeiten dies zulassen.(2) Jeder Umschlag wird geöffnet; der Wahlumschlag und der Wahlausweis werden entnommen. Nach Prüfung des Wahlausweises und Streichung der Wählerin oder des Wählers in der Wählerliste wird der verschlossene Wahlumschlag in die Wahlurne für den Wahlkreis gelegt. Sofern sich der Wahlvorstand bei diesen Tätigkeiten unterstützen lässt (§ 3 Absatz 4 Satz 2 und 3), muss ein Mitglied des Wahlvorstandes die Aufsicht führen.(3) Befinden sich alle Wahlumschläge in den Wahlurnen, werden die Wahlumschläge den einzelnen Wahlurnen entnommen und geöffnet; die Stimmzettel werden entnommen und deren Gültigkeit überprüft. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand. Stimmzettel, die zu Zweifeln Anlass gegeben haben, sind nach der Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zu kennzeichnen.(4) Der Wahlvorstand zählt die auf jeden Wahlvorschlag und innerhalb des Wahlvorschlages auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen. Die den einzelnen Wahlvorschlägen zustehenden Sitze werden nach dem Höchstzahlenverfahren (§ 6 Absatz 2) ermittelt. Innerhalb der Wahlvorschläge werden die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. Bei gleicher Höchstzahl oder Stimmenzahl entscheidet das Los.(5) Das Wahlergebnis ist unverzüglich bekannt zu machen; § 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Gewählten sind unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 12

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 12 Aufbewahrung der WahlunterlagenDas Wahlausschreiben, die Wahlvorschläge, die Wahlunterlagen, die abgegebenen Stimmzettel, die Niederschriften nach § 3 Absatz 5, die Wahlniederschrift sowie die Bekanntmachungen des Wahlvorstandes und der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sind bis nach der nächsten Wahl zur Kammerversammlung aufzubewahren.

§ 20

Ergänzende Bestimmungen

§ 20 Ergänzende Bestimmungen(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach dieser Verordnung richten sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.(2) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, sind auf die Wahl zur Kammerversammlung und des Vorstandes das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 405), und die Landeswahlordnung vom 9. Juli 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 224), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 119), entsprechend anzuwenden.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2030 außer Kraft.

§ 3

Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter

§ 3 Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter(1) Der Vorstand der Tierärztekammer bestellt einen Wahlvorstand, der aus fünf Mitgliedern besteht. Bei der Zusammensetzung des Wahlvorstandes ist zu berücksichtigen, dass1. mindestens vier wahlberechtigte Kammermitglieder bestellt werden, die sich nicht um die Wahl bewerben, und2. § 15 Absatz 1 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), beachtet wird.Für die Mitglieder des Wahlvorstandes können Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes und ihre Funktion sind vom Vorstand der Tierärztekammer bekannt zu machen.(2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden.(3) Der Vorstand der Tierärztekammer bestellt ein Mitglied des Wahlvorstandes zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter und ein weiteres Mitglied zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter führt den Vorsitz im Wahlvorstand.(4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Mitglied, das den Vorsitz führt, weitere drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Mitglieds, das den Vorsitz führt, den Ausschlag.(5) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er kann sich hierzu der Unterstützung der Geschäftsstelle der Tierärztekammer bedienen. Andere wahlberechtigte Kammermitglieder, die sich nicht um die Wahl bewerben, können mit ihrem Einverständnis zur Unterstützung herangezogen werden.(6) Über alle von dem Wahlvorstand oder der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter getroffenen Entscheidungen, Feststellungen oder Ermittlungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind berufsöffentlich.

§ 4

Wahlausschreiben

§ 4 WahlausschreibenDie Wahlleiterin oder der Wahlleiter erlässt ein Wahlausschreiben, das bis zum 15. Januar des Wahljahres bekannt zu machen und mindestens in der Geschäftsstelle der Tierärztekammer auszuhängen ist. Dieses Wahlausschreiben enthält insbesondere1. Beginn und Ende der Wahlzeit,2. die Angabe, wo und in welchem Zeitraum die Wählerlisten (§ 5 Absatz 1) zur Einsicht ausliegen,3. die Hinweise, dass nur Kammermitglieder wählen können, die in eine Wählerliste eingetragen sind, und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Einsprüche gegen die Wählerlisten erhoben werden können,4. die Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung und die sich daraus ergebende Stimmenzahl,5. die Aufforderung, Wahlvorschläge in der in § 7 Absatz 1 Satz 2 genannten Frist einzureichen,6. die Anforderungen an die Wahlvorschläge,7. die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Wahlvorschläge mindestens enthalten müssen,8. Ort und Zeitpunkt der Ermittlung des Wahlergebnisses,9. den Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 8 Absatz 11.

§ 7

Wahlvorschläge

§ 7 Wahlvorschläge(1) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied kann einen Wahlvorschlag machen. Der Wahlvorschlag muss bis spätestens am 7. Februar des Wahljahres bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein.(2) Die Wahlvorschläge müssen mindestens Bewerberinnen und Bewerber in einer Anzahl enthalten,1. wie Mitglieder der Kammerversammlung nach § 6 Absatz 2 in dem Wahlkreis zu wählen sind und2. die dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Wahlberechtigten im Wahlkreis, das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Höchstzahlenverfahren (§ 6 Absatz 2) ermittelt worden ist, entspricht.Es sind Vor- und Zuname jeder sich bewerbenden Person anzugeben. Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat eine Vertreterin oder einen Vertreter. Beide werden mit einer gemeinsamen Stimme gewählt. Der Name der Vertreterin oder des Vertreters wird hinter dem Namen der Bewerberin oder des Bewerbers genannt. Die Bestimmungen für Bewerberinnen und Bewerber gelten entsprechend; Satz 1 Nummer 2 findet keine Anwendung.(3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 wahlberechtigten Kammermitgliedern unterzeichnet sein. Eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner ist als Vertrauensperson, eine weitere Unterzeichnerin oder ein weiterer Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson zu kennzeichnen. Die Vertrauensperson ist befugt und verpflichtet, den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlvorstand zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes entgegenzunehmen.(4) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche Zustimmungserklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers beizufügen.(5) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Unterschrift nur für einen Wahlvorschlag rechtswirksam abgeben.

