Landesverordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein, dem Jugendstrafvollzugsgesetz, dem Untersuchungshaftvollzugsgesetz sowie dem Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein (Vollzugsvergütungsverordnung - VollzVergVO SH) Vom 4. Oktober 2016
- Ausfertigungsdatum:
- 04.10.2016
- Fundstelle:
- GVOBl. 2016, 838
Aufgrund des § 37 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Landesstrafvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein (LStVollzG SH) vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1170), des § 38 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Jugendstrafvollzugsgesetzes (JStVollzG) vom 23. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1170), des § 23 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (UVollzG) vom 23. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1170), des § 61 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein (SVVollzG SH) vom 15. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1170), verordnet das Ministerium für Justiz, Europa und Verbraucherschutz:
Grundlohn
§ 1 Grundlohn(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 37 Absatz 3 LStVollzG SH, § 38 Absatz 3 JStVollzG, § 23 Absatz 3 UVollzG und § 61 Absatz 3 SVVollzG SH) wird nach folgenden Stufen festgesetzt:Vergütungsstufe IArbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und nur geringe Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,Vergütungsstufe IIArbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern,Vergütungsstufe IIIArbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen,Vergütungsstufe IVArbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen,Vergütungsstufe VArbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.(2) Der Grundlohn beträgt in der Vergütungsstufe I 75 %, Vergütungsstufe II 88 %, Vergütungsstufe III 100 %, Vergütungsstufe IV 112 %, Vergütungsstufe V 125 %der Eckvergütung nach § 37 Absatz 2 Satz 1 LStVollzG SH, § 38 Absatz 2 Satz 1 JStVollzG, § 23 Absatz 2 Satz 1 UVollzG oder § 61 Absatz 2 Satz 1 SVVollzG SH.(3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt.
Zulagen
§ 2 Zulagen(1) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden1. für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß übersteigen, bis zu 5 % des Grundlohnes,2. für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu 5 % des Grundlohnes,3. für Zeiten, die über die festgesetzte Monatsarbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 % des Grundlohnes.(2) Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 %, im Leistungslohn bis zu 15 % des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden:1. im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten,2. im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.
Arbeitsentgelt für die Teilnahme an Arbeitstraining und arbeitstherapeutischen Maßnahmen
§ 3 Arbeitsentgelt für die Teilnahme an Arbeitstraining und arbeitstherapeutischen Maßnahmen(1) Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 LStVollzG SH, § 38 Absatz 1 Nummer 1 JStVollzG, § 23 Absatz 1 Nummer 1 UVollzG oder nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 SVVollzG SH für die Teilnahme an Arbeitstraining oder arbeitstherapeutischen Maßnahme zu zahlen ist, beträgt dies1. mindestens 60% der Eckvergütung im Vollzug der Strafhaft, der Jugendhaft und der Untersuchungshaft,2. 75% der Eckvergütung im Vollzug der Sicherungsverwahrung.(2) Für eine sonstige Beschäftigung in Form einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung sind keine Zulagen nach § 2 zu gewähren.
Ausbildungsbeihilfe
§ 4 Ausbildungsbeihilfe(1) Ausbildungsbeihilfe (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 LStVollzG SH, § 38 Absatz 1 Nummer 2 JStVollzG, § 23 Absatz 1 Nummer 2 UVollzG, § 61 Absatz 1 Nummer 2 SVVollzG SH) wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach der Vergütungsstufe III gewährt.(2) Nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe IV gewährt werden, wenn der Ausbildungsstand des Gefangenen dies rechtfertigt.(3) Für Teilnahme an einem Unterricht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 LStVollzG SH, § 35 Absatz 1 JStVollzG, § 21 Absatz 3 UVollzG oder § 24 Absatz 1 Satz 1 SVVollzG SH kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe II gewährt werden, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahme gerechtfertigt ist.(4) Für die Gewährung von Zulagen gilt § 2 entsprechend.
