SüderErholWaldV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über den Erholungswald "Süderholm" Vom 5. Oktober 1977

Ausfertigungsdatum:
05.10.1977
Fundstelle:
GVOBl. 1977 406
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage:

Anlage:

Eingangsformel SüderErholWaldV

Aufgrund des § 8 des Landeswaldgesetzes vom 18. März 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird verordnet:

§ 1

§ 1 Die in § 2 beschriebene Waldfläche wird zum Erholungswald erklärt und mit der Bezeichnung "Süderholm" unter Nummer 68 im Verzeichnis der Erholungswälder geführt.

§ 2

§ 2 (1) Der Erholungswald ist rund 6,5 Hektar groß und umfaßt die im Kreis Dithmarschen, Stadt Heide, gelegenen Flurstücke 210/2 teilweise, 210/31, 386/212 und 406/214 der Flur 2, Gemarkung Süderholm. Er grenzt im Süden an die Bundesstraße 203 und liegt beidseitig der Straße "Am Ellervieh". (2) Die genauen Grenzen des Erholungswaldes sind in dem als Anlage beigefügten Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie dargestellt.

§ 3

§ 3 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.