§ 8

Behandlung der Wahlvorschläge

§ 8 Behandlung der Wahlvorschläge(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Mitglieder des Wahlvorstandes sind nicht wählbar. Nicht wählbare Bewerberinnen und Bewerber sind zu streichen. Die von der Streichung betroffenen Bewerberinnen und Bewerber und die Vertrauensperson sind unverzüglich zu benachrichtigen.(2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat Bewerberinnen und Bewerber, die mit ihrer Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, sowie deren Vertreterinnen und Vertreter von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden.(4) Haben Wahlberechtigte mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, gilt die Unterschrift nur für den Wahlvorschlag, der zuerst bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingeht. Auf dem weiteren Wahlvorschlag ist die Unterschrift zu streichen.(5) Wahlvorschläge, die nicht dem Erfordernis des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechen, gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zurück mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Ist eine Beseitigung nicht möglich, hat die Vertrauensperson innerhalb der Frist nach Satz 1 die dafür maßgeblichen Gründe darzulegen. Rechtfertigen die Gründe ein Abweichen von dem Erfordernis des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, entscheidet der Wahlvorstand nach Absatz 7. Anderenfalls ist der Wahlvorschlag ungültig.(6) Wahlvorschläge, die1. nicht den Erfordernissen des § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,2. nicht alle Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 2, 3 und 5 enthalten,3. ohne die schriftlichen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber eingereicht worden sind oder4. aufgrund von Streichungen nach Absatz 1, 3 oder 4 nicht mehr den Anforderungen entsprechen,gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zurück mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgemäß beseitigt, sind die Wahlvorschläge ungültig.(7) Die Feststellung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge trifft der Wahlvorstand; die Vertrauensperson eines für ungültig erklärten Wahlvorschlages ist unverzüglich zu benachrichtigen. Der Wahlvorstand vergibt durch Los Ordnungsnummern, die den Wahlvorschlägen zugeordnet werden.(8) Werden in einem Wahlkreis nur so viele Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, wie in diesem Wahlkreis zu wählen sind, so gibt dies die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich bekannt. Die Bewerberinnen oder Bewerber gelten als zum Wahltag gewählt. In diesem Fall findet keine Wahl statt. In der Bekanntmachung ist auf die Wirkung der Bekanntmachung hinzuweisen.(9) Ist nach Ablauf der in § 7 Absatz 1 genannten Frist in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter in geeigneter Weise dazu auf, Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche einzureichen. Geht innerhalb dieser Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein, findet die Wahl in diesem Wahlkreis nicht statt und muss neu angesetzt werden. Auf diese Folge ist hinzuweisen. § 15 gilt entsprechend. Könnte auch die erneute Wahl nicht durchgeführt werden, lässt die Aufsichtsbehörde die erforderliche Ausnahme zu.(10) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind bis zum 10. April des Wahljahres bekannt zu machen. Die Namen der Personen, die die Wahlvorschläge unterzeichnet haben, werden nicht bekannt gegeben. Bei Wahlvorschlägen, die nach Absatz 5 als gültig anerkannt worden sind, erläutert der Wahlvorstand unter Angabe der von der Vertrauensperson genannten Gründe, warum diese ein Abweichen von § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen.(11) Nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge kann jede Bewerberin und jeder Bewerber zum Zwecke der Wahlwerbung die Anschriften der von dem jeweiligen Wahlvorschlag betroffenen Wahlberechtigten gegen Kostenerstattung von der Tierärztekammer erhalten, soweit die Wahlberechtigten nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist in dem Wahlausschreiben (§ 4) hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

§ 9

Vorbereitung der Wahl und Stimmabgabe

§ 9 Vorbereitung der Wahl und Stimmabgabe(1) Die Wahl zur Kammerversammlung findet als Briefwahl statt. Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Stimmzettel, der die im Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge enthält, dem als Wahlumschlag bezeichneten Umschlag, dem Wahlausweis und einem zweiten Umschlag, der größer als der Wahlumschlag ist. Die Wahlunterlagen werden bis zum 20. April des Wahljahres an die Wahlberechtigten abgesandt.(2) Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Kammerversammlung in dem Wahlkreis zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält Hinweise1. auf die Zahl der in dem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung,2. wie viele Stimmen demnach höchstens zu vergeben sind und3. welche Umstände die Stimmabgabe ungültig machen.(3) Die Stimmabgabe erfolgt durch Übersendung des Stimmzettels, der sich in dem verschlossenen Wahlumschlag befindet, zusammen mit dem Wahlausweis in dem größeren Umschlag bis zum nach § 1 Absatz 2 festgesetzten Wahltag, 24.00 Uhr, an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter.(4) Ungültig sind Stimmzettel,1. die nicht durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter versandt worden sind,2. die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag übersandt worden sind oder deren Wahlausweis nicht von der oder dem Wahlberechtigten unterzeichnet wurde,3. die mehr Stimmen für Bewerberinnen und Bewerber enthalten, als Mitglieder der Kammerversammlung in dem Wahlkreis zu wählen sind,4. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt,5. die über die Kennzeichnung der Bewerberinnen und Bewerber hinaus weitere Zeichen enthalten oder6. die zusammen mit Stimmzetteln anderer Wählerinnen oder Wählern in einem Wahlumschlag übersandt worden sind.

Anlage TÄKammerWO

Anlage (zu § 2)Die Wahlkreise werden wie folgt gebildet: Wahlkreis 1 Kreis Nordfriesland Wahlkreis 2 Kreis Schleswig-Flensburg und die Stadt Flensburg Wahlkreis 3 Kreis Dithmarschen Wahlkreis 4 Kreis Rendsburg-Eckernförde Wahlkreis 5 Kreis Pinneberg Wahlkreis 6 Kreis Steinburg Wahlkreis 7 Kreis Segeberg und die Stadt Neumünster Wahlkreis 8 Kreis Plön und die Stadt Kiel Wahlkreis 9 Kreis Ostholstein und die Stadt Lübeck Wahlkreis 10 Kreis Stormarn Wahlkreis 11 Kreis Herzogtum Lauenburg

Eingangsformel TÄKammerWO

Aufgrund § 20 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 Satz 3 Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 221), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

§ 1

Wahlzeit

§ 1 Wahlzeit(1) Die Wahl beginnt an dem Tag der Ausgabe der Wahlunterlagen (§ 9 Abs. 1 Satz 3) und endet spätestens am 30. April des Jahres, in dem die Wahlperiode einer Kammerversammlung abläuft (Wahljahr). (2) Den Wahltag setzt der Vorstand der Tierärztekammer unter Berücksichtigung des Absatzes 1 fest und gibt ihn bekannt.

