StVwVfBetrStVtrG SH · Schleswig-Holstein

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen Vom 4. Januar 2018

Ausfertigungsdatum:
04.01.2018
Fundstelle:
GVOBl. 2018, 6
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel StVwVfBetrStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem am 30. August 2017 in Bremen, am 23. August 2017 in Schwerin, am 7. September 2017 in Hannover, am 7. September 2017 in Magdeburg und am 7. September 2017 in Kiel unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Land Schleswig-Holstein zur Begründung einer länderübergreifenden gebündelten Verfahrensbetreuung durch die Steuerverwaltungen wird zugestimmt.

§ 2

§ 2Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 3

§ 3Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 12 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu geben.*

§ 4

§ 4Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.