Landesverordnung zur Feststellung der lebenswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜFVO SH) Vom 8. Juni 2014
- Ausfertigungsdatum:
- 08.06.2014
- Fundstelle:
- GVOBl. 2014, 107
Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 651, ber. 2004 S. 290), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), verordnen das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren § 1 Nummer 1 und 4, §§ 2 und 3, das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz § 1 Nummer 2, §§ 2 und 3 sowie das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung § 1 Nummer 3, §§ 2 und 3:
§ 1Lebenswichtige Einrichtungen sind1. Organisationseinheiten, bei deren Ausfalla) die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, insbesondere der Schutz der Gesundheit oder des Lebens großer Teile der Bevölkerung, einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes erheblich gefährdet oder beeinträchtigt wäre oderb) die Funktionsfähigkeit der Rechenzentren oder der Kommunikationseinrichtungen nachhaltig gestört und dadurch die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes erheblich gefährdet oder beeinträchtigt wäre, 2. Organisationseinheiten, die für den Justizvollzug oder Maßregelvollzug zuständig sind,3. Organisationseinheiten, die Anlagen oder Materialien im Geltungsbereich des Atomgesetzes oder des Strahlenschutzgesetzes überwachen,4. Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern diese ganz oder überwiegend für das Land oder die kommunalen Gebietskörperschaften tätig sind und Aufgaben für die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Organisationseinheiten erfüllen.
§ 2Die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebenswichtigen öffentlichen Einrichtungen werden von der jeweiligen obersten Landes- oder Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde (Verfassungsschutzbehörde) und im Benehmen mit der Einrichtung festgelegt.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 651, ber. 2004 S. 290), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 68 Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), verordnen das Innenministerium und das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung § 1 Nummern 1 und 4, §§ 2 und 3, das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa § 1 Nummer 2, §§ 2 und 3 und das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume § 1 Nummer 3, §§ 2 und 3:
§ 1Lebenswichtige Einrichtungen sind 1. Organisationseinheiten, bei deren Ausfall a) die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, insbesondere der Schutz der Gesundheit oder des Lebens großer Teile der Bevölkerung, einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes erheblich gefährdet oder beeinträchtigt wäre oderb) die Funktionsfähigkeit der Rechenzentren oder der Kommunikationseinrichtungen nachhaltig gestört und dadurch die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit einschließlich des Katastrophen- und Zivilschutzes erheblich gefährdet oder beeinträchtigt wäre, 2. Organisationseinheiten, die für den Justizvollzug oder Maßregelvollzug zuständig sind,3. Organisationseinheiten, die Anlagen oder Materialien im Geltungsbereich des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), überwachen,4. Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, sofern diese ganz oder überwiegend für das Land oder die kommunalen Gebietskörperschaften tätig sind und Aufgaben für die unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Organisationseinheiten erfüllen.
§ 2Die sicherheitsempfindlichen Stellen von lebenswichtigen öffentlichen Einrichtungen werden von der jeweiligen obersten Landesbehörde oder der jeweiligen obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde (Innenministerium) und im Benehmen mit der Einrichtung festgelegt.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.