§ 10

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis innerhalb von drei Tagen nach dem Ende der Wahl fest. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses können alle Kammermitglieder anwesend sein, soweit die verfügbaren Räumlichkeiten dies zulassen. (2) Jeder Umschlag wird geöffnet; der Wahlumschlag und der Wahlausweis werden entnommen. Nach Prüfung des Wahlausweises und Streichung der Wählerin oder des Wählers in der Wählerliste wird der verschlossene Wahlumschlag in die Wahlurne für den Wahlkreis gelegt. Sofern sich der Wahlvorstand bei diesen Tätigkeiten unterstützen lässt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 und 3), muss ein Mitglied des Wahlvorstandes die Aufsicht führen. (3) Befinden sich alle Wahlumschläge in den Wahlurnen, werden die Wahlumschläge den einzelnen Wahlurnen entnommen und geöffnet; die Stimmzettel werden entnommen und deren Gültigkeit überprüft. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand. Stimmzettel, die zu Zweifeln Anlass gegeben haben, sind nach der Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zu kennzeichnen. (4) Der Wahlvorstand zählt die auf jeden Wahlvorschlag und innerhalb des Wahlvorschlages auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen. Die den einzelnen Wahlvorschlägen zustehenden Sitze werden nach dem Höchstzahlenverfahren (§ 6 Abs. 2) ermittelt. Innerhalb der Wahlvorschläge werden die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. Bei gleicher Höchstzahl oder Stimmenzahl entscheidet das Los. (5) Das Wahlergebnis ist unverzüglich bekannt zu machen; § 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Gewählten sind unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 11

Wahlniederschrift, Beurkundung des Wahlergebnisses

§ 11 Wahlniederschrift, Beurkundung des Wahlergebnisses(1) Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis eine Wahlniederschrift an, die nach Wahlkreisen gegliedert enthalten muss: 1. Die Anzahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern,2. die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel,3. die Anzahl aller gültigen abgegebenen Stimmzettel,4. die Anzahl aller ungültigen abgegebenen Stimmzettel,5. die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmen,6. die Anzahl aller ungültigen abgegebenen Stimmen und die für die Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,7. die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmenzahlen,8. die Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge,9. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze und10. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber. Besondere Vorkommnisse sind zu vermerken.(2) Das Wahlergebnis wird auf der Grundlage der Wahlniederschrift von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter beurkundet und von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes unterzeichnet.

§ 12

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 12 Aufbewahrung der WahlunterlagenDas Wahlausschreiben, die Wahlvorschläge, die Wahlunterlagen, die abgegebenen Stimmzettel, die Niederschriften nach § 3 Abs. 5, die Wahlniederschrift sowie die Bekanntmachungen des Wahlvorstandes und der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sind bis nach der nächsten Wahl zur Kammerversammlung aufzubewahren.

§ 13

Wahlanfechtung

§ 13 Wahlanfechtung(1) Gegen die Wahl oder die Feststellung des Wahlergebnisses kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Über den Einspruch entscheidet die neu zusammengetretene Kammerversammlung nach Vorprüfung durch einen von ihr eingesetzten Wahlprüfungsausschuss. (2) Ergibt die Wahlprüfung, dass ein Mitglied der Kammerversammlung nicht wählbar war, so ist dessen Wahl für ungültig zu erklären. Seine Mitgliedschaft ruht, solange der Beschluss der Kammerversammlung noch nicht rechtskräftig ist; § 14 gilt entsprechend. (3) Ergibt die Wahlprüfung, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis von Einfluss gewesen sein können, ist eine Wiederholungswahl anzuordnen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlkreise, ruht die Mitgliedschaft der dort gewählten Mitglieder, solange der Beschluss der Kammerversammlung noch nicht rechtskräftig ist; die Sitze bleiben bis zum Abschluss der Neuwahl leer. Wird die Wahl in allen Wahlkreisen für ungültig erklärt, bleiben die Mitglieder der Kammerversammlung bis zum Abschluss der Neuwahl im Amt. (4) Ergibt die Wahlprüfung, dass das Wahlergebnis unrichtig festgestellt worden ist, ist die Feststellung aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. Ergibt die Wahlprüfung die Ordnungsgemäßheit der Wahl, ist das festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen. Bis zur Neufeststellung bleibt das gewählte Mitglied im Amt. (5) Die Entscheidung der Kammerversammlung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Kammermitglied, das den Einspruch erhoben hatte, und dem gewählten Mitglied, das von der Entscheidung betroffen ist, zuzustellen.

§ 14

Ersatzmitglieder

§ 14 ErsatzmitgliederAn die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds der Kammerversammlung tritt die als Vertreterin oder Vertreter des jeweiligen Mitglieds der Kammerversammlung auf dem Wahlvorschlag bezeichnete Person als Ersatzmitglied. Der Vorstand der Tierärztekammer stellt fest, wer in die Kammerversammlung eintritt, und macht dies bekannt. Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht oder nicht mehr vorhanden, bleibt der Sitz leer.

§ 15

Wiederholungswahl

§ 15 WiederholungswahlDer Termin für eine Wiederholungswahl wird vom Vorstand der Tierärztekammer im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Auf die Wiederholungswahl sind die Vorschriften für die Hauptwahl anzuwenden; dabei sind diejenigen Entscheidungen oder Feststellungen erneut zu treffen und Ermittlungen erneut anzustellen, die im Wahlprüfungsverfahren für fehlerhaft oder unrichtig erkannt worden sind.

§ 16

Wahlverfahren

§ 16 Wahlverfahren(1) Die Kammerversammlung soll innerhalb von acht Wochen nach dem Ende ihrer Wahl zur Wahl des Vorstandes zusammentreten. Die Einberufung erfolgt nach den Vorschriften der Hauptsatzung. (2) Die Präsidentin oder der Präsident der Tierärztekammer eröffnet die Sitzung und gibt die Leitung an das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kammerversammlung ab, das die Bildung eines Wahlausschusses veranlasst. Der Wahlausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der die Wahl leitet, und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen keine Kammermitglieder sein; die Kammerversammlung wählt die Mitglieder durch Zuruf, bei mehreren Vorschlägen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber für den Vorstand werden von den Mitgliedern der Kammerversammlung vorgeschlagen unter ausdrücklichem Hinweis darauf, welche Funktion sie im Vorstand einnehmen sollen. Die Wahlvorschläge sollen mindestens Bewerberinnen und Bewerber in der Anzahl enthalten, die dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern der Kammerversammlung entspricht. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht vorgeschlagen werden. (4) Die Wahl des Vorstandes ist geheim und erfolgt schriftlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist mit verdeckten Stimmzetteln in besonderen Wahlhandlungen zu wählen. (5) Stehen für einen Sitz im Vorstand mehr als zwei Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl und erhält keine oder keiner davon die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. (6) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest. (7) Auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung sinngemäß anzuwenden.

§ 17

Bekanntmachungen

§ 17 Bekanntmachungen(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die nach dieser Wahlordnung erforderlichen Bekanntmachungen im Mitteilungsblatt der Tierärztekammer (Deutsches Tierärzteblatt-Zeitschrift der Bundestierärztekammer). Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge kann auch durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten erfolgen. (2) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung im Mitteilungsblatt nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung 1. in einer Veröffentlichung, die allen Wahlberechtigten zugeht, oder2. durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten.

§ 18

Erste Wahl zur Kammerversammlung und zum Vorstand nach dieser Verordnung

§ 18 Erste Wahl zur Kammerversammlung und zum Vorstand nach dieser VerordnungWahljahr für die erste Wahl zur Kammerversammlung nach den Vorschriften dieser Wahlverordnung ist das Jahr 2012.

§ 19

Fristen und Termine

§ 19 Fristen und TermineFällt ein nach dieser Verordnung bestimmter Tag oder der erste oder letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend oder einen Sonn- oder Feiertag, tritt an die Stelle des bestimmten Tages der nächste Werktag.

