Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes Vom 3. Februar 2026
- Ausfertigungsdatum:
- 03.02.2026
- Fundstelle:
- GVOBl. 2026, Nr. 17
Aufgrund des § 6a Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7), verordnet die Landesregierung:
Übertragung der Verordnungsermächtigung
§ 1 Übertragung der Verordnungsermächtigung(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Absatz 5a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 7), wird auf die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren sowie in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden übertragen.(2) In den Gebührenordnungen nach Absatz 1 sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass sie einen Betrag von 90,00 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
Inkrafttreten
§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de.