Ersetzung von Bundesrecht
§ 5 Ersetzung von BundesrechtDiese Verordnung ersetzt nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in ihrem Geltungsbereich die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vollzugsvergütungsverordnung vom 4. Oktober 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 838)*), geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 649), außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 6 InkrafttretenDie Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Aufgrund des § 57 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 4 des Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 19. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 563), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618), des § 25 Absatz 3 und Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 3 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 322), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618), des § 61 Absatz 2 und § 62 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 61 Absatz 2 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein vom 15. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618), des § 37 Absatz 3 Satz 2 des Landesstrafvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl. H. S. 618) verordnet das Ministerium für Justiz, Kultur und Europa:
Grundlohn
§ 1 Grundlohn(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 37 Absatz 3 Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein, § 57 Absatz 4 Jugendstrafvollzugsgesetz, § 25 Absatz 3 Untersuchungshaftvollzugsgesetz und § 61 Absatz 2 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein) wird nach folgenden Stufen festgesetzt:Vergütungsstufe I Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und nur geringe Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen, Vergütungsstufe IIArbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern, Vergütungsstufe IIIArbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen, Vergütungsstufe IVArbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, Vergütungsstufe VArbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern. (2) Der Grundlohn beträgt in der Vergütungsstufe I 75 Prozent, Vergütungsstufe II 88 Prozent, Vergütungsstufe III 100 Prozent, Vergütungsstufe IV 112 Prozent, Vergütungsstufe V 125 Prozentder Eckvergütung nach § 37 Absatz 2 Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein, § 57 Absatz 3 Jugendstrafvollzugsgesetz, § 25 Absatz 2 Untersuchungshaftvollzugsgesetz oder § 61 Absatz 1 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein.(3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt.
Zulagen
§ 2 Zulagen(1) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden 1. für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß übersteigen bis zu fünf Prozent des Grundlohnes,2. für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu fünf Prozent des Grundlohnes,3. für Zeiten, die über die festgesetzte Monatsarbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 Prozent des Grundlohnes. (2) Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 Prozent, im Leistungslohn bis zu 15 Prozent des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden: 1. Im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten,2. im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.
Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung
§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische BeschäftigungSoweit ein Arbeitsentgelt nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein, § 57 Absatz 2 Jugendstrafvollzugsgesetz, § 25 Absatz 1 Untersuchungshaftvollzugsgesetz oder nach § 61 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein für eine sonstige Beschäftigung in Form einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung zu zahlen ist, beträgt dies 1. 60 Prozent der Eckvergütung im Vollzug der Strafhaft,2. 75 Prozent der Eckvergütung im Vollzug der Jugendhaft, der Untersuchungshaft sowie im Vollzug der Sicherungsverwahrung.
Ausbildungsbeihilfe
§ 4 Ausbildungsbeihilfe(1) Ausbildungsbeihilfe (§ 37 Absatz 1 Nummer 2 Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein, § 57 Absatz 4 Jugendstrafvollzugsgesetz, § 25 Absatz 6 Untersuchungshaftvollzugsgesetz, § 62 Absatz 1 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein) wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach der Vergütungsstufe III (= 100 Prozent Ecklohn) gewährt. (2) Nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe IV gewährt werden, wenn der Ausbildungsstand des Gefangenen dies rechtfertigt. (3) Für die Teilnahme an einem Unterricht nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein, § 57 Absatz 1 Jugendstrafvollzugsgesetz, § 24 Absatz 3 Untersuchungshaftvollzugsgesetz oder § 24 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig- Holstein kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe II gewährt werden, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahme gerechtfertigt ist. (4) Für die Gewährung von besonderen Zulagen gilt § 2 entsprechend.
Ersetzung von Bundesrecht
§ 5 Ersetzung von BundesrechtDiese Verordnung ersetzt nach Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes in ihrem Geltungsbereich die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBL I S. 2894).
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 6 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDie Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.