§ 2

Wahlkreise

§ 2 WahlkreiseEs werden die Wahlkreise 1 bis 11 gebildet. Die räumliche Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Gebietsbeschreibung der Wahlkreise, die dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 20

Ergänzende Bestimmungen

§ 20 Ergänzende Bestimmungen(1) Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach dieser Verordnung richten sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.(2) Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, sind auf die Wahl zur Kammerversammlung und des Vorstandes das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), und die Landeswahlordnung vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 430), geändert durch Verordnung vom 6. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), entsprechend anzuwenden.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

§ 3

Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter

§ 3 Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter(1) Der Vorstand der Tierärztekammer bestellt einen Wahlvorstand, der aus fünf Mitgliedern besteht. Bei der Zusammensetzung des Wahlvorstandes ist zu berücksichtigen, dass 1. mindestens vier wahlberechtigte Kammermitglieder bestellt werden, die sich nicht um die Wahl bewerben, und2. § 15 Abs. 1 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), beachtet wird. Für die Mitglieder des Wahlvorstandes können Ersatzmitglieder bestellt werden. Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes und ihre Funktion sind vom Vorstand der Tierärztekammer bekannt zu machen. (2) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden. (3) Der Vorstand der Tierärztekammer bestellt ein Mitglied des Wahlvorstandes zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter und ein weiteres Mitglied zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter führt den Vorsitz im Wahlvorstand. (4) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn neben dem Mitglied, das den Vorsitz führt, weitere drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Mitglieds, das den Vorsitz führt, den Ausschlag. (5) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er kann sich hierzu der Unterstützung der Geschäftsstelle der Tierärztekammer bedienen. Andere wahlberechtigte Kammermitglieder, die sich nicht um die Wahl bewerben, können mit ihrem Einverständnis zur Unterstützung herangezogen werden. (6) Über alle von dem Wahlvorstand oder der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter getroffenen Entscheidungen, Feststellungen oder Ermittlungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind berufsöffentlich.

§ 4

Wahlausschreiben

§ 4 WahlausschreibenDie Wahlleiterin oder der Wahlleiter erlässt ein Wahlausschreiben, das bis zum 15. Januar des Wahljahres bekannt zu machen und mindestens in der Geschäftsstelle der Tierärztekammer auszuhängen ist. Dieses Wahlausschreiben enthält insbesondere 1. Beginn und Ende der Wahlzeit,2. die Angabe, wo und in welchem Zeitraum die Wählerlisten (§ 5 Abs. 1) zur Einsicht ausliegen,3. die Hinweise, dass nur Kammermitglieder wählen können, die in eine Wählerliste eingetragen sind, und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Einsprüche gegen die Wählerlisten erhoben werden können,4. die Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung und die sich daraus ergebende Stimmenzahl,5. die Aufforderung, Wahlvorschläge in der in § 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Frist einzureichen,6. die Anforderungen an die Wahlvorschläge,7. die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Wahlvorschläge mindestens enthalten müssen,8. Ort und Zeitpunkt der Ermittlung des Wahlergebnisses,9. den Hinweis auf das Widerspruchsrecht nach § 8 Abs. 11.

§ 5

Wählerliste

§ 5 Wählerliste(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Wählerlisten) für jeden Wahlkreis auf. Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis richtet sich nach dem Wohnort, sonst nach dem Ort der Berufsausübung. Die Wählerlisten sind vom 24. Januar bis 7. Februar des Wahljahres bei der Tierärztekammer während der Geschäftszeiten zur Einsicht auszulegen; eine Abschrift ist über den gleichen Zeitraum bei den jeweiligen Veterinärämtern der Kreise oder der kreisfreien Städte zur Einsicht auszulegen. Darüber hinaus kann die Wählerliste auch ins Internet eingestellt werden. (2) Jedes Kammermitglied kann beim Wahlvorstand bis zum 15. Februar des Wahljahres Einspruch gegen die Wählerliste einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand bis zum 28. Februar des Wahljahres. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied unverzüglich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wählerliste zu berichtigen. (3) Die Wählerliste ist am 8. März des Wahljahres abzuschließen. Jede und jeder endgültig eingetragene Wahlberechtigte erhält einen Wahlausweis.

§ 6

Feststellung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung

§ 6 Feststellung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt die Anzahl der Wahlberechtigten in jedem Wahlkreis insgesamt und nach Geschlechtern getrennt auf der Grundlage der am 1. Januar des Wahljahres gemeldeten Kammermitglieder. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt die Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung fest. Zu diesem Zweck wird die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung auf die Wahlkreise und innerhalb der Wahlkreise anteilig entsprechend den in den Wahlkreisen vertretenen Geschlechtern verteilt in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Zahlen der Wahlberechtigten in den Wahlkreisen durch 1, 2, 3 usw. (Höchstzahlenverfahren nach d’Hondt) ergeben. (3) Entfällt aufgrund der Berechnung nach Absatz 2 in einem Wahlkreis auf ein Geschlecht kein Mitglied der Kammerversammlung, ist es dennoch zulässig, Bewerberinnen oder Bewerber dieses Geschlechtes bei der Wahl zu berücksichtigen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu vergeben, entscheidet das von der Wahlleiterin oder von dem Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 7

Wahlvorschläge

§ 7 Wahlvorschläge(1) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied kann einen Wahlvorschlag machen. Der Wahlvorschlag muss bis spätestens am 7. Februar des Wahljahres bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein. (2) Die Wahlvorschläge müssen mindestens Bewerberinnen und Bewerber in einer Anzahl enthalten, 1. wie Mitglieder der Kammerversammlung nach § 6 Abs. 2 in dem Wahlkreis zu wählen sind und2. die dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Wahlberechtigten im Wahlkreis, das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Höchstzahlenverfahren (§ 6 Abs. 2) ermittelt worden ist, entspricht. Es sind Vor- und Zuname jeder sich bewerbenden Person anzugeben. Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat eine Vertreterin oder einen Vertreter. Beide werden mit einer gemeinsamen Stimme gewählt. Der Name der Vertreterin oder des Vertreters wird hinter dem Namen der Bewerberin oder des Bewerbers genannt. Die Bestimmungen für Bewerberinnen und Bewerber gelten entsprechend; Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. (3) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 wahlberechtigten Kammermitgliedern unterzeichnet sein. Eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner ist als Vertrauensperson, eine weitere Unterzeichnerin oder ein weiterer Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson zu kennzeichnen. Die Vertrauensperson ist befugt und verpflichtet, den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlvorstand zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes entgegenzunehmen. (4) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche Zustimmungserklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers beizufügen. (5) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Unterschrift nur für einen Wahlvorschlag rechtswirksam abgeben.

