SüSeeNatSchGV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Seedorfer See und Umgebung" Vom 13. Januar 1978

Ausfertigungsdatum:
13.01.1978
Fundstelle:
GVOBl. 1978, 19
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 5

§ 5Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben1. die vom Landesamt für Umwelt als oberer Landschaftspflegebehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen,2. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung in dem bisherigen Umfang,3. die Einrichtung und Benutzung einer Badestelle am Südufer des Sees zwischen den Flurstücken 42, Flur 3, Gemarkung Seedorf, und 37, Flur 4, Gemarkung Seedorf,4. das Betreten zum Zwecke der Ausübung des Eissports,5. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und6. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in dem bisherigen Umfang.

Anlage:

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Eingangsformel SüSeeNatSchGV

Aufgrund des § 14 und des § 57 Abs. 2 des Landschaftspflegegesetzes vom 16. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 507), wird verordnet:

§ 1

§ 1(1) Der Seedorfer See mit Teilen seiner Umgebung, Gemeinde Seedorf, Kreis Segeberg, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. (2) Das Naturschutzgebiet "Seedorfer See und Umgebung" wird unter Nummer 94 in das beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2

§ 2(1) Das Naturschutzgebiet ist rund 175 ha groß und umfaßt 1. in der Gemarkung Seedorf, Flur 2, die Flurstücke 4, 5/1, 7/2, 96/62 tlw.,2. in der Gemarkung Seedorf, Flur 3, die Flurstücke 32 tlw., 33 tlw., 38 tlw., 39 tlw., 42 tlw.,3. in der Gemarkung Hornstorf, Flur 1, die Flurstücke 23/1 tlw., 25, 26, 27, 28, 29/1, 58/1 tlw.,4. in der Gemarkung Hornstorf, Flur 5, die Flurstücke 8 tlw., 9 tlw., 13, 21, 22, 57 tlw., 24/1, 25, 28, 29, 32, 33, 34 tlw., 35 tlw., 52, 23, 55/20, 56/20,5. in der Gemarkung Hornstorf, Flur 6, die Flurstücke 20 tlw., 22 tlw., 21 tlw., 23,24 tlw., 25 tlw., 27 tlw., 28, 29 tlw., 32 tlw., 33 tlw., 36 tlw., 38 tlw., 39 tlw., 40 tlw., 49 tlw., 50/37 tlw., 51/37 und6. in der Gemarkung Hornsmühlen, Flur 5, die Flurstücke 26/1 tlw. und 27. (2) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der topographischen Karte im Maßstab 1:25.000 und der Katasterkarte im Maßstab 1:2.000 rot eingetragen. Die Karten sind beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als oberster Landschaftspflegebehörde, beim Landrat des Kreises Segeberg als unterer Landschaftspflegebehörde und zusätzlich beim Amtsvorsteher des Amtes Wensin und beim Bürgermeister der Gemeinde Seedorf niedergelegt. Die Karten können dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. (3) In dem als Anlage beigefügten Ausschnitt aus der Karte im Maßstab 1:25.000 ist das Naturschutzgebiet schwarz umrandet dargestellt.

§ 3

§ 3Das Naturschutzgebiet dient der Erhaltung eines noch weitgehend unberührten Binnensees mit weitläufigen Röhrichtzonen, Erlenbruchgruppen sowie Feuchtwiesen und Waldflächen in seiner ufernahen Umgebung. Das Naturschutzgebiet ist Lebensraum einer zahl- und artenreichen Tier- und Pflanzenwelt. In ihm ist die Natur in ihrer Ganzheit zu erhalten und, soweit erforderlich, zu entwickeln und wiederherzustellen.

§ 4

§ 4Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten, 1. das Naturschutzgebiet zu betreten,2. den See mit Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,3. Pflanzen einzubringen oder zu entnehmen, zu beschädigen oder zu vernichten,4. Tiere auszusetzen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortzunehmen oder zu beschädigen,5. Bodenbestandteile abzubauen oder einzubringen oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise zu verändern oder zu beschädigen oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung zu beschädigen, zu sammeln oder zu verunstalten,6. Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen,7. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen, ausgenommen amtliche Hinweis- und Warntafeln,8. bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen zu errichten, Leitungen frei zu verlegen oder Lager oder Plätze jeder Art einzurichten,9. aufzuforsten,10. sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vorzunehmen,11. zu zelten; dem Zelten nach dieser Verordnung steht das ein- oder zweimalige Übernachten in einem Zelt gleich,12. Feuer zu machen und13. im See zu baden.

§ 5

§ 5Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben1. die vom Landesamt für Naturschutz und Landschaftspflege als oberer Landschaftspflegebehörde zu bestimmenden Maßnahmen zur Gewährleistung des Schutzzweckes einschließlich der hierfür erforderlichen Schutz- und Pflegemaßnahmen,2. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung in dem bisherigen Umfang,3. die Einrichtung und Benutzung einer Badestelle am Südufer des Sees zwischen den Flurstücken 42, Flur 3, Gemarkung Seedorf, und 37, Flur 4, Gemarkung Seedorf,4. das Betreten zum Zwecke der Ausübung des Eissports,5. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und6. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei in dem bisherigen Umfang.

§ 6

§ 6Ordnungswidrig nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 des Landschaftspflegegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Nr. 1 das Naturschutzgebiet betritt,2. entgegen § 4 Nr. 2 den See mit Wasserfahrzeugen aller Art befährt,3. entgegen § 4 Nr. 3 Pflanzen einbringt oder entnimmt, beschädigt oder vernichtet,4. entgegen § 4 Nr. 4 Tiere aussetzt, wildlebenden Tieren nachstellt, sie durch Lärm oder anderweitig mutwillig beunruhigt, sie fängt, verletzt oder tötet oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere fortnimmt oder beschädigt,5. entgegen § 4 Nr. 5 Bodenbestandteile abbaut oder einbringt oder die Bodengestalt oder die Wasserflächen auf andere Weise verändert oder beschädigt oder Gebilde von wissenschaftlicher, ökologischer, naturgeschichtlicher oder landeskundlicher Bedeutung beschädigt, sammelt oder verunstaltet,6. entgegen § 4 Nr. 6 Sprengungen oder Bohrungen vornimmt,7. entgegen § 4 Nr. 7 Bild- oder Schrifttafeln anbringt, ausgenommen amtliche Hinweis- und Warntafeln,8. entgegen § 4 Nr. 8 bauliche Anlagen, Wege oder Einfriedigungen errichtet, Leitungen frei verlegt oder Lager oder Plätze jeder Art einrichtet,9. entgegen § 4 Nr. 9 aufforstet,10. entgegen § 4 Nr. 10 sonstige Eingriffe im Sinne des § 7 des Landschaftspflegegesetzes vornimmt,11. entgegen § 4 Nr. 11 zeltet oder in Zelten übernachtet,12. entgegen § 4 Nr. 12 Feuer macht oder13.entgegen § 4 Nr. 13 im See badet.

§ 7

§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.