StVGOWiZustV SH · Schleswig-Holstein

Landesverordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz Vom 18. Oktober 1994

Ausfertigungsdatum:
18.10.1994
Fundstelle:
GVOBl. 1994 509
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1 Abweichend von § 68 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24 a des Straßenverkehrsgesetzes bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Landrätin oder des Landrats als Kreisordnungsbehörde jeweils das nachfolgend aufgeführte Amtsgericht zuständig, wenn die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten in dem bezeichneten Bezirk begangen worden ist: 1. das Amtsgericht Ahrensburg für den Bezirk der Amtsgerichte Ahrensburg und Reinbek sowie für die Gemeinde Tangstedt; 2. das Amtsgericht Eckernförde für seinen Bezirk; 3. das Amtsgericht Norderstedt für seinen Bezirk mit Ausnahme der Gemeinde Tangstedt; 4. die Amtsgerichte Elmshorn, Flensburg, Niebüll, Lübeck und Oldenburg in Holstein jeweils für ihren Bezirk.

§ 1

§ 1 Abweichend von § 68 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 , 24 a und 24 c des Straßenverkehrsgesetzes bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Landrätin oder des Landrats jeweils das nachfolgend aufgeführte Amtsgericht zuständig, wenn die Ordnungswidrigkeit oder eine der Ordnungswidrigkeiten in dem bezeichneten Bezirk begangen worden ist: 1. das Amtsgericht Ahrensburg für den Bezirk der Amtsgerichte Ahrensburg und Reinbek sowie für die Gemeinde Tangstedt; 2. das Amtsgericht Eckernförde für seinen Bezirk; 3. das Amtsgericht Norderstedt für seinen Bezirk mit Ausnahme der Gemeinde Tangstedt; 4. die Amtsgerichte Elmshorn, Flensburg, Niebüll, Lübeck und Oldenburg in Holstein jeweils für ihren Bezirk; 5. das Amtsgericht Itzehohe für seinen Bezirk.

Eingangsformel StVGOWiZustV

Aufgrund des § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 68 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1975 (GVOBl. Schl.-H. 1976 S. 11) wird verordnet:

§ 2

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz vom 16. November 1981 (GVOBl. Schl.-H. S. 336) außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.