§ 8

Behandlung der Wahlvorschläge

§ 8 Behandlung der Wahlvorschläge(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Mitglieder des Wahlvorstandes sind nicht wählbar. Nicht wählbare Bewerberinnen und Bewerber sind zu streichen. Die von der Streichung betroffenen Bewerberinnen und Bewerber und die Vertrauensperson sind unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat Bewerberinnen und Bewerber, die mit ihrer Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, sowie deren Vertreterinnen und Vertreter von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. (4) Haben Wahlberechtigte mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, gilt die Unterschrift nur für den Wahlvorschlag, der zuerst bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingeht. Auf dem weiteren Wahlvorschlag ist die Unterschrift zu streichen. (5) Wahlvorschläge, die nicht dem Erfordernis des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 entsprechen, gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zurück mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Ist eine Beseitigung nicht möglich, hat die Vertrauensperson innerhalb der Frist nach Satz 1 die dafür maßgeblichen Gründe darzulegen. Rechtfertigen die Gründe ein Abweichen von dem Erfordernis des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, entscheidet der Wahlvorstand nach Absatz 7. Anderenfalls ist der Wahlvorschlag ungültig. (6) Wahlvorschläge, die 1. nicht den Erfordernissen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entsprechen,2. nicht alle Angaben nach § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 enthalten,3. ohne die schriftliche Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber eingereicht worden sind oder4. aufgrund von Streichungen nach Absatz 1, 3 oder 4 nicht mehr den Anforderungen entsprechen, gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zurück mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgemäß beseitigt, sind die Wahlvorschläge ungültig. (7) Die Feststellung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge trifft der Wahlvorstand; die Vertrauensperson eines für ungültig erklärten Wahlvorschlages ist unverzüglich zu benachrichtigen. Der Wahlvorstand vergibt durch Los Ordnungsnummern, die den Wahlvorschlägen zugeordnet werden. (8) Werden in einem Wahlkreis nur so viele Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, wie in diesem Wahlkreis zu wählen sind, so gibt dies die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich bekannt. Die Bewerberinnen oder Bewerber gelten als zum Wahltag gewählt. In diesem Fall findet keine Wahl statt. In der Bekanntmachung ist auf die Wirkung der Bekanntmachung hinzuweisen. (9) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 genannten Frist in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter in geeigneter Weise dazu auf, Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche einzureichen. Geht innerhalb dieser Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein, findet die Wahl in diesem Wahlkreis nicht statt und muss neu angesetzt werden. Auf diese Folge ist hinzuweisen. § 15 gilt entsprechend. Könnte auch die erneute Wahl nicht durchgeführt werden, lässt die Aufsichtsbehörde die erforderliche Ausnahme zu. (10) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind bis zum 10. April des Wahljahres bekannt zu machen. Die Namen der Personen, die die Wahlvorschläge unterzeichnet haben, werden nicht bekannt gegeben. Bei Wahlvorschlägen, die nach Absatz 5 als gültig anerkannt worden sind, erläutert der Wahlvorstand unter Angabe der von der Vertrauensperson genannten Gründe, warum diese ein Abweichen von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 rechtfertigen. (11) Nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge kann jede Bewerberin und jeder Bewerber zum Zwecke der Wahlwerbung die Anschriften der von dem jeweiligen Wahlvorschlag betroffenen Wahlberechtigten gegen Kostenerstattung von der Tierärztekammer erhalten, soweit die Wahlberechtigten nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist in dem Wahlausschreiben (§ 4) hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

§ 9

Vorbereitung der Wahl und Stimmabgabe

§ 9 Vorbereitung der Wahl und Stimmabgabe(1) Die Wahl zur Kammerversammlung findet als Briefwahl statt. Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Stimmzettel, der die im Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge enthält, dem als Wahlumschlag bezeichneten Umschlag, dem Wahlausweis und einem zweiten Umschlag, der größer als der Wahlumschlag ist. Die Wahlunterlagen werden bis zum 20. April des Wahljahres an die Wahlberechtigten abgesandt. (2) Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Kammerversammlung in dem Wahlkreis zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält Hinweise 1. auf die Zahl der in dem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung,2. wie viele Stimmen demnach höchstens zu vergeben sind und3. welche Umstände die Stimmabgabe ungültig machen. (3) Die Stimmabgabe erfolgt durch Übersendung des Stimmzettels, der sich in dem verschlossenen Wahlumschlag befindet, zusammen mit dem Wahlausweis in dem größeren Umschlag bis zum nach § 1 Abs. 2 festgesetzten Wahltag, 24.00 Uhr, an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter. (4) Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter versandt worden sind,2. die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag übersandt worden sind oder deren Wahlausweis nicht von der oder dem Wahlberechtigten unterzeichnet wurde,3. die mehr Stimmen für Bewerberinnen und Bewerber enthalten, als Mitglieder der Kammerversammlung in dem Wahlkreis zu wählen sind,4. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt,5. die über die Kennzeichnung der Bewerberinnen und Bewerber hinaus weitere Zeichen enthalten oder6. die zusammen mit Stimmzetteln anderer Wählerinnen oder Wählern in einem Wahlumschlag übersandt worden sind.

§ 14

Ersatzmitglieder

§ 14 Ersatzmitglieder An die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds der Kammerversammlung tritt die als Vertreterin oder Vertreter des jeweiligen Mitglieds der Kammerversammlung auf dem Wahlvorschlag bezeichnete Person als Ersatzmitglied. Der Vorstand der Tierärztekammer stellt fest, wer in die Kammerversammlung eintritt, und macht dies bekannt. Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht oder nicht mehr vorhanden, bleibt der Sitz leer.

§ 5

Wählerliste

§ 5 Wählerliste (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt Verzeichnisse der Wahlberechtigten (Wählerlisten) für jeden Wahlkreis auf. Die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis richtet sich nach dem Wohnort, sonst nach dem Ort der Berufsausübung. Die Wählerlisten sind vom 24. Januar bis 7. Februar des Wahljahres bei der Tierärztekammer während der Geschäftszeiten zur Einsicht auszulegen; eine Abschrift ist über den gleichen Zeitraum bei den jeweiligen Veterinärämtern der Kreise oder der kreisfreien Städte zur Einsicht auszulegen. (2) Jedes Kammermitglied kann beim Wahlvorstand bis zum 15. Februar des Wahljahres Einspruch gegen die Wählerliste einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand bis zum 28. Februar des Wahljahres. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied unverzüglich mitzuteilen. Ist der Einspruch begründet, hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Wählerliste zu berichtigen. (3) Die Wählerliste ist am 8. März des Wahljahres abzuschließen. Jede und jeder endgültig eingetragene Wahlberechtigte erhält einen Wahlausweis.

§ 7

Wahlvorschläge

§ 7 Wahlvorschläge (1) Jedes wahlberechtigte Kammermitglied kann einen Wahlvorschlag machen. Der Wahlvorschlag muß bis spätestens am 7. Februar des Wahljahres bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingegangen sein. (2) Die Wahlvorschläge müssen mindestens Bewerberinnen und Bewerber in einer Anzahl enthalten, 1. wie Mitglieder der Kammerversammlung nach § 6 Abs. 2 in dem Wahlkreis zu wählen sind und 2. die dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Wahlberechtigten im Wahlkreis, das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter im Höchstzahlenverfahren ( § 6 Abs. 2 ) ermittelt worden ist, entspricht. Es sind Vor- und Zuname jeder sich bewerbenden Person anzugeben. Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat eine Vertreterin oder einen Vertreter. Beide werden mit einer gemeinsamen Stimme gewählt. Der Name der Vertreterin oder des Vertreters wird hinter dem Namen der Bewerberin oder des Bewerbers genannt. Die Bestimmungen für Bewerberinnen und Bewerber gelten entsprechend; Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung. (3) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 15 wahlberechtigten Kammermitgliedern unterzeichnet sein. Eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner ist als Vertrauensperson, eine weitere Unterzeichnerin oder ein weiterer Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson zu kennzeichnen. Die Vertrauensperson ist befugt und verpflichtet, den Wahlvorschlag gegenüber dem Wahlvorstand zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes entgegenzunehmen. (4) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. Dem Wahlvorschlag ist eine unwiderrufliche Zustimmungserklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers beizufügen. (5) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann die Unterschrift nur für einen Wahlvorschlag rechtswirksam abgeben.

Anlage:

Anlage: (zu § 2 ) Die Wahlkreise werden wie folgt gebildet: 1. Wahlkreis 1 Kreis Nordfriesland 2. Wahlkreis 2 Kreis Schleswig-Flensburg und die Stadt Flensburg 3. Wahlkreis 3 Kreis Dithmarschen 4. Wahlkreis 4 Kreis Rendsburg-Eckernförde 5. Wahlkreis 5 Kreise Steinburg und Pinneberg 6. Wahlkreis 6 Kreis Segeberg und die Stadt Neumünster 7. Wahlkreis 7 Kreis Plön und die Stadt Kiel 8. Wahlkreis 8 Kreis Ostholstein und die Stadt Lübeck 9. Wahlkreis 9 Kreise Stormarn und Herzogtum Lauenburg

Eingangsformel TÄKammerWO

Aufgrund des § 20 des Heilberufegesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248) in Verbindung mit Artikel 70 der Landesverordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) verordnet das Ministerium für ländliche Räume, Landwirtschaft, Ernährung und Tourismus:

§ 1

Wahlzeit

§ 1 Wahlzeit (1) Die Wahl beginnt an dem Tag der Ausgabe der Wahlunterlagen ( § 9 Abs. 1 Satz 3 ) und endet spätestens am 30. April des Jahres, in dem die Wahlperiode einer Kammerversammlung abläuft (Wahljahr). (2) Den Wahltag setzt der Vorstand der Tierärztekammer unter Berücksichtigung des Absatzes 1 fest und gibt ihn bekannt.

§ 10

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 10 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlvorstand stellt das Wahlergebnis innerhalb von drei Tagen nach dem Ende der Wahl fest. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses können alle Kammermitglieder anwesend sein, soweit die verfügbaren Räumlichkeiten dies zulassen. (2) Jeder Umschlag wird geöffnet; der Wahlumschlag und der Wahlausweis werden entnommen. Nach Prüfung des Wahlausweises und Streichung der Wählerin oder des Wählers in der Wählerliste wird der verschlossene Wahlumschlag in die Wahlurne für den Wahlkreis gelegt. (3) Nachdem sich alle Wahlumschläge in den Wahlurnen befinden, werden die Wahlumschläge den einzelnen Wahlurnen entnommen und geöffnet; die Stimmzettel werden entnommen und deren Gültigkeit überprüft. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel entscheidet der Wahlvorstand. Stimmzettel, die zu Zweifeln Anlaß gegeben haben, sind nach der Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zu kennzeichnen. (4) Der Wahlvorstand zählt die auf jeden Wahlvorschlag und innerhalb des Wahlvorschlages auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden Stimmen. Die den einzelnen Wahlvorschlägen zustehenden Sitze werden nach dem Höchstzahlenverfahren ( § 6 Abs. 2 ) ermittelt. Innerhalb der Wahlvorschläge werden die Sitze auf die Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen verteilt. Bei gleicher Höchstzahl oder Stimmenzahl entscheidet das Los. (5) Das Wahlergebnis ist unverzüglich bekanntzumachen; § 4 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Gewählten sind unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 11

Wahlniederschrift, Beurkundung des Wahlergebnisses

§ 11 Wahlniederschrift, Beurkundung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis eine Wahlniederschrift an, die nach Wahlkreisen gegliedert enthalten muß: 1. die Anzahl der Wahlberechtigten, getrennt nach Geschlechtern, 2. die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel, 3. die Anzahl aller gültigen abgegebenen Stimmzettel, 4. die Anzahl aller ungültigen abgegebenen Stimmzettel, 5. die Anzahl der gültigen abgegebenen Stimmen, 6. die Anzahl aller ungültigen abgegebenen Stimmen und die für die Entscheidung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe, 7. die auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenden Stimmenzahlen, 8. die Verteilung der Stimmen auf die einzelnen Wahlvorschläge, 9. die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze und 10. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber. Besondere Vorkommnisse sind zu vermerken. (2) Das Wahlergebnis wird auf der Grundlage der Wahlniederschrift von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter beurkundet.

§ 12

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

§ 12 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Das Wahlausschreiben, die Wahlvorschläge, die Wahlunterlagen, die abgegebenen Stimmzettel, die Niederschriften nach § 3 Abs. 6 , die Wahlniederschrift sowie die Bekanntmachungen des Wahlvorstandes und der Wahlleiterin oder des Wahlleiters sind bis nach der nächsten Wahl zur Kammerversammlung aufzubewahren.

§ 13

Wahlanfechtung

§ 13 Wahlanfechtung (1) Gegen die Wahl oder die Feststellung des Wahlergebnisses kann jede oder jeder Wahlberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Über den Einspruch entscheidet die neu zusammengetretene Kammerversammlung nach Vorprüfung durch einen von ihr eingesetzten Wahlprüfungsausschuß. (2) Ergibt die Wahlprüfung, daß ein Mitglied der Kammerversammlung nicht wählbar war, so ist dessen Wahl für ungültig zu erklären. Seine Mitgliedschaft ruht, solange der Beschluß der Kammerversammlung noch nicht rechtskräftig ist; § 14 gilt entsprechend. (3) Ergibt die Wahlprüfung, daß bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, von denen anzunehmen ist, daß sie auf das Wahlergebnis von Einfluß gewesen sind, ist eine Wiederholungswahl anzuordnen. Erstrecken sich die Unregelmäßigkeiten nur auf einzelne Wahlkreise, ruht die Mitgliedschaft der dort gewählten Mitglieder, solange der Beschluß der Kammerversammlung noch nicht rechtskräftig ist; die Sitze bleiben bis zum Abschluß der Neuwahl leer. Wird die Wahl in allen Wahlkreisen für ungültig erklärt, bleiben die Mitglieder der Kammerversammlung bis zum Abschluß der Neuwahl im Amt. (4) Ergibt die Wahlprüfung, daß das Wahlergebnis unrichtig festgestellt worden ist, ist eine Neufeststellung anzuordnen. Bis zur Neufeststellung bleibt das gewählte Mitglied im Amt. (5) Ergibt die Wahlprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Wahl, ist das festgestellte Wahlergebnis zu bestätigen. (6) Die Entscheidung der Kammerversammlung ist dem Kammermitglied, das den Einspruch erhoben hatte, und dem gewählten Mitglied, das von der Entscheidung betroffen ist, zuzustellen.

§ 15

Wiederholungswahl

§ 15 Wiederholungswahl Der Termin für eine Wiederholungswahl wird vom Vorstand der Tierärztekammer im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde festgesetzt. Auf die Wiederholungswahl sind die Vorschriften für die Hauptwahl anzuwenden; dabei sind diejenigen Entscheidungen oder Feststellungen erneut zu treffen und Ermittlungen erneut anzustellen, die im Wahlprüfungsverfahren für fehlerhaft oder unrichtig erkannt worden sind.

§ 16

Wahlverfahren

§ 16 Wahlverfahren (1) Die Kammerversammlung hat spätestens acht Wochen nach dem Ende ihrer Wahl zur Wahl des Vorstandes zusammenzutreten. Die Einberufung erfolgt nach den Vorschriften der Hauptsatzung. (2) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet die Sitzung und gibt die Leitung an das an Lebensjahren älteste Mitglied der Kammerversammlung ab, das die Bildung eines Wahlausschusses veranlaßt. Der Wahlausschuß besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der die Wahl leitet, und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Wahlausschusses müssen keine Kammermitglieder sein; die Kammerversammlung wählt die Mitglieder durch Zuruf, bei mehreren Vorschlägen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (3) Die Bewerberinnen und Bewerber für den Vorstand werden von den Mitgliedern der Kammerversammlung vorgeschlagen unter ausdrücklichem Hinweis darauf, welche Funktion sie im Vorstand einnehmen sollen. Mitglieder des Wahlausschusses können nicht vorgeschlagen werden. Die Wahlvorschläge sollen mindestens Bewerberinnen und Bewerber in der Anzahl enthalten, die dem Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Mitgliedern der Kammerversammlung entspricht. (4) Die Wahl des Vorstandes ist geheim und schriftlich. Jedes Mitglied des Vorstandes ist mit verdeckten Stimmzetteln in besonderen Wahlhandlungen zu wählen. (5) Stehen für einen Sitz im Vorstand mehr als zwei Bewerberinnen und Bewerber zur Wahl und erhält keine oder keiner davon die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden sich bewerbenden Personen mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehende Los. (6) Der Wahlausschuß entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Wahlergebnis fest. (7) Auf das weitere Verfahren sind die Bestimmungen über die Wahl zur Kammerversammlung sinngemäß anzuwenden.

§ 17

Bekanntmachungen

§ 17 Bekanntmachungen (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgen die nach dieser Wahlordnung erforderlichen Bekanntmachungen im Mitteilungsblatt der Tierärztekammer (Deutsches Tierärzteblatt-Zeitschrift der Bundestierärztekammer). Die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge kann auch durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten erfolgen. (2) ist eine rechtzeitige Bekanntmachung im Mitteilungsblatt nicht möglich, erfolgt die Bekanntmachung 1. in einer Veröffentlichung, die allen Wahlberechtigten zugeht, oder 2. durch Rundschreiben an alle Wahlberechtigten.

§ 18

Erste Wahl zur Kammerversammlung und zum Vorstand nach dieser Verordnung

§ 18 Erste Wahl zur Kammerversammlung und zum Vorstand nach dieser Verordnung Wahljahr für die erste Wahl zur Kammerversammlung nach den Vorschriften dieser Wahlverordnung ist das Jahr 2000. Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 findet die erste Wahl zum Vorstand nach den Vorschriften dieser Wahlverordnung spätestens 9 Monate nach Inkrafttreten der Wahlverordnung statt.

§ 19

Ergänzende Bestimmungen

§ 19 Ergänzende Bestimmungen Soweit die Vorschriften dieser Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten, sind auf die Wahl zur Kammerversammlung und des Vorstandes das Landeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 442, ber. S. 637) in der jeweils geltenden Fassung und die Landeswahlordnung vom 1. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 459) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

§ 2

Wahlkreise

§ 2 Wahlkreise Es werden die Wahlkreise 1 bis 9 gebildet. Die räumliche Wahlkreiseinteilung ergibt sich aus der Gebietsbeschreibung der Wahlkreise, die dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 20

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Wahlverordnung der Tierärztekammer vom 18. Dezember 1956 (GVOBl. Schl.-H. S. 231), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.

§ 3

Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter

§ 3 Wahlvorstand, Wahlleiterin oder Wahlleiter (1) Der Vorstand der Tierärztekammer bestellt einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand soll mit mindestens zwei Frauen besetzt sein. (2) Der Wahlvorstand besteht aus fünf Personen, darunter mindestens vier wahlberechtigte Kammermitglieder. Ein Mitglied des Wahlvorstandes wird zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter bestellt; es führt den Vorsitz im Wahlvorstand. Es können Ersatzmitglieder bestellt werden; für die Wahlleiterin oder den Wahlleiter ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes und ihre Funktion sind vom Vorstand der Tierärztekammer bekanntzumachen. (3) Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über ehrenamtliche Tätigkeit sind entsprechend anzuwenden. (4) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn neben dem Mitglied, das den Vorsitz führt, weitere drei Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Mitglieds, das den Vorsitz führt, den Ausschlag. (5) Der Wahlvorstand ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich. Er kann sich hierzu der Unterstützung der Geschäftsstelle der Tierärztekammer bedienen. Andere wahlberechtigte Kammermitglieder, die sich nicht um die Wahl bewerben, können mit deren Einverständnis zur Unterstützung herangezogen werden. (6) Über alle von dem Wahlvorstand oder der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter getroffenen Entscheidungen, Feststellungen oder Ermittlungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Sitzungen des Wahlvorstandes sind berufsöffentlich.

§ 4

Wahlausschreiben

§ 4 Wahlausschreiben Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter erläßt ein Wahlausschreiben, das bis zum 15. Januar des Wahljahres bekanntzumachen und mindestens in der Geschäftsstelle der Tierärztekammer auszuhängen ist. Dieses Wahlausschreiben enthält insbesondere 1. Beginn und Ende der Wahlzeit, 2. die Angabe, wo und in weichem Zeitraum die Wählerlisten ( § 5 Abs. 1 ) zur Einsicht ausliegen, 3. die Hinweise, daß nur Kammermitglieder wählen können, die in eine Wählerliste eingetragen sind, und innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle Einsprüche gegen die Wählerlisten erhoben werden können, 4. die Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung und die sich daraus ergebende Stimmenzahl, 5. die Aufforderung, Wahlvorschläge in der in § 7 Abs. 1 Satz 2 genannten Frist einzureichen, 6. die Anforderungen an die Wahlvorschläge, 7. die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber, die die Wahlvorschläge mindestens enthalten müssen, 8. Ort und Zeitpunkt der Ermittlung des Wahlergebnisses.

§ 6

Feststellung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung

§ 6 Feststellung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter ermittelt die Anzahl der Wahlberechtigten in jedem Wahlkreis insgesamt und nach Geschlechtern getrennt auf der Grundlage der am 1. Januar des Wahljahres gemeldeten Kammermitglieder. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter stellt die Anzahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung fest. Zu diesem Zweck wird die Gesamtzahl der zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung auf die Wahlkreise und innerhalb der Wahlkreise anteilig entsprechend den in den Wahlkreisen vertretenen Geschlechtern verteilt in der Reihenfolge der Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Zahlen der Wahlberechtigten in den Wahlkreisen durch 1,2,3 usw. (Höchstzahlenverfahren nach d'Hondt) ergeben. (3) Entfällt aufgrund der Berechnung nach Absatz 2 in einem Wahlkreis auf ein Geschlecht kein Mitglied der Kammerversammlung, ist es dennoch zulässig, Bewerberinnen oder Bewerber dieses Geschlechtes bei der Wahl zu berücksichtigen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu vergeben, entscheidet das von der Wahlleiterin oder von dem Wahlleiter zu ziehende Los.

§ 8

Behandlung der Wahlvorschläge

§ 8 Behandlung der Wahlvorschläge (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Mitglieder des Wahlvorstandes sind nicht wählbar. Nicht wählbare Bewerberinnen und Bewerber sind zu streichen. Die von der Streichung betroffenen Bewerberinnen und Bewerber und die Vertrauensperson sind unverzüglich zu benachrichtigen. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. (3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat Bewerberinnen und Bewerber, die mit ihrer Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, von allen Wahlvorschlägen zu streichen. Absatz 1 Satz 3 ist anzuwenden. (4) Haben Wahlberechtigte mehrere Wahlvorschläge unterschrieben, gilt die Unterschrift nur für den Wahlvorschlag, der zuerst bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter eingeht. Auf dem weiteren Wahlvorschlag ist die Unterschrift zu streichen. (5) Wahlvorschläge, die nicht dem Erfordernis des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 entsprechen, gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zurück mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Ist eine Beseitigung nicht möglich, hat die Vertrauensperson innerhalb der Frist nach Satz 1 die dafür maßgeblichen Gründe darzulegen. Rechtfertigen die Gründe ein Abweichen von dem Erfordernis des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 , entscheidet der Wahlvorstand nach Absatz 7. Anderenfalls ist der Wahlvorschlag ungültig. (6) Wahlvorschläge, die 1. nicht den Erfordernissen des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 entsprechen, 2. ohne die schriftliche Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber eingereicht worden sind oder 3. aufgrund von Streichungen nach Absatz 1, 3 oder 4 nicht mehr den Anforderungen entsprechen, gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zurück mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist sind die Wahlvorschläge ungültig. (7) Die Feststellung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge trifft der Wahlvorstand; die Vertrauensperson eines für ungültig erklärten Wahlvorschlages ist unverzüglich zu benachrichtigen. Der Wahlvorstand vergibt durch Los Ordnungsnummern, die den Wahlvorschlägen zugeordnet werden. (8) Werden in einem Wahlkreis nur so viele Bewerberinnen oder Bewerber zugelassen, wie in diesem Wahlkreis zu wählen sind, so gibt dies die Wahlleiterin oder der Wahlleiter unverzüglich bekannt. Die Bewerberinnen oder Bewerber gelten als zum Wahltag gewählt. In diesem Fall findet keine Wahl statt. In der Bekanntmachung ist auf die Wirkung der Bekanntmachung hinzuweisen. (9) Ist nach Ablauf der in § 7 Abs. 1 genannten Frist in einem Wahlkreis kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter in geeigneter Weise dazu auf, Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche einzureichen. Geht innerhalb dieser Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein, kann die Wahl in diesem Wahlkreis nicht stattfinden und muß neu angesetzt werden. Auf diese Folge ist hinzuweisen. § 15 ist sinngemäß anzuwenden. Könnte auch die erneute Wahl nicht durchgeführt werden, läßt die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Ausnahmen zu. (10) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind bis zum 10. April des Wahljahres bekanntzumachen. Die Namen der Personen, die die Wahlvorschläge unterzeichnet haben, werden nicht bekanntgegeben. Bei Wahlvorschlägen, die nach Absatz 5 als gültig anerkannt worden sind, erläutert der Wahlvorstand unter Angabe der von der Vertrauensperson genannten Gründe, warum diese ein Abweichen von § 7 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen. (11) Nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge kann jede Bewerberin und jeder Bewerber zum Zwecke der Wahlwerbung die Anschriften der von dem jeweiligen Wahlvorschlag betroffenen Wahlberechtigten gegen Kostenerstattung von der Tierärztekammer erhalten. Auf das Widerspruchsrecht ist in dem Wahlausschreiben ( § 4 ) hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen.

§ 9

Vorbereitung der Wahl und Stimmabgabe

§ 9 Vorbereitung der Wahl und Stimmabgabe (1) Die Wahl zur Kammerversammlung findet als Briefwahl statt. Die Wahlunterlagen bestehen aus dem Stimmzettel, der die im Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge enthält, dem als Wahlumschlag bezeichneten Umschlag, dem Wahlausweis und einem zweiten Umschlag, der größer als der Wahlumschlag ist. Die Wahlunterlagen werden bis zum 20. April des Wahljahres an die Wahlberechtigten abgesandt. (2) Jede und jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Mitglieder der Kammerversammlung in dem Wahlkreis zu wählen sind. Der Stimmzettel enthält Hinweise 1. auf die Zahl der in dem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung, 2. wieviele Stimmen demnach zu vergeben sind und 3. welche Umstände die Stimmabgabe ungültig machen. (3) Die Stimmabgabe erfolgt durch Übersendung des Stimmzettels, der sich in dem verschlossenen Wahlumschlag befindet, zusammen mit dem Wahlausweis in dem größeren Umschlag bis zum nach § 1 Abs. 2 festgesetzten Wahltag, 24.00 Uhr, an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter. (4) Ungültig sind Stimmzettel, 1. die nicht durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter versandt worden sind, 2. die nicht in einem verschlossenen Wahlumschlag übersandt worden sind, 3. die mehr Stimmen für Bewerberinnen und Bewerber enthalten, als Mitglieder der Kammerversammlung in dem Wahlkreis zu wählen sind, 4. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei ergibt, 5. die über die Kennzeichnung der Bewerberinnen und Bewerber hinaus weitere Zeichen enthalten oder 6. die von mehreren Wählerinnen oder Wählern in einem Wahlumschlag übersandt werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.